Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Waldreservate/Naturschutzgebiete im Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 19.2.1991 -IIIA l 31-07-00.40 III B 2 - 1.15.00¹)

 

Historisch:

Waldreservate/Naturschutzgebiete im Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 19.2.1991 -IIIA l 31-07-00.40 III B 2 - 1.15.00¹)

202.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

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Waldreservate/Naturschutzgebiete im Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 19.2.1991 -IIIA l 31-07-00.40 III B 2 - 1.15.00¹)

Die Sicherung unserer natürlichen Lebensgrundlagen erfordert heute mehr denn je die Erhaltung und Pflege verbliebener naturnaher Wälder mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna. In Nordrhein-Westfalen sind dies vor allem die Buchenwälder, die trotz der jahrhundertelangen Einflußnahme des Menschen auf Waldböden und Bestockung verhältnismäßig großflächig erhalten geblieben sind. Buchenwälder nehmen knapp Vs der gegenwärtigen Waldfläche des Landes Nordrhein-Westfalen ein.

1 Die langfristige Sicherung und Entwicklung sommergrüner Laubwälder unter besonderer Berücksichtigung der großflächigen Buchenwälder gehört zu den herausragenden Bestrebungen zum Schütze der Natur in Nordrhein-Westfalen. Ziel ist die Erhaltung und Optimierung der Buchenwaldökosysteme mit Methoden der naturnahen Waldbewirtschaftung. Sie ermöglicht neben der Erziehung von wertvollem Starkholz die Schaffung von Altwaldstrukturen. Dieses Ziel soll durch die Umsetzung des Buchenwaldkonzeptes erreicht werden. Der Ausweisung von Waldreservaten als Naturschutzgebiete kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu.

2 Waldreservate im Sinne dieses Runderlasses sind in der Regel über 1000 Hektar große, zusammenhängende Waldflächen, auf denen die jeweiligen standortgemäßen natürlichen Waldgesellschaften vorherrschen. Der Anteil der Fremdbestockung zum Zeitpunkt der Ausweisung soll möglichst nicht mehr als 30% der Gesamtwaldfläche ausmachen. Ein hoher Anteil an über 120jährigen Laubwaldbeständen ist erwünscht, ebenso das Vorkommen seltener Pflanzen- und Tierarten (Rote-Liste-Arten).

2.1 Buchenwälder, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind in Nordrhein-Westfalen relativ großflächig im Weserbergland als Kalkbuchenwälder, im Sauerland und in der Eifel als Silikatbuchenwälder verbreitet. Im Gebiet der Niederrheinischen Bucht und des Nieder-rheinischen Tieflandes sollen neben sog. Flachlandbuchenwäldern auch Eichen-Buchenwälder sowie Stieleichen-Hainbuchenwälder in dieses Vorhaben einbe-zogen werden.

Es ist vorgesehen, folgende Objekte als Naturschutzgebiete auszuweisen:

Im Wuchsgebiet Weserbergland:

- Waldreservat Egge

ca. 2400 ha Forstamt Paderborn

- Waldreservat Gradberg ca. 1200 ha Forstamt Neuenheerse

- Waldreservat Leiberger Wald ca. 1500 ha Forstamt Buren

Im Wuchsgebiet Sauerland:

- Waldreservat Arnsberger Wald ca. 3,000 ha Forstamt Obereimer

- Waldreservat Schanze

ca. 1000 ha Forstamt Schmallenberg

- Waldreservat Rothaarkamm ca. 1000 ha Forstamt Hilchenbach

Im Wuchsgebiet Nordeifel:

- Waldreservat Kermeter ca. 2 700 ha Forstamt Schieiden

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- Waldreservat Dedenborn ca. 400 ha Forstamt Monschau

Im Wuchsgebiet Niederrheinische Bucht:

- Waldreservat Kottenforst ca. 2 700 ha Forstamt Kottenforst

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NordrheinVWestfalen (MURL) behält sich die Entscheidung über die Einbeziehung weiterer Objekte vor.

2.2 Bereits 1990 sind folgende Waldgebiete mit vergleichbarer Zielsetzung in die Landschaftsplanung aufgenommen worden:

Im Wuchsgebiet Niederrheinisches Tiefland:

- Waldreservat Geldenberg ca. 600 ha Forstamt Kleve

und als ein Waldgebiet mit besonderer Naturausstattung im Wuchsgebiet Sauerland:

- Waldreservat Ebbemoore ca. 700 ha Forstamt Attendorn.

2.3 Die Lage der geplanten Waldreservate nach Nummer

2.1 und 22 ist aus der Übersichtskarte (Anlage) er- Anlage sichtlich.

3 Die unter Nummer 2.1 genannten Gebiete sind durch ordnungsbehördliche Verordnung des Regierungspräsidenten als Waldnaturschutzgebiete auszuweisen und bei der Gebietsentwicklungs- und Landschaftsplanung entsprechend zu berücksichtigen. Die untere Forstbehörde erstellt dazu nach Abstimmung mit der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung NRW (LÖLF) die erforderliche Kartengrundlage mit der parzellenscharfen Abgrenzung der jeweiligen Staatswaldflächen und ein Verzeichnis der einzubeziehenden Abteilungen und legt diese den höheren Forstbehörden zur Abstimmung mit den höheren Landschaftsbehörden vor.

3.1 Zur Verwirklichung der Zielsetzung, insbesondere der Naturschutzaspekte, der optimalen Entwicklung der Laubwaldbestände und der Sicherung der natürlichen Lebensgemeinschaften, ist eine angepaßte Waldnutzung notwendig. Die Bereitstellung dieser Wälder für die Erholung der Bevölkerung ist, soweit mit dem Schutzziel vereinbar, sicherzustellen. In einem Waldpflegeplan, der gleichzeitig Forstbetriebsplan und Pflege- und Entwicklungsplan für das als Naturschutzgebiet ausgewiesene Waldreservat ist, sind über die Waldzustandserfassung und Hiebssatzermittlung hinaus die Bewertung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Bereiche und die daraus folgenden Waldpflegemaßnahmen darzustellen. Die Erstellung des Waldpflegeplanes ist Aufgabe der LÖLF. Sie erarbeitet dazu in Anlehnung an den RdErl. d. Ministers für Ernäh-rung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nord-Thein-Westfalen v. 22. 12. 1977 (SMB1. NW. 79030) und die Arbeitsanleitung zur Erstellung von Biotoppflegeplänen eine Arbeitsanweisung. Der Entwurf der Arbeitsanweisung ist dem MURL zur Genehmigung vorzulegen.

Das als Naturschutzgebiet ausgewiesene Waldreservat bedarf als Teil eines staatlichen Forstbetriebes einer besonderen Nachhaltsprüfung. Hierfür ist eine eigene Betriebsklasse „Waldreservate" zu führen. Die Laufzeit des Waldpflegeplans soll analog der Naturschutzgebietsverordnung 20 Jahre betragen. Als Leitlinie für die langfristige waldbauliche Planung ist für jedes Waldreservat auf der Grundlage der forstlichen Stand-ortkartierung eine Zielbestockungskarte im Maßstab 1:10000 zu erstellen. Sie wird Anlage der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung. Der Waldpflegeplan

') MBl. NW. 1991 S. 305.

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202.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1991 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

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wird durch die höhere Forstbehörde und die höhere Landschaftsbehörde genehmigt und durch die unteren Forstbehörden umgesetzt Die untere Landschaftsbehörde ist zu informieren. Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten der unteren Landschaftsbehörde aus der Naturschutzgebietsverordnung unberührt.

Die waldbauliche Behandlung der Bestände in den Waldreservaten hat nach Maßgabe des Konzeptes „Waldwirtschaft 2000" zu erfolgen. Dabei sind folgende waldbauliche Grundsätze besonders zu beachten:

- Kahlhiebe sind untersagt (Saum- und Femelhiebe sowie Hiebe bis zu 0,3 ha sind keine Kahlhiebe)

- die Umwandlung der Fremdbestockung ist nach Maßgabe des Waldpflegeplanes durchzuführen. Dabei ist ein femelartiger Umbau vorrangig anzustreben. Verjüngungen auf dem Saum sind zu fördern

- Naturverjüngung ist zu fördern

- Wiederaufforstüngen mit Nadelbaumarten oder anderen im Naturraum nicht heimischen Baumarten sind nicht zulässig

- in über 130jährigen Beständen sollen Teile des Vorrates von der Nutzung ausgenommen werden bzw. Teilbereiche vollständig der natürlichen Entwickr lung überlassen bleiben. Bestände mit geringer Ertragsleistung, schlechter Holzqualität, unzureichender Erschließung etc. sind bevorzugt einzubeziehen

- darüber hinaus ist die Ausweisung weiterer Naturwaldzellen erwünscht

- naturnahe Bestockungen auf Sonderstandorten, wie Moorrandbereichen, Bachauen sowie standortgerechten Waldbestockungen auf flachgründigen Kalkböden oder Felsstandorten des Berglandes sowie Quellbereicheh, sind in ihrem natürlichen Zustand zu belassen. Soweit Renaturierungsmaßnah-

men erforderlich werden, sind diese vorrangig zu betreiben

- in über 100jährigen Beständen sind jeweils ca. 5-10 Bäume des Oberstandes (vorherrschende und herrschende Bäume) je Hektar bis zur Zerfallsphase zu erhalten. Totholz ist in den Beständen zu belassen

- Waldränder sind planmäßig zu pflegen und zu entwickeln

- kleinere Windwurfflächen im Laubwald bis zu 0,5 ha können der natürlichen Sukzession überlassen bleiben

- Bodenschutzkalkungen sind, mit Ausnahme von näher bezeichneten Sonderstandorten, zum Ausgleich saurer Einträge aus der Luft möglich

- vorhandene forstliche Versuchsflächen werden weitergeführt

- die Wildbestände sind so zu regulieren, daß die Verjüngung der Hauptbaumarten - mit Ausnahme der Eiche - ohne besondere Schutzmaßnahmen möglich ist.

Neben dem Waldpf legeplan, der vor allem den zuständigen Forst- und Landschaftsbehörden den erforderlichen Handlungsrahmen vorgibt, legt die LÖLF dem MURL für jedes Objekt eine Gebietsbeschreibung mit folgendem Inhalt vor:

Name, Lage, Landschaftsbild, Klima, Geologie und Böden, Gewässer, natürliche Waldgesellschaften, Geschichtliche Entwicklung des Waldes, heutiger Waldzustand, Pflanzenwelt, Tierwelt, Schutzziele, Waldfunktionen (einschl. Forschung, Lehre und Umwelterziehung), Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

Dieser Runderlaß tritt mit Wirkung vom 19. Februar 1991 in Kraft.


Anlagen: