Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Forstliche Versuchsflächen in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22. 2. 1979 - IV A 2 / 26 - 10 - 00.00 ¹)

 

Historisch:

Forstliche Versuchsflächen in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22. 2. 1979 - IV A 2 / 26 - 10 - 00.00 ¹)

162.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1984 = MB1. NW. Nr. 40 einschl.)

22.2.79(1)


Forstliche Versuchsflächen in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22. 2. 1979 - IV A 2 / 26 - 10 - 00.00 ¹)

l Allgemeines

1.1 Nach § 31 Abs. 3 Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546/SGV. NW. 790) dient der Staatswald auch der wissenschaftlichen Forschung. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Bereich des Waldbaues, sind Versuchsflächen erforderlich, die über längere Zeiträume zur Verfügung stehen müssen, um gesicherte Versuchsergebnisse zu erzielen. Diese Versuche tragen dazu bei, das Wissen über Waldwachstum und Ertrag, sowie über Waldökologie und Waldfunktionen zu verbessern.

1.2 Versuche, deren Laufzeit nicht länger als fünf Jahre beträgt, fallen nicht unter diese Regelung.

1.3 Die Anbauversuche mit fremdländischen Baumarten in den Forstämtern Mettmann und Ville werden gesondert geregelt.

1.4 Außerdem bezieht sich dieser RdErl. nicht auf die Einrichtung von Waldflächen als Naturwaldzellen gemäß RdErl. v. 20.11.1970 (SMB1. NW. 79031).

2 Anlage von Versuchsflächen

2.1 Halten die Forstbehörden oder die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen (Landesanstalt) die Anlage von Versuchsflächen für erforderlich, legen sie dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Minister) einen Vorschlag über das Vorhaben mit einge-.hender Begründung, insbesondere über das Versuchsziel, vor. Außerdem müssen aus dem Vorschlag Lage und Größe der benötigten Waldflächen sowie die Anlagekosten und die voraussichtliche Laufzeit des Versuches hervorgehen.

2.2 Findet der Vorschlag die Zustimmung des Ministers, bestimmt er die Stelle (Versuchsansteller), die den Versuch anlegt, durchführt und auswertet und erteilt ihr den Auftrag zur Durchführung des Vorhabens.

2.3 Versuchsflächen werden in das Verzeichnis der forstlichen Versuchsflächen aufgenommen. Sie sind von den Forstämtern bzw. im Rahmen einer Forsteinrichtung durch die Landesanstalt in den Bestandesblättern und den Reviertaschenbüchern unter Angabe des Versuchszweckes zu vermerken und in den Forstbetriebskarten durch ein „V" zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung forstlicher Versuchsflächen in der Waldfunktionskarte Nordrhein-Westfalen ist durch meinen RdEr. v. 1. 3.1974 (SMB1. NW. 79030) geregelt

3 Behandlung von Versuchsflächen

3.1 Das Forstamt bleibt für die ordnungsgemäße Sicherung und Besitzverwaltung der Versuchsflächen zuständig. Es ist sicherzustellen, daß keine Beeinträchtigung der Versuchsziele durch sonstige forstliche Maßnahmen erfolgt.

3.2 Wirtschaftsmaßnahmen, die den Versuch beeinträchtigen können, darf das Forstamt nicht ohne Zustimmung des Versuchsanstellers durchführen, es sei denn, zur Behebung einer drohenden Gefahr.

3.3 Ist eine Versuchsfläche, z. B. durch Schneebruch, Waldbrand oder Wild beeinträchtigt worden, hat das Forstamt den Versuchsansteller unverzüglich zu unterrichten. .

4 Aufnahme der Maßnahmen in die Wirtschaftspläne

Die Ausgaben zur Anlage und Unterhaltung von Versuchsflächen sind in den entsprechenden Wirtschaftsplänen der Forstämter zu veranschlagen. Dabei sind alle mit den Versuchen zusammenhängenden „Sonderausgaben" (z. B. Markierungen, Beschilderungen, Hilfeleistung bei Aufnahmearbeiten) bei den Kostenstellen 11.91, 12.91, 13.91,14.91, 15.91 und 18.91 auszubringen. Die Ausgaben für die eigentiichen Wirtschaftsmaßnahmen (z. B. Neukultur-Pflanzung, Düngung) sind bei den hierfür vorgesehenen Kostenstellen nachzuweisen.

Der Versuchsansteller teilt zum 1. 5. jeden Jahres dem Forstamt über die höhere Forstbehörde getrennt nach Versuchsflächen die Maßnahmen mit, die in den Wirtschaftsplan des am 1. 10. beginnenden Forstwirtschaftsjahres aufgenommen werden sollen.

5 Abschluß von Versuchen

5.1 Anlage und Zwischenergebnisse der Versuche sind vom Versuchsansteller zu dokumentieren. Nach Abschluß des Versuches hat der Versuchsansteller dem Minister das Versuchsergebnis innerhalb eines Jahres vorzulegen.

5.2 Aufgegebene Versuchsflächen unterliegen wieder uneingeschränkt der normalen Bewirtschaftung. Dazu gehören auch die ehemaligen Versuchsflächen, die im Verzeichnis der Anlage nicht mehr aufgeführt sind.

Schlußbestimmung

Dieser RdErl. tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage

T.

') MBL NW. 1979 S. 484, gefindert durch RdErL v. 15.1.1981 (MBL NW. 1981 S. 178), 30.3.1984 (MBL NW. 1984 S. 478).


Anlagen: