Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III- 3 - 40-00-00.34

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III- 3 - 40-00-00.34

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen
zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse
im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen
(FöRl Extremwetterfolgen)

Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
III- 3 - 40-00-00.34


Vom 23. Mai 2019

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen auf Waldflächen des Landes Nordrhein-Westfalen einschließlich der Wiederbewaldung nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Rechtsnormen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),

b) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1055) in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2022-2025“ vom 29. April 2022,

c) §§ 1 und 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037),

d) §§ 10 Absatz 3 und 13 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) und

e) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

Ziel der Förderung ist die Bewältigung der Schäden, welche durch großflächige Extremwetterereignisse wie Sturm und Dürre und deren Folgen wie Borkenkäferbefall auf Nadelwaldflächen verursacht werden, insbesondere durch die Räumung von Kalamitätsflächen, die Durchführung insektizidfreier Waldschutzmaßnahmen und die Wiederaufforstung der entstandenen Kalamitätsflächen. Durch die Förderung der Wiederaufforstung sollen zudem positive Auswirkungen für die biologische Vielfalt und den Klimaschutz erreicht werden. Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sollen bei der Umsetzung von Maßnahmen der Waldbrandprävention unterstützt werden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium kann je nach Art des Kalamitätsfalls und der verfügbaren Haushaltsmittel Fristen zur Antragsstellung für die Richtlinie im Ganzen oder einzelner Maßnahmen festlegen. Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese je nach Art des Kalamitätsfalls und

seiner regionalen Ausprägung zu unterschiedlichen Zeitpunkten förderfähig sind und insgesamt oder einzeln oder für Teile des Landes durch gesonderten Erlass des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums als Richtliniengeber befristet in bzw. außer Kraft gesetzt werden können. Die jeweils geltenden Erlasse sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de/foerderung).

2
Gegenstand der Förderung / Förderausschlüsse

2.1
Räumung von Kalamitätsflächen nach Extremwetterereignissen

Förderfähig sind folgende Maßnahmen zur bestands- und bodenschonenden Räumung von durch Extremwetterereignisse und deren Folgen geschädigten Flächen

2.1.1
Mehraufwendungen für die Aufarbeitung des Holzes (Nadelholz),

2.1.2
Flächenräumung (Nadelholz) mit Materialkonzentration in erforderlichem Umfang auf der Arbeitstrasse oder am Weg grundsätzlich ohne flächiges Befahren,

2.1.3
Entnahme von Kalamitätsholz (Laub-und Nadelholz) zur Beseitigung von resultierenden Gefahren an öffentlichen Straßen, Schienenwegen sowie Bebauung,

2.1.3.1
abgesicherte Entnahme von Kalamitätsholz (Laub- und Nadelholz) zur Beseitigung von resultierenden Gefahren an öffentlichen Straßen, Schienenwegen und Bebauung,

2.1.3.2
Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen, die im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit qualifizierten Unternehmen entstehen,

2.1.3.3
Ausgaben für die Einrichtung erforderlicher Baustellenabsicherungen für den Zeitraum der Hiebsmaßnahmen (Signalanlagen, Verkehrszeichen).

2.2
Insektizidfreie Waldschutzmaßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung von Schadorganismen sowie Maßnahmen zur Sicherung von Waldökosystemen

Die grundsätzliche Eignung von Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.5 muss von einer für Forstschutz zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes oder einer entsprechenden, im Auftrag des Landes tätigen Einrichtung, als geeignet beurteilt worden sein.

Förderfähig sind folgende Waldschutzmaßnahmen und darüber hinaus Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln für

2.2.1
die Überwachung, Vorbeugung und insektizidfreie Bekämpfung von Schadorganismen mit Lockstoffen und andere Maßnahmen des integrierten insektizidfreien Pflanzenschutzes,

2.2.2
die Aufarbeitung befallenen Holzes,

2.2.3
die Zerkleinerung oder Beseitigung von bruttauglichem oder befallenem Schwach- beziehungsweise Restholz und Reisig durch Hacken oder Mulchen auf der Rückegasse oder am Weg, so dass die Bruttauglichkeit soweit herabgesetzt wird, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder nicht entstehen können,

2.2.4
das maschinelle Entrinden von Rundholz,

2.2.5
den Transport von Rundholz in Rinde auf Lagerplätze und

2.2.6
der Einsatz von geschulten Hilfskräften zum Auffinden und zur Dokumentation von Borkenkäfer-Befallsherden.

2.3
Förderung von Holzlagerplätzen

Förderfähig ist die Anlage von Nass- und Trockenlagern zur Einlagerung von Nadelkalamitätsholz in Rinde. Die grundsätzliche Eignung von Maßnahmen nach der Nummer 2.3 muss von einer für Forstschutz zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes oder einer entsprechenden, im Auftrag des Landes tätigen Einrichtung, als geeignet beurteilt worden sein. Förderfähig sind Ausgaben für

2.3.1
a) die Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt
b) den Kauf von notwendigen und geeigneten Sachmitteln,
c) die Miete beziehungsweise Pacht von geeigneten Flächen für die Dauer von höchstens fünf Jahren,
d) die Unterhaltung und den Betrieb der Lagerplätze für die Dauer von höchstens 5 Jahren,

2.4
Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen entstanden sind

Förderfähig sind folgende Maßnahmen

2.4.1
Vorarbeiten

2.4.1.1
Vorarbeiten wie standörtliche Untersuchungen, einschließlich der Auswertung digitaler Daten und Bodenproben, naturschutzbezogener Untersuchungen,

2.4.1.2
forstfachliche Stellungnahmen und Planungen zur Bestandesbegründung sowie Leitung und Koordinierung von Wiederbewaldungen, die gefördert werden nach Nummer 2.4.3.

2.4.3
Einleitung der Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen

2.4.3.1
Initialbegründung mit geringen Pflanzenzahlen durch Saat, Pflanzung oder Förderung vorhandener Naturverjüngung nach Flächenvorbereitung mit anschließender Pflege, Nachbesserung und Schutz gegen Wildschäden im erforderlichen Umfang,

2.4.3.2
Wiederbewaldung im Standardverband durch Saat, Pflanzung oder Förderung vorhandener Naturverjüngung nach Flächenvorbereitung mit anschließender Pflege, Nachbesserung und Schutz gegen Wildschäden im erforderlichen Umfang,

2.4.4. - aufgehoben

2.4.5
Nachbesserungen

2.4.5.1
Nachbesserungen bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat, die nicht nach Nummer 2.4.3.1 oder 2.4.3.2 gefördert wurden,

2.4.5.2
Nachbesserungen bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat, die nach Nummer 2.4.3.1 oder 2.4.3.2 gefördert wurden,

2.4.6
Pflegemaßnahmen in Naturverjüngungen und zuvor geförderten oder förderfähigen Kulturen bis zur Jungbestandsphase,
die nicht nach Nummer 2.4.3.1 oder 2.4.3.2 gefördert wurden,

2.4.7
Schutz der Jungpflanzen gegen Wild durch chemischen oder mechanischen Pflanzenschutz (Streichmittel Drahthosen, Schutz-, Wuchs- und Netzhüllen, Verbissschutzmanschetten) sowie durch Gatter in Naturverjüngungen, förderfähigen oder geförderten Kulturen, die nicht nach Nummer 2.4.3.1 oder 2.4.3.2 gefördert wurden,

2.4.9
Anlage von Weisergattern.

2.5
Anlage und Erweiterung von Feuerlöschteichen und Löschwasserentnahmestellen zur Prävention und Bekämpfung von Waldbränden.

2.6
Wiederbewaldungsprämie zur Einleitung oder Ergänzung der Wiederbewaldung durch Pflanzung standortgerechter Baumarten.

2.7
Förderausschlüsse

Nicht gefördert werden
a) Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
b) Aufarbeitung von nicht infolge von Extremwetterereignissen angefallenen Holzes,
c) Aufarbeitung von stehendem, gesunden und nicht forstschutzrelevantem Holz ohne Käferbefall nur bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2,
d) der Kauf von Maschinen und Geräten (außer Ausgaben unter Nummer 2.3.1),
e) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist sowie
f) Maßnahmen auf Flächen, die den Zuwendungsempfangenden zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfangende sind natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen. Weiterhin forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, § 14 des Landesforstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes, die von der zuständigen Behörde vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt worden sind.

3.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Körperschaften befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der im vorgenannten Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.

Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und andere Genossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent, sofern die Maßnahmen ohne Bundesbeteiligung finanziert werden.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung von Schäden durch Extremwetterereignisse und deren Folgen stehen, einschließlich der Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen.

4.2
Bei der Förderung von Maßnahmen in Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Gebiete innerhalb der Gebietskulisse der Warburger Vereinbarung sowie gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes) ist folgendes zu beachten:

Bei Förderung von Maßnahmen in Schutzgebieten sind die gebietsspezifisch konkretisierten fachlichen Ziele (beispielsweise FFH-Maßnahmenkonzepte) sowie die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.4.3.2 ist innerhalb von Schutzgebieten nur möglich, wenn Waldentwicklungstypen gewählt werden, die eine eingeschränkte Kompatibilität mit den FFH-Lebensraumtypen aufweisen. Innerhalb von FFH-Gebieten ist die Förderung nur möglich, wenn Waldentwicklungstypen mit vollständiger Kompatibilität gewählt werden. Die Einschätzung der Kompatibilität erfolgt auf Grundlage des Waldbaukonzeptes NRW. Eine Förderung nicht heimischer Baumarten in Schutzgebieten ist ausgeschlossen. Weitere Einschränkungen hinsichtlich der Baumartenwahl können sich aus den konkreten Schutzgebietsverordnungen ergeben. 

4.3
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn Maßnahmen nicht als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur oder Landschaft oder im Rahmen des Ökokontos im Sinn der naturschutzrechtlichen Regelungen oder als Nebenbestimmung einer Waldumwandlungsgenehmigung beziehungsweise in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit Konzentrationswirkung gefordert sind.

4.4
Bei Maßnahmen der Bestandesbegründung und -pflege nach Nummer 2.4 sind folgende fachlichen Empfehlungen, in der jeweils aktuellen Fassung, zu berücksichtigen beziehungsweise Abweichungen jeweils zu begründen. Diese können auf der Webseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (www.wald-und-holz.nrw.de) eingesehen werden:

Waldbaukonzept Nordrhein-Westfalen, eine Aufstellung der zulässigen Baumarten je Waldentwicklungstyp und ihrer Mischungsanteile auf Grundlage des Waldbaukonzeptes befindet sich in Anlage 2,

Bestimmungen der Herkunftsempfehlungen für Baum- und Straucharten in NRW,

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Saat 2014“ vom 23. Juni 2014 (MBl. NRW. S. 353).

Standort- und waldbaubezogene digitale Karten des Internetportals Waldinfo. NRW (www.waldinfo.nrw.de)

4.5
Maßnahmen nach Nummer 2.5 sind nur förderfähig soweit die Maßnahme in einem Gebiet umgesetzt wird, in dem ein mittleres bis hohes Waldbrandrisiko besteht. Das Waldbrandkonzept NRW ist zu beachten.

Bei Antragstellung ist für Maßnahmen nach Nummer 2.5 eine Stellungnahme durch die Gemeinde unter Beteiligung ihrer Feuerwehr und gegebenenfalls der zuständigen Brandschutzdienststelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Vorhaben der Waldbrandprävention dienen, die Maßnahmen sich in die örtlichen Gefahrenabwehrkonzepte eingliedern und einschlägige technische Richtlinien bei der Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigt werden. Das Waldbrandkonzept kann auf der Internetseite von Wald und Holz NRW abgerufen werden.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart:
a) Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3.1, 2.2.2 bis 2.2.6, 2.4.1.2, 2.4.3 bis 2.4.9. und 2.6
Die Berechnung des Zuschusses erfolgt auf der Grundlage kalkulierter Pauschalen.

b) Anteilsfinanzierung bei den Nummern 2.1.3.2, 2.1.3.3, 2.2.1, 2.3.1, 2.4.1.1 und 2.5.
Die Berechnung des Zuschusses erfolgt auf der Basis der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese Angaben sind anhand der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Belegliste nachzuweisen.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

5.4
Die Höhe der Zuwendung ist anhand der Anlagen zu berechnen.

Bei Anteilsfinanzierung beträgt der Fördersatz 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Fall von Kleinprivatwaldbesitz (unter 20 Hektar Waldfläche) beträgt die Höhe der Zuwendung bei Nummer 2.4.1.1 bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.

Für alle Antragstellenden gilt eine Förderhöchstgrenze von 50 000 Euro bezogen auf das jeweilige Antragsjahr. Bei Anträgen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gilt die Förderhöchstgrenze für jedes einzelne Mitglied. Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3.2, 2.1.3.3, 2.3, 2.4 und 2.5 wird keine Höchstgrenze festgelegt. Für Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz erhöht sich die Förderhöchstgrenze um den Betrag von 2 500 Euro je angefangene 50 Hektar Mitgliedsfläche.

5.5
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

5.6
Gebühren für die Erteilung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und ANBest-G) gemäß der Nummern 5.1 (Teil I VV und Teil II VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Beträgt die Zuwendung bis einschließlich 100 000 Euro, dürfen Aufträge oder Verträge nach Nummer 2.3 allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben beziehungsweise geschlossen werden. Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, sind die Regelungen nach Nummer 3 ANBest-P zu beachten.

6.2
Berechnungsmaß für die Zuwendung bei den Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.3.1, 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.5 ist der Festmeter ohne Rinde. Die Holzmengen sind in geeigneter Form, zum Beispiel durch Vorlage von Aufmaßlisten, Messprotokollen oder Rechnungen, spätestens mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen. Holzsortimente, welche in Raummetern in Rinde gemessen werden (zum Bespiel Kurz- und Industrieholz), sind mit dem Faktor 0,65 umzurechnen. Bei der Räumung von Flächen nach Nummer 2.1 sollen aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt 10 Stämme Totholz (stehend, gebrochen oder geworfen) des herrschenden Bestandes (Kraft’sche Klasse 1 und 2) je Hektar von mindestens 3 Metern Länge auf der Fläche verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes (zum Beispiel Borkenkäfer, Waldbrand) dem nicht entgegenstehen. Weiterhin soll stehendes Laubholz möglichst geschont werden.

Bei Maßnahmen, bei denen die Zuwendung als Festbetrag je Hektar gewährt wird, ist die Größe der Fläche mittels digitaler Karten (GPS oder einer anderen anerkannten Methode) nachvollziehbar zu ermitteln. Abweichungen, die sich nach der Bewilligung bei einer Zweitmessung oder einer Inaugenscheinnahme ergeben, werden bis zu einer Größenordnung von 10 Prozent toleriert und führen nicht zu einer Neuberechnung des Zuwendungsbetrages.

Darüber hinaus ist bei diesen Maßnahmen der Bestockungsgrad des befallenen Bestandesteils, sofern dieser unter 1,0 liegt, auf eine Stelle nach dem Komma zu ermitteln und bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen.

6.3
Die Einstellung der Hilfskräfte nach Nummer 2.2.6 kann erfolgen in Form einer geringfügigen Beschäftigung oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Alternativ kann eine Beauftragung entsprechender Dienstleister erfolgen. Ein entsprechender Nachweis ist der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Hilfskräfte nach Nummer 2.2.6 müssen in ausreichendem Umfang durch einen Beauftragten der Bewilligungsbehörde eingewiesen werden, um möglichen Borkenkäferbefall zu erkennen. Die Durchführung der Einweisung wird durch den Beauftragten der Bewilligungsbehörde dokumentiert. Ein entsprechender Nachweis der erfolgten Einweisung ist der Bewilligungsbehörde spätestens mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Einsätze der Hilfskräfte müssen mit Orts- und Zeitangaben dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die aufgefundenen befallenen Bäume sind entsprechend zu markieren.

6.4
Für Kalamitätsholz wird eine Zuwendung für den Transport zum Lagerplatz nur einmal gewährt. Der Transport ins Sägewerk ist nicht zuwendungsfähig.

Beim Holztransport zum Lagerplatz sind sämtliche Hölzer einschließlich Industrieholz abzufahren oder so zu behandeln, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder nicht entstehen können.

6.5
Die Wiederaufforstung nach diesen Richtlinien ist nur auf Flächen möglich, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Es handelt sich um eine Kalamitätsfläche und
b) die Fläche war zu mehr als 50 Prozent mit Nadelholz bestockt.

Bezugsfläche für Anzahl und Anteile der Baumarten ist jeweils die Bestandesfläche. Die Bestandesfläche entspricht dem Teil einer Wiederbewaldungsfläche mit einheitlichem Waldentwicklungstyp. Rückegassen und Wälle mit Schlagabraum sind Teil der Bestandesfläche und müssen nicht bepflanzt werden.

6.5.1
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.4.3.1 (Initialbegründung) gelten die folgenden Vorgaben:

a) Heimische Laubbaumarten müssen einen Anteil von mindestens 35 Prozent der Bestandesfläche erreichen. Vorhandene Naturverjüngung heimischer Laubbaumarten kann diesem Anteil zugerechnet werden. Je Hektar sind mindestens 600 Pflanzen gleichmäßig verteilt einzubringen oder durch Pflegemaßnahmen freizustellen.

b) Nicht bepflanzte Flächenanteile oder vorhandene Naturverjüngung von Nadelbaumarten sind förderunschädlich, sofern der Anteil heimischer Laubbaumarten von 35 Prozent der Bestandsfläche nicht unterschritten wird.

c) Es muss ein dem Standort entsprechender Waldaußenrand aus heimischen Strauch- und Laubbaumarten angelegt oder durch aktive Pflegeeingriffe entwickelt werden, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu. Die durchschnittliche Tiefe des Waldrandes soll 10 Meter betragen.

6.5.2
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.4.3.2 (Wiederbewaldung) gelten die folgenden Vorgaben:

a) Heimische Laubbaumarten müssen einen Anteil von mindestens 35 Prozent der Bestandesfläche erreichen. Vorhandene Naturverjüngung heimischer Laubbaumarten, die dem vorgesehenen Waldentwicklungstyp entspricht, kann diesem Anteil zugerechnet werden.

b) Neben der führenden Hauptbaumart sind weitere Nebenbaumarten und Begleitbaumarten einzubringen. Die Einbringung der Nebenbaumarten erfolgt auf Kleinflächen von jeweils etwa 200 bis 3 000 Quadratmeter. Bei zusammenhängenden Wiederaufforstungsflächen über 5 Hektar, beträgt die maximale Größe der Kleinflächen mit Nebenbaumarten 5 000 Quadratmeter. Die Pflanzungen müssen in forstfachlichen Verbänden erfolgen und Naturverjüngung in entsprechender Dichte *1) freigestellt werden. Hainbuche oder Winterlinde können als dienende Baumarten, Lärche, Waldkiefer sowie Weide, Schwarzerle, Aspe, Birke, Vogelbeere und Pappel als Vorwald einzeln beigemischt werden.

c) Nicht bepflanzte Flächenanteile oder vorhandene Naturverjüngung von Nadelbaumarten sind förderunschädlich, sofern der Anteil heimischer Laubbaumarten von 35 Prozent der Bestandsfläche nicht unterschritten wird und die Naturverjüngung der Nadelbaumarten die Entwicklung des vorgesehenen Waldentwicklungstyps nicht gefährdet.

d) Innerhalb des Zweckbindungszeitraumes müssen mindestens vier Baumarten etabliert werden, es sei denn, Lage, Größe oder Ausformung der Fläche oder der Standort lassen dies nicht zu.

e) Eingeführte seltene Baumarten (experimentell) können außerhalb vom Schutzgebieten bis zu einem Anteil von 10 Prozent der Bestandsfläche unter Anrechnung auf den förderfähigen Nadelholzanteil eingebracht werden. Eine Liste zulässiger Baumarten befindet sich in Anlage 1.

f) Es muss ein dem Standort entsprechender Waldaußenrand aus heimischen Strauch- und Laubbaumarten angelegt oder durch aktive Pflegeeingriffe entwickelt werden, es sei denn, Lage, Flächengröße oder -ausformung lassen dies nicht zu. Die durchschnittliche Tiefe des Waldrandes soll 10 Meter betragen.

6.6
Nachbesserungen nach Nummer 2.4.5.1 sind förderfähig, wenn bei geförderten Kulturen in den ersten 60 Monaten nach Pflanzung oder Saat aufgrund natürlicher Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 50 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.

Änderungen von Nebenbaumarten, die dem gewählten Waldentwicklungstyp entsprechen, sind möglich. In begründeten Fällen kann im Rahmen von Nachbesserungen auch ein Wechsel des Waldentwicklungstyps erfolgen.

Nachbesserung nach Nummer 2.4.5.2 sind förderfähig soweit durch natürliche Ereignisse (wie Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss oder Pflegemängel) Ausfälle in Höhe von mehr als 50 Prozent der Pflanzenzahl auftreten. In diesen Fällen kann eine darauffolgende erneute Wiederbewaldung des vorgesehenen Waldentwicklungstyps gefördert werden. Ausfälle in Höhe von bis zu 30 Prozent sind eigenständig nachzubessern sofern dies zur Erreichung des waldbaulichen Ziels oder des Zuwendungszwecks notwendig ist. In begründeten Fällen kann im Rahmen von Nachbesserungen auch ein Wechsel des Waldentwicklungstyps erfolgen.

6.7
Pflegemaßnahmen haben die Entwicklung und Förderung des gewählten standortgerechten Waldentwicklungstypen zum Ziel.

Bei der Durchführung der Pflegemaßnahmen verpflichten sich die Zuwendungsempfangenden, Defizite, die dabei festgestellt werden und die das ursprüngliche Förderziel in Frage stellen, durch geeignete Maßnahmen zu beheben, sofern das Verhältnis zwischen Laub- und Nadelbaumarten unverändert bleibt.

6.8
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet:

a) im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungszeitraum) investiv geförderte Anlagen, wie beispielsweise Lagerplätze mit ihren technischen Einrichtungen, 5 Jahre ab Fertigstellung zu unterhalten sowie
b) geförderte Flächen und Pflanzungen nach Nummer 2.4.3.1 mindestens 5 Jahre und geförderte Flächen und Pflanzungen nach Nummer 2.4.3.2 mindestens 10 Jahre zu unterhalten. Der Zeitraum der Zweckbindung beginnt mit Fertigstellung der Initialbegründung und Wiederbewaldung durch Pflanzung, Saat oder Pflege vorhandener Naturverjüngung auf der beantragten Fläche.

Die Verpflichtung zur Unterhaltung umfasst:

a) Durchführung erforderlicher Nachbesserungen der geförderten Kulturen,
b) Durchführung erforderlicher Pflegemaßnahmen, wobei festgestellte Defizite auszugleichen und die Durchführung anzuzeigen ist,
c) Schutz der Jungpflanzen gegen Wild durch chemischen oder mechanischen Pflanzenschutz oder andere geeignete Maßnahmen im erforderlichen Umfang.

6.9
Bei sämtlichen geförderten Maßnahmen dürfen keine Herbizide verwendet werden.

6.10
Ein Verkauf der geförderten Waldflächen innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflichtung (Zweckbindungszeitraum) ist unverzüglich anzuzeigen. Sie können die Erwerbenden veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der bewilligenden Stelle, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Sind die Erwerbenden hierzu nicht bereit, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, die Zuwendung mit Zinsen gemäß der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zurückzufordern.

6.11
Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nummer SA. 56482 (2020/N) „GAK: Bewältigung von Extremwetterereignissen“ vom 29. Juni 2020 enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

6.12
Maßnahmenbeginn

Bei den Maßnahmen 2.4.3 und 2.4.5 ist nicht die Bestellung von Pflanzmaterial oder Saatgut oder die Lohnanzucht, sondern das Einbringen des Pflanzmaterials beziehungsweise das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen beziehungsweise Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss ein Bewilligungsbescheid vorliegen, sofern der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn nicht genehmigt worden ist.

6.13

Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.6 gelten die folgenden Vorgaben:

a) Je Hektar müssen mindestens 400 Pflanzen einer standortgerechten Baumart gleichmäßig verteilt gepflanzt werden. Auf der Förderfläche sind nur Baumarten zugelassen, die laut Waldbaukonzept NRW zum Anbau empfohlen werden. Förderung von Fichte ist ausgeschlossen, vorhandene Fichte ist jedoch förderunschädlich.

b) In Schutzgebieten ist die Förderung von nicht heimischen Baumarten oder Nadelbaumarten ausgeschlossen.

c) Die Zuwendung kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Umsetzung der Maßnahme nicht mit weiteren Zuwendungen für Wiederbewaldung und Waldumbau nach diesen Richtlinien oder den FöRL Privat- und Körperschaftswald vom 5. Juli 2023 (MBl. NRW. S. 960) kombiniert werden.

d) Die Zuwendung wird ohne Bundesbeteiligung und unter Berücksichtigung der Regelungen für De-Minimis-Beihilfen gewährt.

7
Verfahren

Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt.

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist schriftlich an die Bewilligungsbehörde nach deren Muster zu richten.

Bei Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.4.3 sind dem Antrag folgende Anlagen beizufügen:
a) ein Verjüngungsplan (beispielsweise Luftbild oder Kartenausschnitt), aus dem die Lage der Kleinflächen der Nebenbaumarten nachvollziehbar hervorgeht und
b) ein Maßnahmenplan aus dem der Zeitpunkt hervorgeht, zu dem einzelne Teilflächen wiederbewaldet oder Pflegemaßnahmen durchgeführt werden sollen.

In forstlichen Zusammenschlüssen können Maßnahmen von mehreren Antragstellenden in einem Antrag zusammengefasst werden.

Mit dem Förderantrag hat die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer, soweit sie oder er nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Fläche ist, eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers vorzulegen. Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3.2, 2.2.1, 2.3.1, 2.4.1.1 und 2.5 sind mit dem Antrag mindestens drei Vergleichsangebote von Unternehmen vorzulegen. Bei weniger als drei Angeboten ist der Nachweis zu erbringen, dass drei Anbieter zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden sind.

Erfolgt die Maßnahmenplanung ohne Unterstützung einer nachgewiesen forstfachlich qualifizierten Person, prüft das Regionalforstamt die forstfachliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen bevor die zuwendungsrechtliche Prüfung durchgeführt wird.

Als forstfachlich qualifiziert gelten Personen, mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen als zuständige Forstbehörde. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.

Der Zuwendungsbescheid enthält die präzisen Maßnahmenbeschreibungen, die Grundlage für den bewilligten Zuschuss sind.

7.3
Bagatellgrenzen

Die Bagatellgrenzen je Antrag liegen bei
a) 1 000 Euro bei Maßnahmen im Privatwald, bei forstlichen Zusammenschlüssen und anerkannten Religionsgemeinschaften,
b) 12 500 Euro bei Maßnahmen im Kommunalwald.

7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweisverfahren

Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bescheinigung eines Beauftragten der Bewilligungsbehörde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass keine Umstände erkennbar sind, die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Maßnahmendurchführung oder Abweichungen bei der Angabe, der abgerechneten Holzmengen oder Flächengrößen begründen.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt
a) bei Maßnahmen nach Nummer 2.4.3.1 und 2.4.3.2 auf der Grundlage des Maßnahmenplans jeweils nach erfolgter Wiederbewaldung anteilig entsprechend des Flächenanteils sowie nach Durchführung von Pflegemaßnahmen,
b) bei den übrigen Maßnahmen mit Festbetragsfinanzierung nach erfolgter Durchführung der Maßnahme,
c) bei Anteilfinanzierung aufgrund der mit der Belegliste nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Anträge können unbeschadet der Nummer 7.5 im Rahmen einer Inaugenscheinnahme vor Ort durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen überprüft werden. Die vor Ort zu kontrollierenden Anträge werden nach dem Zufallsprinzip oder über eine Risikoanalyse ausgewählt.

Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise sind nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach einer durch die Bewilligungsbehörde durchgeführten beanstandungsfreien Verwendungsnachweisprüfung durch die Landeskasse bei der Direktorin beziehungsweise beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.

Für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres kann auf Antrag die Auszahlung der Zuwendungen vor Abschluss der Maßnahme erfolgen. Die Maßnahmen müssen begonnen und absehbar innerhalb der nächsten zwei Monate beendet sein. Die Verwendungsnachweise sind spätestens drei Monate nach Mittelabruf vorzulegen.

Sind bei Abschluss der bewilligten Maßnahme nach Nummer 2.2.2 die aufgearbeiteten Holzmengen nicht mehr forstschutzrelevant und daher nur noch nach Nummer 2.1.1 förderfähig, so genügt eine Änderungsmitteilung im Verwendungsnachweis. Für die Maßnahmen der Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 ist die Zuwendung zu widerrufen. Es ist ein entsprechender Änderungs- und Teilwiderrufsbescheid zuzustellen. Auf Antrag kann eine Zuwendung nach Nummer 2.1.2 bewilligt werden. Der Betrag zur Auszahlung wird entsprechend des Änderungsbescheids angepasst.

7.5
Zweckbindungskontrolle

Geförderte Wiederbewaldungen (Nummer 2.4.3) sind innerhalb der Zweckbindungsfrist durch Inaugenscheinnahme zu kontrollieren. Eine Kontrolle hat bei Wiederbewaldungen nach Nummer 2.4.3.1 und 2.4.3.2 grundsätzlich im dritten und bei Wiederbewaldungen nach Nummer 2.4.3.2 zusätzlich im achten Standjahr zu erfolgen.

Der Zuwendungszweck einer Wiederaufforstung nach Nummer 2.4.3.1 gilt im dritten Standjahr als erfüllt, wenn ein Erreichen des im Zuwendungsbescheid definierten waldbaulichen Ziels nicht in Frage gestellt ist.

Der Zuwendungszweck einer Wiederbewaldung nach Nummer 2.4.3.2 gilt im dritten Standjahr als erfüllt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Die vorgesehenen Haupt- und Nebenbaumarten sind auf der gesamten Fläche mindestens in der notwendigen Dichte *1) vorhanden und
b) das Erreichen der vorgesehenen Zielbestockung des Waldentwicklungstyps erscheint als wahrscheinlich.

Der Zuwendungszweck einer Wiederbewaldung nach Nummer 2.4.3.2 gilt im achten Standjahr als erfüllt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Die vorgesehenen Haupt- und Nebenbaumarten sind auf mindestens 70 Prozent der Fläche mindestens in der notwendigen Dichte *1) gesichert und
b) es sind mindestens vier Baumarten auf der Fläche vorhanden (Haupt-, Neben- und Begleitbaumarten), es sei denn Lage, Größe und Ausformung der Fläche oder der Standort lassen dies nicht zu.

Geförderte Holzlagerplätze, Feuerlöschteiche und Löschwasserentnahmestellen sind zwei Jahre vor Ablauf der Zweckbindungsfrist zu kontrollieren. Die Überprüfung der Zweckbindungsverpflichtung und das Kontrollergebnis sind in der Förderakte zu dokumentieren. Zur Beseitigung festgestellter Mängel kann eine angemessene Frist eingeräumt werden.

7.6
Die zu verwendenden Formulare sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de/foerderung).

7.7
Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium führt eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dieser Richtlinien durch.

8
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

*1) Siehe hierzu „MULNV (2021) - WALDBAUKONZEPT NORDRHEIN-WESTFALEN Empfehlungen für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung“ Anhang 7, zu beziehen beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

MBl. NRW. 2019 S. 225, geändert durch Runderlass vom 14. Juni 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 255), 10. September 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 542), 19. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 368), 30. September 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 591b), 27. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 352), 24. August 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 700), 22. Februar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 104), 4. Mai 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 445), 22. Februar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 183), 21. April 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 467), 16. November 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1359).


Anlagen: