Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2023
Leitbild für den nachhaltsgerechten forstlichen Wegebau in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III A 4 – 35-00-00.00 v. 1.9.1999
Leitbild für den nachhaltsgerechten forstlichen Wegebau in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III A 4 – 35-00-00.00 v. 1.9.1999
Leitbild für den nachhaltsgerechten
forstlichen Wegebau in Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft
- III A 4 – 35-00-00.00
v. 1.9.1999
1.1 Ökonomische Bedeutung für die
Waldbewirtschaftung
1.2 Ökologische Bedeutung des
Waldwegebaues
1.3 Bedeutung der Walderschließung
für Freizeit und Erholung
2 Regelwerke und
Begriffsbestimmungen
2.1 Gesetze und Vorschriften
2.1.1 Landesforstgesetz
2.1.2 Landschaftsgesetz
2.1.2.1 Eingriffsregelung
2.1.3 Landeswassergesetz
2.2 Begriffsbestimmungen
2.2.1 Begriffsbestimmung für
Baumaßnahmen im forstlichen Wegebau
2.2.2 Einteilung forstlicher Wege
2.2.3 Arten der Wegebefestigung im Waldwegebau
3 Angemessener Erschließungsstand
für NRW
4 Bemessung und Gestaltung des
Wegekörpers
4.1 Linienführung
4.1.1 Linienführung im Längsprofil
4.1.1.1 Verkehrstechnische Aspekte
4.1.1.2 Nutzungstechnische Aspekte
4.1.1.3 Wegebautechnische Aspekte
4.1.1.4 Natur und Umweltaspekte
4.2 Querschnittsgestaltung
4.2.1 Trassenaufhieb
4.2.2 Fahrbahnbreite
4.2.3 Querneigung der Fahrbahn
4.2.4 Entwässerung
4.3 Böschungen
4.3.1 Böschungsneigungen
4.3.2 Begrünung und Bepflanzung von Böschungen
4.4 Stichwege und Wendeplätze
4.5 Lagerflächen
5 Bauausführung
5.1 Terminierung und Ausschreibung
5.2 Erdbau
5.2.1 Boden und Felsklassen
5.2.2 Erdarbeiten
6 Befestigung und Materialien für
Waldwege
6.1 Fahrzeuggewichte und Achslasten
6.2 Materialien für den Waldwegebau
6.2.1 Bautechnische Eignung
6.2.1.1 Technische Klassifizierung
6.2.1.1.1 Tragschichten aus sortiertem Gestein
6.2.1.1.2 Tragschichten aus unsortiertem Gestein
6.2.1.1.3 Deckschichten
6.3 Recycling Baustoffe und industrielle Nebenprodukte
7 Erhaltung der Waldwege
Einleitung
Der Wald ist flächenbedeutsamer Bestandteil der
mitteleuropäischen Kulturlandschaft. Waldnutzung und Walderhaltung im Rahmen
ordnungsgemäßer forstlicher Bewirtschaftung ist an das Vorhanden
sein eines ausreichenden Wegenetzes geknüpft. Die wachsende Inanspruchnahme des
Waldes bei Freizeitgestaltung und Erholung der Bevölkerung führt auch zu einem steigendem Interesse und Bedarf der Öffentlichkeit an
einem forstbetrieblichen Wegenetz, welches diesen vielfältigen Belangen
entspricht. Zugleich sind der Bau und die betriebliche wie auch die öffentliche
Nutzung von Waldwegen zwangsläufig mit Einwirkungen auf den Naturhaushalt und
das Ökosystem Wald verbunden. Dieses Leitbild soll dazu beitragen die dadurch
auftretenden Konflikte aufzugreifen und zu bewältigen.
Ökonomische Bedeutung für die Waldbewirtschaftung
Waldwege dienen der Walderschließung. Sie ermöglichen bzw.
erleichtern:
- den Transport von Holz und sonstigen Forstprodukten, von Personen und
Betriebsmitteln,
- die Ernte, Sortierung, Lagerung und Verladung von Holz und sonstigen
Forstprodukten,
- die regelmäßige Überwachung des Waldes und schnelle Schadensbekämpfung (z.B.
bei Waldbrand),
- die räumliche Ordnung und Orientierung,
- die Erholung der Bevölkerung und Lenkung des Erholungsverkehrs.
Wegeneubauten sind lediglich in nicht oder nicht ausreichend
für die Bewirtschaftung erschlossenen Gebieten erforderlich. Weite Teile
insbesondere des Staatswaldes in Nordrhein-Westfalen können als durch Wege
ausreichend erschlossen gelten, so dass der Wegeneubau aus
forstwirtschaftlicher Sicht insbesondere noch im Körperschafts- und Privatwald
notwendig sein kann. In weitaus größerem Umfang stehen Maßnahmen des Wegeausbaus
und der Wegeinstandsetzung an, die das Wegenetz an gestiegene betriebliche und
öffentliche Anforderungen anpassen sollen.
Trotz ganzheitlicher Planung und regional für die
Bewirtschaftung durchaus notwendiger höherer Erschließung muss von der
Vorstellung Abstand genommen werden, dass jede Waldparzelle durch einen Fahrweg
erschlossen werden kann. Was und in welchem Ausbauzustand gebaut wird, muss
jedoch für den Einzelfall bewertet und überprüft werden.
Ökologische Bedeutung des Waldwegebaues
Es liegt in der Natur der Sache, dass Auswirkungen des
Waldwegebaues das Ökosystem Wald positiv beeinflussen, aber auch negativ
belasten können.
Belastungen ergeben sich besonders durch:
- Gefährdung schutzwürdiger Biotope infolge Zerschneidung
- Beseitigung von schutzwürdiger Vegetation und Kleinstrukturen
- Entwässerung von Feucht und Nassbiotopen
- Zerschneidung und damit Isolation von Populationen
- Veränderung des Bestandesinnenklimas beim Aufreißen
geschlossener Bestände
- Störungseffekte durch Waldbesucher
- Unrechtmäßige Ablagerungen von unsortiertem Bauschutt, Straßenbauabraum und
sonstigen Abfällen
- Bodenveränderung auf Grund von Wegebaumaterialien aus ortsfremden Gesteinen
Bodenverdichtungen
- Störung der oberflächennahen Wasserführung
Erschließungsmaßnahmen im Ökosystem Wald und die damit
verbundene Öffnung der Bestände können auch positive Auswirkungen haben durch:
- Bodenschonung infolge Vermeidung flächiger Befahrung der Waldböden
- Erhöhung der Artenvielfalt bei Bildung von Waldinnenrändern
- Schaffung neuer Biotope
- Erhöhung des Erholungs- und Erlebniswertes durch wegebegleitende Baum und
Straucharten mit ihren unterschiedlichen Blüh, Frucht
und Verfärbungsphasen
- Lenkung von Waldbesuchern
- Bestandesschonende Holzbringung
Bedeutung der Walderschließung für Freizeit und Erholung
Waldwege werden im Zuge von Freizeitgestaltung und Erholung
von der Bevölkerung zunehmend in Anspruch genommen. Die Intensität dieser
Inanspruchnahme erreicht besonders in Erholungs- und Ballungsgebieten ein
erhebliches Ausmaß.
Daraus folgt, dass Aspekte einer umweltschonenden und
ökologisch verträglichen Walderschließung nicht allein das Spannungsfeld
zwischen forstwirtschaftlichen Nutzungsinteressen, Naturschutz und Ökologie zu
beachten und auszugleichen haben, sondern dass außerdem wegen der angestiegenen
Freizeitnutzung von Waldwegen vielerorts diese Waldwege über forstliche
Erschließungsaufgaben hinaus bedeutsame Funktionen für die Öffentlichkeit
wahrnehmen.
Regelwerke und Begriffsbestimmungen
Gesetze und Vorschriften
Die wichtigsten Gesetze für den Waldwegebau sind in NRW das
Landesforstgesetz (LFoG) und das Landschaftsgesetz
(LG). Weiterhin sind für die Materialverwendung vor allem das Wasserrecht und
das Abfallrecht bedeutsam. Soweit beim Wegebau Gewässer berührt oder überquert
werden müssen, ist auch das Landeswassergesetz (LWG) zu beachten.
Landesforstgesetz
Gemäß § 6 b des Landesforstgesetzes sind
forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen anzeigepflichtig. Durch die
Anzeigepflicht soll durch den Willen des Gesetzgebers vor allem der Einbau
schädlicher Abfälle in den Wegekörper vermieden werden.
Die Anzeigepflicht nach § 6 b umfasst sowohl den Neubau, den
Ausbau als auch die Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen. Entsprechende
Definitionen der Vorhaben sind unter Punkt 2.2.1 erläutert.
Für Unterhaltungsmaßnahmen besteht keine Anzeigepflicht.
Die unter Punkt 6.3 aufgeführten Anforderungen an
Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte sind verbindlich.
Der Ablauf des Verfahrens ist in der Anlage 1 mit den
Formblättern 1 und 2 geregelt.
Landschaftsgesetz
Eingriffsregelung
Auch beim forstlichen Wegebau gilt, dass der Verursacher
eines Eingriffes verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu unterlassen; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind zu minimieren.
Für unvermeidbare Eingriffe sind die Regelungen zur Kompensation in den §§ 4 -
6 des LG zu beachten.
Im Landschaftsgesetz ( § 4 ) heißt es:
"Eingriffe in Natur und Landschaft ........ sind Veränderungen der Gestalt
oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Als
Eingriffe gelten insbesondere ...Aufschüttungen ab 2 m Höhe oder Abgrabungen ab
2 m Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 m2, .... die
Errichtung oder wesentliche Änderung ..... von Straßen
oder baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung".
Der Neubau und Ausbau von Wegen mit anderen als wassergebundenen
Decken (z.B. Beton oder Asphalt) gilt danach stets als Eingriff.
Die Instandsetzung von Wegen in gleicher Ausbauart und
Ausbaubreite, sowie die Anlage von unbefestigten Wegen (Maschinen oder Rückewege) außerhalb geschützter Gebiete und Landschaftsbestandteile
(§§ 19 ff LG), geschützter Biotope (§ 62 LG) und landschaftlicher
Besonderheiten (z.B. Bodendenkmäler) ist in der Regel kein Eingriff.
Für alle übrigen Wegebaumaßnahmen ist das Vorliegen eines
Eingriffs unter Berücksichtigung der möglichen Beeinträchtigungen (siehe Punkt
1.2) zu prüfen.
Die Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit ist dabei am Grad der
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes zu orientieren. Sie steigt mit der Schutzwürdigkeit betroffener
einzelner Biotoptypen.
Landeswassergesetz
Beim Wegebau neu zu errichtende oder wesentlich zu
verändernde Anlagen in und am Gewässer (Durchlässe, Brücken, Furten usw.)
bedürfen nach § 99 LWG der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde.
Bei der Planung solcher Anlagen ist die "Richtlinie für
die naturnahe Unterhaltung und den naturnahen Ausbau der Fließgewässer in
Nordrhein Westfalen" zu beachten.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmung für Baumaßnahmen im forstlichen Wegebau
Neubau: Unter Neubau versteht man die erstmalige
Anlage eines Fahrweges. Dem Neubau geht eine Projektierung auf ganzer Länge
voraus. Teilweise kann sich die Streckenführung auch an bereits bestehende Wege
anlehnen.
Ausbau: Ausbau ist eine wesentliche Erweiterung der
Nutzbarkeit eines schon vorhandenen Fahrweges oder der Ausbau eines vorhandenen
Rückeweges zum Fahrweg. Dabei kann es sich um
1. Verbesserungen der horizontalen und vertikalen Linienführung und/oder der
Querschnitts und Böschungsverhältnisse
handeln oder
2. wenn ein ausreichender Querschnitt vorhanden ist, eine wesentliche
Veränderung des Oberbaus (z.B. eine Veränderung der Deckschicht von einer
ungebundenen zu einer gebundenen).
Nur eine Verstärkung der
Tragfähigkeit des Oberbaus ist z.B. noch kein Ausbau.
Rückbau: Unter Rückbau versteht man die Entfunktionalisierung oder Entfernung eines Weges. Dies
beinhaltet neben einer Beseitigung und Übererdung der Nebenanlagen (insb.
Durchlässe) auch eine weitgehende Wiederherstellung des ursprünglichen Landschaftsprofils.
Erhaltung: Darunter versteht man Maßnahmen die der
Substanzerhaltung, der Erhaltung des Gebrauchswertes für den Benutzer und der
Umweltverträglichkeit unter Einschluss der Nebenanlagen dienen.
Die Erhaltung umfasst Instandsetzung
und Unterhaltung. Beide Maßnahmen ermöglichen eine langfristige Nutzung eines
Waldweges.
Die Instandsetzung dient der vollständigen
Wiederherstellung der Funktion eines Weges. Dabei wird die Linienführung
beibehalten. Eine Anpassung des Wegeaufbaus und der Nebeneinrichtungen an den,
zum Zeitpunkt der durchgeführten Maßnahmen üblichen Standard, ist anzustreben.
Die Instandsetzung von Wegen erfolgt grundsätzlich unter Materialzufuhr.
Unter die Wegeunterhaltung (Wegepflege) fallen
Maßnahmen, die dem Entstehen von Schäden vorbeugen bzw. das Ausweiten
beginnender Schäden verhindern. Die Deckschicht eines Weges wird in der
hergestellten Form möglichst langfristig erhalten.
Vom Aus und Rückbau zu unterscheiden ist der, unter
die Instandsetzung fallende Überbau eines Weges. Durch Aufbringen einer neuen Deck oder Tragdeckschicht wird die
Funktionsfähigkeit eines schadhaften Weges wiederhergestellt und ein nach
heutigen Gesichtspunkten günstigerer Erhaltungszustand geschaffen. Dieses
Verfahren wird in der Regel bei schadhaften, teer und bituminös gebundenen
Wegedecken angewandt. Diese Decken sollen nicht zerschlagen, sondern in der
Regel bituminös überbaut werden. Der Überbau mit bindemittelfreien Decken ist
nur bei weitgehender Auflösung der Teer oder Bitumendecke empfehlenswert.
Einteilung forstlicher Wege
Fahrwege sind befestigte oder natürlich feste Wege, die in
der Regel ganzjährig befahren werden können. In der Tauwetterperiode und ggf.
in sonstigen Zeiten besonders hoher Wasserhaltigkeit
des Untergrundes kann ihre Tragfähigkeit eingeschränkt sein. Fahrwege mit hoher
Beanspruchung werden verbreitet auch Hauptwege,
Wege mit geringerer Beanspruchung auch Zubringerwege
genannt.
Hauptwege bilden
die Basiserschließung größerer Waldgebiete. Sie nehmen den Verkehr der in sie
einmündenden Wege auf und dienen auch der Bewirtschaftung der angrenzenden
Waldgrundstücke unmittelbar. Sie stellen die Verbindung mit dem Straßennetz
oder mit Verbindungs- und Hauptwirtschaftswegen dar und müssen ganzjährig
befahrbar sein (Richtlinien für den ländlichen Wegebau, RLW). Dies bedeutet,
dass Verkehrslasten bis zu 50 t je Fahrzeugkombination bzw. Achslasten von 11,5
t je Einzelachse und 19 t je Doppelachse schadlos ertragen werden müssen.
Hauptmerkmale sind:
- Verkehrsmengen über 500 m3/f/Jahr und PKW Verkehr,
- befestigte Fahrbahnbreiten von 3,0 m bis 4,0 m und
- Kronenbreiten (Breiten des Planums) von 5,0 m bis 7,0 m.
Zubringerwege sind
eine Erweiterung des Hauptwegenetzes. Charakteristisch für sie ist eine geringe
Verkehrsfrequenz und Lastaufnahme. Der Übergang zwischen Haupt und
Zubringerwegen ist fließend. Sie müssen nicht ganzjährig befahrbar sein.
Als grobe Orientierung kann von einer Verkehrsmenge unter
500 m3/f/Jahr und befestigten Fahrbahnbreiten von 3,0 3,5 m ausgegangen
werden. Die Wege sind von Natur aus fest oder meist mit ungebundenen
Mineralstoffen befestigt.
Rückewege
sind in der Regel unbefestigte Wege, die von geländegängigen Forstmaschinen
befahren werden können. Die weitere Feinerschließung erfolgt durch Rückegassen. Beide sollten mindestens 4 m breit
sein.
Arten der Wegebefestigungen im Waldwegebau
Es lassen sich drei, im forstlichen Wegebau übliche
Formender Wegebefestigung unterscheiden:
- Wegebefestigung mit ungebundenen Mineralstoffen (wassergebundene Decken)
- Befestigung mit Asphalt (bituminös gebunden)
- Befestigung mit hydraulischen Bindemitteln (z.B. Kalk)
Im Waldwegebau der Vergangenheit hatte die Form des Ausbaus
mit gebundenen Decken eine Bedeutung vor allem bei Waldwegen mit hoher
Verkehrsbelastung, d.h. bei stark frequentierten Hauptabfuhrwegen und Wegen mit
zusätzlichem öffentlichen Verkehr. Der ganz überwiegende Teil der Waldwege
wurde, auch aus Kostenersparnisgründen, mit wassergebundenen Decken ausgebaut.
Gravierende Frostschäden, als Folge von tiefreichendem Bodenfrost, entstehen
vor allem an den starren gebundenen Decken, während an den flexiblen
ungebundenen Deckschichten nur unbedeutende Frostaufbrüche auftreten, die sich
durch die Befahrung wieder schließen oder mit geringem Aufwand im Wege der Unterhaltung
zu beheben sind.
Bei den Erhaltungsmaßnahmen an Wegen mit gebundenen Decken
treten langfristig nicht unbedeutende Kosten auf. Ein Überbau mit
bindemittelfreien Decken ist wegen fehlender Verbindung zum Unterbau nur bei
weitgehender Auflösung der Teer oder Bitumendecke empfehlenswert.
Bedingt durch diesen hohen Aufwand, wegen der vollständigen
Versiegelung der Wegeoberfläche und der Tatsache, dass von gebundenen Wegen
eine deutlich größere Barrierewirkung auf
Kleinlebewesen ausgeht und somit diese Bauweise ökologisch insgesamt schlechter
bewertet werden muss, hat der Neubau von gebundenen Wegedecken (bituminös oder
mit Beton) seine Bedeutung im Waldwegebau verloren. Ausnahmen bilden lediglich
Einmündungen in öffentliche Straßen, die auf einer Länge von etwa 10 bis 20 m
zu asphaltieren sind und eine effektive Anfahrhilfe für beladene
Holztransport-LKW darstellen, sowie stark geneigte Gefällstrecken.
Angemessener Erschließungsstand für NRW
Die Wegedichte richtet sich nach Geländeverhältnissen (z.B.
Steillagen, Vernässungen), Flächenausformung und
Besitzstruktur. In NRW ergibt sich daraus eine durchschnittliche Wegedichte von
40 lfdm/ha Fahrwege, von der nicht
unerhebliche Abweichungen notwendig sein können.
Bemessung und Gestaltung des Wegekörpers
Linienführung
Je näher die Linienführung dem Verlauf der Leitlinie
(optimierte Trassenführung) entspricht, um so ausgeglichener sind beim Bau die Erdauftrags und Abtragsmassen.
Eine geländeangepasste Linienführung möglichst nahe der Leitlinie ist auch aus
umweltbezogener Sicht prinzipiell wünschenswert und geht vorzügigem
Trassenverlauf. Es ist jedoch für den jeweiligen Einzelfall zu überprüfen, ob
durch eine stärkere Abweichung von der Leitlinie Wegestrecken einzusparen sind
(z.B. indem Talböden früher gequert werden). Dabei sind auch fahrtechnische
Aspekte zu berücksichtigen.
Linienführung im Längsprofil
Eine möglichst geringe Beanspruchung des Baugeländes kann
zunächst durch möglichst kurze Wegstrecken und die damit verbundenen geringen
Erdbauarbeiten erreicht werden. In geneigtem Gelände bedeuten kürzere Wege aber
immer auch steilere Wege. Eine Steigerung der Längsneigung der Wege erreicht
dabei ihre technischen Grenzen, da die Linienführung im wesentlichen verkehrs-,
nutzungs- und wegebautechnische Aspekte, aber auch Natur und Umweltaspekte zu
berücksichtigen hat:
Verkehrstechnische Aspekte
Kraftfahrzeuge können heute wesentlich größere
Längsneigungen und Neigungswechsel überwinden als im forstlichen Wegebau
Standard sind. Eine möglichst ausgeglichene Linienführung ist allerdings
dennoch erwünscht. Die Verkehrssicherheit nimmt bei schlechten
Witterungsbedingungen (Schnee und Eisfahrbahn) und großen Längsneigungen stark
ab.
Nutzungstechnische Aspekte
Wird entlang der Wege Holz gelagert, bearbeitet und/oder
geladen, so sind geringe bis mäßige Längsneigungen vorteilhaft.
Wegebautechnische Aspekte
Aufwendungen für die
Wegeerhaltung werden durch mäßige, möglichst ausgeglichene Neigungsverhältnisse
reduziert. Die im Waldwegebau übliche, ungebundene Deckenbauweise ist bei
Längsneigungen über 10 % stark erosionsanfällig. Nicht ausreichende
Entwässerung bzw. Neigungen unter etwa 2 % können andererseits zu
Schlaglochbildung, Verdrückungsschäden und zu Tragfähigkeitverlusten
führen. Daher hat die Längsneigung die größte Bedeutung für die Linienführung.
Es werden deshalb folgende Längsneigungen empfohlen:
Hauptwege: Bei Wegebefestigung mit
ungebundener Deckschicht 2 bis 6 %. In Ausnahmefällen insbesondere im Bergland sind Neigungen bis 12 % akzeptabel. Diese
sollten nach Möglichkeit auf kurze und gerade Strecken beschränkt werden.
Zubringerwege:
Die Längsneigung der Zubringerwege sollte möglichst im Bereich zwischen 2 und 6
% liegen. Im Bergland sind Neigungen bis 15 % und in Ausnahmefällen bis zu 20 %
vertretbar.
Natur und Umweltaspekte
Die Planung von Wegen innerhalb geschützter Gebiete und
Landschaftsbestandteile (§§ 19 ff LG), geschützter Biotope (§ 62 LG) und
landschaftlicher Besonderheiten (z.B. Bodendenkmäler) ist in der Regel zu
vermeiden. Im Einzelfall sind sie so zu gestalten, dass sie den Zielen der
Schutzgebietsausweisung nicht widersprechen. Im Grenzbereich solcher Gebiete
sollte eine angemessene Pufferzone eingehalten werden.
Die Geländegestalt sollte durch den Wegebau möglichst wenig
verändert werden. Durch eine entsprechende Linienführung sind deshalb
erhebliche Bodenauf- und -abträge
zu vermeiden. Bei Wegeplanungen mit unvermeidbarer Überquerung von
Fließgewässern ist die "Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und
naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein Westfalen" zu beachten. Die
Kreuzung von empfindlichen Kerbtälern (Siefen,
Seifen, Siepen) soll möglichst vermieden werden, z.B.
durch Stichwege.
Querschnittsgestaltung
Trassenaufhieb
Bei Wegen in ebenem Gelände soll der Trassenaufhieb auf der
Breite des Regelquerschnittes zuzüglich zwei bis drei Meter auf jeder Seite
erfolgen, soweit dem nicht besondere ökologische Belange
entgegenstehen. Auch bei stärkerer Querneigung des Geländes richtet sich die Aufhiebsbreite nach der Wegebreite und nach dem natürlichen
Böschungswinkel. Der Trassenaufhieb sollte so breit sein, dass möglichst
schnell ein Abtrocknen des Weges gewährleistet ist.
Fahrbahnbreite
Die Fahrbahnbreite richtet sich nach der Breite der im
öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge. Für die Verkehrssicherheit
sollte beiderseits ein Sicherheitsstreifen vorhanden sein. Daraus ergeben sich
für Hauptwege befestigte Fahrbahnbreiten bis zu 4,0 m. Einschließlich der Breite
der Seitenstreifen (Bankette) beträgt die Kronenbreite wenigstens 5,0 m. Für Zubringerwege sollte die befestigte
Fahrbahnbreite mindestens 3,0 m und die Kronenbreite 4,0 m betragen.
Die Fahrbahn ist bei Radien unter 40 m zu verbreitern. Bei
Kehren sind die Kurvenverbreiterungen jeweils zur Hälfte außen und innen
anzubringen.
Querneigung der Fahrbahn
Um eine problemlose Entwässerung sicherzustellen, sind die
Querprofile ein oder zweiseitig geneigt. Im forstlichen Wegebau sind im Flachland zweiseitig geneigte Profile
üblich. Empfohlen wird bei gebundenen Deckschichten eine Querneigung von 3 %.
Das Uhrglasprofil wird wegen des höheren Bau und Unterhaltungsaufwandes nicht
empfohlen. Für die im Bergland üblichen einseitig, talseitig geneigten
Profile sind Querneigungen bis zu 5 % möglich.
Entwässerung
Grundsätzlich ist eine flächenhafte Versickerung des
Wegeoberflächenwassers über Wegeseitenräume, Böschungen, Gräben und Mulden
anzustreben. Hierdurch steht das Wasser an Ort und Stelle der Grundwasserneubildung
zur Verfügung. Am günstigsten ist es, das Wasser ungesammelt
über Böschungen ablaufen und dort bzw. im Seitenraum versickern zu lassen. Wo
eine Bündelung der Abflüsse erforderlich ist, sollte das Wasser zur
Versickerung natürlichen Retensionsräumen zugeführt
werden. Erst wenn auch diese Möglichkeit ausscheidet, kann in Gewässer
eingeleitet werden. Versickerungseinrichtungen sind empfindlich gegen
Verschlämmung der Filterschicht. Die Vorreinigung des zu versickernden Wassers
durch einen Schlammfang zum Zurückhalten der absetzbaren Stoffe ist
erforderlich, um die Versickerungsanlage möglichst lange leistungsfähig zu
erhalten (RLW).
Bei geplanten bzw. bereits bestehenden Wegen soll das Wasser
auf möglichst kurzer Strecke mit geringer Fließgeschwindigkeit vom Wegekörper
abgeleitet, danach aber möglichst lange im Wald zurückgehalten werden. Die
Möglichkeiten, dies zu realisieren, sind das Verhindern der Bündelung von
Oberflächenwasser und das baldige Wiederversickern von abgeleitetem Wasser im
Wald. Eine Wegeentwässerung mit möglichst geringer Wasserkonzentration muss das
Wasser auf fast der gesamten Wegelänge abführen. Dafür ist im Bergland ein
einseitiges, talseitig geneigtes Querprofil notwendig und/oder einige Meter
breite Mulden, diagonal zur Längsrichtung, mit talseitigem Abfluss, die bereits
bei der Anlage des Wegeplanums mit hergestellt werden müssen. Bei Wegekörpern
mit zweiseitig geneigten Querprofilen (vorwiegend im Flachland) werden die
abfließenden Wassermengen jeweils zur Hälfte, von wegebegleitenden Gräben
aufgenommen. Diese Gräben können als Spitz, Trapez oder Muldengräben ausgeformt
werden. Sie werden maschinell hergestellt und können auch maschinell erhalten
werden. Der Querschnitt der Gräben richtet sich nach den Wassermengen, die
aufzunehmen sind.
Bei hoher Längsneigung des Weges und vermehrtem Anfall von
Hangwasser empfiehlt es sich, unter der Sauberkeitsschicht ausreichend
dimensionierte Quersickerungen aus Filtermaterial in
das Planum einzubauen.
Soll ein Graben vermieden werden, kann eine unterirdische
Wegeentwässerung sowie die Ableitung von Hangwasser durch Längssickerung
zweckmäßig sein. Die Längssickerung besteht aus einem
Sickerstrang. Der Sickerstrang ist als mindestens 0,3 m breiter Graben
herzustellen, der in der Regel mit Geotextil ausgelegt und mit durchlässigem
verwitterungsbeständigem Gestein aufgefüllt wird (RLW).
Bei größeren Wassermengen kann nicht immer auf Durchlässe
verzichtet werden. Um eine Selbstreinigung zu erleichtern, soll ein Durchmesser
von 400 mm nicht unterschritten werden.
Böschungen
Böschungen sind als Übergang vom Bestand zum Weg stärker als
andere Teile des Kunstprofils der Erosion ausgesetzt. Gelingt es nicht die
Böschungen zu stabilisieren, so können von ihnen insbesondere in Hanglagen Störungen ausgehen die von bergseitigen
Rutschungen auf die Fahrbahn bis zum Absacken ganzer Wege führen können.
Entscheidend ist deshalb u.a. die für die entsprechende Bodenart geeignete Wahl
des Böschungswinkels.
Böschungsneigungen
Der natürliche Böschungs- oder Ruhewinkel eines Substrats
resultiert, vereinfacht ausgedrückt, aus der inneren Reibung des Materials im
groben und der Kohäsion innerhalb des Materials im feinen Kornbereich. Wasser
verringert sowohl die innere Reibung als vor allem auch die Kohäsion und somit
die Stabilität von Böschungen.
Es werden materialabhängig folgende Böschungswinkel
empfohlen:
Feiner, loser Sand: 1:2 bis 1:1,7
Grober, lehmiger Sand: 1:1,7 bis 1:1,4
Festgelagerter Kies: 1:1,25 bis 1:1
Lehm und Ton soweit trocken: 1:1,5 bis 1:1
Geröll: 1:1,25 bis 1:1
Gewachsener Fels: 1:0,5 bis 1:0,1
Einschnittböschungen können, da es
sich um gewachsenen Boden handelt, steiler ausgeführt werden als
Dammböschungen. Die Zweckmäßigkeit der Böschungsneigung ist in jedem Einzelfall
zu überprüfen.
Begrünung und Bepflanzung von Böschungen
Grundsätzlich sind Böschungen der natürlichen Sukzession zu
überlassen, sofern eine künstliche Begrünung nicht aus technischen Gründen
notwendig ist.
Stichwege und Wendeplätze
Stichwege sollen vorrangig gebaut werden, um Überquerungen
von Kerbtälern zu vermeiden oder um eine wesentliche Verkürzung der Fahrstrecke
zu erreichen. Hierzu werden Wendeplätze benötigt. Wendeplätze können in der
Form von Wendehämmern (für Einzel LKW) oder als Wendeplatten ausgeführt werden.
Ausweichstellen sind
auch unter Mittelgebirgsverhältnissen nur in Ausnahmefällen anzulegen. Anzahl
und Abmessungen sind stark vom Einzelfall abhängig.
Lagerflächen
Die Anlage von Lagerflächen soll grundsätzlich möglichst
direkt nach der Einmündung von Rückegassen bzw. wegen
in den Fahrweg erfolgen. Längeres Schleifen der Stämme auf den Fahrwegen ist zu
vermeiden.
Lagerstreifen werden in der Ebene beidseitig, am Hang
auf der Talseite des Fahrweges angelegt. Dabei ist darauf zu achten, dass in
Hanglagen genügend Polterbäume vorhanden sind. Es empfiehlt sich bei Wegeneu und ausbauten ausreichende Möglichkeiten zur
Holzlagerung anzulegen.
Der Flächenbedarf hängt im wesentlichen von dem erwarteten Hiebsanfall ab, der
wiederum durch die Bestandesstruktur, die
Baumartenzusammensetzung, das Bestandesalter, die
Eingriffsstärke, die Aushaltung der anfallenden Sortimente und der Ernte und
Bearbeitungstechnik beeinflusst wird. Die, je nach Marktlage, unterschiedliche
Längenausformung der Hölzer sollte dabei berücksichtigt werden. Die
Mindestlagerkapazität an einem Ort sollte wenigstens eine halbe LKW-Ladung
betragen. Dies entspricht in etwa 14 - 15 m³/f.
Bauausführung
Terminierung und Ausschreibung
Für die erforderlichen Arbeiten ist ein Zeitplan für die
Bauausführung anzulegen (Bauzeitenplan).Darin ist zu
regeln, welche Teilarbeiten zusammengefasst bzw. getrennt voneinander und wann
ausgeführt werden. Insbesondere Baumaßnahmen bei bindigen, feuchten Böden
müssen in der trockenen Jahreszeit durchgeführt werden.
Aus ökonomischen und technischen Gründen sollten zwischen
dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Erdbaues und dem
Beginn der Befestigung eines Weges die Bauarbeiten möglichst einen Winter
ruhen. Eine Befahrung des Weges mit Teillast in
dieser Zeit (nicht in der Tauperiode) ist durchaus sinnvoll. Dadurch erfolgt
einerseits eine gründliche Nachverdichtung, andererseits können so
Schwachstellen im Unterbau erkannt werden. Die Dimensionierung des Oberbaus
kann somit realistischer, angepasst an die Festigkeit des Untergrundes,
erfolgen.
Dadurch kann in der Regel auch Material eingespart werden.
Der Einbau der Trag und Deckschicht soll bei für die
Verdichtung des Materials günstiger Witterung erfolgen (nicht zu nass oder zu
trocken). Ein neuer Weg darf für den forstwirtschaftlichen Verkehr erst nach
gründlichem Austrocknen des Weges freigegeben werden.
Es empfiehlt sich, bei der Ausschreibung die
Leistungsbeschreibungen der "Anweisung für die Durchführung der
Flurbereinigung im Lande Nordrhein Westfalen
(Flurbereinigungsanweisung NW FlurbAnw. NRW), Teil 17
Der Ausbau 17.2 Bauleistungsbeschreibungen Flurb NRW
(BLB Flurb NRW)", in der jeweils geltenden
Fassung zu verwenden.
Erdbau
Aufgabe des Erdbaues ist es den
Untergrund planmäßig herzurichten und ggf. den Unterbau herzustellen. Die
hierzu erforderlichen Erdarbeiten umfassen Lösen, Laden, Transport, Einbauen
und Verdichten von Boden oder Fels.
Boden und Felsklassen
Boden und Fels werden entsprechend ihrem Zustand beim Lösen
nach DIN 18300 " VOB;
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(ATV); Erdarbeiten" in folgende Klassen eingeteilt (siehe auch Anlage 2):
Klasse 1: Oberboden
Klasse 2: Fließende Bodenarten
Klasse 3: Leicht lösbare Bodenarten
Klasse 4: Mittelschwer lösbare Bodenarten
Klasse 5: Schwer lösbare Bodenarten
Klasse 6: Leicht lösbarer Fels und vergleichbare Bodenarten
Klasse 7: Schwer lösbarer Fels
Erdarbeiten
Das anfallende Material wird seitlich eingebaut bzw. zur
Wiederverwendung gesondert gelagert. Die natürliche Dichtlagerung des
gewachsenen Untergrundes sollte möglichst nicht aufgelockert werden.
Charakteristisch für Arbeiten am Hang ist der Seitenbau.
Bergseitiger Bodenabtrag dient unmittelbar als talseitiger Bodenauftrag unter
Massenverlagerung auf engem Raum. Dabei sollten möglichst hohe Anteile der
Fahrbahn innerhalb des Geländeprofils liegen. Der talseitige Böschungsfuß ist
so anzulegen, dass Hangüberrollungen mit Bodenmaterial möglichst vermieden
werden.
Untergrund bzw. Unterbau, insbesondere geschüttete Böden,
müssen stets ausreichend verdichtet werden. Die Schütthöhe der einzelnen Lagen
wie auch die erforderliche Verdichtungsarbeit ergeben sich in Abhängigkeit von
der Bodenart und von den verwendeten Verdichtungsgeräten. Böden, die als
Unterlage für den Oberbau nicht ausreichend geeignet sind, müssen in der Regel
durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch Einmischen von natürlichen Mineralstoffen
oder hydraulischen Bindemitteln, eine höhere Tragfähigkeit erhalten. Dies
betrifft vor allem organische und fließende, sowie plastische Böden,
gleichkörnige Sande und Böden mit hohem Grundwasserstand oder starker Vernässung.
Befestigung und Materialien für Waldwege
Fahrzeuggewichte und Achslasten
Beim Holztransport werden die zulässigen Höchstgewichte von
40,0 t je LKW-Zug i.d.R. ausgenutzt. Mit den handelsüblichen, in Deutschland
zur Holzabfuhr verwendeten Fahrzeugen, können mit vollholzigem, bzw. feuchtem
Langholz Überschreitungen des zulässigen Gesamtgewichtes vorkommen. Die
ganzjährig LKW-befahrbaren Wege sollten daher für eine Last bis 50 t ausgelegt
sein. Ein eng begrenzender Faktor für eine weitere Steigerung der Wegebelastung
im Wald durch steigende Achslasten und Höchstgewichte
ist die Tragfähigkeit der Brücken und anderer Kunstbauten.
Materialien für den Waldwegebau
Die Frage, welcher Baustoff für die Herstellung von
ungebundenen Trag und Deckschichten geeignet ist, kann erst nach einer Prüfung
technischer, ökologischer sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien im
Einzelfall beantwortet werden.
Die vorrangige Verwendung des örtlich anstehenden oder
baustellennahen Materials zum Bau, zur Instandsetzung oder Unterhaltung der
Wege hat i.d.R. bedeutsame betriebswirtschaftliche Vorteile. Dies gilt
insbesondere, wenn auf Grund der technischen Eignung des Baugrundes als
Baustoff (naturfeste Wege) auf Materialzugaben, wie die Aufbringung einer
Deckschicht, verzichtet werden kann. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist
auch aus ökologischer Sicht nach Abwägung aller Gesichtspunkte die naturfeste
Bauweise anderen Bauweisen vorzuziehen.
Bautechnische Eignung
Die wesentlichen technischen Eigenschaften eines Baustoffes
für ungebundene Bauweisen werden durch seine geologische bzw. industrielle
Herkunft und seine Korngrößenzusammensetzung bestimmt. Grundsätzlich zu
unterscheiden sind zunächst natürliche Mineralstoffe, das sind Felsgestein,
Kies und Sand und künstliche Mineralstoffe, das sind Recyclingbaustoffe und industrielle
Nebenprodukte.
Technische Klassifizierungen
Nach ihrer Oberflächenstruktur unterscheiden sich die
Mineralstoffe zunächst in ungebrochene Mineralstoffe (Rundkorn),
das sind Sand und Kies sowie gebrochene Kieskörner, wenn ihre Oberfläche höchstens
zur Hälfte aus Bruchflächen besteht und gebrochene Mineralstoffe (Brechkorn),
das sind Schotter, Splitt, BrechsandSplitt,
Edelsplitt, Edelbrechsand, Vorabsiebung, sowie Hüttensand und Lavaschlacke.
Baustoffe und Baustoffgemische müssen für den jeweiligen
Verwendungszweck geeignet sein, ausreichende Festigkeit aufweisen,
verwitterungsbeständig und umweltverträglich sein und den folgenden an den
Ausbaustandards orientierten Anforderungen genügen. Die Gesamteinbaustärke von
Trag und Deckschicht sollte 50 cm nicht übersteigen, soweit nicht aus Gründen
mangelnder Tragfähigkeit des Untergrundes höhere Einbaustärken notwendig sind.
Tragschichten aus sortiertem Gestein
Für Kiestragschichten aus sortiertem Gestein sind
korngestufte KiesSandGemische der Lieferkörnung 0/32,
0/45 oder 0/56 zu verwenden.
Für Schottertragschichten
aus sortiertem Gestein sind korngestufte Gemische aus Schotter, Splitt und
Brechsand und /oder Natursand der Lieferkörnungen 0/32, 0/45 und 0/56 zu
verwenden.
Der Feinkornanteil unter 0,063 mm im Mineralstoffgemisch
darf im eingebauten Zustand nicht mehr als 7 Gew.% betragen. Die
Baustoffe sollten gleichmäßig durchmischt und durchfeuchtet an die Einbaustelle
geliefert werden.
Tragschichten aus unsortiertem Gestein
Als unsortierte Mineralstoffgemische werden Sand, Kies,
Felsgestein, sowie Mineralstoffe aus Vorsiebmaterial, Gesteinsabraum,
Felsschutt, Bodenaushub usw. verwendet. Das Größtkorn
darf nicht größer als die Hälfte der vorgesehenen Dicke für die eingebaute
Tragschicht sein. Übergroßes Gestein ist auszusondern oder zu zerkleinern. Abs.
3 des Punktes 6.2.1.1.1 gilt entsprechend.
Deckschichten
Für Wege mit hoher Verkehrsbelastung ist eine Deckschicht
empfehlenswert. Für Deckschichten, die auf den Kies und Schottertragschichten
aufgebracht werden, sind hohlraumarme Mineralstoffgemische aus
verwitterungsbeständigen und festen Mineralstoffen zu verwenden. Das Größtkorn darf nicht größer als zwei Drittel der
vorgesehenen Dicke für die eingebaute Schicht sein. Es können Kies/Sand- bzw.
Split/Sand-Gemische der Lieferkörnung 0/11, 0/16, 0/22 oder 0/32 aber auch
Gemische aus unsortiertem Gestein mit einem angemessenen Anteil an bindigen
Bestandteilen verwendet werden. Auch auf Tragschichten aus unsortiertem Gestein
bzw. auf naturfesten Wegen sind Deckschichten aus unsortierten Materialien
kostengünstig zu erstellen, insbesondere wenn für die
Wege eine geringere Verkehrsbelastung zu erwarten ist.
Die Dicke der Deckschichten ist abhängig von der Art und
Oberflächenstruktur der Unterlage. Sie soll in verdichtetem Zustand mindestens 5 6 cm bei
großkörniger Unterlage und späterer Unterhaltung mit schweren Geräten betragen.
Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte
Bei der Prüfung der Wegebaumaßnahme ist neben den
bautechnischen Eigenschaften auch auf
die Umweltverträglichkeit der für die Maßnahme vorgesehenen
Baumaterialien zu achten. Neben natürlichen Baumaterialien können unter
bestimmten Voraussetzungen auch Sekundärbaustoffe und industrielle
Nebenprodukte beim Waldwegebau zur Anwendung kommen.
Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes (KrW/AbfG) am 07.10.1996 ist der
Abfallbegriff erheblich erweitert worden. Abfälle sind gem. § 3 KrW/AbfG "alle beweglichen Sachen....,
derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss".
Zu den abfallrechtlichen Pflichten gehört insbesondere, dass Abfälle
ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten sind (§ 5 Abs. 2 KrW/AbfG)
oder, soweit eine Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar ist, gemeinwohlverträglich zu beseitigen sind (§ 10 Abs. 4 KrW/AbfG).
Zur Konkretisierung der Anforderungen an die Verwertung von
Abfällen im forstwirtschaftlichen Wegebau wird auf folgendes hingewiesen:
Mineralische Stoffe, die bei Bau oder Abbruchtätigkeiten
anfallen, unterliegen dem Abfallrecht. Unsortierter Bauschutt, der neben
unbedenklichen mineralischen Materialien auch potentiell schadstoffhaltige
Bestandteile wie Installationsteile, Fußböden, Deckenverkleidungen,
Holzbaustoffe unterschiedlicher Art u. a. enthalten kann, erfüllt i. a. die
Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht, da
insbesondere nachteilige Beeinträchtigungen des Grundwassers nicht
ausgeschlossen werden können.
Der Einsatz von unsortiertem Bauschutt im
forstwirtschaftlichen Wegebau ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
Für die Konkretisierung der Anforderungen an eine
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen sind beim Einsatz von
mineralischen Stoffen im forstwirtschaftlichen Waldwegebau vor allem materielle
Anforderungen aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu stellen.
Bei der Prüfung der Verwendbarkeit solcher Materialien für
den forstlichen Wegebau können die materiellen Anforderungen der Runderlasse
"Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Verwertung von
Sekundärbaustoffen und industriellen Nebenprodukten im Tief und
Straßenbau" sowie "Güteüberwachung von Mineralstoffen im
Straßenbau" als Grundlage, in der jeweils gültigen Fassung herangezogen werden.*)
Die Erlasse sind für die Verwendung güteüberwachter
Massengüter auf Großbaustellen des öffentlichen Straßen- und Erdbaus
konzipiert. Für den Waldwegebau kommen nur Materialien infrage, die die
Anforderungen an den Einsatz im offenen Einbau erfüllen. Diese Einsatzgebiete
sind Tragschicht ohne Bindemittel unter durchlässiger Deckschicht und
Deckschicht ohne Bindemittel. Grundsätzlich ist der Einbau von güteüberwachten
Materialien nur außerhalb wasserwirtschaftlich bedeutender und hydrogeologisch
sensibler Gebiete zulässig (s.*). Dabei soll ein Mindestabstand von 1 m zum
Grundwasserhöchststand berücksichtigt werden.
Von den güteüberwachten Materialien kommen, vorbehaltlich
der Prüfung im Einzelfall derzeit Schmelzkammergranulat (SKA), Hochofenstückschlacke
(HOS), Hüttensand (HS) und aufbereiteter Bauschutt (Recycling-Baustoff) der
besseren Qualität in Betracht (siehe Nr. 3.1 und 4 der Anlage 1).
Bei der Verwendung von güteüberwachten Materialien zum
Wegebau in Waldgebieten ist auch zu prüfen, ob diese in ausreichender Nähe zum
Einbauort verfügbar sind und der Transportaufwand betriebswirtschaftlich
vertretbar ist.
Erhaltung der Waldwege
Der Schwerpunkt der Tätigkeiten im Bereich des Waldwegebaues
wird zukünftig eindeutig bei der Erhaltung der Erschließungssysteme liegen. Die
Erhaltung der Wege orientiert sich an der Notwendigkeit ihrer Benutzung.
Durch eine permanente Wegepflege und eine bereits an
zeitnaher Schädigung orientierter Unterhaltung bleiben die Wege in einem
Zustand, der die Entstehung bedeutsamer Schäden bereits im Ansatz unterbindet.
Um auch bei Wegen mit starken Verkehrsbelastungen gute Befahreigenschaften zu gewährleisten ist eine turnusmäßige
Unterhaltung der Wegeoberfläche zwingend erforderlich. So werden bei Spurrinnen
z.B. die Mineralstoffe, die sich als Aufhöhungen an den Rändern und in der
Mitte des Weges angesammelt haben, unter Verwendung geeigneter Geräte
(Kleingrader, Anbauwegehobel) profilgerecht über die ganze Wegebreite verteilt.
Diese maschinelle Unterhaltungsmaßnahme ist sehr kostengünstig und
mitentscheidend für hohe Langlebigkeit einer ungebundenen Deckschicht.
Treten Schlaglöcher, Verdrückungen oder aufgerissene Stellen
bei Wegebefestigungen mit ungebundenen Mineralstoffen nur vereinzelt auf, so
dass eine großflächige Instandsetzung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, wird
nur die einzelne Schadstelle ausgebessert. Ein auf die jeweilige Befestigung
abgestimmtes Mineralstoffgemisch wird bei günstigem Wassergehalt ein bzw.
aufgebracht und zweckmäßigerweise mit Rüttelgerät verdichtet. Nachverdichtungen
durch Verkehr ist bei der Einbaudicke zu berücksichtigen.
Weist die Deckschicht umfangreiche Schäden oder erhebliche
Materialverluste auf, wird in der Regel eine neue Deckschicht aufgebracht.
Vorher wird bei Bedarf das Profil der Unterlage wiederhergestellt.
Für die Wiederherstellung des Profils gibt es zwei
Möglichkeiten:
- die Wegebefestigung wird in Schadenstiefe durchgeeignete Geräte aufgerissen,
fehlende Korngruppenbeigemischt, neu profiliert und bei günstigem Wassergehalt
wieder verdichtet,
- Vertiefungen der Wegebefestigung werden mit geeigneten Mineralstoffgemischen
aufgefüllt und ebenfalls bei günstigem Wassergehalt verdichtet.
„Anforderungen an die Verwendung von aufbereiteten
Altbaustoffen (Recycling-Baustoffen) und industriellen Nebenprodukten im Erd-
und Straßenbau aus wasserwirtschaftlicher Sicht“ Gem. RdErl.
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 3-953-26308 -
und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III B 6 - 32-15/102 vom
30.04.1991 (SMBl. NRW. 74)
Anlagen: