Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach den Programmen zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung des Einsatzes von Holz ; bei der energetischen Verwertung (Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 98 - ) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. 4. 1999 - III A 3 40-00-00.14 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach den Programmen zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung des Einsatzes von Holz ; bei der energetischen Verwertung (Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 98 - ) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. 4. 1999 - III A 3 40-00-00.14 ¹)

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247. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 2000 = MB1. NRW. Nr. 2 einschl.)

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

nach den Programmen

zur strukturellen Verbesserung der

Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen

forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung des Einsatzes von Holz ; bei der energetischen Verwertung (Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 98 - )

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

vom 25. 4. 1999 - III A 3 40-00-00.14 ¹)

Ziele

Um den-Naturraum Wald mit seinen vielfältigen Funktionen zu erhalten und zu fördern, strebt die Landesregie-

' rung eine nachhaltige und pflegliche Waldbewirtschaftung auf ganzer Fläche an. Hierzu ist eine Verbesserung '

; des Holzabsatzes durch die Erschliessung neuer Absatzquellen bei der Energieerzeugung und eine Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft des Landes, die den Erfordernissen des größer gewordenen Marktes entspricht, notwendig.

Nachstehende Fördertatbestände sollen zur Erreichung dieser Ziele Impulse geben, ohne Dauersubventionen auszulösen.

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Ziel nachstehender Fördermaßnahmen ist eine Erhöhung des Holzabsatzes. Gefördert wird die Verwertung von Waldholz und von naturbelassenem stückigem und nicht stückigem Rest- und Altholz. Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt daher nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorr Schriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20.05.1997 und der Verordnung (EWG) Nr. 867/90 vom 29.03.1990 Zuwendungen für:

1.1.1 Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungsund Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gem. Verordnung (EWG) Nr. 867/90. Diese stellen eine Erweiterung des bereits bestehenden Plans mit Operationellem Programm zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Lande Nordrhein-Westfalen gem. Verordnung (EG) Nr. 951/97 dar.

1.1.2 Maßnahmen zur energetischen Verwertung von Holz. Diese stellen einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Schonung endlicher fossiler Rohstoffe dar und bilden daher einen Schwerpunkt der geplanten Fördermaßnahmen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

2.1.1 Vorarbeiten

Untersuchungen, Analysen, gutachtliche' Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungsund Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gem. Nr. 2.1.2 bis 2.1.8 dienen.

2.1.2 Investitionen zur Erhöhung der Holzlagerkapazitäten

2.1.3 Investitionen zur Konzentration des Angebotes auf Starkholzhöfe

2.1.4 Investitionen zur Verbesserung der Holzerntemöglichkeiten und zur, Veredelung des Produktes beim

• Waldbesitz ' ,

2.1.5 Investitionen zur Verbesserung der Datenerfassung von Holz '

2.1.6 Investitionen zur Optimierung der Holztranspörtlo-gistik :'

2.1.7 Investitionen zur Bereitstellung von Holz als Rohstoff zur energetischen Verwertung

2.1.8 Investitionen für den Aufbau von Holzvermarktungsorganisationen

2.2 Maßnahmen zur Verbesserung des Einsatzes von Holz bei der energetischen Verwertung

2.2.1 Vorarbeiten

Untersuchungen, Analysen, gutachtliche Stellungnahmen und Erhebungen, die eine Investition gemäß Nr. 2.2.2 zum Gegenstand der Untersuchung haben.

2.2.2 Investitionen für die Errichtung bzw. den Erwerb von automatisch beschickten und geregelten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistüng von 0,1 bis 49 Megawatt für die energetische Verwertung von Waldholz und von naturbelassenem Rest- und Altholz, die die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfüllen. Vorzugsweise werden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Für die Maßnahmen nach Nr. 2.1

- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

- private und kommunale Waldbesitzer

- forstliche Lohnunternehmen

- Sägewerke als kleine und mittlere Unternehmen

- Holzvermarktungsstrukturen (-Organisationen)

3.2 Für Maßnahmen nach Nr: 2.2

- natürliche und juristische Personen

- kommunale Gebietskörperschaften und Einrichtungen

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung beschränkt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2 Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Bewilligung noch nicht begonnen worden ist.

4.3 Zuwendungen zu Nr. 2.1 dürfen nur bewilligt' werden, wenn das zu fördernde Vorhaben sich in die „Erweiterung des Plans mit Operationellem Programm zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Lande Nordrhein-Westfalen um den Sektor Forstwirtschaftliche Erzeugnisse"" einordnet.

4.4 Für alle Fördermaßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2, die über Strukturverbesserungsmaßnahmen in bereits bestehenden Betrieben hinausgehen, ist vom An-. tragsteller zu belegen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden Förderung und der finanziellen Rahmenbedingungen die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens sowie die Auslastung der geplanten Kapazitäten gesichert ist. Ab einer ' Investitionssumme von 0,5 Mio: DM ist diesem Nachweis ein betriebswirtschaftliches Gutachten beizufügen, dessen Angaben mit einem Testat einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten natürlichen ' oder juristischen Person zu versehen sind.

' Förderungsfähige Vorhaben können sich in Bau-und Investitionsabschnitte gliedern. Sie müssen jedoch in längstens 3 Jahren durchgeführt sein.

Zuwendungen zu Nr. 2.2.2 werden bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Im-

• missionsschutzgesetz erst nach Vorlage des Genehmigungsbescheides bewilligt. Der Zuwendungs-

') MBl. NRW. 1999 S. 1112.

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empfänger verpflichtet sich, gegenüber der Genehmigungsbehörde die im Anhang zu Nr. 2.2.2 genannten Anforderungen zu erfüllen.

.5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Aufwendungen für Untersuchungen und Gutachten i. S. der Nrn. 2.1.1 und 2.2.1 sowie die Bau- bzw. Beschaffungskosten, für Investitionen nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.8 und Nr. 2.2.2 incl. der entsprechenden Ausga-. ben hiermit verbundener Nahwärmenetze (gilt nur für Nr. 2.2.2).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti, .ebenso Grunderwerbsund Nebenkosten sowie Aufwendungen für Unterhaltung und Betrieb von Anlagen.

5.2 Finanzierungsart, Zuwendungshöhe

5.2.1 Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach

Nr. 2.1.1 bis zu 35% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch ein Zuwendungsbetrag von 25000- DM je Fördermaßnahme.

Der Förderanteil nach Nr. 2.1.1 darf 12% der zuwendungsfähigen Ausgaben der geplanten Investition nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.8 nicht überschreiten.

Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.8 bis zu 35% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch ein Zuwendungsbetrag von l Mio. DM je Fördermaßnahme.

5.2.2 Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch ein Zuwendungsbetrag von 25000,-DM je Fördermaßnahme.

Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach Nr. 2.2.2

bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben höchstens jedoch ein Zuwendungsbetrag von l Mio. DM je Fördermaßnahme.

5.2.3 Die Bagatellgrenze beträgt bei der Förderung von Maßnahmen nach

Nrn. 2.1 und 2.2.1

und

Nr. 2.2.2

1000-DM 5000- DM.

Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger von Maßnahmen nach Nr. 2.1 um einen kommunalen Waldbesitzer oder von Maßnahmen nach Nr. 2.2 um eine kommunale Gebietskörperschaft oder Einrichtung, kann eine Zuwendung nur bei einem Zuwendungsbetrag von mindestens 25000,- DM (Bagatellgrenze) bewilligt werden. Wenn bei der Förderung einzelner Maßnahmen die Bagatellgrenze unterschritten wird, können Zuwendungen für mehrere Maßnahmen zusammengefasst und durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt werden.

5.2.4 Die Förderung nach diesen Richtlinien lässt eine Refinanzierung aus anderen öffentlichen Programmen zu. Voraussetzung ist, dass der finanzielle Eigenanteil des Antragstellers bei Maßnahmen nach • Nr. 2.1 mindestens 65% und bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 mindestens 60% beträgt.

•5.3 Maßnahmen, die zu einer Erhöhung des Waldholzabsatzes führen , werden bevorzugt gefördert.

5.4 Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 können nur gefördert werden, wenn eine Investition nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.8 realisiert wird.

5.5 Für Anlagen nach Nr. 2.2.2 ist auch der Einsatz von Hölzern aus der Landschaftspflege und naturbelassenen Pflanzen und Pflanzenteilen aus der landwirtschaftlichen Produktion zulässig.

Der ggf. zu erwartende Anteil dieser Rohstoffe ist im Zuwendungsantrag anzugeben. Um den Anteil dieser Produkte verringert sich der Zuwendungsbetrag.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Bewilligung von Landes- bzw. EU-Mitteln ist auf Vordruck gemäß dem Muster der Anlage l an die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt) zu richten. .

Die Forstämter legen dem

Direktor der

Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter - Höhere Forstbehörde -in 53115 Bonn

Zusammenstellungen über die in Aussicht genommenen Fördermaßnahmen mit dem Ergebnis ihrer fachlichen Prüfung und ihrer fachlichen Entscheidung auf dem Dienstweg vor.

Die Bewilligunjgsbehörde soll vor einer Entscheidung von Anträgen gemäß Nr. 2.2 die

Energieagentur Nordrhein-Westfalen, Morianstr. 32 in 42103 Wuppertal, Telefon 0202/24552-60

beratend hinzuziehen. Dabei sind auch die immis-sionsschutzrechtlichen Belange zu beachten.

Die Haushaltsmittelvergabe erfolgt von der Höheren Forstbehörde Rheinland nach den fachlichen Vorgaben der obersten Forstbehörde. Auch hierbei haben Projekte, die in besonderer Weise dem Zuwendungszweck gemäß Nr. 5.3 dieser Richtlinie dienen, Vorrang.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige untere Forstbehörde (Forstamt).

Das Forstamt bewilligt die Zuwendung gemäß Haushaltsmittelzuweisung durch die Höhere. Forstbehörde Rheinland. Hierbei ist der Vordruck gemäß Muster der Anlage 2 zu verwenden.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsbedingungen Es gelten die

- Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) -

- Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - V V G sowie die Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) -(ANBest-G) -

6.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nr. 6.1 ANBestP bzw. Nr. 7.1 ANBestG vom Zuwendungsempfänger nach Vordruck gemäß Muster der Anlage 3 dem Forstamt vorzulegen.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die V V / V V G zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7 Inkrafttreten

7.1 Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Sie gelten für Maßnahmen nach

- Nr. 2.1 bis zum 31. 12. 1999,

- Nr. 2.2 bis zum 31. 12. 2002.

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247. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 2000 = MB1. NRW. Nr. 2 einschl.) Anhang

Erläuterungen im Sinne dieser Richtlinie: Naturbelassenes Holz:

Waldholz oder Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert war. .

Ausgeschlossen ist also der Einsatz von Holz, das lackiert, lasiert imprägniert, gebeizt, beschichtet oder bedruckt ist.

Naturbelassenes Altholz: . ; ,

Holz, das nach mindestens einer Gebrauchsnutzung zur Entsorgung ansteht.

Naturbelassenes Restholz:

Fällt bei der Holzbe- und -Verarbeitung hauptsächlich in der Form von Hackschnitzeln oder Sagemehl an.

Naturbelassenes Holz aus Landschaftspflegemaßnahmen:

Pflanzen bzw. Pflanzenteile - i.d.R. Hackschnitzel -, die bei Landschaftspflegemaßnahmen, wie z.B. Straßenbegleit-grün - oder Biotoppflege, anfallen.

Anforderungen an die Feuerungsanlagen nach 2.2.2:

Feuerungswärmeleistung [MW]

Kessel-Wirkungsgrad [%]

CO

[g/m3]

Staub [mg/m3]

NO» [mg/m3] .

Cges. [mg/m3]

0,10- 0,50

. > 80

<0,5'

< 1001

.'

-

0,51 - 1,00

>80

< 0,252

< 1001

<4002

<502

1,01 - 10,00

>80

< 0,25V

< 502

< 4002

• < 502

10,01 - 49,00

>85

< 0,152

< 252

< 2002

<252

1 Die Konzentrationswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 Vol.-% im NormzustancJ trocken

2 Die Konzentrationswerte beziehen sich auf einen Sauergtoffgehalt im Abgas von 11 Vol.-% im Normzustand trocken

Die Messungen sind bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Anlage III Nr, 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchzuführen.

Bei Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, sind die Anforderungen der Nr. 3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu beachten. .


Anlagen: