Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.10.2024


Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch die Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (VZH 76) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - IV A 3 32–22–00.00

 

Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch die Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (VZH 76) RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - IV A 3 32–22–00.00

Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
für Holzverkäufe durch die Forstbehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen (VZH 76)

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten - IV A 3 32–22–00.00

v. 2.9.1977

Gliederung
1       Verkaufsabschluss
2       Aufarbeitung, Messung, Sortierung, Kennzeichnung und Bezeichnung des Holzes
3       Mengenabweichungen, Höhere Gewalt
4       Verkauf nach mündlichem Meistgebot (Submission)
5       Verkauf nach schriftlichem Meistgebot (Submission)
6       Anfechtung des Kaufvertrages
7       Verpflichtungen des Verkäufers
7.1    Vorzeigung
7.2    Überweisung, Gefahrenübergang
7.3    Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt
7.4    Gewährleistung
7.5    Durchführung der Gewährleistung
7.6    Haftungsausschluss
7.7    Erfüllungsort
8       Pflichten des Käufers
8.1    Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenkosten
8.1.1 Allgemeines
8.1.2 Zahlung durch Scheck oder Postscheck
8.1.3 Bankbürgschaft
8.1.4 Zahlungsfristen
8.1.5 Skonto
8.1.6 Stundung
8.1.7 Zahlungsverzug
8.1.8 Zahlstellen, Begleitangaben, Einzahlungstag
8.2    Nichterfüllung von Verbindlichkeiten des Käufers
9       Bearbeitung, Entrindung und Abfuhr des Holzes
9.1    Bearbeitung
9.2    Entrindung
9.3    Holzabfuhr
9.4    Abfuhrverpflichtung
9.5    Verkehrssicherungspflicht
9.6    Sorgfaltspflichten des Käufers
10     Schlussbestimmungen

1
Verkaufsabschluss

1.1
Der Kaufvertrag kommt zustande
– bei Freihandverkauf durch mündliche oder schriftliche Einigung über Art, Menge und Preis des Holzes,
– bei Versteigerung durch den Zuschlag,
– bei Submission durch mündliche oder schriftliche Annahme eines Gebotes,
– bei Verkaufsermittlung durch mündliche oder schriftliche Einigung über Art, Menge und Preis des Holzes, wenn der Verkäufer zu dem vermittelten Einzel- oder Sammelvertrag innerhalb einer zwischen Vermittler und Käufer vereinbarten Frist schriftlich seine Zustimmung erteilt.

1.2
Behält sich der Verkäufer die Einholung einer Genehmigung vor, kommt der Kaufvertrag mit Erteilung der Genehmigung zustande.

1.3
Der Kaufinteressent ist, wenn nichts anderes vereinbart wird, 14 Tage an sein Angebot gebunden.

2
Aufarbeitung, Messung, Sortierung, Kennzeichnung und Bezeichnung des Holzes

Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, wird das Holz nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden, gesetzlichen, verwaltungs- und betriebsinternen Bestimmungen aufgearbeitet, gemessen, sortiert, gekennzeichnet und bezeichnet.

3
Mengenabweichungen, Höhere Gewalt

3.1
Wird Holz vor Fällung und Aufarbeitung verkauft, so gilt die über das aufgearbeitete und vermessene Holz getroffene Mengenvereinbarung mit der Einschränkung, dass Abweichungen bis zu 10 % zulässig sind.

Bei Unterschreitung der in diesem Rahmen vereinbarten Menge hat der Verkäufer das Recht, ersatzweise anderes Holz gleicher Art und Güte zu liefern. Ist dies dem Verkäufer nicht möglich, hat er den Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer hat danach das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Die Rücktrittserklärung muss dem Verkäufer binnen zwei Wochen nach der Unterrichtung des Käufers zugehen. Andernfalls ist der Rücktritt ausgeschlossen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nicht verlangen.

3.2
In Schadensfällen infolge höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt, anstelle des vertraglich vereinbarten Holzes anderes Holz gleicher Art und Güte, insbesondere aus Schadensflächen zu liefern. Dabei kann dem Käufer ein Ausgleich für etwaigen Mehraufwand gewährt werden.

4
Verkauf nach mündlichem Meistgebot (Versteigerung)

4.1
Wird in der Versteigerung der Zuschlag vorbehaltlich einer Genehmigung erteilt, hat der Meistbietende das Recht, sein Angebot sofort zu widerrufen. Macht er davon keinen Gebrauch, bleibt er, vom Tage der Versteigerung an gerechnet, 14 Tage an sein Gebot gebunden.

4.2
Wünscht der Käufer Vorzeigung des Holzes, hat er dies im Versteigerungstermin anzuzeigen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen zu Nr. 7.1. Erfolgt keine Anzeige, verzichtet der Käufer auf Vorzeigung.

5
Verkauf nach schriftlichem Meistgebot (Submission)

5.1
Gebote, die unter der Bedingung abgegeben werden, dass sie ungültig sein sollen, wenn ein Gebot auf ein anderes Los desselben Verkaufs nicht den Zuschlag erhält, sind zulässig.

Sonstige bedingte Gebote, gemeinschaftliche Gebote oder Nebengebote bleiben unberücksichtigt.

Ein zusammenfassend für mehrere oder alle Lose einer Submission abgegebenes Gebot gilt als für jedes einzelne Los abgegeben.

Die Begrenzung eines Sammelgebotes auf eine bestimmte Abnahmemenge ist zulässig. In diesem Falle bestimmt der Verkäufer, für welche Lose der Zuschlag erteilt wird.

Submissionsangebote werden nur berücksichtigt, wenn sie folgende Angaben enthalten:
– Ort und Tag,
– Name und Wohnort des Bieters,
– genaue Bezeichnung des Loses und den gebotenen Preis in Zahlen und Worten,
– Erklärung des Bieters, dass er die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch die Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die besonderen Ausschreibungsbedingungen als verbindlich anerkennt,
– rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters.

Die Gebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, der die Aufschrift trägt: „Gebote für den Holzverkauf (Submission) der/des ........................ am ....................“

Gebote können nur schriftlich widerrufen werden. Die Änderung eines Gebotes gilt als neues Gebot.

5.2
Werden mehrere gleich hohe Gebote auf ein Los abgegeben, wird der Zuschlag ausgelost.

6
Anfechtung des Kaufvertrages

Wegen Irrtums über Beschaffenheit, Art, Eigenschaften, Menge, Maße oder Lagerort des Holzes kann der Käufer den Kaufvertrag nicht anfechten.

7
Verpflichtungen des Verkäufers

7.1
Vorzeigung

7.1.1
Wünscht der Käufer Vorzeigung des Holzes, so ist dies in den Kaufvertrag aufzunehmen. Die Vorzeigung soll innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages erfolgen. Wird Holz vor Fällung und Aufarbeitung verkauft, soll die Vorzeigung 10 Tage nach Bereitstellung der Gesamt- oder einer Teilmenge stattfinden.

Der Vorzeigungstermin wird von dem Verkäufer im Einvernehmen mit dem Käuferfestgelegt. Der Käufer kann eine einmalige Verlegung, jedoch nicht über weitere 10 Tage hinaus, verlangen.

7.1.2
Erscheint der Käufer oder sein Vertreter nicht zum Vorzeigungstermin, erfolgt die Überweisung entsprechend Nr. 7.2.

7.1.3
Die Vorzeigung des Holzes nach Baumart, Sorte, Maß, Menge, Güte- und Stärkeklasse oder, wenn das Holz gepoltert ist, nach Stückzahl, erfolgt durch den Verkäufer oder seinen Beauftragten am Erfüllungsort (Nr. 7.7). Nach der Vorzeigung wird das Holz unverzüglich überwiesen.

7.2
Überweisung, Gefahrenübergang

7.2.1
Die Überweisung (Einräumung des Mitbesitzes) erfolgt mit Aushändigung oder Zustellung der Rechnung, mit Ausnahme der Fälle der Nr. 3.1, jedoch spätestens drei Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages.

7.2.2
Mit der Überweisung des verkauften Holzes, oder, wenn eine Vorzeigung erfolgt ist, mit Abschluss der Vorzeigung, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Holzes auf den Käufer über.

Beginnt der Käufer bereits vor der Überweisung mit der Bearbeitung, Entrindung oder Abfuhr des Holzes, geht die Gefahr bereits mit Beginn der Arbeiten auf ihn über.

7.3
Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt

7.3.1
Das Eigentum an dem verkauften Holz geht nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises und aller Nebenkosten dadurch auf den Käufer über, dass diesem oder der von ihm beauftragten Person der Abfuhrausweis übergeben wird (Einigung).

7.3.2
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem verkauften Holz vor. In diesem Falle kann dem Käufer oder seinem Beauftragten ein vorläufiger Abfuhrausweis bzw. im Körperschafts- oder Privatwald eine formlose, schriftliche Abfuhrermächtigung ausgehändigt oder übersandt werden.

7.3.3
Bei Verkäufen nach Werkeingangsmaß oder nach Gewicht, bei denen der Kaufpreis erst nach Abfuhr des Holzes bestimmt wird, wird ein vorläufiger Abfuhrausweis ausgehändigt oder übersandt. Der Verkäufer behält sich in diesen Fällen das Eigentum auch nach Leistung einer Abschlagssumme bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten durch den Käufer vor.

Der Käufer ist verpflichtet, die für die Berechnung des endgültigen Kaufpreises vereinbarten Unterlagen dem Käufer unverzüglich zu übersenden.

Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit Prüfungen der ordnungsgemäßen Ermittlung des Werkeingangsmaßes bzw. des Gewichtes vorzunehmen.

7.3.4
Für den Fall, dass das Eigentum des Verkäufers an dem verkauften Holz durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung – §§ 946 bis 951 BGB – untergeht, tritt der Käufer bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages die ihm gegen den Abnehmer der neuen Ware erwachsenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes des Holzes an den Verkäufer ab.

7.3.5
Nr. 7.3.4 gilt entsprechend, wenn das Eigentum des Verkäufers infolge einer Weiterveräußerung durch den Käufer an einen Dritten erlischt.

7.4
Gewährleistung

7.4.1
Umfang der Sachmängelhaftung

Der Verkäufer leistet nur Gewähr bei äußerlich erkennbaren erheblichen Mängeln oder bei Abweichungen von den getroffenen Vereinbarungen über Baumart, Sorte, Menge, Güteklasse, Durchmesser, Länge oder der schriftlich zugesicherten besonderen Eigenschaften des Holzes. Eine Haftung für äußerlich nicht erkennbare Fehler (z.B. Fremdkörper) ist ausgeschlossen.

7.4.2
Gewährleistungsfrist

Beanstandungen können nur bis zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem das Holz überwiesen wurde. Ist eine Vorzeigung erfolgt, können Beanstandungen nach Abschluss der Vorzeigung nicht mehr geltend gemacht werden. Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden, sobald der Käufer oder sein Beauftragter mit Bearbeitung, Entrindung oder Abfuhr des Holzes begonnen hat.

Eine Nachfrist für Beanstandungen kann bei Stammholz bis zur festgesetzten Abfuhrfrist, jedoch höchstens bis zu zwei Monaten nach dem Überweisungstage eingeräumt werden, wenn das Holz bei der Überweisung so geschichtet ist, dass nur die äußere Stammabschnitte geprüft werden können. Beanstandungen sind gegenüber dem Verkäufer schriftlich unter Angabe der Holznummern und Mängel geltend zu machen.

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

7.5
Durchführung der Gewährleistung

7.5.1
Sind die Gewährleistungsansprüche begründet, wird nach Wahl des Verkäufers der Kaufpreis gemindert, Ersatz durch anderes Holz gleicher Art und Güte geleistet oder der Kaufvertrag rückgängig gemacht.

In den Fällen der Minderung und Wandelung werden bereits geleistete Zahlungen ggf. anteilig, ohne Vergütung von Zinsen erstattet. Nebenkosten werden nicht erstattet.

7.5.2
Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird ausgeschlossen.

7.5.3
Mangelfolgeschäden werden nicht ersetzt.

7.6
Haftungsausschluss

Der Verkäufer, seine Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt für die Forstbehörde auch dann, wenn sie nur vermittelnd tätig wird.

7.7
Erfüllungsort

Erfüllungsort ist, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, der Einschlagsort.

8
Pflichten des Käufers

8.1
Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenkosten

8.1.1
Allgemeines

Zahlungen sind durch Überweisung zu leisten. Die können ausnahmsweise auch durch Scheck oder Postscheck erfolgen (Nr. 8.1.2). Barzahlungist nur zulässig, wenn sich der Verkäufer ausdrücklich damit einverstanden erklärt.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen in Euro zu leisten.

8.1.2
Zahlungen durch Scheck oder Postscheck

Schecks oder Postschecks, die von dem Holzverkäufer oder dessen Beauftragten ausgestellt sind, werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Abfuhrausweis wird erst 10 Arbeitstage nach Eingang der Schecks oder Postschecks bei der auf der Rechnung angegebenen Kasse übersandt. Bei Schecks, die auf eine Stelle der Deutschen Bundesbank gezogen oder von dieser bestätigt sind, sowohl bei Schecks oder Postschecks, die von Kreditinstituten ausgestellt worden sind oder die in Verbindung mit der Scheckkarte unter Beachtung der darauf angegebenen Geschäftsbedingungen bei der auf der Rechnung angegebenen Kasse eingereicht werden, erfolgt die Übersendung des Abfuhrausweises unmittelbar nach Eingang.

8.1.3
Bankbürgschaft

Der Käufer kann zur Sicherung der Zahlung eine unwiderrufliche Bankbürgschaft stellen. In diesem Falle kann die Abfuhr vor Entrichtung des Kaufpreises zugestanden werden. Die Laufzeit der unwiderruflichen Bankbürgschaft muss mindestens 21 Tage über den Allgemeinen Zahlungstag (vgl. Nr. 8.1.4) bzw. den Stundungstermin hinausgehen.

8.1.4
Zahlungsfristen

Zahlungsfristen beginnen bei Freihandverkäufen am ersten Tag nach Ausfertigung der Rechnung, bei Versteigerung und Submission am ersten Tag nach Erteilung des Zuschlags oder der Annahme des Gebotes.

Allgemeiner Zahlungstag (AZT) ist der auf den Tag der Ausfertigung der Rechnung bzw. des Zuschlages oder Annahme des Gebotes folgende 42. Tag.

Bei Zahlungen bis zum AZT gilt der Rechnungsbetrag netto Kasse, d.h. ohne Skontoabzug.

Bei Verkäufen (nicht bei Teilüberweisungen aus Vorverträgen) bis zu einem Beitrag von 500,– Euro kann der Verkäufer kürzere Zahlungsfristen und eine bestimmte Zahlungsart festlegen.

8.1.5
Skonto

Bei Zahlung bis zum 21. Tag nach Ausfertigung der Rechnung, Erteilung des Zuschlages oder Annahme des Gebotes, wird Skonto in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages gewährt.

Bei Verkäufen nach Werkeingangsmaß oder nach Gewicht wird Skonto nur gewährt, wenn Abschlags- und Restzahlung jeweils bis zum 21. Tag entrichtet werden. Das Skonto wird ggf. bei der Restzahlung abgerechnet.

Auf gesondert berechnete Nebenkosten (z.B. für Holzschutz) wird Skonto nicht gewährt.

8.1.6
Stundung

Auf Antrag kann Stundung der Zahlung gewährt werden.

Der Antrag muss spätestens 7 Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem Verkäufer eingegangen sein.

Für die Dauer der Stundung werden Zinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz erhoben.

Die Zinsen werden von dem auf den AZT folgenden Tag an gerechnet.

Die Zinsbeträge werden auf volle Euro gerundet. Zinsbeträge unter 5,– Euro werden nicht erhoben.

Bezüglich der Stundung bei Holzverkäufen aus Staatswaldungen gelten, abweichend von den Nr.1.6 bis 1.8 VV zu § 59 LHO, die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.

8.1.7
Zahlungsverzug

Werden Zahlfristen überschritten, ohne dass Stundung vereinbart ist, so werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben. Nr.8.1.6 Abs.4 und 5 gelten entsprechend. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bleibt unberührt.

Im Falle des Wiederverkaufs (vgl. Nr.8.2.1) werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kaufsumme einschließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum AZT des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet. Ergeben sich beim Wiederverkauf Mindererlöse oder Kosten, wird die Berechnung von Verzugszinsen für diese Beträge bis zum Zahlungsausgleich durch den Erstkäufer weitergeführt.

8.1.8
Leistungsort (Zahlstellen, Begleitangaben, Einzahlungstag)

Zahlungen sind an die auf der Rechnung angegebene Kasse zu leisten. An andere Stelle geleistete Zahlungen gelten nicht als Erfüllung.

Bei allen Zahlungen sind anzugeben:
– Verkäufer (Abgabeforstamt),
– Forstwirtschaftsjahr und
– Nummer der Holzrechnung.

Als Einzahlungstag gilt:
– bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto, der Tag der Gutschrift auf dem Giro- oder Postscheckkonto der auf der Rechnung angegebenen Kasse,
– bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, der Tag des Eingangs bei der auf der Rechnung angegebenen Kasse,
– bei Barzahlung, der Tag des Geldeingangs bei der Kasse.

8.2
Nichterfüllung von Verbindlichkeiten des Käufers

8.2.1
Wiederverkauf

Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer das Holz drei Wochen nach entsprechender schriftlicher Unterrichtung des Käufers wiederverkaufen.

Im Falle des Wiederverkaufs hat der Verkäufer gegen den Erstkäufer einen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten sowie auf den gegenüber der Vertragssumme etwa entstandenen Mindererlös. Ein etwaiger Mehrerlös verbleibt dagegen dem Verkäufer.

Der Erstkäufer begibt sich der Einrede, dass der Verkäufer beim Wiederverkauf einen günstigeren Erlös hätte erzielen können. Er hat keinen Anspruch auf Ersatz der durch Bearbeiten, Entrinden, Ausrücken bzw. entstandenen Aufwendungen.

9
Bearbeitung, Entrindung und Abfuhr des Holzes

9.1
Bearbeitung

9.1.1
Auf Antrag kann dem Käufer die Bearbeitung des Holzes im Walde, ggf. unter Erteilung besonderer Auflagen, erstattet werden.

9.1.2
Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen die entstandenen Abfälle zu beseitigen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann die Beseitigung auf Kosten des Käufers vorgenommen werden.

9.2
Entrindung

Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer in Rinde gekauftes, noch im Walde lagerndes Nadelholz innerhalb einer angemessenen Frist entrindet oder auf andere Art und Weise gegen Insektenbefall schützt.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer diese Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Käufers, treffen.

Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen die angefallene Rinde zu beseitigen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann die Beseitigung auf Kosten des Käufers vorgenommen werden.

9.3
Holzabfuhr

Der Käufer oder dessen Beauftragter dürfen Holz nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abfahren. Diese gilt mit der Aushändigung des Abfuhrausweises, des vorläufigen Abfuhrausweises bzw. einer formlosen schriftlichen Abfuhrermächtigung als erteilt.

Fährt der Käufer oder sein Beauftragter Holz eigenmächtig ab, kann der Verkäufer Rückgabe oder sofortige Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers verlangen.

Der Abfuhrausweis, der vorläufige Abfuhrausweis bzw. die Abfuhrermächtigung müssen bei der Abfuhr mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

9.4
Abfuhrverpflichtung

Die Abfuhr des Holzes muss innerhalb einer von dem Verkäufer gesetzten Frist abgeschlossen sein.

Wird die Frist aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht eingehalten, kann der Verkäufer Lagergebühren erheben und ggf. gleichzeitig das Holz auf Gefahr und Kosten des Käufers aus dem Walde oder an Lagerplätze, Wege und sonstige Orte im Walde bringen.

Nach Ablauf von 12 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages kann der Verkäufer das Holz wiederverkaufen. In diesem Falle gilt die Nr.8.2.1, 2. und 3. Absatz, entsprechend. Von der Absicht des Wiederverkaufes wird der Käufer drei Wochen vorher verständigt.

9.5
Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht des Verkäufers für private Forstwirtschafts- und Rückewege wird ausgeschlossen.

9.6
Sorgfaltspflichten des Käufers

9.6.1
Bringung und Abfuhr des Holzes müssen waldschonend erfolgen. Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, kann der Verkäufer Ersatz verlangen.

9.6.2
Bestimmte Wege können für Bringung und Abfuhr ganz oder teilweise gesperrt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen des Verkäufers zu beseitigen.

9.6.3
Schleifen des Holzes auf befestigten Forstwirtschaftswegen darf nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers erfolgen.

9.6.4
Der Käufer haftet für die durch ihn oder seine Beauftragten bei der Bearbeitung, Entrindung, Bringung oder Abfuhr verursachten Schäden insoweit, als diese das unvermeidbare Ausmaß übersteigen.

9.6.5
Der Käufer und seine Beauftragten sind verpflichtet, Anordnungen des Verkäufers oder seiner Beauftragten zu befolgen, die im Interesse der Schonung des Walds, des Forst- und Jagdschutzes oder aus sonstigen forstbetrieblichen Gründen erteilt werden.

10
Schlussbestimmungen

Die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch die Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (VZH 76) treten mit Wirkung vom 1.10.1977 in Kraft.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und, soweit erforderlich, mit dem Landesrechnungshof.

MBl. NRW. 1977 S. 1504