Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 21.03.2019 (MBl. NRW. 2019 S. 150).

 


Historisch: Vollzugsdienstkräfte im Forstschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV A 5 - 22-10-00.00 / I A 1 - 61.30.01 v. 1.8.1989

 

Historisch:

Vollzugsdienstkräfte im Forstschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV A 5 - 22-10-00.00 / I A 1 - 61.30.01 v. 1.8.1989

Vollzugsdienstkräfte im Forstschutz
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV A 5 - 22-10-00.00 / I A 1 - 61.30.01
v. 1.8.1989

1
Allgemeines

1.1
Nach § 53 Abs. 1 des Landesforstgesetzes (LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 437 – SGV. NRW. 790) obliegt der Forstschutz im Sinne des § 52 LFoG der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten. Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragten Personen.

Mit dem Forstschutz beauftragte Beamte und Angestellte der Landesforstverwaltung sowie des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind kraft Gesetzes (§ 53 Abs. 4 LFoG) Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

Sonst mit dem Forstschutz beauftragte Personen (§ 53 Abs. 2 LFoG) sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden (§ 53 Abs. 3 LFoG). Für die Bestellung von Forstschutzbeauftragten zu Vollzugsdienstkräften ist nach § 61 Abs. 1 LFoG die untere Forstbehörde zuständig, bei forstamtsübergreifendem Waldbesitz die untere Forstbehörde, bei der der Antrag gestellt worden ist; die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit anderen betroffenen unteren Forstbehörden.

2
Beauftragung mit dem Forstschutz

2.1
Ich beauftrage hiermit die Forstbetriebsbeamten/innen mit Dienstbezirk und die Angestellten im Forstbetriebsdienst mit Dienstbezirk der unteren Forstbehörden mit dem Forstschutz als Dienstaufgabe nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.

2.2
Der Auftrag zur Ausübung des Forstschutzes erstreckt sich auf den Bezirk der unteren Forstbehörde, der die Forstschutzbeauftragten nach Nummer 2.1 angehören, und zwar
- im Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen uneingeschränkt,
- im Bundes-, Körperschafts- und Privatwald nur insoweit, als sich diese Forstschutzbeauftragten aus Anlass sonstiger Dienstobliegenheiten hier aufhalten oder Informationen über Verstöße im Waldbesitz ohne eigene Forstschutzbeauftragte an sie herangetragen werden.

Im Regelfall werden die Forstschutzbeauftragten nach Nummer 2.1 nur im eigenen Forstbetriebsbezirk tätig.

2.3
Ein Anspruch auf die Leistung des Forstschutzes durch die Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden für den Bereich des Bundes-, Körperschafts- und Privatwaldes besteht nicht. Die Befugnis dieser Waldbesitzer, eigenes Personal mit dem Forstschutz zu beauftragen, bleibt unberührt.

2.4
Der Forstschutzauftrag ist in den Dienstausweisen zu vermerken.

3
Bestellung von Forstschutzbeauftragten zu Vollzugsdienstkräften

3.1
Von Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragte Personen sollen auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder sonst Berechtigten und mit ihrer schriftlichen Zustimmung unter folgenden Voraussetzungen zu Vollzugsdienstkräften bestellt werden:

3.11
Die Bestellung kann sachlich nur für den Forstschutz im Sinne des § 52 LFoG erfolgen; räumlich ist sie auf den jeweils zu beaufsichtigenden Waldbesitz beschränkt.

3.12
Zu Vollzugsdienstkräften dürfen nur Personen bestellt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sowie zuverlässig und geeignet sind. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit haben die Forstschutzbeauftragten bei der für sie zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen. Die Eignung ist in der Regel gegeben, wenn der Forstschutzbeauftragte die Laufbahnprüfung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst abgelegt hat.

3.13
Die Bestellung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

3.2
Bei der Bestellung ist die Vollzugsdienstkraft zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu verpflichten. Sie ist zugleich über die ihr zustehenden Befugnisse, insbesondere über die Befugnisse bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang und über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu belehren. Die Belehrung ist spätestens bei jeder Verlängerung bzw. Neuausstellung des Dienstausweises zu wiederholen und auf der Rückseite der Anlage 1 aktenkundig zu machen. Jede Änderung der Rechtslage ist der Vollzugsdienstkraft unverzüglich bekannt zugeben.

Über die Bestellung, Verpflichtung und Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Anlage 1).

3.3
Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Vollzugsdienstkraft die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, so ist ihre Bestellung zu widerrufen. Dem Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigten ist aufzugeben, die untere Forstbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Anlass für einen Widerruf sein können und wenn die Beauftragung mit dem Forstschutz zurückgenommen oder sonst erloschen ist.

3.4
Mit der Rücknahme der Beauftragung mit dem Forstschutz oder deren sonstigem Erlöschen endet die Bestellung zur Vollzugsdienstkraft.

4
Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweis

4.1
Vollzugsdienstkräfte müssen nach § 54 LFoG bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung oder Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis bei sich führen.

4.2
Vollzugsdienstkräfte der Landesforstverwaltung sind bei der Ausübung des Forstschutzes durch ihre Dienstkleidung (§ 68 Abs. 1 LFoG, Dienstkleidungsvorschrift) kenntlich.

4.3
Vollzugsdienstkräfte aller anderen Waldbesitzer sollen bei der Ausübung des Forstschutzes Dienstkleidung (§ 68 Abs. 2 und 3 LFoG) tragen.

4.4
Vollzugsdienstkräfte, die nicht verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen, müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch ein Dienstabzeichen erkennbar sein. Das Dienstabzeichen ist an der Außenseite des äußeren Kleidungsstückes in Brusthöhe links zu tragen.

4.5
Vollzugsdienstkräfte haben den Dienstausweis auf Verlangen vorzuzeigen. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges braucht der Ausweis nicht vorgezeigt zu werden, wenn die Umstände es nicht zulassen. Die Vollzugsdienstkräfte haben auf Verlangen auch die Behörde zu benennen, an die etwaige Beschwerden zu richten sind.

4.6
Die Ausstellung des Dienstausweises und die Ausgabe des Dienstabzeichens wird wie folgt geregelt:

4.6.1
Vollzugsdienstkräfte der Landesforstverwaltung erhalten den Dienstausweis von der Höheren Forstbehörde.

4.6.2
Vollzugsdienstkräfte anderer öffentlicher Dienstherren erhalten den Dienstausweis von der Behörde, bei der sie in einem Dienstverhältnis stehen.

4.6.3
Bestellte Vollzugsdienstkräfte erhalten den Dienstausweis (Anlage 2) von der unteren Forstbehörde und, soweit sie nicht Dienstkleidung tragen, das Dienstabzeichen (Anlage 3) gegen Empfangsbestätigung (Anlage 1). Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind einzuziehen, wenn die Bestellung widerrufen wird.

Die Nummer des von der unteren Forstbehörde ausgestellten Dienstausweises beginnt mit der zweistelligen Kennziffer der jeweiligen unteren Forstbehörde (z. B. 01 Kleve, 45 Minden) und wird mit der fortlaufenden Zahl der ausgestellten Dienstausweise ergänzt (z.B. 01.01, 45.01). Wird ein Dienstabzeichen ausgegeben, so ist darauf von der unteren Forstbehörde die Nummer des Dienstausweises zu vermerken. In Verlust geratene Dienstausweise oder Dienstabzeichen sind für ungültig zu erklären und zu ersetzen. Der Verlust eines Dienstausweises oder Dienstabzeichens ist im Dienstblatt der Landwirtschaftskammer, Teil C, bekannt zugeben und im vorerwähnten Verzeichnis sowie in der Empfangsbestätigung zu vermerken. Eingezogene oder zurückgegebene Dienstausweise oder Dienstabzeichen sind zusammen mit den Empfangsbescheinigungen zu vernichten und im Verzeichnis zu löschen. Ihre Nummern sind nicht mehr zu verwenden. Die Erneuerung eines Ausweises erfolgt unter der alten Nummer. Dies gilt nicht bei Verlust eines Dienstausweises oder Dienstabzeichens.

Die Dienstausweise sind mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen. Die Gültigkeit darf nach dem Ablauf von fünf Jahren noch einmal verlängert werden. Wird ein neues, zeitnahes Lichtbild erforderlich, so ist ein neuer Dienstausweis auszustellen. Zehn Jahre nach der Ausstellung sind Ausweis und Lichtbild zu erneuern.

4.7
Die untere Forstbehörde führt ein Verzeichnis (Anlage 4) über die Bestellungen zu Vollzugsdienstkräften, über die ausgestellten Dienstausweise und die ausgegebenen Dienstabzeichen.

5
Befugnisse der Vollzugsdienstkräfte im Forstschutz

5.1
Alle mit dem Forstschutz beauftragten Personen, die kraft Gesetzes oder durch Bestellung (§ 53 LFoG) Vollzugsdienstkräfte sind, haben als solche im Rahmen des Auftrages nach § 52 LFoG die den Dienstkräften der Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342 – SGV. NRW. 2060) zustehenden Befugnisse. Sie sind nach § 68 Abs. 1 Nr. 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342 – SGV. NW. 2010) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes und damit zur Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften der §§ 66 ff. VwVG NRW befugt. Der Einsatz von Schusswaffen zur Anwendung unmittelbaren Zwanges ist nicht erlaubt.

5.2
Maßnahmen, die den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind (z.B. Beschlagnahme und Durchsuchung bei Gefahr im Verzug – §§ 98,105 StPO –), dürfen Vollzugsdienstkräfte nur anordnen und durchführen, wenn sie gleichzeitig Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind.

5.3
Die von den unteren Forstbehörden zu Vollzugsdienstkräften bestellten Forstschutzbeauftragten werden hiermit ermächtigt, Verwarnungen mit und ohne Verwarnungsgeld nach Maßgabe meines RdErl. v. 5.12.1971 (SMBl. NRW. 79037) zu erteilen. Die erhobenen Verwarnungsgelder sind nach dieser Vorschrift abzurechnen und für die Landesforstverwaltung bei Kapitel 10260, Titel 11210 „Geldstrafen und Geldbußen“ zu vereinnahmen.

Die Ermächtigung zur Erteilung von Verwarnungen mit und ohne Verwarnungsgeld gilt auch für die mit dem Forstschutz beauftragten Beamten und Angestellten des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe, dass die jeweilige Körperschaft Regelungen in Anlehnung an den in Absatz 1 genannten Runderlass trifft Die von diesem Personenkreis für die Körperschaft erhobenen Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweiligen Körperschaft.

5.4
Die Ausübung des Forstschutzes durch Dienstkräfte des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände erstreckt sich auf den jeweiligen Bundes-, oder Gemeinde- oder Gemeindeverbandswaldbesitz.

6
Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 1989 S. 1087.


Anlagen: