Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vorschrift über die automatisierte Betriebsbuchführung der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen -ABV88- RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20.7.1988 - IV A 4/14-80-00.00

 

Historisch:

Vorschrift über die automatisierte Betriebsbuchführung der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen -ABV88- RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20.7.1988 - IV A 4/14-80-00.00

187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

20. 7. 88 (1)


Vorschrift

über die automatisierte Betriebsbuchführung der

Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen

-ABV88-

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20.7.1988 - IV A 4/14-80-00.00

2.5

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines

2 Kostenstellen

3 Jahresplanung

4 Betriebsbuchführung im Forstamt

4.1 Jahresübersicht beim Forstbetriebsbeamten

42 Datenerfassung

4.3 Abrechnung von Sachkosten und Unternehmerleistungen •*

4.4 Lohnbuchhaltung Waldarbeiter 3.1

4.5 Verbrauchsgüter und Leistungen im Betrieb

4.6 Soll-Istvergleich

4.7 Jahresabschluß

5 Zentrale Auswertung

6 Schlußbestimmungen

l Allgemeines

1.1 In dieser Vorschrift werden die Jahresplanung und die Betriebsbuchführung über Ausgaben für Wirtschaftsmaßnahmen der Landesforstverwaltung unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsverfahren geregelt

Die daneben bestehenden Regelungen über die besonderen Buchführungsbereiche . Holzeinnahme und Holzausgabe - AHV 88 -Arbeitsmaschinen - AMV 81 -Jagdbetrieb - JNV 81 -gelten weiter.

12. Die Daten der Betriebsbuchführung sind über Computer zu verarbeiten, die in den Forstämtern statio-niert sind.

1.3 Gespeicherte und verdichtete Daten aus der Jahresplanung und der Betriebsbuchführung sind zentral an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes NRW zu übertragen und dort auszuwerten (vgl. Nummern 5.1 - 5.4).

2 Kostenstellen .

2.1 Der als ABV l bezeichnete Kostenstellenplan ist verbindlich für die Jahresplanung und für die Betriebsbuchführung über Ausgaben für Wirtschaftsmaßnahmen in der Landesforstverwaltung.

Im Kostenstellenplan sind auch Kostenstellen ausgebracht, die nicht zum Bereich der Wirtschaftsmaßnahmen zählen, aber im Zusammenhang mit der Abrechnung des Waldarbeitereinsatzes benötigt werden (Hauptkostenstellen 32,51).

22 Die Kostenstelle dient der forstbetriebsinternen Jahresplanung und Betriebsbuchführung; sie tritt nicht an die Stelle der Buchungsstelle gemäß Num-mer 9 W zu § 70 LHO.

23 Die Spalte 2 des Kostenstellenplanes enthält den verbindlichen Steuerungsschlüssel „Z" für Maßnahmen, die neben den Daten der Ausgabebuchung Ab-rechnungs- und Zusatzdaten für die Darstellung der Bestandesentwicklung und für den Jahresabschluß erfordern.

Dieser Steuerungsschlüssel ist bei der Jahresplanung zu verwenden und bei der Betriebsbuchführung zu beachten. Die Spalten 9 bis 11 enthalten die Daten, die für die Auswertungen benötigt werden.

2.4 Der'Kostenstellenplan enthält in den Spalten 4 bis 7 verbindliche Hinweise darauf, in welchen Fällen die Planung für

das Forstamt insgesamt (FA) den Forstbetriebsbezirk insgesamt (FBB) das Objekt Abteilung/Unterabteilung (Abt) Einzelobjekt (EO) vorzunehmen ist

Die Spalte 8 enthält entweder

landeseinheitlich verbindliche Schlüssel für forstbetriebliche Einzelobjekte, oder

den Rahmen der forstamtsweise zu vergebenden Schlüssel für forstbetriebliche Einzelobjekte. Der vom Forstamt für ein Objekt vergebene Schlüssel soll langfristig beibehalten werden. Ein Wechsel der Schlüssel innerhalb eines Forstwirtschaftsjahres ist unzulässig.

Jahresplanung

Über die Wirtschaftsmaßnahmen der Hauptkostenstellen 11 bis 18, 31 und 32 sind vom Forstamt für jedes Forstwirtschaftsjahr programmgesteuert Pläne aufzustellen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

- Die Pläne sind nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.

- Die Pläne müssen sich im Rahmen bestehender mittelfristiger Planungen bewegen.

- Den Plänen ist eine sorgfältige -Kostenberechnung zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Lohnkosten ist der im Vorjahr für das Forstamt ermittelte Lohnnebenkosten-Prozentsatz zu verwenden.

- Die Pläne müssen im Hinblick auf Haushaltsmittel, Arbeitskräfte, Marktlage usw. durchführbar sein.

- Die technische, organisatorische und zeitliche Abwicklung der geplanten Maßnahme ist sicherzustellen.

- Die termingerechte Bereitstellung von Arbeitskräften, Material, Maschinen usw. ist vorausschauend zu bedenken.

32 Der Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk legt für seinen Bezirk zu einem vom Forstamt zu bestimmenden Termin Vorschläge für die Pläne des nächsten Forstwirtschaftsjahres auf Erfassungsblatt ABV 2 vor. Der Planvorschlag für Holzeinschlag und Rücken (HKST 11) ist auf dem Erfassungsblatt AHV 0.1 (vgl. Nummer 3.0 AHV 88) zu machen.

Die Vorschläge sind, soweit erforderlich, mit dem Forstbetriebsbeamten örtlich zu besprechen.

3.3 Die Pläne bestehen aus ABV 3.1 Einzelplanung ABV 3.2 Übersichten ABV 33 Finanzplanung

Die Form des Planes über Holzeinschlag und Rük-ken (HKST 11) richtet sich nach den Bestimmungen der AHV 88.

Die Pläne sind 3-f ach zu erstellen. Teil l Forstamt Teil 2 Forstbetriebsbeamter Teil 3 Höhere Forstbehörde.

3.4 Zum 1. 8. jd. Js. ist der höheren Forstbehörde eine Ausfertigung der Pläne für Zwecke der Fachaufsicht vorzulegen.

Sollten Abweichungen vom Betriebsplan infolge unerwarteter äußerer Einwirkungen von so grundsätzlicher Bedeutung sein, daß dadurch die Gesamtkonzeption des Betriebsplanes durchbrochen wird, ist die Entscheidung der höheren Forstbehörde herbeizuführen.

Die höhere Forstbehörde berichtet dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft über die getroffene Entscheidung.

79038

T.

') MBl. NW. 1988 S. 1353.

20. 7. 88 (1)

187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

79038 T.

3.5 Zum 15. 9. ist dem Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk ein Planauszug zur Ausführung der Wirt- . Schaftsmaßnahmen zu übersenden.

Die Planauszüge sind vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk in dem „Ordner zur Betriebsbuchführung" (vgl. Nummer 4.1) aufzubewahren. Zum gleichen Termin sind die Planvorschläge an den Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk zurückzugeben und von ihm ein Jahr aufzubewahren.

3.6 Die Pläne sind bindende Grundlage der Wirtschaftsführung; sie entheben die Forstamtsleitung und den Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk aber nicht von der Verpflichtung, die Wirtschaftlichkeit aller Maßnahmen laufend zu überwachen. Sofern erforderlich, sind von den Plänen abweichende Entscheidungen durch die Forstamtsleitung zu treffen. Auf Nummer 4.72 wird hingewiesen.

3.7 Über Maßnahmen, die nach dem Aufstellen der Pläne aus unvorhergesehenen Gründen zusätzlich notwendig werden, sind Nachtragspläne aufzustellen, sofern für die betreffende Kostenstelle und Planungsebene hoch kein Plan vorliegt. Auch für zufällige Nutzungen, die gemäß Nummer 3.11 AHV 88 wie Planhiebe behandelt werden, sind Nachtragspläne aufzustellen.

Die Nachtragspläne sind in sinngemäßer Anwendung der Regelungen in den Nummern 3.2 bis 3.5 zu behandeln.

Betriebsbuchführung im Forstamt

Forstbetriebsbeamten mit

4 4.1

4.11

Jahresübersicht beim Dienstbezirk

Der geordneten Erfassung der Grundlagen zur Betriebsbuchführung beim Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk dient der für das Forstwirtschaftsjahr je Waldbesitzer zu führende- Ordner zur Betriebsbuchführung.

Die Anleitung zur Führung des Ordners ist in dem Vordruck ABV 4.0 enthalten. Registertrennblätter sind als ABV 4.1 bezeichnet.

4.12 Die nach Kostenstellen geordneten Planauszüge sind Grundlagen für die Gliederung des Ordners. Die Planauszüge bieten auch Raum für Arbeitsvermerke.

4.13 Der Ordner zur Betriebsbuchführung ist 5 Jahre aufzubewahren.

42 Datenerfassung

4.21 Dem mit der Aufgabe „Automatisierte Datenverar-

beitung in der Forstverwaltung" betrauten Staatli-

chen Forstamt Siegburg obliegen im Rahmen der

vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und

' Landwirtschaft erteilten Arbeitsaufträge:

- Ablauf organisation

- Vorgaben für Anwenderprogramme

- Bedienungsanleitung

- Vprgaben für Auswertungsprogramme im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW

- Verteilung der Daten/Unterlagen nach Nummern 5.3 und 5.4.

Die Pflege und Fortentwicklung der Jahresauswer-tungsprogramme zur automatisierten Betriebsbuchführung ist Aufgabe des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW.

4.22 Bei der Datenerfassung für die Betriebsbuchführung sind folgende Schlüssel zu verwenden und die Hinweise zu beachten:

4.221 Forstamt (FA)

Vier Ziffern zur Kennzeichnung von Forstamt

(1. und 2. Stelle) und Forstbetriebsbezirk (3. und 4.

Stelle).

Maschinenbetriebe (Heimatforstämter) sind mit

dem Schlüssel 91 an 3. und 4. Stelle des Forstamts-

schlüssels zu kennzeichnen.

0100 Kleve

0101 Asperden

0102 Grunewald

0103 Frasselt

0104 Kranenburg

0105 Pfalzdorf

0106 Materborn

0107 Rees

0200 Wesel

0201 Ruhrtal

0202 Dinslaken

0203 Hünxe

0204 Rheinaue

0205 Schermbeck

0206 Dämmerwald

0207 Hamminkeln

0300 Xanten

0301 Vluynbusch

0302 Leucht

0303 Tüschenwald

0304 Hochwald

0305 Straelen

0306 Kevelaer

0400 Mönchengladbach

0401 Grenzwald

0402 Viersen

0403 Kempen

0404 Brüggen

0405 Schwalmtal

0406 Neuss '.

0407 Wegberg

0408 Seifkant

0500 Mettmann

0501 Rhein/Berg

0502 Berg. Land

0503 Düsseldorf

0504 Burgholz

0505 Wuppertal

0506 Niederberg

0600 Wipperfürth

0601 Hückeswagen

0602 Radevormwald

0603 Wipperfürth

0604 Marienheide

0605 Lindlar

0606 Engelskirchen

0700 Königsforst • 0701 Forsbach

0702 Rath

0703 Steinhaus

0704 Broichen

0705 Odenthal

0706 Overath

0707 Kürten

0708 Wermelskirchen

0709 Leichlingen

0710 Bergisch Gladbach

0800 Ville

0801 -Liblar

0802 Schnorrenberg

0803 Köttingen

0804 Königsdorf

0805 Knechtsteden

0806 Kerpen

0807 Jülich

0900 Monschau

0901 Wahlerscheid

0902 Dedenborn

0903 Monschau

0904 Jägerhaus

0905 Zweifall

0906 Rott

0907 Vorvenn

1000 Hürtgenwald

1001 Raffelsbrand

1002 Vicht

1003 Hürtgen

1004 Wenau

1005 Großhau

1006 Gürzenich

1007 Vossenack

1008 Kleinhau

1009 Hetzingen

1010 Nideggen

1011 Heimbach

1100 Schieiden

1101 Schmidtheim

1102 Udenbreth

1103 Losheim

1104 Krekel

1105 Hellenthal

1106 Hollerath

1107 Steinfeld

1108 Gemünd

1109 Mariawald

1110 Wolf garten

1111 Paulushof

1200 Bad Mfinstereifel

1201 Schornbusch

1202 Hardtburg

1203 Michelsberg

1204 Blankenheim

1205 Nettersheim

1206 Mechernich

1300 Kottenforst

1301 Tomberg

1302 Schönwaldhaus

1303 Röttgen

1304 Buschhoven

1305 Venne

1306 Vorgebirge

1400 Siegburg

1401 Himmerich

1402 Heisterbach

1403 Hardt

1404 Aulgasse

1405 Hennef

1406 Eudenbach

1500 Eitorf

1501 Eitorf

1502 Rodder

1503 Windeck

1504 Dattenfeld

1505 Rotscheroth

1506 Much

1507 Lohmar

1600 Waldbröl

1601 Morsbach

1602 Waldbröl

1603 Nümbrecht

1604 Eckenhagen

1605 Denklingen

1606 Wiehl

1607 Bergneustadt

1608 Lieberhausen

1609 Gummersbach

1700 Siegen-Süd

1701 Holzhausen

1702 Würgendorf

1703 Freier Grund

1704 Neunkirchen

1705 Wilnsdorf

1706 Eremitage

1707 Eiserfeld

1708 Siegen

1800 Siegen-Nord

1801 Netphen-Ost

1802 Netphen-Mirte

1803 Netphen-West

1804 Lohe

1805 Kindeisberg

1806 Krombach

1807 -

187. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

20. 7. 88 (2)

1808 Oberfischbach

1809 Freudenberg

1900 Hilchenbach

1901 Beddelhausen

1902 Lahnhof

1903 Hohenroth

1904 Elberndorf

1905 Lützel

1906 Hofginsberg

1907 Dahlbruch

1908 Berleburg

1909 Berghausen

1910 Laasphe

2000 Glindfeld

2001 Medebach-Grafschaft

2002 Vilden-Hallenberg

2003 Glindfeld-Medelon

2004 Bromberg

2005 Küstelberg

2100 Winterberg

2101 Elkeringhausen

2102 Siedlinghausen

2103 Assinghausen

2104 Olsberg

2105 Winterberg-Günninghausen

2106 Winterberg-Haarfeld

2200 Schmallenberg

2201 Oberkirchen

2202 Schanze

2203 Gellinghausen

2204 Fleckenberg

2205 Rehsiepen

2206 Wilzenberg

2207 Wormbach

2208 Rarbach

2209 Dorlar

2210 Westfeld

2211 Lenne

2300 Altenhundem

2301 Saalhausen-Milchenbach

2302 Altenhundem

2303 Bilstein

2304 Oberelspe

2305 Serkenrode

2306 Schönholthausen

2307 Lennetal

2400 Olpe

2401 Oberhundem

2402 Heinsberg

2403 Kohlhagen-Albaum

2404 Kirchhundem

2405 Benolpe-Silberg

2406 Einsiedelei-Rahrbach

2407 Kleusheim

2408 Wenden I

2409 Olpe I

2410 Olpe II

2411 Drolshagenll

2412 Drolshagenl

2413 Wenden II

2500 Attendorn

2501 Helden

2502 Attendorn

2503 Meinerzhagen

2504 Ebbetal

2505 Valbert

2506 Beckerhof

2507 Bermke

2600 Lüdenscheid

2601 Plettenberg

2602 Herscheid

2603 Kierspe

2604 Halver

2605 Werdohl

2606 Lüdenscheid

2607 Altena

2608 Schalksmühle

2609 Affeln

2700 Arnsberg

2701 Endorf

2702 Hellefeld

2703 Sundern

2704 Allendorf

2705 Stemel

2706 Balve

2707 Moosfelde

2708 Holzen

2800 Meschede

2801 Eslohe

2802 Salwey

2803 Bestwig

2804 Remblinghausen

2805 Calle

2806 Freienohl

2807 Valmetal

2900 Brilon

2901 Brilon

2902 Bredelar

2903 Madfeld

3000 Warstein-Ruthen

3001 Allagen

3002 Anröchte

3003 Meiste-Kneblinghausen

3100 Obereimer

3101 Enste

3102 Lattenberg

3103 Rumbeck

3104 Ruhrtal

3105 Neuhaus

3106 Breitenbruch

3107 Niedereimer

3108 Möhnesee

3109 Körbecke

3110 Welver

3200 Letmathe

3201 Iserlohn

3202 Letmathe

3203 Menden

3204 Unna

3205 Werne

3300 Gevelsberg

3301 Dahl

3302 Breckerfeld

3303 Ennepetal

3304 Witten-Dortmund

3305 Hattingen-Bochum

3306 Hagen.

3400 Recklinghausen

3401 Recklinghausen

3402 Dorsten

3403 Haltern

3404 Bottrop

3500 Borken

3501 Heiden

3502 Borken

3503 Bocholt

3504 Velen

3505 Stadtlohn

3506 Heek

3507 Vreden

3600 Münster

3601 Lüdinghausen

3602 Münster-Ost

3603 Münster-West

3604 Senden

3605 Nottuln

3606 Coesfeld

3700 Steinhirt

3701 Lengerich

3702 Tecklenburg

3703 Ibbenbüren

3704 Emsdetten

3705 Rheine

3706 Steinfurt

3707 Ochtrup

3708 Mettingen

3709 Greven

3800 Warendorf

3801 Oelde

3802 Beckum

3803 Sendenhorst

3804 Ostbevern

3805 Warendorf

3806 Everswinkel

3900 Bielefeld

3901 Bielefeld

3902 Halle

3903 Borgholzhausen

3904 Gütersloh

3905 Rheda-Wiedenbrück

3906 Schloß Holte-Stukenbrock

4000 Paderborn

4001 Henglarn

4002 Telegraf

4003 Gellinghausen

4004 Altböddeken

4005 Schwaney

4006 Büke

4007 Bollerborn

4008 Kempen

4009 Steinbeke

4010 Paderborn

4100 Buren

4101 Meerhof

4102 Dalheim

4103 Husen

4104 Waldbach

4105 Bleiwäsche ' 4106 Hegensdorf

4107 Ringelstein

4108 Harth

4109 Steinhausen

4200 Neuenheerse

4201 Warburg

4202 Hardehausen

4203 Blankenrode

4204 Kleinenberg

4205 Neuenheerse

4206 Torfbruch

4300 BadDriburg

4301 Karlsbrunn

4302 BadDriburg

4303 Beverungen

4400 Lage

4401 Detmold

4402 Lage

4403 Barntrup

4404 Lemgo

4405 Lügde

4500 Minden

4501 Porta Westfalica

4502 Dützen

4503 Herford

4504 Lübbecke-Ost

4505 Lübbecke-West

4506 Heisterholz

4507 Mindenerwald

4508 Stemwede

5000 Hom(Landesverband Lippe)

5001 Leopoldstal

5002 Nassesand

5003 Externsteine

5004 Meinberg

5005 Hiddesen

79038

20. 7. 88 (2)

187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

79038

5006 Donoperteich

5007 Kohlstädt

5100 Schieder (Landesverband Lippe)

5101 Falkenhagen

5102 Rischenau

5103 Schwalenberg

5104 Schieder

5105 Glashütte

5106 Belle

5200 Brake (Landesverband Lippe)

5201 -Barntrup

5202 Bösingfeld

5203 Sternberg

5204 Bexten

5205 Langenholzhausen

5206 Kirchberg

4522 Waldbesijzer

Je Forstamt steht'der nachfolgende Schlüsselrahmen zur Verfügung

Land Nordrhein-Westfalen Haus Büren'scher Fonds Münster'scher Studienfonds Beckum/Ahlen'scher Klosterfonds Vereinigte Stifte .Geseke-Keppel Bergischer Schulfonds Gymnasialfonds Münstereif el Landesverband Lippe Bundesvermögensverwaltung Gemeindewald Privatwald

4223 Objekt

Als Objektschlüssel ist entweder die in der Betriebsplanung gebildete Abtei-lung/UAbteilung (z. B. 104 B) oder der für das Einzelobjekt vergebene Schlüssel (vgl. Nummer 2.5) zu verwenden.

4.224 Kostenart (KA)

Schlüssel Begriff '

Schlüssel Begriff

Einheit

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10-99

100-9999

Einheit

00 Selbstwerber

01 Sachkosten •

02 Unternehmereinsatz'

03 Verrechnung Einsatz landes eigene Arbeitsmaschinen

04 EST-Prämienlohn

05 EST-Stücklohn 10 Versuche Holzernte (Ausnahmen MURL)

12 Sonstiger Stücklohn

13 Techn. Sonderlohn Gruppe l

14 Techn. Sonderlohn Gruppe 2

15 Techn. Sonderlohn Gruppe 3

16 Zeitlohn

17 Zeitlohn HEZ

18 Lohnfortzahlung 80%

19 Durchschnitts-Lohn

20 Ständiger techn. Sonderlohn

21 • Lohnfortzahlung Wehrübung

4225 Lohnart (LA)

Schlüssel Begriff

DM DM DM

Std, DM Std., DM Std., DM

Std., DM

Std., v. H.

Std., v. H.

Std., v. H.

Std.

Std.

Std.

Std.

Std.

Std.

Einheit

Aufwandsentschädigungen

25 MS-Geld gem. EST DM

26 Werkzeug-Geld gem. EST DM

27 Motorsägen-Geld (allgem.) Std.

28 MS- und Werkzeug-Geld n. Std. HEZ '

29 Werkzeug-Geld Std.

Zuschlage

30 Vorarbeiter-Zuschlag Std.

31 Funktions-Zuschlag Std.

32

Ausgleichs-Zuschlag 20 v. H. Std.

33

Ausgleichs-Zuschlag 10 v. H. Std.

34

Überstunden-Zuschlag Std.

35

Sonntags-Zuschlag 30 v. H. Std.

36

Feiertags-Zuschlag 135 v. H. Std.

37

Feiertags-Zuschlag 35 v. H. Std.

38

Feiertags-Zuschlag

 

24., 31. Dez. 100 v. H. Std.

39

Nachtarbeits-Zuschlag Std.

40

Erschwernis-Zuschlag

 

425 v. H. Std.

41

Erschwernis-Zuschlag 8,5 v. H. Std.

42

Erschwernis-Zuschlag 17 v. H. Std.

43

Erschwernis-Zuschlag (Baum- Std., v. H.

 

besteigen)

44

Unbezahlter Freizeitausgleich, Std.

 

Überstunden

45

Bezahlter Freizeitausgleich, Std.

 

Feiertage

46

Besitzstand techn. Lohn . ' DM

47

Aufnahme Arb.-Bedingungen Std.

 

EST

48

Meßgehilfen-Zuschlag Std.

 

Spezielle Lohnnebenkosten

50

Schmutz- u. Gef ahren-Zu- DM

 

schlag für Auszubildende

51

Wegegeld (auch Pauschale für DM

 

AZUBI)

52

Zuwendung zum 1. 12. DM

53

Urlaubsgeld - DM

54

Urlaubsabgeltung . • DM

55

Krankengeldzuschuß DM

56

Wintergeld DM

57

Treuegeld DM

58

Sterbegeld DM

59

Zuschuß zum Mutterschafts- DM

 

geld

60

Kürzung Ausbildungsvergü- DM

 

tung um Unterk/Verpfl.

61

Kürzung Ausbildungsvergü- . DM

 

tung um 1/174

62

Kürzung Ausbildungsvergü- DM

 

tung um 1/30

 

Sonstiges

64

Verdienst-Ausfallentschädi- DM

 

gung, sozialversicherungs-

 

pflichtig, steuerfrei, VBL-frei

65

Urlaubskontrolle Tage

66

Fiktives VBL-Brutto mit So- Std.

 

zialversicherung

67

Fiktives VBL-Brutto ohne So- Std.

 

zialversicherung

68

Verdienst-Ausfallentschädi- DM

 

gung an Waldarbeiter durch

 

Dritte (steuer- und sozialvers.-

 

pflichtig, VBL-frei)

69

Nachzahlung aus Lohnerhö- DM

 

hung (steuer-, sozialvers.-,

 

VBL-pflichtig)

71

Nachzahlung aus Lohnerhö- DM

 

hung (steuer-, sozialvers.-

 

pflichtig, VBL-frei)

72

Nachzählung aus Lohnerhö- DM

 

hung (steuerpflichtig, sozial-

 

versicherungs-, VBL-f rei)

73

VBL-Korrektur DM

74

Tarifstunden-Ergänzung Std.

80

Haumeisterzulage/Stück- Std.

 

lohnzuschlag Forstwirtschaftsmeister (Korrektur)

81

Sozialzuschlag (Korrektur) Std.

187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

20. 7. 88 (3)

Schlüssel Begriff

Einheit

82 Allgem. Zulage (Korrektur) Std.

90 Vermögenswirksame Leistun- DM gen AG-An teil

91 Ausbildungsvergütung DM

92 Kindergeld DM

93 Geldwerter Vorteil DM

116 Krankenversicherungs-Pau- DM schalbeitrag

140 Vermögensw.Anl. l 16/26% DM

141 Vermögensw. Anl. 2 23/33% DM 144 Vermögensw. Anl. 3 23/33% DM

150 Lohnabtretung l DM

151 Lohnabtretung 2 DM

152 Tilgung Darlehen l DM

153 Tilgung Darlehen 2 DM

160 Berichtigung Lohnsteuer DM

161 Berichtigung Kirchensteuer DM ev.

162 Berichtigung Kirchensteuer DM rk.

163 ' Berichtigung Kirchensteuer DM sonstige

164 Berichtigung (VWA 1) Sparzu- DM läge 16/26%

165 Berichtigung (VWA 2,3) Spar- DM zulage 23/33%

166 Berichtigung KV-AN-Anteil DM

167 Berichtigung RV-AN-Anteil DM

168 Berichtigung AV-AN-Anteil DM

169 Berichtigung KV-AG-Anteil DM

170 Berichtigung RV-AG-Anteil DM

171 Berichtigung AV-AG-Anteil DM

172 Berichtigung VBL.-Erh. Be- DM trag AN

4226 Zahlungsart (ZA)

Bei Sachkosten/Unternehmerleistungen

E Einmalige Zahlung

A Abschlagsauszahlung

S Schlußzahlung

R Rückzahlung

Bei Lohn

E Einmalige Zahlung (Zeit- und Stücklohn)

T Teillohnzahlung (nur Stücklohn)

S Schlußzahlung (nur Stücklohn)

X Korrektur Zeitlohn

4227 Baumart und Herkunft

Baumarten und Herkünfte für den forstlichen Anbau in Nordrhein-Westfalen sind der Anlage zum RdErl. v. 7.11.1980 - n. V. - IV A 2/31-21-00.00 (SMB1. NW. 79031) zu entnehmen.

4228 Ästungsstufen

Die Ästungsstufen sind wie folgt zu verschlüsseln:

1 = Ästungshöhe bis 2,50 m

2 = Ästungshöhe über 2,50 m bis 5 m

3 = Ästungshöhe über 5 m bis 8 m.

4229 Stichwort

Das Stichwort ist eine über den Kostenstellentext (Spalte 3 des KST-Planes) hinausgehende Erläuterung.

423 Bezüglich des Nachweises und der Erfassung der Verbrauchsgüter, Abrechnungs- und Zusatzdaten gilt Nummer 4.5.

424 Die für das Computersystem gültigen Bedienungsanleitungen

- Betriebsabrechnung

- Waldarbeiter-Lohnabrechnung sind anzuwenden.

425 Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - DSG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160/ SGV. NW. 20081) sind zu beachten.

426 Zur Sicherung der Programme und Datenbestände ' gegen Verlust, unbeabsichtigte oder unbefugte Veränderung oder Verwendung dienen folgende Auflagen:

- Der Computer einschl. Organisationsmittel ist in

einem verschließbaren Raum unterzubringen. • - Unter Verschluß zu halten sind die Bedienungsanleitung, die Datenträger, die der Buchführung dienenden Ausdrucke.

- In unregelmäßigen Zeitabständen ist das Paßwort für die einzelnen Anwenderprogramme zu wechseln.

4.3 Abrechnung von Sachkosten und Unternehmerleistungen

Für Wirtschaftsmaßnahmen, die beim Titel 543 70 „Sachkosten und Unternehmereinsatz" zu buchen sind, gilt das nachfolgend vorgeschriebene Abrechnungsverfahren.

4.31 Im Laufe des Forstwirtschaftsjahres anfallende Rechnungen sind vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk für die

ihm übertragenen betrieblichen Maßnahmen, vom Forstamt für Maßnahmen, deren Durchführung

sich das Forstamt vorbehalten hat,' mit einem auszufüllenden Aufkleber nach Vordruck ABV 5 zu versehen. Bei der Abrechnung von Maßnahmen, deren Durchführung sich das Forstamt vorbehalten hat, ist die Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit auf dem Aufkleber vom Büroleiter abzugeben. Bei Schlußzahlungen sind die vorangegangenen Abschlagszahlungen auf der Rechnung zu vermerken.

4.32 Zu jeder durch Aufkleber ergänzten Rechnung ist vom Forstamt programmgesteuert eine Auszahlungsanordnung nebst Überweisungsträger nach Vordruck ABV 6.0 und 6.1 zu fertigen. Dabei sind auch die 1t Kostenstellenplan geforderten Abrechnungsdaten und das Stichwort zu erfassen. Werden Korrekturen einer Auszahlungsanordnung erforderlich, so ist die Auszahlungsanordnung zu vernichten und dieser Datenbestand über die Zahlungsart „R" zu stornieren. Erforderlichenfalls ist eine neue Auszahlungsanordnung zu erstellen.

4.33 Vom Forstamt istdatenbankgestützt ein Haushaltsüberwachungskonto für Ausgaben beim Titel 543 70 und bei den Hauptkostenstellen 11 bis 41 (HUL-A) zu führen.

Ausdrucke auf Endlospapier ABV 7.0 sind bei Monatsabschluß und Jahresabschluß programmgesteuert zu fertigen.

Wegen der Behandlung der HÜL-A-Ausdrucke als „Ergänzungsbelege zur Rechnung" gut Nummer 42 derBPVSO.

4.34 Aufträge über Lieferungen und Leistungen, die sich das Forstamt vorbehält, sind auf der Grundlage des ausgefüllten Erfassungsblattes ABV 7.1 als Festlegungen zu erfassen und in der Datenbank abzustellen.

Festgelegte Beträge sind im Zuge der Auszahlungsanordnung aufzulösen.

4.35 Dem Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk ist monatlich mittels Ausdruck auf Endlospapier ABV 72 eine Anordnungsmitteilung über die sein Revier betreffenden Zahlungen in Form eines Soll-Istvef-gleichs zuzustellen.

Diese ist vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk im „Ordner zur Betriebsbuchführung" (vgl. Nummer 4.11) abzulegen.

4.4 Lohnbuchhaltung Waldarbeiter 4.41 Grundlagen

4.411 Das Tarifrecht für Waldarbeiter staatlicher Forstbetriebe in Verbindung mit den geltenden Arbeits- und

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187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

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Sozialversicherungsbestimmungen und das Einkommensteuerrecht bestimmen das Arbeits- und Lohnverhältnis der Waldarbeiter und bilden die Grundlage der Lohnabrechnung. Regelungen über die Einstellung von Waldarbeitern, über den Arbeitsvertrag und über die „Kartei Waldarbeiter" sind Bestandteile des RdErl. v. 30. 10. 1981 (SMB1. NW. 79010).

4.412 Bei der Einstellung eines Waldarbeiters sind vom „Sachbearbeiter Betriebsbuchführung" in Anwesenheit des eingestellten Waldarbeiters die Stammdaten auf Erfassungsblatt ABV 8 im Forstamt festzulegen und zu erfassen.

Anschließend ist ein Maschinenprotokoll zu erstellen, das, nach Vergleich mit den manuell aufgenommenen Daten, vom Büroleiter sachlich richtig zu bescheinigen ist

Das Maschinenprotokoll ist vom Forstamt 10 Jahre aufzubewahren. • Änderungen der Stammdaten sind entweder . vom Forstbetriebsbeamten oder vom Waldarbeiter dem Forstamt anzuzeigen (ggf. unter Beifügung von Unterlagen, vgl. Nummer 4.413) oder vom Forstamt unmittelbar zu erfassen (z. B. Tarifänderungen).

Nach Übernahme geänderter Daten in die Waldar-beiter-Stammdatei ist ein neues Maschinen-Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist wie bei der Neueinstellung eines Waldarbeiters zu behandeln.

4.413 Der Waldarbeiter hat bei Einstellung im Forstamt abzugeben:

Gültige Lohnsteuerkarte,

Versicherungsnachweisheft der Sozialversicherung, ggf. Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse,

Nachweis über Anzahl der Kinder (Geburtsurkunde) für Kindergeld-Antrag und Sozialzuschlag, Nachweis über bereits erhaltenen Urlaub bei anderen Arbeitgebern,

Nachweis der Beschäftigungszeiten, ggf. Rentenbescheid.

Das Forstamt hat die Anmeldung zur Krankenkasse und VBL fristgerecht vorzunehmen.

4.42 Bruttolohn

4.421 Der Forstbetriebsbeamte mit Diehstbezirk kann im Bedarfsfalle einen Forstwirtschaftsmeister/Haumeister/Forstwirt beauftragen, die täglich geleisteten Arbeitsstunden unter Verwendung des Vor- , drucks ABV 9 „Wocherihachweis Waldarbeiter" aufzuschreiben.

Der Wochennachweis ist nach Beendigung der Arbeitswoche (ggf. am letzten Arbeitstag eines Monats) dem Forstbetriebsbeamten auszuhändigen; er dient als Grundlage für den vom Forstbetriebsbeamten zu führenden „Monatsnachweis Waldarbeiter" (Vordruck ABV 10).

Nach Ablauf eines Kalendermonats ist der Monatsnachweis zum 2. des Folgemonats dem Forstamt zur automatisierten Lohnabrechnung einzureichen. Der Monatsnachweis ist entsprechend auch vom Einsatzleiter für Arbeitsmaschinen zu führen. Der Monatsnachweis ist gemäß Nummer 4.2 BPV 80 Ergänzungsbeleg zur Rechnung.

4.422 Stücklohnvereinbarungen und Stücklohnberechnungen sind'vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk auf Vordruck ABV 11 vierfach zu fertigen: Teil l Ergänzungsbeleg zur Rechnung Teil 2 Forstbetriebsbeamter Teil 3 Waldarbeiter Teil 4 Arbeitsauftrag.

' Die Stücklohnberechnung für den Holzeinschlag erfolgt im Zusammenhang mit der automatisierten Buchung der Holzeinnahme (vgl. Nummer 3251 der AHV 88).

Im Zuge der Erfassung der Adressiermerkmale von Stücklohnvereinbarungen eines FWJ wird für jede JStücklohnvereinbarung (einschl. Holzernte) auto-

matisiert eine „Stücklohnnummer" vergeben. Die in den Stücklohnberechnungen ermittelten Teillohnzahlungen und die Schlußzahlung sind vom Forstbe- , triebsbeamten in den Monätsnachweis zu übernehmen.

Die, Stücklohnvereinbarungen und -berechnungen (Teile 1) sind gemäß Nummer 42 der BPV 80 Ergänzungsbelege zur Rechnung.

4.423 Zur Herleitung und Begründung von speziellen Lohnnebenkosten (z. B. Zuwendungen, Krankengeldzuschuß) dienen Sonderabrechnungen, deren Formen von Fall zu Fall angeordnet werden. Die speziellen Lohnnebenkosten sind vom Forstamt in den Teil D des „Monatsnachweises Waldarbeiter" zu übernehmen.

4.424 Vom Forstamt sind die für die programmgesteuerte Berechnung des Bruttolohnes erforderlichen Daten aus dem „Monatsnachweis Waldarbeiter" zu erfassen.

4.425 Hinsichtlich der „Anordnungsmitteilung Bruttolohn" gilt die Nummer 4.35. j . .

4.43 Nettolohn

Der Nettolohn der Waldarbeiter ist vom Forstamt programmgesteuert zu berechnen. Die maschinell erstellten Nachweise für die Sozial-.versicherung und Lohnsteuer-Anmeldung werden vom Forstamt unverzüglich versandt. Die an die VBL abgeführten Beiträge werden nach Abschluß des Kalenderjahres maschinell auf die entsprechen-

: den Waldarbeiter aufgeteilt und der VBL gemeldet

4.44 Auszahlung der Löhne/Haushaltsüberwachung

4.441 Der Lohn für den Kalendermonat ist so rechtzeitig anzuweisen und zu überweisen, daß der. Waldarbeiter am 15. des Folgemonats über den Betrag verfügen kann.

Dem Waldarbeiter ist monatlich ein Lohnabschlag in Höhe von bis zu 60 v. H. des für den laufenden Monat zu erwartenden Bruttolohnanspruchs (einschließlich Kindergeld) so rechtzeitig anzuweisen und zu überweisen, daß der Waldarbeiter am letzten Tag dieses Monats über den Betrag verfügen kann. Die Abschlagsauszahlung ist im Folgemonat mit der' •Lohnzahlung nach Absatz l zu verrechnen. Der Lohn und.der Lohnabschlag sind auf ein.vom Waldarbeiter einzurichtendes Konto bei einem Kre-.ditinstitut zu zahlen. • •

4.442 Je Kalendermonat ist vom Forstamt programmgesteuert eine Auszahlungsanordnung nebst Anlage und Überweisüngsträgern auf ABV 12.0 - 122 zu fertigen. Die Auszahlungsanordnung muß spätestens am 7. des Folgemonats der Kasse vorliegen. Für Ausgaben, die nach dem Haushaltsjahr verrechnet werden (Hauptkostenstelle 51), sind der Kasse zusammen mit der Auszahlungsanordnung für die über Kapitel 10 260, Titel 426 70 hinaus in Betracht kommenden Buchungsstellen Abdrucke der Aus-zahlüngsanordnung, die deutlich als solche zu kennzeichnen sind, als Buchungsbelege zuzuleiten. Die Zahlung von Lohnabschlägen ist unter Verwendung des Erfassungsblattes ABV 13 durch, den Forstbetriebsbeamten einzuleiten und vom Forstamt termingerecht auf ABV 12.0 - 122 anzuordnen. Die Anforderungen von Lohnabschlägen (ABV 13) sind gemäß Nummer 42 BPV 80 Ergänzungsbelege zur Rechnung.

4.443 Bezüglich der Führung des Haushaltsüberwa-chungs-Kontos gilt die Regelung in Nummer 4.33 entsprechend. Lohnabschläge sind wie folgt zu behandeln:

Die Beträge sind im Haushaltsüberwachungs-Konto für den Titel 426 70 zu buchen und werden für den jeweiligen Waldarbeiter gespeichert Die Verrechnung erfolgt programmgesteuert bei der folgenden Lohnzahlung. .

4.45 Die monatliche Lohnabrechnung (brutto und netto) ist programmgesteuert zu fertigen und je Waldarbeiter in einem verschlossenen Umschlag dem

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Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk als Sammelsendung zur unverzüglichen Aushändigung der Umschläge an die Waldarbeiter zu übersenden. Für die Lohnabrechnung ist der Vordruck ABV 15 zu verwenden: Teil l Forstamt Teil 2 Waldarbeiter.

Teil l der Lohnabrechnung ist im Forstamt je Waldarbeiter getrennt 10 Jahre aufzubewahren.

4.46 Arbeiten für Rechnung Dritter

Sofern gemäß RdErl. v. 30. 10. 1981 (SMB1. NW. 79010) Waldarbeiter für Rechnung Dritter beschäftigt wurden, sind über die im „Monatsnachweis Waldarbeiter" enthaltenen RD-Stunden vom Forstamt unverzüglich Rechnung und Annahmeanordnung programmgesteuert auf Vordruck ABV 16.0 zu fertigen:

Teil l Annahmeanordnung Teil 2 Rechnung Teil 3 Forstamt.

Der Rechnung sind ein für den Zahlungspflichtigen vorzubereitender Überweisungsträger auf Vordruck ABV 16.1 und ggf. die die Forderung begründenden Unterlagen beizufügen.

Den Löhnen ist zur Abgeltung der Lohnnebenkosten, anteiliger Verwaltungskosten und der Umsatzsteuer ein Zuschlag hinzuzufügen, dessen Höhe . durch Erlaß festgesetzt wird. Der Gesamtbetrag der Forderung ist im Kapitel 10 260 beim Titel 125 20 zu vereinnahmen. Für diese Einnahmen wird auf die Führung der Haushalts-überwachungsliste E im Sinne der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung verzichtet.

4.47 Jahreskonto Waldarbeiter

Der Ausdruck des Bruttolohnes, der Abzüge usw. je Monat ist programmgesteuert bei Bedarf oder sofort nach Ablauf des Kalenderjahres auf Endlospapier -ABV 17 - vorzunehmen.

Das „Jahreskonto Waldarbeiter" ist nach Ablauf des Kalenderjahres der „Kartei Waldarbeiter" (vgl. Nummer 4.411) beizufügen und mit diesem 75 Jahre, vom Geburtsjahr des Waldarbeiters an gerechnet, aufzubewahren.

4.5 Verbrauchsgüter und Leistungen im Betrieb 4.51 Verbrauchsgüter

- Erfassungsblatt ABV 18.0 -

Die Kostenstellen 1199, 1242, 1299, 1399, 1499, 1599, 1699, 1799 und 1899 sind Hilfskostenstellen zur vorläufigen Buchung der im Sammelankauf erworbenen Verbrauchsgüter des jeweiligen Hauptkosten-stellenbereiches.

Mit Ausnahme der geringwertigen Verbrauchsgüter (vgl. KST 1622 und 3181) sind alle Verbrauchsgutankäufe zunächst über die genannten Hilfskostenstellen zu leiten.

Der Kauf von Samen und Pflanzen für die Bestandesbegründung (HKST 12) ist bei der Hilfskosten-stelle 1242 zu buchen.

Die endgültige Aufteilung dieser Verbrauchsgüter auf die einzelnen KST/OBJ wird über automatisiert vergebene Verbrauchsgutnummern vorgenommen.^ Der Nachweis im Einzelwirtschaftsnachweis erfolgt zentral.

Für die nachstehenden besonderen Fälle werden landeseinheitlich folgende Verbrauchsgut-Num-mern vergeben:

- Kostenlose Mehrlieferung von Pflanzen VG-Nr. 9991

- Pflanzen aus Kämpen . (KST 1243)VG-Nr. 9992

- Selbstgewonnene Wildlinge

(KST 1243) VG-Nr. 9993

- Selbstgewonnenes Saatgut

(KST 1243) VG-Nr. 9994

- Kostenlose Ersatzlieferung von Pflanzen VG-Nr. 9995

Der Nachweis der Verwendung auf Erfassungsblatt ABV 18.0 erstreckt sich auf den Verbrauch im Zu-sammenhang mit Leistungen der

Waldarbeiter, Unternehmer, landeseigenen Arbeitsmaschinen, Selbstwerber, Auszubildenden, Arbeitslosen im ABM-Einsatz.

Verlorengegangene, nicht mehr verwertbare und an Dritte veräußerte Verbrauchsgüter sind ebenso zu behandeln und bei der KST 1881 nachzuweisen.

4.52 Erbrachte Leistungen

Kostenstellen mit dem Schlüssel „Z" (vgl. Nr. 2.3) erfordern:

- Abrechnungsdaten (vgl. Spalten 9 und 10 Kostenstellenplan)

- ggf. die Beschreibung von Nebenleistungen

- Zusatzdaten (vgl. Spalte 11 Kostenstellenplan). Abrechnungsdaten müssen die „Hauptleistung" von Waldarbeitern, Unternehmern, landeseigenen Arbeitsmaschinen, Selbstwerbern, Auszubildenden und Arbeitslosen im ABM-Einsatz beschreiben. Die Beschreibung von Nebenleistungen erfolgt ohne Abrechnungsdaten nur über das Stichwort (vgl. 4.229).

Die Daten sind vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk beizubringen und vom Forstamt zu erfassen.

4.521 Abrechnungsdaten

- Erfassungsblatt ABV 18.1 -

Abrechnungsdaten für Arbeiten, die von Unternehmern und landeseigenen Arbeitsmaschinen geleistet worden sind, werden grundsätzlich im Zusammenhang mit den Daten für die programmgesteuerte Fertigung der Auszahlungsanordnung (vgl. Vordruck ABV 6.0) erfaßt.

Abrechnungsdaten zum Monatsnachweis Waldarbeiter (ABV 10) sind vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk auf Erfassungsblatt ABV 18.1 zu liefern.

Das Erfassungsblatt ABV 18.1 dient auch der Lieferung von Abrechnungsdaten bei Kostenstellen mit dem Schlüssel „Z", sofern die Leistungen von Selbstwerbern, Auszubildenden, Arbeitslosen im ABM-Einsatz erbracht worden sind.

4.522 Zusatzdaten

- Erfassungsblatt ABV 182 -

Die Zusatzdaten für Kostenstellen mit dem Schlüssel „Z" beschreiben zusätzlich zu den Abrechnungsdaten und abschließend die Ergebnisse von Wirt-" . Schaftsmaßnahmen.

Zusatzdaten für abgeschlossene Maßnahmen sind auf dem Erfassungsblatt ABV 18.2 monatlich vom Forstbetriebsbeamten zu liefern.

4.6 Soll-Istvergleich

Während des Forstwirtschaftsjahres ist durch die Betriebsleitung ein laufender Vergleich der Plandaten (Soll) mit den Daten des Betriebsvollzuges (Ist) vorzunehmen. In diesen Vergleich soll auch die Ebene des Forstbetriebsbezirks einbezogen werden. Dieser Soll-Istvergleich bei den Hauptkostenstellen 11 bis 18, 31 und 32 ist über'ein landeseinheitliches Programm datenbankgestützt möglich.

4.7 Jahresabschluß

4.71 Vom Staatlichen Forstamt Siegburg - ADV-Forst -sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW allgemeine Flächendaten für die Jahresauswertung zu liefern.

4.72 Wurde ein geplantes Arbeitsvorhaben nicht ausgeführt oder wurde von dem Vorhaben wesentlich abgewichen (vgl. Nummer 3.6), ist vom Forstamt in Teil l des Planes, der zum Wirtschaftsnachweis geht,

-eine kurze Begründung zu geben.

4.73 Regelungen über die Abschlußarbeiten zum Zwecke des Nachweises' der Wirtschaftsführung und über die Bestandteile dieses Nachweises sind in den Nummern 2 und 4 der Vorschrift über die betriebs-

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187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

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wirtschaftliche Prüfung der Wirtschaftsnachweise staatlicher Forstbetriebe des Landes NW (BPV 80) v. 20.6.1980 (SMB1. NW. 7901) enthalten.

Bezüglich der «Lieferung von Unterlagen für den Wirtschaftsnachweis durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW wird auf die Nummer 5.3 hingewiesen.

5 Zentrale Auswertung

5.1 Daten aus der Jahresplanung, der Abrechnung von Sachkosten, Unternehmerleistungen und Waldarbeiterlöhnen einschl. der dazugehörigen Abrech-'nungs- und Zusatzdaten staatlicher Forstbetriebe sind-auf Datenträgern zu speichern. Die Jahresauswertung erfolgt im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW.

52 In Zusammenarbeit zwischen dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW und dem Staatlichen Forstamt Siegburg - ADV-Forst - ist im Rahmen der Ablauf Organisation (vgl. Nummer 421) die vollständige und richtige Übernahme der Daten zu sichern.

5.3 Neben den statistischen Jahresauswertungen, die nach Form und Inhalt vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft festgelegt werden, sind nach Abschluß des Forstwirtschaftsjahres folgende Unterlagen zur Betriebsbuchführung im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW zu erstellen und durch das Staatliche Forstamt Siegburg - ADV-Forst - den Forstämtern zu übersenden:

- Einzelwirtschaftsnachweis je.Planungsebene - - Gesamtwirtschaftsnachweis je Hauptkostenstelle

- Verzeichnis über die Verbrauchsgüter des Wirtschaftsbetriebes.

Der Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk erhält zur Vervollständigung des Ordners zur Betriebsbuchführung einen Zweitdruck des Einzelwirtschaftsnachweises und des Gesamtwirtschaftsnach-weises je HKST sowie das Verzeichnis über Verbrauchsgüter des Wirtschaftsbetriebes.

5.4 Daten der Jahresplanung, der Buchführung, Statistiken und das verdichtete Material aus den Wirtschaftsnachweisen sind nach Abschluß des Forstwirtschaftsjahres vom Staatlichen Forstamt Siegburg - ADV-Forst - dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und den höheren Forstbehörden für Aufgaben der Betriebslenkung und Aufsicht zu übermitteln.

6 Schlußbestimmungen

6.1 Zur Durchführung dieser Vorschrift sind die Anlagen ABV l bis 182 zu verwenden. Die in einzelnen Formularen festgelegten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind verbindlich. Ein Mustersatz wird den Forstbehörden gesondert zugestellt, da sich diese Anlagen wegen ihrer Besonderheit für eine Veröffentlichung nicht eignen.

6.2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

6.3 Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Landesrechnungshof.