Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Waldnaturschutzgebieten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6. 12. 1996 - III A 3 40-00-00.70¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Waldnaturschutzgebieten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6. 12. 1996 - III A 3 40-00-00.70¹)

242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

6. 12. 96 (1)


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Waldnaturschutzgebieten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6. 12. 1996 - III A 3 40-00-00.70¹)

1 Zuwendungszweck

Zur Umsetzung von fachlichen Zielen des Naturschutzes im Walde gewährt das Land zum finanziellen Nachteilsausgleich einmalige Zuwendungen auf der Grundlage der „Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald" sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Ziel der Förderung ist die Sicherung schutzwürdiger Waldgesellschaften in Nordrhein-Westfalen.

, Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

•2.1

2.2

2.3

Maßnahmenbezogener Ausgleichsbetrag I bei Wiederaufforstungen mit Laubholz, Erstaufforstungen mit Laubholz, Voranbau mit Laubholz und Naturverjüngungen mit Laubholz.

Baumarten- und gleichsbetrag II.

ertragsklassenbezogener Aus-

Hiebsunreifeentschädigung bei einer durch Verordnung oder Festsetzung gebotenen Umwandlung von Nadelwaldbestockung in Laubwaldbestockung.

Nutzungsentschädigung für den Erhalt Von Altholz/ Totholz.

Zuwendungsempfänger

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die von der Forstbehörde, anerkannt sind bzw. deren Satzung von der Forstbehörde genehmigt oder erlassen ist.

3.2 Private Grundeigentümer.

3.1

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen nach diesen Richtlinien dürfen nur bewilligt werden, wenn die Begründung von Laub-wald, die Umwandlung von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von Altholz/Totholz in einem Waldnaturschutzgebiet durchgeführt wird.

- für das eine Grundschutzverordnung erlassen wurde, eine Festsetzung in einem rechtskräftigen Landschaftsplan oder ein entsprechender Schutz nach § 62 LG besteht,

- für das die in Nummer l genannte Vereinbarung zutrifft und

Anlage - das im Waldbiotopschutzprogramm (s. Anlage) aufgeführt ist.

4.2 Zuwendungen nach Nummer 2.2 (Ausgleichsbetrag H) dürfen nur für solche Flächen, bewilligt werden, auf denen Laubwald neu begründet worden ist.

4.3 Zuwendungen nach Nummer 2.4 (Nutzungsentschädigung für den Erhalt von Altholz/Totholz) dürfen nur bewilligt werden, wenn im Rahmen einer normalen forstlichen Bewirtschaftung absehbar ist, daß die Stammzahl des Überbestandes unter 10 Stück pro Hektar abgesenkt wird und wenn sich der Zuwendungsempfänger schriftlich verpflichtet, die entschädigten Bäume auf Dauer im Wald zu belas-. . sen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

Bagatellgrenze 1000,-DM.

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß.

5.4 " Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.1 (Ausgleichsbetrag I) bemißt sich nachder Höhe der für die Laubwaldbegründung (einschließlich Bodenvorbereitung) gezahlten Zuwendung und beträgt

- für die Laubwaldbegründung 25% für die Bodenvorbereitung 100% der für diese Maßnahmen nach den jeweils geltenden forstlichen Förderrichtlinien gezahlten Zuwendungen,

- für Schutz der Aufforstungen und Naturverjüngungen gegen Wild

für Gatterbau 4,50 DM/lfdm für Einzelschutz 1,00 DM/St, höchstens jedoch 2000,- DM/ha.

5.4.2 Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.2 (Ausgleichsbetrag II) richtet sich nach der Baumartengruppe und der zu erwartenden Ertragsklasse (Ekl). Sie beträgt bei Buche/Eiche

2000- DM/ha bei m,5 Ekl und schlechter 1800,-DM/ha bei 11,5 Ekl bis 111,5 Ekl 1600-DM/ha bei 11,0 Ekl 1400,- DM/ha bei 1,5 Ekl und besser bei sonstigem Laubholz 800,- DM/ha bei allen Ertragsklassen

5.4.3 Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.3 (Hiebs-unreifeentschädigung) wird nach den Richtlinien zur Waldbewertung im Lande Nordrhein-Westfalen berechnet und festgesetzt.

5.4.4 Die Höhe der Nutzungsentschädigung für den Erhalt von Altholz/Totholz wird nach Maßgabe der in der jeweils geltenden Richtlinie zur Waldbewertung im Lande Nordrhein-Westfalen enthaltenen Holzpreise ermittelt.

Die Nutzungsentschädigung wird für höchstens 10 Bäume je Hektar gezahlt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7902s

6.1 Der Züwendungsempfänger ist zu verpflichten,

- der Bewilligungsbehörde 'anzuzeigen, wenn er eine Fläche, für die er eine Nutzungsentschädigung für den Erhalt von Altholz/Totholz erhalten hat, .veräußert und

- nach Aufforderung der Bewilligungsbehörde die Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen oder sicherzustellen, daß der Käufer die Verpflichtung zum Erhalt des Altholzes/Totholzes übernimmt.

6.2 Der Zuwendungsempfänger hat zu erklären, daß er damit einverstanden ist, daß seine Angaben im Antrag zum Zwecke einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der schriftliche, formlose Antrag ist an die zuständige untere Forstbehörde (Forstamt) zu richten. Er

') MBl. NW. 1997 S. 79, geändert durch RdErl. v. 27. 3. 1998 (MB1. NW. 1998 S. 894).

6. 12. 96 (1) 242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

nat aUe für die Bewilligung wesentlichen Angaben zu enthalten.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Forstamt, das nach Prüfung des Antrages dem Waldbesitzer einen schriftlichen Bescheid erteilt.

7.3 Auszahlungsverfahren

Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind jeweils

zum 1. 5. oder 1.11. auszuzahlen. .

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Gutschriftenbeleg geführt. :

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der" Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und § 49 a VwVf G, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen , sind. '

8 Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997

in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999. ^


Anlagen: