Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 5.12.2023
Erfassung und Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes (WFK 74) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 2 – 30–80–00.00 v. 1.3.1974
Erfassung und Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes (WFK 74) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 2 – 30–80–00.00 v. 1.3.1974
Erfassung und Darstellung der Schutz- und
Erholungsfunktionen des Waldes (WFK 74)
RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten –
IV A 2 – 30–80–00.00
Allgemeines
Die im § 1 Nr.1 Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S.1037)
herausgestellten Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes
(Wohlfahrtswirkungen) sind für die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen
und die Erholung der Bevölkerung von steigender Bedeutung. Ihre
Berücksichtigung ist unerlässlich bei der forstlichen Betriebsführung
(Forstplanung und Waldbewirtschaftung), bei Entscheidungen in
Waldumwandlungsverfahren sowie bei allen sonstigen den Wald betreffenden
Planungen und Maßnahmen.
Funktionsstufen
Fast alle Waldflächen haben Schutz- oder Erholungsfunktionen zu erfüllen;
erfasst und kartenmäßig dargestellt werden diese jedoch nur, wenn sie für das
Gemeinwohl von so großer Bedeutung sind, dass ihre Schutz- oder
Erholungsfunktion die Waldbewirtschaftung bestimmt oder beeinflusst. Hiernach
werden folgende Stufen unterschieden:
Die Schutz- oder Erholungsfunktion hat so große Bedeutung, dass sie die
Waldbewirtschaftung bestimmt.
Die Schutz- oder Erholungsfunktion hat so große Bedeutung, dass sie die
Waldbewirtschaftung beeinflusst.
Darstellung der Waldfunktionen
Waldflächen mit Wasserschutzfunktion
Diese Waldflächen halten Grundwasser, stehende und fließende Gewässer rein; sie
wirken ausgleichend und regulierend auf den Wasserhaushalt;
Waldflächen mit Klimaschutzfunktion
Diese Waldflächen schützen Wohn- und Erholungsstätten sowie landwirtschaftliche
Nutzflächen vor Kaltluftschäden und nachteiligen Windeinwirkungen; sie
verbessern durch Luftaustausch auch das Klima benachbarter Flächen;
Waldflächen mit Sichtschutzfunktion
Diese Waldflächen verdecken Objekte, die das Landschaftsbild stören, oder
schützen vor Einblick;
Waldflächen mit Immissionsschutzfunktion
Diese Waldflächen schützen Wohn- und Erholungsstätten sowie land- und
forstwirtschaftliche Nutzflächen durch Minderung schädlicher oder belästigender
Immissionen wie Luftverunreinigungen und Lärm;
Waldflächen mit Bodenschutzfunktion
Diese Waldflächen schützen vor Wasser- und Winderosion, Humusabbau, Steinschlag
und Rutschvorgängen;
Waldflächen mit Erholungsfunktion
Es handelt sich um Waldflächen, die wegen ihrer guten Erreichbarkeit, ihres
landschaftlichen Reizes und wegen ihrer Ausstattung mit Erholungseinrichtungen
von Erholungssuchenden häufig aufgesucht werden;
Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete,
soweit es sich um Wald oder dessen Randzone handelt
Es handelt sich um Flächen, die
als Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale oder
Landschaftsschutzgebiete förmlich unter Schutz gestellt sind oder für die das
Schutzverfahren eingeleitet worden ist;
Flächen für Forschung und Lehre
Es handelt sich um Naturwaldzellen und langfristige forstliche Versuchsflächen;
Sonstige schutzwürdige Waldflächen
Es handelt sich um Saatgutbestände wertvoller Herkünfte, Gebiete mit schutzwürdigen
Tier- und Pflanzenarten, botanisch wertvolle Pflanzengesellschaften sowie
Waldreste in schwachbewaldeten Gebieten.
Verwaltungsmäßige Durchführung
Aufgabenstellung
Die Erfassung und kartenmäßige Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen
ist Aufgabe der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
Nordrhein-Westfalen (LÖBF).
Arbeitsanweisung
Die LÖBF hat eine Anweisung für die Erfassung und Kartierung der Schutz- und
Erholungsfunktionen zu erarbeiten. Die Anweisung hat die Merkmale für die
Zuordnung der Flächen zu den Stufen, Funktionen und Schutzbereichen sowie die
Planzeichenerklärung zu enthalten.
Kartenmäßige Darstellung
Für die kartenmäßige Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen ist die
Topographische Karte 1 : 50.000 (TK 50 N) zu verwenden. Waldgebiete in
Verdichtungsräumen können in einem größeren Maßstab (1 : 25.000) dargestellt
werden.
Arbeitsplan
Die LÖBF hat die Arbeitsvorhaben in ihren jährlich zu erstellenden Arbeitsplan
aufzunehmen, nachdem mit den höheren Forstbehörden über die Rangfolge
Einvernehmen erzielt worden ist.
Einleitungsverhandlung
Vor Beginn der Kartierung ist zwischen der LÖBF und den beteiligten
Forstbehörden eine Einleitungsverhandlung zu führen, in der insbesondere
Personaleinsatz, zeitlicher Arbeitsablauf, Beschaffung der Unterlagen,
Beteiligung sachkundiger Behörden und Stellen sowie die Unterrichtung der
Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen zu klären sind.
Über das Verhandlungsergebnis ist
eine Niederschrift zu fertigen und den Beteiligten zuzuleiten. Die untere
Forstbehörde hat ihren Forstausschuss zu unterrichten und die Waldbesitzer und
Waldbesitzerinnen zu informieren.
Beteiligung der unteren Landschaftsbehörden
Die LÖBF hat die Angaben über darzustellende Naturschutzgebiete, flächenhafte
Naturdenkmale und Landschaftsschutzgebiete bei den zuständigen unteren
Landschaftsbehörden anzufordern.
Beteiligung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (LUA)
Die LÖBF hat die Angaben über die darzustellenden Flächen mit Bedeutung für den
Schutz und die Bewirtschaftung des Wassers beim LUA anzufordern.
Schlussverhandlung
Nach Abschluss der Kartierung hat die LÖBF den beteiligten Behörden einen
Arbeitsbericht zu übersenden und einen Termin für die Schlussverhandlung festzusetzen.
Die untere Forstbehörde hat ihren Forstausschuss zu unterrichten. Dieser ist an
der Schlussverhandlung durch Anhörung zu beteiligen.
In der Schlussverhandlung ist der Kartenentwurf von der LÖBF zu erläutern. Die Auffassung der Beteiligten, insbesondere hinsichtlich der Einstufung und Abgrenzung der Flächen, ist weitgehend zu berücksichtigen.
Die über die Schlussverhandlung zu
fertigende Niederschrift ist den Beteiligten zuzuleiten.
Waldfunktionskarten
Die LÖBF hat die Vervielfältigung der Waldfunktionskarten mit den
dazugehörenden Erläuterungen zu veranlassen.
Die unentgeltliche Abgabe von
Waldfunktionskarten und Erläuterungen an Behörden und Stellen bedarf der
Zustimmung durch das zuständige Ministerium. Die Bezugsmöglichkeiten gegen
Entgelt sowie das Kartenverzeichnis werden im MBl. NRW. Teil II bekannt gemacht.
In-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.4.1974 in Kraft.