Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut, Durchführung von Maßnahmen zur Generhaltung sowie Versuchsanbau von fremdländischen Baumarten in den staatlichen Forstbetrieben des Landes NRW - Saat 89 - RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 14. 6. 1989 - IV A l 31-62-00.00 ¹)

 

Historisch:

Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut, Durchführung von Maßnahmen zur Generhaltung sowie Versuchsanbau von fremdländischen Baumarten in den staatlichen Forstbetrieben des Landes NRW - Saat 89 - RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 14. 6. 1989 - IV A l 31-62-00.00 ¹)

192.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1989 = MBl. NW.Nr.44einschl.)

14. 6. 89 (1)


Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut,

Durchführung von Maßnahmen zur Generhaltung

sowie Versuchsanbau von fremdländischen

Baumarten in den staatlichen Forstbetrieben

des Landes NRW

- Saat 89 -

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 14. 6. 1989 - IV A l 31-62-00.00 ¹)

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkungen

2 Vermehrungsgut

2.1 Bestände als Ausgangsmaterial

2.2 Samenplantagen als Ausgangsmaterial

2.2.1 Plusbaum-Samenplantagen

2.2.2 Erhaltungs-Samenplantagen

2.2.3 Vorbehalt

2.2.4 Zuständigkeiten

2.3 Zuchtbäume als Ausgangsmaterial

2.3.1 Auswahl von Zuchtbäumen

2.3.1.1 Auswahl von Plusbäumen

2.3.1.2 Auswahl von Erhaltungsbäumen

2.3.2 Zuchtbaumregister

2.3.2.1 Plusbaumregister

2.3.2.2 Erhaltungsbaumregister

3 Gewinnung von Vermehrungsgut

3.1 Beurteilung der Ernteaussichten für Saatgut

3.2 Ernteplanung

3.3 Erntetermine

3.4 Beerntung

3.5 Naturkämpe

3.6 Verwertung der Ernte

3.7 Ernteberichterstattung

3.8 Vertrieb von Vermehrungsgut

4 Fremdländische Baumarten

4.1 Anbauten

4.2 Zuständigkeiten beim Anbau

5 Generhaltung

6 Schlußbestimmungen

Anlagen: Saat 1-Saat 7 l

Vorbemerkungen

Dieser RdErl. regelt die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut (künftig: Vermehrungsgut) in den staatlichen Forstbetrieben, die Durchführung von Maßnahmen zur Generhaltung sowie den Versuchsanbau fremdländischer Baumarten.

Angesichts der vielfältigen, u. a. durch Umweltbelastung sich wandelnden Standortbedingungen und wegen der erdgeschichtlich bedingten relativen Baumartenarmut in Mitteleuropa gilt es, eine möglichst große Zahl von Baumarten, Herkünften und Genotypen zu erhalten, damit für alle in Betracht kommenden Standorte geeignetes Vermehrungsgut mit vielfältigem genetischen Potential zur Verfügung steht. Dazu ist die Erhaltung und Vermehrung autochthoner Waldbestände aller heimischen Baumarten ebenso notwendig, wie die Erhaltung und Vermehrung bewährter Herkünfte eingebürgerter Baumarten. Die Erprobung weiterer fremdländischer Baumarten aus Regionen der Erde, die den Verhältnissen in Mitteluropa klima-tisch'ähnlich sind, bietet hierzu weitere Ansätze.

Entsprechend dem in § l des Gesetzes über forstli-• ches Saat- und Pflanzgut (künftig: FSaatgG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGB1. I S. 1242) normierten Zweck soll durch die Bereitstellung von angepaßtem, leistungsfähigem und genetisch vielfältigem Vermehrungsgut die Forstwirtschaft gefördert und der Wald in seiner Stabilität, Ertragsfähigkeit und seinen Wirkungen auf die Umwelt erhalten und verbessert werden.

2 Vermehrungsgut

Vermehrungsgut im Sinne des § 2 FSaatgG sind:

1. Saatgut

2. Pflanzenteile

3. Pflanzgut

Ausgangsmaterial zur Gewinnung von Vermehrungsgut sind Bestände, Samenplantagen, Klone und Mischungen von Klonen.

2.1 Bestände als Ausgangsmaterial

Durch Auswahl, Zulassung und Beerntung einer möglichst großen Zahl geeigneter Bestände alsAusgangsmaterial ist die Vermehrung autochthoner bzw. örtlich bewährter Herkünfte sicherzustellen.

Soweit es sich um Baumarten handelt, die dem FSaatgG unterworfen sind, kommen für die Beerntung nur die nach §§ 5 und 6 dieses Gesetzes zugelassenen Bestände in Betracht. Ausnahmsweise können besonders angepaßte oder genetisch vielfältige Bestände, die aus formellen Gründen nicht zulassungsfähig sind, mit Zustimmung der höheren Forstbehörde beerntet werden. Das geerntete Vermehrungsgut darf nur im Staatswald und nur im Bereich des Ernteforstamtes verwendet werden.

Für die nicht im FSaatgG aufgeführten Baumarten ist die Beerntung vorzugsweise in den Beständen vorzunehmen, die von der Deutschen Kontrollvereinigung für forstliches Saat- und Pflanzgut e.V. als Kontrollzeichenherkünfte anerkannt oder von der Forstgenbank NRW (künftig: FG NRW) erfaßt worden sind.

2.2 Samenplantagen als Ausgangsmaterial

Samenplantagen sind entweder Plusbaum- oder Erhaltungs-Samenplantagen.

Plusbaumsamenplantagen dienen der Erzeugung von Saatgut, das von Auslesebäumen (Plusbäumen) stammt, die in einem oder mehreren wirtschaftlich wichtigen Merkmalen überdurchschnitt-- lieh sind.

Erhaltungssamenplantagen dienen der Erzeugung von Saatgut, das von zu erhaltenden wertvollen au-tochthonen oder nicht autochthonen Populationen oder Bäumen stammt.

Beide Plantagenarten können Klon- oder Sämlingsplantagen sein.

In Klonplantagen werden vegetative Nachkommen der Plus- bzw. Erhaltungsbäume, in Sämlingsplantagen generative Nachkommen verwendet.

Klonplantagen können Pfropflingsplantagen (bei heterovegetativer Vermehrung) oder Stecklingsplantagen (bei autovegetativer Vermehrung) sein.

2.2.1 Plusbaum-Samenplantagen

Für Baumarten nach § 3 Abs. l FSaatgG sowie für von mir im Einzelfall zu bestimmende Baumarten werden zur Erleichterung der Beerntung und Verbesserung der genetischen Qualität des Ausgangsmaterials Plusbaum-Samenplantagen eingerichtet.

222 Erhaltungs-Samenplantagen

Zur Sicherstellung der in Nummer 1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Zulassung

7903l

') MBL NW. 1989 S. 957.

14. 6. 89 (1)

192.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1989 = MB1. NW. Nr. 44 einschl.)

79031

von Ausgangsmaterial für- forstliches Vermehrungsgut (Forstsaat-Zulassungs-VwV) vom 5. -November 1985 (Bundesanzeiger vom 15. 11. 1985 Nr. 214 a) genannten Ziele werden von allen heimischen, eingebürgerten und örtlich bewährten fremdländischen Baumarten Erhaltungs-Samenplantagen angelegt.

2:2.3 Vorbehalt

Die Anlage von Samenplantagen im Staatswald bedarf meiner Einwilligung. Aus organisatorischen Gründen sind Plusbaum-Samenplantagen auf wenige Standorte mit ausreichend großen Flächen zu konzentrieren. Die Zulassung von Samenplantagen richtet sich nach Nummer 4 meines RdErl. v. 18. 1. 1989 (SMB1. NW. 79031).

2.2.4 Zuständigkeiten

Die Planung von Plusbaum-Samenplantagen sowie die wissenschaftliche Beobachtung und Entscheidung über Beerntungsmaßnahmen sind Aufgaben der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung NRW (künftig: LÖLF). Für Erhaltungs-Samenplantagen liegen diese Zuständigkeiten bei der FG NRW. Anlage, Pflege und Beerntung sind Aufgabe der unteren Forstbehörden im Benehmen mit der LÖLF bzw. der FG NRW.

2.3 Zuchtbäume als Ausgangsmaterial

Als Ausgangsmaterial für die Begründung von Samenplantagen, zur Sicherung dergenetischen Information von Waldbaumpopulationen sowie zur Bereitstellung von Material für die Forstpflanzenzüchtung sind Zuchtbäume (Plusbäume oder Erhaltungsbäume) auszuwählen und zu erhalten.

2.3.1 Auswahl von Zuchtbäumen

2.3.1.1 Auswahl von Plusbäumen

Für die Auswahl von Plusbäumen gilt Nummer 1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Zulassung von Ausgangsmaterial für forstli-. ' ches Vermehrungsgut (Forstsaat-Zulassungs-VwV) vom 5. November 1985 (Bundesanzeiger vom 15.11. 1985 Nr. 214 a)

Die unteren Forstbehörden und Forsteinrichtungsbezirke melden der LÖLF Einzelbäume, die als Plusbäume geeignet erscheinen. Die Mitteilungen sollen Angaben enthalten über:

- Forstamt/Waldbesitzer

- Forstbetriebsbezirk/Forstort

- Abteilung/Unterabteilung

- Baumart

- Alter (ggf. geschätzt).

Die Auswahl der Plusbäume trifft die LÖLF unter

Beteiligung der unteren Forstbeliörde.

2.3.1.2 Auswahl von Erhaltungsbäumen

Erhaltungsbäume sind eine repräsentative Auswahl aus den zu erhaltenden Populationen oder Restpopulationen oder genetisch wertvolle Solitär-bäume.

2.3.2 Zuchtbaumregister

2.3.2.1 Plusbaumregister

Die LÖLF hat für die in NRW ausgewählten Plus-Saat i bäume ein Register nach Muster Saat l zu erstellen und fortzuschreiben. Hierbei ist mein RdErl. v. 10. 6.1986 (n. v.) - IV A l 31-63-00.05 - (Zusammenarbeitserlaß mit der Technischen Zentralstelle des Landesamtes für Agrarordnung) zu beachten.

2322 Erhaltungsbaumregister

Die FG NRW hat für die in NRW ausgewählten Erhaltungsbäume ein Register nach Muster Saat l zu erstellen und fortzuschreiben. Solitärbäume.in der Landschaft sind einzeln zu erfassen und zu beschreiben.

3 Gewinnung von Vermehrungsgut

3.1 Beurteilung der Ernteaussichten für Saatgut

Für die Gewinnung von Vermehrungsgut gelten die Nummer 5 meines RdErl. v. 18. 1. 1989 (SMB1. NW. 79031) und nachfolgende Regelungen.

3.2

3.3

Die Beurteilung der jährlichen Ernteaussichten für Saatgut hat sich im Hinblick auf die Saatgutversorgung und Generhaltung auf alle unter 2.1 genannten Bestände sowie die Samenplantagen nach 2.2 zu erstrecken.

Die TZ druckt jährlich zum 1. 6. die Vordrucke nach Saat 2 mit allen zugelassenen Beständen in 2-fa- Saat 2 eher Ausfertigung aus und leitet sie den unteren Forstbehörden zu. Diese ergänzen die Vordrucke lim die im Berichtszeitraum hinzugekommenen und von der TZ noch nicht erfaßten neu zugelassenen Bestände.

Damit die TZ alle zugelassenen Bestände ausdruk-ken kann, geben die höheren Forstbehörden bei allen Neuzulassungen von Erntebeständen außer der Registernummer die Schlüsselnummer der zuständigen Forstbetriebsbezirke (künftig: FBB) mit an.

Die Beauftragten der unteren Forstbehörden für das Saatgutwesen beraten und unterstützen die Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk sowie die Waldbesitzer, in deren Besitz sich zugelassene Bestände befinden, bei der Beurteilung der Ernteaussichten und der Erstellung des Berichtes nach Saat 2.

T.

Die unteren Forstbehörden berichten den höheren Forstbehörden jährlich zum 15. 7. über die Ernte-aussiebten in den vorgenannten Beständen und Samenplantagen unter Verwendung des Vordruckes Saat 2. Die höheren Forstbehördeh leiten die Be-richte zum 1. 8. jeden Jahres an die Technische Zentralstelle des Landesamtes für Agrarordnung (künftig: TZ), Hülchrather Str. 12 a, 5000 Kc^ln l, weiter.

Die Ernteaussichten sind einzuschätzen

als gut (Voilmast), wenn die meisten oder alle Bäu-

me der in Betracht kommenden Bestände einen

starken Samen- bzw. Zapfenbehang - 71 bis 100% -

aufweisen,

als mittel (Halbmast), wenn zahlreiche Bäume der

Bestandesränder und einzelne, durch bevorzugten

Standort begünstigte Bäume im Bestandesinnern

guten Behang - 41 bis 70% - aufweisen,

als gering (Sprengmast), wenn nur einzelne Bäume

der Bestandesränder und nur einzelne Bäume auf

bevorzugtem Standort einen mäßigen Behang - 11

bis 40% - aufweisen,

als Fehlernte bei einem Behang bis 10%.

Die TZ fertigt die Übersichten nach den Vordruk-ken Saat 3 und Saat 4 und leitet der höheren Forst- Saat 4 behörde Westfalen-Lippe 45 und der höheren Forstbehörde Rheinland 30 Ausfertigungen zu. Die höheren Forstbehörden geben unverzüglich je l Exemplar der Übersichten an die unteren Forstbe-hörden und die FG NRW weiter.

Ernteplanung

Die höheren Forstbehörden stellen im Benehmen mit der FG NRW einen jährlichen Beerntungsplan zur Ermittlung des Eigenbedarfs der staatlichen Forstbetriebe und der FG NRW sowie für Zwecke Dritter auf.

Auf Anforderung der FG NRW sind auch jeweils näher zu bestimmende Straucharten zu erfassen.

Die höheren Forstbehörden bemühen sich ferner um eine Koordination und Intensivierung der Saatgutgewinnung in ihren Bereichen.

Erntetermine

Für den Beginn der Ernte können folgende Termine als Anhalt dienen:

Bergahorn

Birke

Douglasie

Eberesche

Eibe

Eisbeere

Esche Frühernte

Esche Späternte

Feldahorn

Fichte

Hainbuche

Kiefer

20. September 25. Juli 20. August 20. August 1. September 15. September 25. August 10. Oktober 15. September 15. Oktober 15. September 15. November

192. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1989 = MBl. NW.Nr.44 einschl.)

14. 6. 89 (2)

Saat 6

Küstentanne Lärche Moorbirke Pappel Rotbuche Roteiche ' Roterle Sandbirke Schwarzkiefer Sitkafichte Speierling

Stiel- u. Traubeneiche Ulme Weißtanne Weymouthskiefer Wildapfel, -birne Wildkirsche Winterlinde Frühernte Winterlinde Späternte

15. August

15. Oktober

I.August

1. Juni

20. Oktober

1. Oktober

1. Oktober

15. Juli

1. November

1. September

1. September

15. Oktober

20. Mai

10. September

1. September

1. September

20. Juni

10. September

15. Oktober

3.4 Beerntung

Die unteren Forstbehörden sind für die Organisation und für die Durchführung der Ernte von Saatgut im Staatswald zuständig.

Beerntungen zum Zwecke der Generhaltung führt die FG NRW im Benehmen mit den unteren Forstbehörden mit eigenen oder mit Arbeitskräften der unteren Forstbehörden durch. In jedem FBB, in dem Saatgut geerntet wird, ist eine Sammelstelle einzurichten. Diese ist von dem örtlich zuständigen Forstbetriebsbeamten oder einem von der unteren Forstbehörde bestimmten Betriebsangehörigen zu beaufsichtigen. Der Forstbetriebsbeamte führt ein Sammelbuch Saat 5 nach Vordruck Saat 5, in dem alle Erntemengen fortlaufend einzutragen sind.

Für den Transport von Vermehrungsgut der dem Gesetz unterliegenden Baumarten vom Ernteort bzw. von der Sammelstelle zum ersten Bestimmungsort (Erstabnehmer) ist gemäß § 10 Abs. l Satz l FSaatgG in Verbindung mit Artikel l Nr. 5 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des^ Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 13. August 1982 (BGB1. I S. 1329) ein Begleitschein nach Muster Saat 6 beizufügen.

3.5 Naturkämpe

Zur Gewinnung von hochwertigem Pflanzgut im . Staatswald sind von den unteren Forstbehörden Naturkämpe anzulegen. Bei der Anlage sind hierzu geeignete Maßnahmen, wie z. B. Bodenvorbereitung und Verbißschutz, in dem sachlich- erforderlichen Umfang vorzunehmen. In Betracht kommen ^ zugelassene Bestände der dem FSaatgG unterlie-P genden Baumarten, insbesondere Douglasie, Esche und Bergahorn, sowie -sonstige hochwertige Bestände der übrigen Baumarten, wie z. B. Wildkirsche, Ulme, Eibe und Eisbeere.

3.6 Verwertung der Ernte

Die Verwertung des im Staatswald gewonnenen Vermehrungsgutes erfolgt gemäß meinem RdErl. v. 23. 1. 1989 (n. v.) - IV A l 31-59-00.00 - durch Veräußerung (mit oder ohne Anzuchtvertrag, mit oder ohne Vorkaufsrecht), Eigenverwendung oder Abgabe an die FG NRW.

Bei der Überlassung von Vermehrungsgut an Selbstwerber ist das Muster EUS 6 meines RdErl. v. 20.9.1984 (SMB1. NW. 79032) zu verwenden.

•Die FG NRW sammelt die Nachfragemengen und . Preisangebote von Interessenten für Vermehrungsgut und informiert die höheren und unteren Forst-T. behörden jährlich zum 1. 8. über die Nachfragesituation.

3.7 Ernteberichterstattung

Die unteren Forstbehörden berichten jährlich zum T, 1. 4. über die durchgeführten Erntemaßnahmen durch Übersendung einer Ablichtung des Sammelbuches (Saat 5) an die TZ.

Die TZ übernimmt die Meldungen in die Erntezu-T. lassungsregister und erstellt jährlich zum 1. 5. eine

Gesamtübersicht nach Muster Saat 7. Sie verteilt diese entsprechend der Regelung in Nummer 3.1.

3.8 Vertrieb von Vermehrungsgut

Für den Vertrieb von Vermehrungsgut gelten die Nummern 6 und 7 meines RdErl. v. 18. 1. 1989 (SMB1. NW. 79031). Ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt:

Saatgut sowie Pflanzen- und Pflanzenteile aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial dürfen nur mit Erlaubnis des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vertrieben werden.

Saat7

4 4.1

Fremdländische Baumarten

Anbaustufen

Die Erprobung und Einbürgerung fremdländischer Baumarten hat stufenweise zu erfolgen.

Im übrigen ist mein RdErl. v. 22. 2. 1979 (SMB1. NW. 79031) anzuwenden.

Stufe l: Dendrologischer Anbau Fremdländische Baumarten können einzeln, trupp-oder gruppenweise nebeneinander angebaut und hinsichtlich Entwicklung, waldbaulicher Besonderheiten und Risiken langfristig beobachtet werden. Durch Freistellung einzelner Bäume ist der natürliche Habitus der verschiedenen Baumarten darzustellen.

Stufe 2: Provenienzversuche

Von Bäumarten, die sich bei dendrolögischem Anbau als relativ leistungsstark und risikoarm erwiesen haben, sind durch Provenienzversuche die geeignetsten Herkünfte zu ermitteln. Hierzu sind an mehreren Standorten Provenienzvergleichsflächen mit einer möglichst hohen Zahl von Herkünften nach wissenschaftlich bewährten Methoden anzulegen und zu beobachten.

Der Beteiligung an bundesweiten und internationalen Herkunftsversuchen • ist nach Möglichkeit der Vorzug zu geben. Die näheren Regelungen behalte ich mir vor.

Stufe 3: Waldbauliche Erprobung Mit geeigneten Herkünften sind Versuche zur Erprobung des bestandsweisen Wachstums, der waldbaulichen Behandlung (Kulturverfahren, Pflanzverbände, Durchforstungseingriffe, Mischbaumarten usw.) und zur Ermittlung exakter Leistungsdaten sowie zur Untersuchung ökologischer Fragen anzulegen und mit wissenschaftlichen Methoden auszuwerten.

Die Anlage soll kleinflächig, in dem für die Zwecke " der waldbaulichen Erprobung notwendigen Umfang, als Reinbestand und in Mischung mit anderen Baumarten erfolgen.

Stufe 4: Praktischer Anbau

Für nach Stufe 3 bewährte Baumarten und Herkünfte wird den unteren Forstbehörden deren Verwendung auf geeigneten Standorten im Rahmen der mittelfristigen Betriebsplanung freigestellt.

Die genannten Erprobungsstufen können zeitlich nebeneinander ablaufen, wenn aus vorhergehenden Stufen ausreichende Erkenntnisse vorliegen.

4.2 Zuständigkeiten beim Anbau

Planung, wissenschaftliche Betreuung und Auswertung der Erprobungsstufen für fremdländische Baumarten (mit Ausnahme der Stufe 4) sind Aufgabe der LÖLF, die Ausführung ist. Aufgabe der Forstämter.

5 Generhaltung

Planungen und Maßnahmen zur Erhältung der genetischen Vielfalt der Baum- und Straucharten des Waldes sind Aufgaben der FG NRW. Näheres regelt mein RdErl. (n. v.) v. 20.11.1987 - IV A l 31-61-00.11 -.

6 Schlußbestimmungen

Im Einvernehmen mit den Wäldbesitzern anderer Besitzarten finden die Bestimmungen dieses RdErl. sinngemäße Anwendung.


Anlagen: