Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vorschrift über Bewirtschaftungsgrundsätze und mittelfristige Betriebsplanungen im Staats- und Gemeindewald (BePla 77) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22. 12. 1977 - IV A 2 30-10-00.00 ¹)

 

Historisch:

Vorschrift über Bewirtschaftungsgrundsätze und mittelfristige Betriebsplanungen im Staats- und Gemeindewald (BePla 77) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22. 12. 1977 - IV A 2 30-10-00.00 ¹)

22. 12. 77 (1)

204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1991 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.)

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Vorschrift

über Bewirtschaftungsgrundsätze

und mittelfristige Betriebsplanungen

im Staats- und Gemeindewald

(BePla 77)

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und

Forsten v. 22. 12. 1977 - IV A 2 30-10-00.00 ¹)

Inhaltsverzeichnis

l Ziele und Grundsätze

1.1 Ziele

1.2 Bewirtschaftungsgrundsätze

1.21 Staatswald

1.211 Ausrichtung auf das Gemeinwohl

1.212 Sicherung der Nachhaltigkeit

1.213 Verpflichtung zur Sparsamkeit und Wirtschaftlich keit .

1.22 Gemeindewald

, l .3 Grundsätze zur Waldgestaltung und Waldpflege

1.31 Staatswald.

1.32 Gemeindewald

2 Aufgaben der.mittelfristigen lletriebsplanung

2.1 Allgemeine Aufgaben

22 Gliederung nach Teilaufgaben

2.21 Waldzustandserfassung

2.22 Beurteilung des bisherigen Betriebsablaufes

2.23 Planung

2.3 Forsteinrichtungszeitraum

2.4 Art der Forsteinrichtungswerke

3 Waldzustandserfassung

31 Flächcngliederung

3.11 Forstliche Betriebsfläche

3!2 Holzboden

313 Nichtholzboden

3.14 Wirtschaftswald

3.15 Sonderwirtschaftswald

3.16 Nichtwirtschaftswald

3.2 Waldeinteilung

3.21 Abteilung

3.22 Unterabteilung

3.23 Unterfläche

3.3 Waldaufnahme

3.31 Maßeinheiten

3.32 Ertragstafeln

3.33 Baumartengruppen

3.34 Schutz- und Erholungsfunktionen

3.35 Standortbeschreibung

3.36 Textliche Beschreibung

3.37 Ziffernmäßige Beschreibung

3.38 Erfassung wertvoller Biotope und Landschaftsbe standteile 3.4 Ergebnisse der Waldzustandserfassung

3.41 Altersklassenübersicht

3.42 Flächen-, Vorrats- und Zuwachsvergleich

4 Forstvermessüng und Forstkarten

4.1 Forstvermessung

42 Grenzherstellung . \

4.4 Flächenwerk

4.41 Bestandteile des Flächenwerkes bei Betriebsplä nen und Betriebsgutachten

4.42 Vereinfachung bei Betriebsgutachten

4.5 Forstkarten

5 Beurteilung des bisherigen Betriebsablaufes

5.1 Vorbericht

52 • Vergleich von Planung und Vollzug

5.3 Folgerungen für die Planung

6 Planung der Bewirtschaftung

6.1 Einzelplanung

6.11 Unterabteilung und Einzelplanung

6.12 Gegenstand der Einzelplanung

6.13 Einzelplanung der Holznutzung

6.14 10-jährige Einzelplanung

6.2 Gesamtplanung

6.21 Betriebsklasse

6.22 Betriebsziel

6.221 Produktions-(Ziel-)typ

6.222 Sonder-(ziel-)typ

6.23 Verwirklichung des Betriebszieles

6.24 Umtriebszeit

6.25 Räumliche Ordnung

6.26 Hiebssatzermittlung

6.261 Allgemeines

6.262 Nachhaltsweiser

6.263 Endgültiger Hiebssatz

6.264 Sonderformen der Hiebssatzermittlung

62641 Ungleichaltriger mehrstufiger Hochwald

6.2642 Überführungswald

6.2643 Aussetzender Betneb

6.2644 Sonderwirtschaftswald und Nichtwirtschaftswald

6.27 Wegenetz

6.28 Naturschutz und Landschaftspflege

6.281 Grundlagen

6.282 Gesamtmaßnahmenplan

62821 Naturschutz und Landschaftspflege

6.2822 Erholungseinrichtungen

8.283 Übersichtskarte „Naturschutz und Landschafls-

pflege" 6.29 Arbeitsvolumen- und Finanzplanung

6.3 Erläuterungsbencht

6.4 Reviergeschichte

7 Form der Betriebspläne und Betni'bsgutachti'n

7.1 Gliederung

7.2 Betriebspläne

7.21 Allgemeiner Teil

7.22 Flachenwerk

7.23 Betriebsbuch

7.24 Vollzugsnächweis

7.25 Forstkarten

7.3 Betriebsgutachten

7.31 Allgemeiner Teil

7.32 Flächenwerk

7.33 Betriebsbuch

7.34 Vollzugsnächweis

7.35 Forstkarten

7.4 Druckausgabe bei automatisierter Datenverarbei tung

8 Organisatorische Bestimmungen

8.1 Zuständigkeiten

8.11 Erläuterungen des Waldbesitzers

8.12 Durchführung der Forsteinrichtung

8.13 Genehmigung der Betriebspläne und Betriebsgut achten 8.2 .Verfahrensregelung

8.21 Koordinierung der Forsteinrichtungsvorhaben

8.22 Forsteinrichtungsverhandlungen

8.221 Einleitungsverhandlung

8.222 Schlußverhandlung

8223 Zusammengefaßte Verhandlungen

8224 Verhandlungsniederschriften

MBl. NW. 1978 S. 68; geändert durch RdErl. v. 12.3. 1979 (MB1. NW. 1979 S. 568), 7. 7. 1981 (MB1. NW. 1981 S. 1512), 11. 11. 1981 (MB1. NW. 1981 S. 2208), 22. 6. 1982 (MB1. NW. 1982 S. 1314), 22. 5. 1984 (MB1. NW. 1984 S. 918), 26. 2. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 742).

204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.8.1991 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.)

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63 Aushändigung der Betriebspläne bzw. Betriebsgut achten

8.31 Staatswald

8.32 Gemeindewald

8.33 Aufbewahren von Forsteinrichtungsunterlagen

9 Zwischenprüfung

9.1 Zeitpunkt und Zweck

92 Art der Durchführung

921 Waldzustandserfassung

922 Vermessungstechnische Bearbeitung

9.3 Ergebnisse

9.4 Organisatorische Bestimmungen

10 Schlußbestimmungen

l Ziele und Grundsätze

1.1 Ziele

Nach den Vorschriften des Bundeswaldgesetzes (§§ l und 11), des Landesforstgesetzes (§ 10) und des Landesentwicklungsprogrammes (§ 27 Abs. 2) ist der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. Seine Wohlfahrtswirkungen und sein volkswirtschaftlicher Nutzen sollen möglichst optimal entwickelt werden. Dies gilt in besonderem Maße für den Staats- und Gemeindewald. Die Sicherung des Naturhaushaltes, einschließlich einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, die Erschließung des Waldes für die Erholung der Bevölkerung und die nachhaltige Erzeugung des Rohstoffes Holz bei gleichzeitiger Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit der Waldstandorte sind im Zweifelsfall gleichrangig zu bewerten. Die Festlegung einer Rangfolge ergibt sich aus den Grundsätzen und den allgemeinen Zielen der Raumordnung und Landesplanung, des Landesentwicklungsprogrammes, aus den regionalen Zielen der Gebietsentwicklungspläne sowie aus den Grundsätzen und Vorgaben der forstlichen Rahmenplanung. Die den Wald betreffenden Entwicklungsziele der Landschaftspläne sind zu berücksichtigen. Forstliche Festsetzungen in den Landschaftsplänen sind zu übernehmen.

Unter Beachtung dieser planerischen Vorgaben legt der Waldbesitzer seine Wirtschaftsziele fest. Diese sind für die Durchführung der mittelfristigen Betriebsplanung maßgebend.

1.2 Bewirtschaftungsgrundsätze

121 Staatswald

Nach § 31 Landesforstgesetz ist der Staatswald nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. Außerdem dient der Staatswald der wissenschaftlichen Forschung. Folgende Grundsätze sind für alle Planungen und Maßnahmen verbindlich:

1.211 Ausrichtung auf das Gemeinwohl

Der Wald ist nach dem höchstmöglichen Nutzen für das Gemeinwohl zu bewirtschaften und zu gestalten.

1.212' Sicherung der Nachhaltigkeit

Die Wirtschaft ist so zu führen, daß die Ertragskraft des Waldes erhalten, die Nachhaltigkeit der . Holznutzung gewahrt .und die Wohlfahrtswirkungen gesichert werden. Vom Grundsatz der Nachhaltigkeit der Holznutzung darf nur soweit abgewichen werden als dies zur Sicherung der Schutz-und Erholungsfunktionen des Waldes und zur Erholung der Bevölkerung unumgänglich notwendig ist.

1213 Verpflichtung zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Zur Bewirtschaftung des Waldes sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausschließlich Maßnahmen zu pla-

nen und durchzuführen, die zur Erfüllung der Wirtschaftsziele notwendig sind. Bei Erfüllung der Wirtschafts- und Dienstleistungsaufgaben ist ein optimales Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag bzw. Einsatz und Ergebnis anzustreben.

1.22 Gemeindewald

Die vorstehenden Bewirtschaftungsgrundsätze gelten für den Gemeindewald und den diesem gemäß § 37 Landesforstgesetz gleichgestellten Wald anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts entsprechend.

1.3 Grundsätze zur Waldgestaltung und Waldpflege 1.31 Staatswald

1.311 Der Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen ist naturnah zu bewirtschaften. Dabei sind insbesondere bei Verjüngung, Pflege und Nutzung der Wälder Verfahren zu wählen, welche die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes und seine Funktion als Lebensraum für die Pflanzen-und Tierwelt sicherstellen. Die ökologische Stabilität der Wälder ist Voraussetzung für eine dauerhafte Erfüllung aller Waldfunktionen, die nur von-standortgerechten, genetisch vielfältigen und betriebssicheren Waldbeständen erfüllt werden können. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

- Das Laub-Nadelwaldverhältnis ist weiter zugunsten des Laubwaldes zu erhöhen, indem

- landschaftstypische Laubwaldbestockungen und seltene Laubwaldgesellschaften erhalten bzw. wieder hergestellt werden,

- Nadelwald auf ungeeigneten Standorten in Laubwald umgewandelt wird,

- vorhandene Nadelwaldbestände in Laub-Nadelwaldmischbestände umgewandelt werden.

- Mischbestände sind wegen ihrer im allgemeinen größeren Stabilität und ökologischen Elastizität zu-fördern. Die Wahl der Mischbaumarten, der Mischungsform und der Mischungsanteile ist so zu treffen, daß ein gewisser Mischbaumanteil langfristig gesichert bleibt.

- Naturnahe Buchenwälder sind besonders wertvolle Ökosysteme, weil sich hier das natürliche Potential in seinem standörtlichen Optimum auf relativ großer Fläche erhalten konnte. In Anbetracht des Rückgangs des Anteils der Buche auf 19% der Waldfläche kommt der Erhaltung, Vermehrung und Entwicklung ökologisch intakter Buchenwälder ein herausragender Stellenwert zu. Dabei ist den Begleitbaumarten, wie Esche, Bergahorn, Bergulme, Wildkirsche, Stiel- und Traubeneiche, je nach Standort ein angemessener Anteil zu sichern.

- Die Erhaltung und Förderung der beiden heimischen Eichenarten ist auf Standorten seltener Eichenwaldgesellschaften, auf Eichenzwangsstandorten und auf Standorten, die Wertholz erwarten lassen, vorrangig zu betreiben.

- Biotope gemäß § 20 c BNatSchG sind besonders zu schützen. Das gilt insbesondere für Wälder-trockenwarmerJ3tandorte sowie Bruch-, Sumpf-und. Auenwälder. Naturnahe Bestockungen auf Sonderstandorten wie Moorrandbereichen, Bachauen sowie standortgerechte Wälder auf flachgründigen Kalkböden und Felsstandorten des Berglandes sind darum in ihrem natürlichen Zustand zu belassen. Bei gestörten Verhältnissen ist die Rückentwicklung in eine natürliche Be-' Stockung zu fördern. In diesem Zusammenhang kommt auch der Erhaltung seltener Baumarten, wie Eibe, Eisbeere, Speierling, Feldahorn, Sommer- und Winterlinde, auf ihren natürlichen Standorten besondere Bedeutung zu. Verjüngung bzw. Anzucht zur Wiedereinbringung dieser Baumarten sind zu fördern.

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Waldbauliche, Waldschutz- und Waldwegebaumaßnahmen sind in diesen Bereichen nur zulässig, wenn sie zur Erhaltung des naturnahen Zu-standes oder aus übergeordneten Gründen unumgänglich sind.

- Der Anbau der Fichte ist auf geeignete Mittelge-birgsstandorte zu beschränken. Fichtenbestände sind möglichst durch Laubholzbeimischungen anzureichern.

- Waldbaulich bewährte fremdländische Baumarten können eine Bereicherung auf hierfür geeigneten Standorten auch in ökologischer Hinsicht sein. Ihr Anteil im Staatswald soll 5% nicht übersteigen.

Die langfristigen waldbaulichen Bestockungsziele sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze kartenmäßig darzustellen (Zielbestockungskar-te).

Die Baumartenwahl hat sich nach den Empfehlungen der forstlichen Standortkartierung zu richten. Auf die Erhaltung und Vermehrung örtlich bewährter Herkünfte ist hinzuwirken.

1.312 Der natürlichen Verjüngung der Waldbestände ist Vorrang zu geben,. soweit die sich verjüngende Baumart und Herkunft dem langfristigen Bestok-kungsziel entspricht. Weichlaubhölzer, wie Birke, Weide, Eberesche und Aspe, sind bei der Waldverjüngung und -pflege angemessen einzubeziehen.

1.313 Durch entsprechende Waldpflege, insbesondere in den Jungbeständen, ist dafür zu sorgen, daß stabile, strukturreiche Wälder heranwachsen. Sie sind auf eine Zielstärken-Nutzung vorzubereiten. Durch eine dauerhafte Kennzeichnung und konsequente Benutzung von Rückelinien können Bodenschäden vermieden werden.

1.314 Im Hinblick auf die Notwendigkeit, die infrastrukturellen Leistungen des Waldes zu verbessern, ist auf eine Erziehung von Starkholz und auf eine Erhöhung der Holzvorräte hinzuarbeiten. Der Volkswirtschaft kann auf diese Weise langfristig ein vielseitiges und gleichbleibendes Holzangebot gemacht werden. Darüber hinaus werden für den Biotop-und Artenschutz lebenswichtige Waldstrukturen geschaffen.

1.315 Aus ökologischen Gründen ist eine Anreicherung mit Totholz in angemessenem Umfang zu fördern. Standort, Alter und Waldgesellschaft sowie Qualität und Lage der Waldbestände sind entscheidend für die Anzahl und Verteilung der Bäume, die nicht genutzt werden.

1.316 Der Wald ist als letzter großflächiger naturnaher Landschaftsteil von Bioziden freizuhalten. Auf die Anwendung von Bioziden im Wald wird deshalb grundsätzlich verzichtet. Nur in fachlich eingehend begründeten Sonderfällen, z. B. zur Abwehr von Schäden, die Waldbestände in ihrer Existenz bedrohen, dürfen Biozide eingesetzt werden. Maßnahmen der Waldhygiene, wie der biologische und mechanische Waldschutz, Schutz der natürlichen Feinde der Schadorganismen und gezielte waldbauliche Maßnahmen sind zu fördern.

1.317 Die nachhaltige Sicherung vielfältiger Waldökosysteme setzt waldbaulich tragbare Wilddichten voraus. Gradmesser für einen ökologisch und waldbaulich tragbaren Wildbestand sind das Aufkommen der Näturverjüngung der Hauptbaumarten und ihrer Begleitbaumarten sowie der tatsächliche Verbiß und die Rindenschälung. Die in einem Re- . vier vorkommenden Hauptbaumarten sollen sich in der Regel ohne Schutzmaßnahmen verjüngen lassen. Die standortstypische Flora darf durch den Verbiß nicht wesentlich beeinträchtigt werd_en.

1.318 Das Landschaftsbild prägende, den Naturhaushalt bereichernde waldfreie Flächen wie Wiesentäler, Quellnischen und seltene Rasengesellschaften sind als wertvolle Biotope zu erhalten und zu pflegen.

1.319 Bei Aufforstung und Bestandespflegemaßnahmen ist für den Aufbau und die Entwicklung funktionsgerechter Waldränder Sorge zu tragen. Dabei soll der natürlichen Sukzession Vorrang vor der künstlichen Begründung eingeräumt werden. Der Pflege vorhandener Waldränder kommt besondere Bedeutung zu.

1.3110 Aus kultur- und forstgeschichtlichen Gründen sind gebietstypische historische Waldnutzungsformen, wie Hutewälder, Mittel- und Niederwälder, in angemessenem Umfang zu erhalten und zu erneuern.

1.32 Gemeindewald

Die vorstehenden Grundsätze zur Waldgestaltung und Waldpflege sind Ausprägung der besonderen Pflichten des Staatswaldes nach § 31 Landesforstgesetz. Sie sind daher nach § 32 .Landesforstgesetz in ihrem wesentlichen Gehalt auch im Gemeindewald und dem diesem gemäß § 37 Landesforstgesetz gleichgestellten Wald anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen.

2 Aufgaben der mittelfristigen Botriebsplanung

2.1 Allgemeine Aufgäben

Die mittelfristige Betriebsplanung hat die Aufgabe, die Voraussetzungen für eine planmäßige Bewirtschaftung des Waldes im Hinblick auf die langfristige Zielsetzung und unter Beachtung der Bewirt-schaftungsgrundsatze zu schaffen.

2.2 Gliederung nach Teilaufgabcn

221 Waldzustundscrfassung

In einer eingehenden Zustandserfassung wird ein übersichtliches Bild des gegenwärtigen Waldzustandes ermittelt und die inner- und außerbetrieblichen Verhältnisse des einzurichtenden Forstbetriebes dargelegt. Die Zustandserfassung ist Voraussetzung für eine Beurteilung der Waldentwicklung und Grundlage der Planung; sie liefert statistische Unterlagen.

222 Beurteilung des bisherigen Betriebsablaufes

Die Landesanstalt für Ökologie, Landschaflsent-wicklung und Forstplanung Nordrhein-Weslfalen (Landesanstalt) vergleicht das Ergebnis des bisherigen Betriebsablaufes mit der abgelaufenen Be-triebsplanung im Staatswald und sofern sie mit der Durchführung der Fprstcinrichtung beauftragt ist, auch im Gemeindewald. Sie stellt insbesondere fest, inwieweit die von der letzten Bctricbsplanung gesteckten Ziele erreicht wurden, welche Umstände dies etwa verhindert haben und inwieweit Abweichungen von der bisherigen Zielsetzung bei der anstehenden Bctriebsplanung erforderlich sind.

2.23 Planung •

Auf der Waldzustandserfassung und Beurteilung des bisherigen Betriebsablaufes baut die Planung auf. Sie erstreckt sich auf die bestandcswcise Einzelplanung und die Gesamtplanung.

Die Gesamlplanur.g richtet die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit ein.^s Forstbetriebes vorausschauend auf eine nachhaltige bestmögliche Erfüllung derallgemeinen und der wirtschaftlichen Zielsetzung aus.

2.3 Fprsteinrichtungszeitraum

Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt in der Regel 20 Jahre. Wesentliche Flächenveränderungen oder wesentliche Änderungen der Vorratsstruktur und der Zuwachsverhältnisse, zum Beispiel in Folge von Schadereignissen, können Anlaß sein, die Forsteinrichtung vorzeitig durchzuführen.

Die Hiebs- und Nutzungssätze sind für einen Zeitraum von 10 Jahren zu berechnen.

Bei einer Forsteinrichtung nach dem Stichprobenverfahren in Beständen mit ungleichaltriger mehrstufiger Hochwaldstruktur beträgt der Forsteinrichtungszeitraum 10 Jahre.

204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1991 ~ MB1. NW.Nr.54einschl.) 22. 12. 77 (2a)

2.4 Art der Forsteinrichtungswerke "TOnO Forsteinrichtungswerke sind zu cr.stellen /«JU JU bei Forstbetrieben über 100 ha als Betriebsplane bei Forstbetrieben unter 100 ha als Betriebsgut-achten.

3 Waldzustandserfassung 3.1 Flächengliederung

3.11 Forstliche Betriebsfläche

Die .forstliche Betriebsfläche umfaßt alle Flächen des Betriebes, die den Zwecken des forstlichen Betriebes dienen oder die keine eigenwirtschaftliche Bedeutung haben (§ 2 Bundeswaldgesetz, § l Landesforstgesetz). Sie wird unabhängig von der betriebswirtschaftlichen Zielsetzung des Forstbetriebes in

Holzboden und Nichtholzboden

eingeteilt. Zu einem Forstbetrieb können auch nichtforstliche Betriebsflächen (Nebenflächen) gehören. Sie dienen nicht der forstlichen Nutzung, haben meist eine eigenwirtschaftliche Bedeutung und werden in nachstehender Flächengliederung nicht mehr berücksichtigt.

3.12 Holzboden

Der Holzboden erfaßt alle für die Holzerzeugung oder die Erzeugung von Weihnachtsbäumen und Schmuckreisig bestimmten Flächen einschließlich der Wege, Schneisen (hierzu gehören auch Leitungstraßen), Wasserflächen und Gräben bis zu 5 m Breite sowie sonstige unbestockte Flächen von unwesentlicher Größe. Der Holzboden gliedert sich in

Wirtschaftswald

Sonderwirtschaftswald und

Nichtwirtschaftswald

3.13 Nichthol/boden

Der Nichtholzbodcn umfaßt alle Flächen, die nii-ht der Holzerzeugung dienen (mit Ausnahme der unter Holzboden genannten unbestockton Flächen) und die keine eigcnwirtschaflliche Bedeutung haben.

Zum Nichtholzboden gehören:

a) Gebäude- und Freiflächen einschließlich Gartenland,

b) über 5 m breite Wege, Schneisen (hierzu gehören auch Leitungstraßen und Abteilungslinien), Gräben und Wasserläufe sowie Lagerplätze,

Fortsetzung siehe nächstes Blatt

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c) Pflanzgärten über l ha Größe,

d) Unland, Ödland,

e) Wildwiesen, Wildäcker,

f) Abbauland,

g) Plätze (Park-, Stell- und Rastplätze), Sportflächen und Grünanlagen (Spiel- und Liegewiesen).

3.14 Der Wirtschaftswald umfaßt alle bestockten und unbestockten Waldflächen, die eine nachhaltige Holznutzung ermöglichen oder zur Gewinnung von Weihnachtsbäumen und Schmuckreisig bestimmt sind.

3.15 Sonderwirtschaftswald

Bestockte und unbestockte Waldflächen, die aus Gründen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes oder für die Erholung der Bevölkerung eine besondere Bewirtschaftung erfordern, sind als Sonderwirtschaftswald auszuweisen. Zum Sonderwirtschaftswald gehören in der Kegel Waldflächen der Stufe l der Waldfunktionskartie-rung sowie Naturschutzgebiete, Parkwald, Wallhecken und mit Bäumen bestandene Windschutzstreifen und -anlagen.

Das Ziel einer möglichst optimalen Holzerzeugung nach Masse und Wert ist auch im Sonderwirtschaftswald zu verfolgen, soweit dadurch das Sonderziel nicht beeinträchtigt wird.

S.lti Nichtwirtschaftswald

Der Nichtwirtschaftswald umfaßt bestockte und unbestockte Waldflächen, deren Nutzungsmöglichkeit langfristig nicht höher als l Efm. o. R. je Jahr und Hektar ist oder die durch die Ungunst des Standortes oder aus sonstigen Gründen eine nachhaltige und regelmäßige Bewirtschaftung nicht zulassen. Naturwaldzellen gehören zum Nichtwirtschaftswald.

3.2 Waldeinteilung

Die forstliche Betriebsfläche wird zur Schaffung übersichtlicher Flächeneinheiten in Abteilungen, Unterabteilungen und Unterflächen eingeteilt. Eine enge Anlehnung der-Waldeinteilungslinien an vorhandene Wege- und Schrieisensysteme ist anzustreben. Eingebürgerte Forstorts-, Flur- bzw. Katasterbezeichnungen zur Kennzeichnung der Abteilungen und Unterabteilungen sind beizubehalten.

3.21 Abteilung

Die Abteilung ist die Einheit der geometrischen Waldeinieilung. Eine Änderung ihrer Begrenzung oder Bezeichnung ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

Ihre Größe soll 10 bis 30 ha betragen. Die Kennzeichnurfg der Abteilung im Gelände erfolgt durch dauerhafte Markierungen. Abteilungslinien, die der räumlichen Ordnung, dem Waldschutz und der Erschließung dienen, sollen eine Breite von mindestens 10 m aufweiseri. Die Abteilungen sind unter Verwendung arabischer Ziffern zu numerieren.

3.22 Unterabteilung

Die Unterabteilung ist die Wirtschaftseinheit des Forstbetriebes. Ihre Größe soll 3 ha, in Ausnahmefällen (z. B. bei Kleinbetrieben) l ha nicht unterschreiten. Die Flächenform soll eine selbständige Bewirtschaftung zulassen.

Eine Unterabteilung kann auch aus gleichartigen, räumlich getrennten, betriebstechnisch jedoch zusammengehörenden Flächen bestehen. Die Begrenzung einer Unterabteilung muß im Gelände deutlich zu erkennen sein. Die Unterabteilung ist in der Karte für den Holzboden mit einem großen lateinischen Buchstaben, für den Nichtholzboden dagegen mit einem kleinen lateinischen Buchstaben zu bezeichnen.

3.23 Unterfläche

Die Unterfläche ist die kleinste Einheit für die Zu-standserfassung. Die Unterfläche wird nur vorübergehend selbständig bewirtschaftet und ist deshalb eine Hilfseinheit von begrenzter Dauer. Die Mindestgröße der Unterfläche sollte im Hinblick auf die kartenmäßige Darstellbarkeit 0,5 ha betragen.

Die Bezeichnung der Unterfläche erfolgt durch Hinzufügen einer arabischen Ziffer zum Buchstaben der Unterabteilung.

Weitere Bestandesunterschiede, die für die Bewirtschaftung Bedeutung haben, sind im Bestandesblatt ,auf besonderer Zeile' und - soweit möglich -in der Karte darzustellen.

3.3 Waldaufnahme

Bei der Waldaufnahme werden Standort und Bestand erfaßt. Diese Erhebungen bilden die Grundlage für die spätere Planung.

3.31 Maßeinheiten

Die Maßeinheit für sämtliche Massenangaben -wirklicher Vorrat (Vw), Normalvorrat (Vn), laufender jährlicher Zuwachs an Derbholzmasse (1z), durchschnittlicher jährlicher Gesamtderbholzzuwachs in der Umtriebszeit (dGz/u), Vornutzungs-masse (V) und Endnutzungsmasse (E) - ist der Erntefestmeter ohne Rinde (Efm.o.R.) Er wird vom Vorratsfestmeter Derbholz (Vfm) durch Abzug von 10% Ernteverlust und zwecks Rindenabzug bei der Baumart Eiche durch Multiplikation mit 100/115, bei allen anderen Baumarten mit 100/110 ermittelt.

3.32 Ertragstafeln

Bei den Forsteinrichtungsarbeiten sind' folgende Ertragstafeln anzuwenden:

Eiche

Jüttner 1955 mäßige Durchforstung Roteiche

Bauer 1955

Buche

Schober 1967 Schober 1967

Esche Wimmenauer 1919

79030

Erle

Mitscherlich 1945

Birke

Schwappach 1903/1929

Pappel

Blume 1949 Kiefer <

Wiedemann 1943

Europ. Lärche Schober 1946

Jap. Lärche

Schober 1953/ Rusack 1969

Schober 1953/ Rusack 1969

Fichte

Wiedemann 1936/1942 Wiedemann 1936

mäßige Durchforstung starke Durchforstung

.schwache Durchforstung

starke Durchforstung

mäßige Durchforstung mäßige Durchforstung

mäßige Durchforstung starke Durchforstung •

mäßige Durchforstung gestaffelte Durchforstung Douglasie

Berge! 1969 mäßige Durchforstung Bergel 1969 . starke Durchforstung Für die Baumarten Robinie, Eberesche und Traubenkirsche ist die Ertragstafel für Birke anzuwenden, für Aspe und Weide die Ertragstafel für Pappel und für alle übrigen nicht aufgeführten Laubbaumarten die Ertragstafel für Buche. Die Werte für Niederwald sind der Ertragstafel für Birke zu entnehmen.

Für die nichtaufgeführten Nadelbaumarten Küstentanne, Pazifische Edeltanne, Hemlockstanne und Riesenlebensbaum ist die Ertragstafel für

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147. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MB1. NW. Nr. 4 einschl.)

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Douglasie anzuwenden, für alle anderen Nadelbaumarten die Ertragstafel für Fichte.

3.33 Baumartengruppen

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit sind

die Baumarten zu folgenden Baumartengruppen

zusammenzufassen:

Eiche alle Eichenarten außer Roteiche und

Sumpfeiche; Buche nur Rotbuche; !

ALH andere Laubbäume mit hoher Um-triebszeit wie Hainbuche, Nußbaum, Eßkastanie, Ulme, Tulpenbaum, Platane, Wildobst, Vogelkirsche, Ahorn, Linde, Esche;

ALN andere Laubbäume mit niedriger Um-triebszeit wie Roteiche. Sumpfeiche, Birke, Erle, Eberesche, Traubenkirsche, Robinie, Roßkastanie;

Pappel Schwarzpappel, Balsampappel, Graupappel, Aspe und Weide; Kiefer alle Kiefernarten außer Strebe; Lärche alle Lärchenarten

Fichte Fichte, Strobe, Weißtanne und - sofern nicht unter Baumartengruppe Douglasie aufgeführt - sonstige fremdländische Nadelbaumarten;

Douglasie Douglasie, Küstentanne, Pazifische Edeltanne, Hemlockstanne und Riesen-lebensbaum.

Im S.taatswalä sind /.um Zwecke der Holzbuchführung und /.ur Darstellung der WirLschaftscrgcbnis-so die Baumartengruppen zu folgenden Buchungsgruppen zusammenzulassen:

3.35

Eiche

Buche

ALM

AI,N

Pappel

Kiefer

Lärche

Fichte Douglasie

F,iche zu Buche

zu sonstiges Laubholz /.u Kiefer

xu Fichte

Schutx- und Krholungsfunktionen

Sofern der Bestand besondere Schutz- und Erho-

lungsfunktionen erfüllt, sind die Ergebnisse der

Waldfunktionskartierung zu übernehmen.

Dabei sind xu unterscheiden:

a) Waldflächcn mit Wasscrschut/funktion

b) Wuldflachcn mit Klimaschut/.funktion

c) Waldflüchen mit Sichischutxfunktion

d) Waldl'lachen mit Immissionsschutzfunktion gegen Hauch, Gas, Staub, Aerosole und Gerüche

e) Waldflächen mit Immissionsschutzfunktion gegen Lärm

f) Wuldflächen mit Boeionschutzfunktion

g) Waldflächen mit Krholungsfunktion h) Flächen für Forschung und Ixihre i) Sonstige .schutzwürdige Flüchen

Bestände der Stufe l und 2 der Waldfunktionskar-tiorung sind getrennt dar/.uslellen.

Standorlbeschroibung

Die genaue Kenntnis des Standortes ist eine wichtige Voraussetzung für eine standortgcmäße liaumartenwahl.

Die Standortbcschreibung soll zur Beurteilung des Standortes folgende Angaben enthalten:

a) Wuchsgebiet, Wuchsbc/irk

b) mittlere Höhe über NN, Höhcnslufe t1) Geländcform d) Ilangrichtung c) Hangneigung f) Wuldgesellschaft

g) Wasserhaushalt h) Öko-Serie

i) Nährsloffhaushalt

j) Bodcnartengruppe

Die Angabe der Öko-Serie kann crsct/.t werden durch die Kombination der Begriffe Nährstoff-haushalt und Bodenartcngruppe. Liegt eine Slandortkartierung vor, so werden im Bestandesblatt die unter Buchstaben f bis j geforderten Angaben durch die Bezeichnung und Nummer des Stundorttyps ersetzt.

Bei Betriebsgutachten kann die Standortbcschreibung entfallen.

3.36 Textliche Bestandesbeschreibung

Nach der allgemeinen Bestandescharakteristik ist an erster Stelle die Hauptbaumart zu beschreiben. Es folgen die Mischbaumarten in der Reihenfolge ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Folgende Punkte sind in nachstehender Reihenfolge zu behandeln:

a) allgemeine Bestandescharakterisierung

b) Baumart

c) Alter

d) Wuchsklasse

e) Entstehung

f) Qualität Bei Mischbaumarten wird zusätzlich angegeben:

g) Mischungsform

Für die Haupt- und Mischbaumarten gemeinsam:

h) Schlußgrad

i) Besonderheiten des Bestandesaufbaues

Bei Sonderwirtschaftswald und Nichtwirtschaftswald kann in Ausnahmefällen die Bestandesbeschreibung durch eine Aufwuchscharakterisierung ersetzt werden.

Bei Betriebsgutachten kann der Texttcil entfallen. Die Kenntnis des Vorbestanrles kann sowohl für die Planung als auch für die Auswertung der Revier- bzw. Bestandesgeschichte von großer Bedeutung sein. Daher sollen nach Möglichkeit Angaben über die Art des Vorbestandes gemacht werden.

3.37 Ziffernmäßige Bestandesbeschreibung

Die ziffernmäßige Bestandesbeschreibung liefert die Unterlage für die rechnerische Auswertung der Aufnahmecrgebnis.se. Sie erfolgt im Bestandesblatt und erstreckt sich auf:

a) Baumart

b) Alter

c) ggfs. Mittelhöhe

d) Ertragsklasse

e) Bestockungsgrad

f) Wertxiffcr

g) Schäden (Metallsplitter, Schälschäden und Rotfäule)

h) Mischungsverhältnis ,i) Anlcilflache ,

j) Art der Vorratsaufnahme k) Vorrat 1) Zuwachs

3.38 Erfassung wertvoller Biotope und Landschaftsbe-standteile

Im Zuge der Waldaufnahmc sind wertvolle Biotope und Landschaftsbestandteile xu erfassen (z. B. Ixj-bensslättcn seltener oder bedrohter Arten, repräsentative, naturnahe Waldgesellschaften und wertvolle Ein/clschöpfungen der Natur). Im Abschnitt Landschaftspflege und Erholung des Erläuterungsberichtes sind diese Objekte zu beschreiben.

3.4 Ergebnisse der Waldzustandserfassung

Die Ergebnisse der Waldzustandserfassung sind in folgenden Nachweisungen niederzulegen:

147. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MB1. NW. Nr. 4 einschl.)

22.12.77 (4)

3.41 Altersklassenübersicht

Für jede Baumart ist eine Altersklassenübersicht zu fertigen. Für alle Baumarion, außer Pappel, sind 20-jährige Altersklassen auszuweisen, für die Pappel 10-jährige Altersstufen.

Die tabellarische Darstellung des Altersklassen-Standes erstreckt sich auf folgende Angaben:

a) wirkliche Fläche,

b) Erlragsklasse

c) Bcstockungsgrad

d) Wcrtziffcr

e) Alter

f) Vorrat

g) Zuwuchs h) Vornutzung i) Endnutzung

Zusätzlich sind die Umtriebszeit und die normale Altersklassenfläche zu vermerken. Neben der tabellarischen Altersklassenübersicht ist eine graphische Darstellung der Altersklassenflächen zu fertigen.

3.42 Flächen-, Vorrats- und Zuwachsvergleich

Für jede .Baumart sind auf dem Vordruck „Herleitung der objektiven Nutzungsmöglichkeit" die Gesamtflächen anzugeben und prozentual aufzugliedern.

Weiter sind in der gleichen Aufgliederung der wirkliche Vorrat (Vw) dem Normalvorrat (Vn) und der laufende Zuwachs (1z) dem durchschnittlichen Gesamtzuwachs (dGz/u) gegenüberzustellen. Der sich aus dem Vorratsvergleich ergebende Überoder Untervorrat ist nach Masse und Prozentanteil aufzuführen.

4 Forstvermessung und Forstkarten

4.1 Forstvermessung

Einwandfreie Vermessung, Kartierung und Berechnung der Fläche sind wesentliche Voraussetzung für Waldzustandserfassung, Planung und Vollzug. '

42 Grenzherstellung

Vor Beginn der mittelfristigen Betriebsplanung sind im Staatswald die Außengrenzen nach Maßgabe der Nummer 3 der Vorschrift über die Grundstücksverwaltung und den Grundstücksverkehr in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen (GRU 81) v. 15. 4.1981 (MB1. NW. S. 1128/SMBL NW. 79011) zu überprüfen und gegebenenfalls herzustellen. Im Nichtstaatswald sollen notwendige Grenzherstellungen auf Veranlassung des Waldbesitzers durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bzw. durch das zuständige Katasteramt durchgeführt werden.

4.3 Forstliche Innenvermessung

Die forstliche Innenvermessung ist nach Möglichkeit an Hand von Luftbildkarten durchzuführen. Liegen keine Luftbildkarten oder Forstbetriebskarten auf Grundlage der Deutschen Grundkarte l: 5000 (DGK 5) vor, so ist die forstliche Einteilung unter Beachtung der „Vorschriften für die Herstellung und Laufendhaltung der Deutschen Grundkarte" (RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 15.7.1970 - SMB1. NW. 71341) einzumessen; dies gilt auch für die Abteilungslinien sowie bei neu erstellten Wegen und Schneisen, die auf den Luftbildkarten nicht erkennbar, oder wegen zurückliegenden Aufnahmezeitpunkten nicht erfaßt sind.

Die forstliche Innenvermessung ist an Festpunkte (z. B. amtliche Vermessungsmarken oder Grenzzeichen, kartensichere Wegekreuze) anzuschließen.

4.4 Flächenwerk

Im Flächenwerk sind alle Flächen des Forstbetriebes, gegliedert nach Wirtschaftseinheiten und Nut-

zungsarten, nachzuweisen. Das Flächenwerk ist nach Gemeindebezirken, Gemarkungen, Fluren und Flurstücken zu 'ordnen; ferner sind die Flurstücke zu benennen, die nach dem Grundbuch Gegenstand besonderer Rechte sind. Bei der Flächenberechnung sind die ermittelten Flächengrößen bei über 100 ha großen Forstbetrieben auf eine Dezimale abzurunden; bei kleineren Betrieben sind die Flächengrößen auf zwei Dezimale genau zu berechnen: Die Flächenberechnung ist auf die Flächenangaben des Katasters abzustimmen.

4.41 Bestandteile des Flächenwerkes bei Betriebsplänen und Betriebsgutachten Das Flächenwerk besteht aus:

- Auszügen aus dem Liegenschaftsbuch

- Lichtpausen der dazugehörigen Flurkarten

- Nachweis der Forstflächen

4.42 Vereinfachung bei Betriebsgutachten

Bei Betriebsgutachten kann das Flächenwerk vereinfacht erstellt werden. Die Flächeneinteilung kann unmittelbar auf die Katasterbezeichnungen abgestellt werden.

4.5 Forstkarten

Im Rahmen der mittelfristigen Betriebsplanung ist eine Forstbetriebskarte im Maßstab 1:10000, bei kleineren Forstbetrieben im Maßstab l: 5 000 zu erstellen, aus der die Waldeinteilung einschließlich des Wegenetzes, die Baumarten und deren Altersklassen sowie die Endnutzungsbestände ersichtlich sind.

Bei Betriebsgutachten genügt eine Forstbetriebskarte, aus der die Lage der einzelnen Bestände, die Baumarten sowie die wichtigsten Wege hervorgehen.

Für den Bereich .Landschaftspflege und Erholung1 ist eine Übersichtskarte anzufertigen. Im Staatswald sind in die Forstgrundkarte im Maßstab 1:5000 zusätzlich die Grenzsteine sowie die Grenznumerierung einzutragen und eine Grenzkarte zu erstellen.

Aus Gründen der Rationalisierung und Kostenersparnis ist bei der Herstellung der Forstbetriebskarten der Luftbildkarte gegenüber der kolorierten Forstbetriebskarte der Vorrang einzuräumen.

5 Beurteilung des bisherigen Betriebsablaufes

5.1 Vorbericht

Vor Beginn der Forsteinrichtungsarbeiten stellt das Förstamt bzw. der Waldbesitzer einen Vorbericht auf. Der Vorbericht gliedert sich wie folgt:

a) Stellungnahme zum Betriebsablauf im abgelaufenen Planungszeitraum

(Erhebliche Abweichungen von Planung und Vollzug sind zu begründen.)

- betriebswirtschaftliche Entwicklung

- End- und Vornutzungen nach Baumartengruppen; Hiebssatz

- Kultur- und Verjüngungsflächen

- Jungbestandspflege

- Ästungen

- nicht mehr erkennbare Metallsplitterschäden an Beständen

- wesentliche, den Betrieb beeinträchtigende bio-tische und abiotische Waldschäden

- Verbesserungen der räumlichen Ordnung und Verhütung von Waldbränden

- Bau und Unterhaltung von Wirtschaftswegen

- Naturschutz und Landschaftspflege

- Saatgutbestände und Versuchsflächen

- Flächenveränderungen und Änderungen der Nutzungsart

- wesentliche Abmarkungsmängel

79030

22.12.77(4)

147. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MB1. NW. Nr. 4 einschl.)

b) Vorschläge zur künftigen Betriebsführung und deren betriebswirtschaftliche Auswirkungen.

- Vorschläge zur Änderung der-Betriebsorganisation

- Vorschläge zur Bildung neuer Betriebsklassen und Abteilungen

- Vorschläge zur Änderung der Umtriebszeiten

- Vorschläge über Endnutzungsbestände .

- Vorschläge zur Änderung waldbaulicher Grundsätze

- Vorschläge über sonstige Maßnahmen

5.2 Vergleich von Planung und Vollzug

Bei der Waldzustandserfassung würdigt der Forsteinrichter Vollzug und Erfolg der im abgelaufenen Planungszeitraum durchgeführten Maßnahmen. • Als weiterer Vergleichsmaßstab steht ihm der Vorbericht zur Verfügung.

5.3 Folgerungen für die Planung

Der Försteinrichter legt die Ergebnisse seiner kritischen Würdigung in einem Abschnitt des Erläuterungsberichtes nieder. Dabei ist sowohl auf die Zweckmäßigkeit der abgelaufenen Planung als auch auf die Ergebnisse des Vollzuges einzugehen. Die daraus zu ziehenden Folgerungen für die Planung und zuküntige Wirtschaftsführung sind darzulegen und zu begründen.

6 Planung und Bewirtschaftung

Die Planung umfaßt eine bestandesweisev Einzelplanung und eine Gesamtplanung.

6.1 Einzelplanung

6.11 Unterabteilung und Einzelplanung

Die Unterabteilung als Wirtschaftseinheit ist die kleinste Planungs-, Buchungs- und Kontrolleinheit des Forstbetriebes. Für jede Unterabteilung ist daher ein Bestandesblatt anzulegen, das neben einer textlichen Beschreibung und einer zahlenmäßigen Darstellung aller wesentlichen Bestandesmerkmale auch die im Planungszeitraum durchzuführende Betriebsmaßnahmen enthält (Einzelplanung). Sind innerhalb einer Abteilung keine Unterabteilungen ausgewiesen worden, wird die gesamte Abteilung zur Planungs-, Buchungs- und Kontrolleinheit.

6.12 Gegenstand der Einzelplanung

Gegenstand der Einzelplanung können sein:

a) Holznutzung

b) Bestandesbegründung

c) Jungwuchspflege

d) Läuterung 'e) Ästung i f) sonstige Maßnahmen

Für jede geplante Einzelmaßnahme ist eine Dringlichkeitsstufe anzugeben. Dabei sind zu unterscheiden:

- Vordringlich notwendige Maßnahmen

- Notwendige Maßnahmen

Maßgebend für die Zuordnung einer Maßnahme zu einer der beiden Dringlichkeitsstufen sind zeitliche und betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte.

6.13 Einzelplanung der Holznutzung

Die Einzelplanung der Holznutzung hat die waldbaulichen und betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen und ist nach Vornutzung, Endnutzung, Baumarten bzw. Baumartengruppen zu gliedern. Aufgrund der Nachhaltsprüfung bei der Gesamtplanung kann eine Änderung der • Endnut-zungsplanung notwendig^werden.

6.14 10-jährige Einzelplanung

Die Einzelplanung ist wie der Hiebssatz für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzustellen.

62 Gesamtplanung

Die Gesamtplanung legt alle Maßnahmen fest, die zur Erreichung der Aufgaben und Ziele des Forstbetriebes hotwendig sind.

621 Betriebsklasse

Für den Wirtschaftswald wird normalerweise eine Betriebsklasse gebildet. Die Bildung weiterer Betriebsklassen ist nur zulässig, wenn bestimmte maßgebliche Teile eines Forstbetriebes einer besonderen Nachhaltsprüfung unterworfen werden müssen.

622 Betriebsziele

Die technische Durchsetzung der Wirtschaftsziele bei der Waldbewirtschaftung erfolgt durch- Betriebsziele, die unter Berücksichtigung vorstehender Bewirtschaftungsgrundsätze aufgestellt und zur Wahrung der Übersichtlichkeit zu Betriebszieltypen zusammengefaßt werden. Diese gliedern sich in

Produktions-(ziel-)typen

aus dem Bereich der Produktion'und in Sonder-(ziel-)typen

aus den Bereichen der Landeskultur und Landschaftspflege.

Die Gliederung nach Betriebszieltypen kann bei Betriebsgutachten entfallen.

6.221 Produktions-(ziel-)typ '

Der Produktionstyp ist eine Zusammenfassung von Beständen aus dem Bereich der Produktion mit gleicher Hauptwirtschaftsbaumart sowie gleicharr tiger Behandlung und Bewirtschaftung. Der Produktionstyp ist gleichzeitig Produktionszieltyp, wenn Baumartenzusammensetzung, Bestandesaufbau Und Gesundheit des Bestandes den standörtlichen Möglichkeiten entsprechen bzw.' nahe-kom-

6.222 Sonder-(ziel-)typ

Der Sonder-(ziel-)typ ist eine Zusammenfassung von Beständen analog Nummer 6.221 aus dem Bereich der Landeskultur und Landschaftspflege. Sie beinhalten bestimmte Zielsetzungen des Sonder-wirtschaftswaldes oder des Nichtwirtschaftswal-des, wie Windschutzanlagen, Immissionsschutzwälder, Naturwaldzellen pp.

6.23 Verwirklichung des Betriebszieles

Die Zuweisung der Waldbestände zu bestimmten Betriebszieltypen obliegt der mittelfristigen Betriebsplanung. Die Verwirklichung der festgelegten Betriebsziele ist Aufgabe der Betriebsleitung und erfolgt durch den Vollzug der jährlichen Wirtschaftspläne.

6.24 Umtriebszeit

Die Umtriebszeit umfaßt den durchschnittlichen Zeitraum, in dem eine Baumart oder Baumartengruppe ihr Produktionsziel erreicht. Die Umtriebszeit ist die Grundlage für die Berechnung der Normalwerte für Vorrat, Zuwachs und Altersklassenaufbau. In der Regel sind.im öffentlichen Wald die Umtriebszeiten innerhalb der nachstehend genannten Bereiche anzusetzen:

Eiche Buche ALH ALN

180 - 300 Jahre

120-160 Jahre

100 - 140 Jahre

60-100 Jahre

6.25

. Pappel 30- 50 Jahre

Kiefer 80 - 140 Jahre

Lärche 80 - 140 Jahre

Fichte 80 - 120 Jahre

Douglasie 80 - 120 Jahre

Das Nutzungsalter des Einzelbestandes ist nicht an die Umtriebszeit gebunden.

Räumliche Ordnung

Aufgaben und Ziele der räumlichen .Ordnung sind: .

a) Produktionsschutz durch vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Schadorganismen unc Waldkrankheiten;

163.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

22.12.77(5)

b) Betriebssicherung gegen abiotische Schäden einschließlich Waldbrand;

c) räumliche Trennung von Verjüngung und Ernte, dadurch Minderung von Fällungs- und Rückeschäden;

d) Optimierung der Bringung durch Feinerschließung.

Zur Erreichung dieser Ziele sind Flächengröße, Aufbau und räumliche Verteilung der Bestände nach Baumarten und Altersklassen so zu planen, daß Sonne, Wind, Sturm,-Schnee, Waldbrand usw. ihre Sicherheit und die optimale Höhe der Holzerzeugung möglichst wenig beeinträchtigen. Die Grundsätze der räumlichen Ordnung sind zusammengefaßt darzustellen und die geplanten Einzelmaßnahmen gegebenenfalls zu erläutern.

626 Hiebssatzermittlung

6261 Allgemeines

Im Hiebssatz eines Forstbetriebes bzw. einer Betriebsklasse findet die Planung 'der Holznutzung ihren zahlenmäßigen Ausdruck. Der Hiebssatz ist für einen Zeitraum von 10 Jahren zu ermitteln und als jährlicher Hiebssatz anzugeben. Er muß so bemessen sein, daß die Ertragskraft des Waldes erhalten und die Nachhaltigkeit der Waldfunktionen . gewahrt bleibt

Grundlage für die Herleitung des Hiebssatzes bildet die Summe der bestandcsweise geplanten Vor-und Endnutzungen. Dieses Ergebnis ist auf seine Nachhaltigkeit zu prüfen, um die Dauer und Stetigkeit einer optimalen Holzerzeugung zu gewährleisten.

6.262 Nachhaltsweiser

Zur Ermittlung der objektiv möglichen jährlichen Holznutzung sind folgende Weiser als Maßstab heranzuziehen:

a) Vorrat

b) Zuwachs

c) Altersklassenaufbau

d) Nutzungsprozent

e) Vergleich der jährlichen Endnutzungsfläche

f) ertragsgeschichtlicher Zuwachs bzw. Hiebsergebnisse des abgelaufenen Planungszeitraumes

g) Formel nach Gehrhardt h) Summarische Einschlagsplanung i) Gesamtweiser

6.263 Endgültiger Hiebssatz

Anhand der Nachhaltsweiser wird der Hiebssatz endgültig ermittelt. Er soll der Leistungskraft des Waldes (objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit) entsprechen. Der Staatswald - mit Ausnahme des Sondervermögens - gilt als Gesamtbetrieb. Inner1 halb des Staatswaldes ist die Nachhaltigkeit der Holznutzung in den Teilbetrieben, d. h. forstamts-weise anzustreben. Ein regionaler Ausgleich der Hiebssätze der Teilbetriebe ist sicherzustellen, wenn die Nachhaltigkeit der Holznutzungen in einem Teilbetrieb mittelfristig gestört ist.

6264 Sonderformen der Hiebssatzermittlung 6.2641 Ungleichaltriger mehrstufiger Hochwald

Vorrat, Zuwachs und nachhaltige Nutzungsmöglichkeit ungleichaltriger mehrstufiger Bestände, die durch plenter- oder femelartige Eingriffe entstanden sind, können nach dem Forsteinrichtungsverfahren des Altersklassenwaldes nur unzureichend ermittelt werden. Sofern es sich um relativ kleine Flächen (z. B. Größe einer Wirtschaftseinheit) handelt, bestehen gegen eine verfahrensmäßige Zuordnung zum Altersklassenwald keine Bedenken.

Ganze Betriebe oder Betriebsteile, die eine plenter-oder femelartige Struktur besitzen oder entwickeln sollen, können durch ein ausreichend genaues

Stichprobenverfahren besser erfaßt werden. Dabei ist sowohl eine Inventur des Waldzustandes als auch eine Planung der Hiebs-, Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen aufzustellen. Die geplanten 'Hiebsmaßnahmen sind auf ihre Nachhaltigkeit zu überprüfen.

Die Waldentwicklung ist in 10jährigen Zeitabständen nach dem gleichen Verfahren festzustellen. Bei der Hiebssatzermittlung sind folgende Grundsätze zu beachten:

a) Der Vorrat ist durch Vollaufnahme oder Stich-probeninvehtur zu ermitteln und in seiner Gliederung nach Baumarten und Stärkeklassen darzustellen.

b) Der waldbauliche Hiebssatz ist bei der Aufnahme als der nach den waldbaulichen Grundsätzen ausscheidende Vorratsanteil festzustellen und ebenfalls nach Baumarten und Stärkeklassen zu gliedern.

c) Der laufende Zuwachs ist an Hand von Bohrspänen verschiedener Probebäume zu messen. Wo möglich, wird bei der Berechnung statt dessen der ertragsgeschichtliche Zuwachs herangezogen.

d) Zur Feststellung des endgültigen Hiebssatzes in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm. o.R.) ist der waldbauliche Hiebssatz auf seine Nachhaltigkeit zu überprüfen. Der waldbauliche Hiebssatz soll in der Regel den laufenden Zuwachs nicht übersteigen. Bei der Beurteilung vorgesehener Vorratsveränderungen sind das Verhältnis des wirklichen Vorrates zum Zielvorrat sowie die Stärkeklassengliederung des Vorrates zu berücksichtigen. Vorratsminderungen sind in der Regel nur bis zur Höhe von 5 v. H. und nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen des Gesundheitszustandes, der Stärkeklassengliederung oder der räumlichen Ordnung erforderlich sind.

Bei der Verjüngungsinventur und -planung ist wie folgt zu verfahren:

Flächenumfang, Art und Zustand der Verjüngung sind durch Repräsentativaufnahmen festzustellen. Hierbei sind Pflegebedürfnis und mögliche Gefährdung der Verjüngung zu beschreiben.

Aus dem Befund und den geplanten Holznutzungen ist die Planung der Verjüngung unter Beachtung der waldbaulichen Ziele herzuleiten. Bei ausreichender Flächengröße • sind so bewirtschaftete Betriebe oder Betriebsteile einer besonderen Betriebsklasse zuzuweisen.

6.2642 Überführungswald

Soweit Überführungs- und Umwandlungsbeslände (Mittelwald, Niederwald, Stockausschlag) in einer besonderen Betriebsklasse zusammengefaßt werden und mehr den Charakter des nach Altersklassen gegliederten Hochwaldes angenommen haben, ist der Hiebssatz unter Berücksichtigung der vorliegenden Besonderheiten wie im Hochwald zu ermitteln. Je ungleichartiger die Bestände sind, umso größer ist das Gewicht der waldbaulichen Einzelplanung.

6.2643 Aussetzender Betrieb

In einem aussetzenden Betrieb hat die waldbauliche Einzelplanung der Holznutzung ein besonderes Gewicht.

Als Hiebssatzweiser dienen:

Altersklassenaufbau und summarische Einschlagsplanung. Zur Herleitung der objektiven Nutzungsmöglichkeit genügt die Abstimmung der waldbaulichen Einzelplanung mit der summarischen Einschlagsplanung. Bei Betrieben mit ausschließlich Jungbeständen entspricht die waldbauliche Einzelplanung der objektiven Nutzungsmöglichkeit. Hier entfällt auch die summarische Einschlagsplanung.

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22.12.77(5)

163.Ergänzung-SMBl.Nw!-(Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

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Dies gilt auch für kleine staatliche Teilbetriebe, deren Nachhaltigkeit im Rahmen des gesamten Staatswaldes gewahrt wird.

62644 Sonderwirtschaftswald und Nichtwirtschaftswald Die im Sonderwirtschaftswald und Nichtwirtschaftswald anfallenden Holznutzungen werden einzelbestandsweise ermittelt und als „Sonstige i Nutzung außerhalb der Betriebsklasse" zusammengefaßt

627 Wegenetz

Das Wegenetz erschließt den Wald insbesondere für die Holzabfuhr, den Forstschutz und den Erholungsverkehr. Im Rahmen der mittelfristigen Be-triebsplanung ist das Gesamtnetz sowie die in der Wegenetzkarte dargestellte Zielplanung zu überprüfen.

Eine Zusammenstellung der Wegebaumaßnahmen für den mittelfristigen Planungszeitraum ist anzulegen.

Vorgesehene Wegebaumaßnahmen sind räumlich und zeitlich auf die Vor- und Endnutzungen sowie die Waldschutzplanung (Erschließung des Waldes für Feuerwehrfahrzeuge), die Erholungsplanung und andere wichtige Teilplanungen abzustimmen.

628 Naturschutz und Landschaftspflege

6281 Grundlagen

Für die mittelfristige Planung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen insbesondere folgende Grundlagen:

1. Der forstliche Rahmenplan

2. Die Ergebnisse der Waldfunktiönskartierung

3. Die Fachbeiträge der Forstbehörden zum Land- . schaftsplan

4. Der Landschaftsplan mit Grundlagenkarte II sowie Entwicklungs- und Festsetzungsteil

5. Die bis zur Inkraftsetzung von Landschaftsplänen gültigen besonderen Bestimmungen für die unter Naturschutz stehenden Flächen und Landschaftsbestandteile (Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete)

6. Die mittelfristige Erholungsplanung für den ' Staatswald

7. Die Rahmenpläne und Programme der Naturparke.

6282 Gesamtmaßnahmenplan

Auf diesen Grundlagen ist unter Abwägung mit den betriebswirtschaftlichen Belangen ein Gesamtmaßnahmenplan für den Planungszeitraum aufzustellen, der sich in folgende Abschnitte gliedert:

62821 Naturschutz und Landschaftspflege

- Der Wald als Infrastrukturelement im Planungsraum

- Baumarten

a) reale Baumartenverteilung und ihre geschichtliche Entstehung

b) langfristig geplante Zielbestockung

c) mittelfristig geplanter Baumartenwechsel

- Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes bei Vorliegen eines Landschaftsplanes

a) durch Maßnahmen des Waldbaues

b) durch sonstige Maßnahmen

- Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes, wenn kein Landschaftsplan vorliegt .'

. a) durch Maßnahmen des Waldbaues b) durch sonstige Maßnahmen

- Maßnahmen in Naturschutzgebieten und Landschaftsbestandteilen unter Naturschutz

- Beurteilung der geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild

62822 Erholungseinrichtungen

Die Planung von Maßnahmen zur Verbesserung von Erholungsmöglichkeiten durch Anlage von Erholungseinrichtungen und Wanderwegen ist Gegenstand der mittelfristigen Erholungsplanung für den Staatswald, die von den unteren Forstbehörden alle 5 Jahre fortgeschrieben und von den höheren Forstbehörden genehmigt wird. Die erforderlichen Vorhaben für die Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten sind allgemein zu erläutern.

6283 Übersichtskarte Naturschutz und Landschaftspflege

Die in Nummer 62821 aufgeführten Maßnahmen sind auf einer Übersichtskarte Naturschutz und Landschaftspflege darzustellen. In dieser Karte ist außerdem der am Stichtage vorhandene Bestand an Erholungseinrichtungen und gekennzeichneten Reit- und Wanderwegen darzustellen.

6.29 Arbeitsvolumen- und Finanzplanung

Im Rahmen der Gesamtplanung sind die finanziellen Auswirkungen und das Arbeitsvolumen der geplanten Maßnahmen zu ermitteln und im Vergleich, zu den bisherigen Wirtschaftsergebnissen darzustellen.

6.3 Erläuterungsbericht

Grundlagen, Durchführung und Ergebnisse der mittelfristigen Betriebsplanung sind in einem Erläuterungsbericht darzustellen. Seine Ausarbeitung obliegt dem Forsteinrichter: Er erstellt den Bericht in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt bzw. der mit der technischen Betriebsleitung beauftragten Stelle.

Der Erläuterungsbericht soll sich in folgende Abschnitte gliedern:

- Allgemeines zur Durchführung der Forsteinrichtung

- Betriebs- und Standortverhältnisse. '

- Beurteilung des bisherigen Betriebsablaufes

- Zukünftige Betriebsführung

- Ertragsregelung

- Naturschutz und Landschaftspflege

Bei Betriebsgutachten kann sich der Erläuterungsbericht auf tabellarische Angaben beschränken. Textliche Erläuterungen sind nur dort erforderlich, wo es zum Verständnis unbedingt notwendig ist.

6.4 Reviergeschichte

Die Reviergeschichte, ist gesondert vom Betriebswerk durch das Forstamt bzw. den Wa'.dbesitzer aufzustellen. Sie ist jeweils zum Stichtag der mittelfristigen Betriebsplanung fortzuführen.

7 , Form der Betriebspläne und Betriebsgutachten

7.1 Gliederung

Betriebspläne und Betriebsgutachten gliedern sich in:

Allgemeiner Teil

Flächenwerk

Betriebsbuch

Vollzugsnachweis

Forstkarten

72 Betriebspläne 7.21 Allgemeiner Teil

Genehmigung - Staatswald'

zum Betriebsplan/

Betriebsgutachten (Vordruck BePla 1.1)

Vorlage - Gemeindewald (Vordruck BePla 1.2)

Hauptergebnisse der

Forsteinrichtung (Vordruck BePla 2) Grundlagen der

Nutzungsplanung (Vordruck BePla 3) Altersklassen-Übersicht (Vordruck BePla 4)

163.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

22.12.77(6)

Summarische

Einschlagsplanung

Erläuterungsbericht

(Vordruck BePla 5)

722 Flächenwerk

Auszüge aus den Liegenschaftsbüchern Lichtpausen der dazugehörigen Flurkarten Flächenbuch (Vordruck BePla 6)

723 Betriebsbuch

Bestandesblatt Zusammenstellung der geplanten End- und Vornutzung Zusammenstellung der geplanten Verjüngungsmaßnahmen Zusammenstellung der geplanten Maßnahmen:

Jungwuchspflege Jungbestandspflege Ästung

Schälschutz und Düngung

724

7.25

(Vordruck BePla 7) (Vordruck BePla 8) (Vordruck BePla 9)

Vollzugsnachweis

Nutzungsvollzugskonto Nutzungsvollzugskonto -Ausgleich des Hiebssatzes -

Vollzugskonto für Verjüngungsmaßnahmen

Vollzugskonto für Jungwuchspflege, Jungbestandspflege, Ästung, Schälschutz und Düngung

Forstkarten

Forstgrundkarte

Forstbetriebskarte

Grenzkarte

(Vordruck BePla 10)

8.12 (Vordruck BePla 11)

(Vordruck BePla 12) (Vordruck BePla 13)

(Vordruck BePla 14) 8.13 (nur für den Staatswald)

(nur für den Staatswald) Übersichtskarte „Landschaftspflege und Erholung"

7.3 Betriebsgutachten

7.31 Allgemeiner Teil

Genehmigung nach Vordruck BePla 1.1 und BePla 1.2 -

Hauptergebnisse der Forsteinrichtung nach Vordruck BePla 2 (in Kurzform) -Grundlagen der Nutzungsplanung nach Vordruck BePla 3 -

Altersklassenübersicht nach Vordruck BePla 4 -Summarische Einschlagsplanung nach Vordruck BePla 5 (die summarische Einschlagsplanung entfällt bei aussetzenden Betrieben mit ausschließlich Jungbeständen) -Erläuterungsbericht in tabellarischer Form -.

7.32 Flächenwerk

Auszüge aus den Liegenschaftsbüchern Lichtpausen der dazugehörigen Flurkarten Flächennachweis (Vordruck BePla 15)

7.33 Betriebsbuch

Das Bestandesblatt im Betriebsbuch (Vordruck

BePla 7) braucht nur im Zahlenteil ausgefüllt zu

werden.

Zusammenstellung der Vor- und Endnutzungs-

bestände nach Vordruck BePla 8

Zusammenstellung der Verjüngungsmaßnahmen

nach Vordruck BePla 9

7.34 Vollzugsnachweis

Nutzungsvollzugskonto nach Vordruck BePla 10

Nutzungsvollzugskonto

- Ausgleich des Hiebssatzes -

nach Vordruck BePla 12

Vollzugskonto der Verjüngungsmaßnahmen nach Vordruck BePla 13

7.35 Forstkarten

Forstbetriebskarte.

7.4 Druckausgabe bei automatisierter Datenverarbeitung

Werden Teile des Betriebsplanes bzw. Betriebsgutachtens auf dem Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellt, kann von der Form der Vordrucke abgewichen werden.

8 Organisatorische Bestimmungen 8.1 Zuständigkeiten

8.11 Erklärung des Waldbesitzers

Die mittelfristige Betriebsplanung als Grundlage für die Bewirtschaftung des Waldes setzt eine Erklärung des Waldbesitzers über Bewirtschaftungsziele und Bewirtschaftungsgrundsätze voraus; sie ist im Vorbericht (gem. Nummer 5.1) niederzulegen.

Durchführung der Forsteinrichtung Die mittelfristige Betriebsplanung in den staatlichen Forstbetrieben wird von der Landesanstalt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt durchgeführt.

Für die sonstigen Waldbesitzer übernehmen die unteren Forstbehörden im Rahmen der tätigen Mithilfe gemäß § 11 Abs. 2 Landesforstgesetz die Forsteinrichtung. Ihre Durchführung wird gemäß §61 Abs. 2 Landesforstgesetz der Landesanstalt übertragen.

Genehmigung der Betriebspläne und Betriebsgutachten

Betriebspläne und Betriebsgutachten für die staatlichen Forstbetriebe sind von der höheren Forstbehörde zu genehmigen.

Betriebspläne und Betriebsgutachten für den Gemeindewald sind nach § 33 Abs. 2 Landesforstgesetz der Forstbehörde nach Erstellung oder Änderung unverzüglich vorzulegen. Dabei hat die untere Forstbehörde in den Fällen, in denen der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten nicht von der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen erstellt worden ist, zu prüfen, ob der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten den Grundsätzen der §§ 10 Abs. l und 31 in Verbindung mit § 32 LFoG entspricht. Sie kann sich dabei in forstein-richtungs- und vermessungstechnischer Hinsicht der Hilfe der Landesanstalt bedienen. Stellt die untere Forstbehörde Verstöße gegen diese Grundsätze fest und lassen sich diese nicht ausräumen, benachrichtigt sie auf dem Dienstwege die für die Gemeinde zuständige Aufsichtsbehörde. Diese veranlaßt die Berichtigung des Betriebsplanes oder des Betriebsgutachtens und setzt die untere Forstbehörde über das Veranlaßt« in Kenntnis.

8.2 Verfahrensregelung

8.21 Koordinierung der Forsteinrichtungsvorhaben

8.211 Die unteren Forstbehörden legen bis zum 1. 10. eines jeden Jahres der zuständigen höheren Forstbehörde die Forsteinrichtungsanträge der Waldbesitzer nach Dringlichkeit geordnet vor. Diese Anträge müssen Angaben über die Größe des Waldbesitzes, den Stichtag der abgelaufenen bzw. ablaufenden Forsteinrichtung sowie über wichtige Besonderheiten enthalten.

8.212 Die höheren Forstbehörden entscheiden über die Dringlichkeit und Weitergabe der Anträge an die Landesanstalt. Nicht weitergeleitete Anträge werden den Waldbesitzern mit entsprechender Begründung zurückgegeben.

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22.12.77(6)

163.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

79030

8.213 Die Landesanstalt stellt anhand der von den höheren Forstbehörden vorgelegten Anträge einen Ar-' beitsplan für die Forsteinrichtungsvorhaben auf und legt ihn dem Minister für Ernährung Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen zum 15. 1. eines jeden Jahres zur Genehmigung vor. Nach Genehmigung setzt die Landesanstalt die höheren Forstbehörden und die unteren Forstbehörden über die in ihrem Bereich vorgesehenen Forsteinrichtungsvorhaben in Kenntnis.

8.214 Die unteren Forstbehörden vereinbaren im Einver-nehmen mit der Landesanstalt die Termine für die Vertragsabschlüsse mit den Waldbesitzern. Die Verträge sollen erst abgeschlossen werden, wenn die Aufnahme der Arbeiten durch den Forsteinrichter bald darauf erfolgen kann. -

Anläßlich des Vertragsabschlusses ist vom Forsteinrichter ein Vermerk über die Beschaffung von Forsteinrichtungsunterlagen zu fertigen.

8.22 Forsteinrichtungsverhandlungen

8221 Einleitungsverhandlung

Zu Beginn einer Forsteinrichtung sind die Leitlinien für die mittelfristige Betriebsplanung in einer Einleitungsverhandlung festzulegen, insbesondere die Wirtschaftsziele und deren Rangfolge. Grundlage für die Einleitungsverhandlung ist der Vorbericht gemäß Nummer 5.1, der den Verhandlungsteilnehmern spätestens mit der Einladung durch die Landesanstalt zugeleitet wird.

An der Einleitungsverhandlung nehmen teil:

- der Wa'ldbesitzer

- der Forsteinrichter

- die untere Forstbehörde

- ein Vertreter der Landesanstalt mit der Befähigung für den höheren Forstdienst als Vorsitzender.

Soweit es sich um Staatswald handelt, sind der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen und die höhere Forstbehörde über Ort und Termin der Einleitungsverhandlung zu unterrichten; bei Gemeindewald genügt die Unterrichtung der höheren Forstbehörde. Nimmt ein Vertreter des Ministers für Ernährung; Landwirtschaft und Forsten an einer Verhandlung teil, führt er den Vorsitz.

8.222 Schlußverhandlung .

Sind die Forsteinrichtungsarbeiten soweit fortgeschritten, daß der Betriebsplan, insbesondere der „Allgemeine Teil", im Entwurf vorgelegt werden kann, setzt die Landesanstalt Ort und Termin für eine Schlußverhandlung fest Bezüglich Teilnehmerkreis und Verfahrensablauf gilt Nummer 8221

8223 Zusammengefaßte Verhandlungen

Im kleineren Waldbesitz ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine kombinierte Einlei-. ; tungs- und Schlußverhandlung durchzuführen. Bezüglich Teilnehmerkreis gilt Nummer 8221

8224 Verhandlungsniederschriften

Über die Ergebnisse der Verhandlungen zur Nummer 8221 bis 8223 sind von der Landesanstalt Niederschriften zu fertigen.

8.3 Aushändigung der Betriebspläne bzw. Betriebsgu-. lachten.

Genehmigte Betriebspläne bzw. Betriebsgutachten werden von der Landesanstalt, wenn nicht anders vereinbart, wie folgt ausgeliefert

8.31 Staatswald

Betriebsplan Hauptergebnisse Grundlagen der Nutzungsplanung

MELF HF FA

l l l

,1

FBB

Reviertaschenbuch l . l*) Forstbetriebskarte l l !•) Forstgrundkarte l Grenzkarte") . l Übersichtskarte - „Naturschutz und Landschaftspflege" l l

*)' Nur vom jeweiligen Forstbetriebsbezirk

**) In Aüsnahmefallen kann eine zweite Ausfertigung der Grenzkarte für das Forstamt hergestellt werden.

8.32 Gemeindewald

Betriebspläne bzw. Betriebsgutachten sind wie folgt auszuliefern:

HF FA WB Betriebsplan/

Betriebsgutachten 2 Hauptergebnisse l l Grundlagen der

Nutzungsplanung l l Altersklassenübersicht 11 Summ. Einschlagsplanung l l Erläuterungsbericht l Reviertaschenbuch 2 Forstbetriebskarte . 3

Lichtpause der

Forstbetriebskarte l l

Übersichtskarte

„Naturschutz und . '

Landschaftspflege" l 1.1.

8.33 ' Aufbewahrung von Forsteinrichtungsunterlagen

Vorbericht Verhandlungsniederschrift und sonstige nicht in das Betriebswerk aufgenommene wesentliche Forsteinrichtungsunterlagen sind dem Waldbesitzer als Anlage zusammengefaßt zur Aufbewahrung zu übergeben.

9 Zwischenprüfung

9.1 Zeitpunkt und Zweck

Ein 20-jähriger Planungszeitraum macht'eine Zwischenprüfung nach 10 Jahren erforderlich.

Durch die Zwischenprüfung ist festzustellen, ob die mittelfristige Betriebsplanung im abgelaufenen Jahrzehnt eingehalten wurde.und der Hiebssatz der Nachhaltigkeit und den Betriebszielen entspricht Sie kann auch dann in Betracht kommen, wenn aufgrund wesentlicher Flächenveränderungen oder unvorhergesehener Ereignisse die festgesetzten Hiebssiitze den betrieblichen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen. Eine Neuaüfstellung des Betriebsplanes/Betriebsgutachtens ist dann angezeigt, wenn die Erhebungen und Planungen der.vorangegangenen Forsteinrichtung nicht mehr zutreffen oder mangels bestandesweiser Verbuchung der angefallenen Nutzungen eine Kontrolle. nicht möglich ist.

9.2 • Art der Durchführung

9.21 Waldzustandserfassung

Die Bestandesblätter sind neu anzulegen. Die Eintragungen beschränken sich auf folgende Angaben:

a) Abt./UAbt, Flächengröße, Eigentümer

b) Textteil nur bei Neuaufnahmen

c) Zahlenteil der Bestandesbeschreibung

d) Planung •

Soweit durch Betriebsmaßnahmen keine wesentlichen Bestandesveränderungen eingetreten sind, kann eine Fortschreibung der Bestandesblätter erfolgen. In allen'anderen Fällen sowie bei Endnut-zungs- und Verjüngungsplanungen ist eine örtliche Neuaufnahme erforderlich.

163. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

22.12.77(7)

922 Vermessungstechnische Bearbeitung

Zum Stichtag der Zwischenprüfungübernimmt der Forsteinrichter die vom Waldbesitzer nachgewiesenen Flächenveränderungen und berichtigt das Karten- und Flächenwerk.

Die Waldeinteilung ist grundsätzlich nicht zu verändern. Machen jedoch die im abgelaufenen Forsteinrichtungszeitraum durchgeführten Wirtschaftsmaßnahmen eine neue Bestandesausscheidung notwendig, so sind nach Möglichkeit nur Unterflächen zu bilden.

9.3 Ergebnisse

Nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung ist die Planung für das zweite Jahrzehnt des Planungszeitraumes, soweit erforderlich, zu ändern oder zu ergänzen. Der Hiebssatz ist neu zu berechnen. Ein Erläuterungsbericht soll in kurzgefaßter Form" den Umfang der Zwischenprüfung begründen und die Ergebnisse erläutern.

Die Forstkarten sind dem Ergebnis der Zwischenprüfung entsprechend zu berichtigen.

9.4 Organisatorische Bestimmungen

Für den organisatorischen und verwaltungsmäßigen Ablauf der Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen des Abschnittes 8. Die in Nummer 8.3 aufgeführten Stellen erhalten entsprechend den Ergebnissen der Zwischenprüfung neu aufgestellte bzw. berichtigte Unterlagen.

79030

10 Schlußbestimmungen

Dieser Erlaß tritt am 1.1.1978 in Kraft

Die Umrechnung der Hiebssätze von Bestandesklassen auf Buchungsgruppen sowie die Umstellung der Nutzungsvollzugskonten erfolgt zum 1. 10. 1978. Zum gleichen Zeitpunkt werden die bisherigen Kontrollbücher durch den Vordruck BePla 12 -Nutzungsvollzugskonto - Ausgleichung des Hiebssatzes - ersetzt

Zur Durchführung dieser Vorschrift sind die Vordrucke BePla l - 15 zu verwenden. Ein Mustersatz dieser Vordrucke, die sich wegen ihrer Eigenart für eine Veröffentlichung nicht eignen, wird den zuständigen Behörden und Stellen gesondert zugestellt Im Einvernehmen mit dem Innenminister.