Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vorschrift über die automatisierte Betriebsbuchführung der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen -ABV88- RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20.7.1988 - IV A 4/14-80-00.00
Historisch:
Vorschrift über die automatisierte Betriebsbuchführung der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen -ABV88- RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20.7.1988 - IV A 4/14-80-00.00
187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)
20. 7. 88 (1)
Vorschrift
über die automatisierte Betriebsbuchführung der
Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen
-ABV88-
RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 20.7.1988 - IV A 4/14-80-00.00
2.5
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Kostenstellen
3 Jahresplanung
4 Betriebsbuchführung im Forstamt
4.1 Jahresübersicht beim Forstbetriebsbeamten
42 Datenerfassung
4.3 Abrechnung von Sachkosten und Unternehmerleistungen •*
4.4 Lohnbuchhaltung Waldarbeiter 3.1
4.5 Verbrauchsgüter und Leistungen im Betrieb
4.6 Soll-Istvergleich
4.7 Jahresabschluß
5 Zentrale Auswertung
6 Schlußbestimmungen
l Allgemeines
1.1 In dieser Vorschrift werden die Jahresplanung und die Betriebsbuchführung über Ausgaben für Wirtschaftsmaßnahmen der Landesforstverwaltung unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsverfahren geregelt
Die daneben bestehenden Regelungen über die besonderen Buchführungsbereiche . Holzeinnahme und Holzausgabe - AHV 88 -Arbeitsmaschinen - AMV 81 -Jagdbetrieb - JNV 81 -gelten weiter.
12. Die Daten der Betriebsbuchführung sind über Computer zu verarbeiten, die in den Forstämtern statio-niert sind.
1.3 Gespeicherte und verdichtete Daten aus der Jahresplanung und der Betriebsbuchführung sind zentral an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes NRW zu übertragen und dort auszuwerten (vgl. Nummern 5.1 - 5.4).
2 Kostenstellen .
2.1 Der als ABV l bezeichnete Kostenstellenplan ist verbindlich für die Jahresplanung und für die Betriebsbuchführung über Ausgaben für Wirtschaftsmaßnahmen in der Landesforstverwaltung.
Im Kostenstellenplan sind auch Kostenstellen ausgebracht, die nicht zum Bereich der Wirtschaftsmaßnahmen zählen, aber im Zusammenhang mit der Abrechnung des Waldarbeitereinsatzes benötigt werden (Hauptkostenstellen 32,51).
22 Die Kostenstelle dient der forstbetriebsinternen Jahresplanung und Betriebsbuchführung; sie tritt nicht an die Stelle der Buchungsstelle gemäß Num-mer 9 W zu § 70 LHO.
23 Die Spalte 2 des Kostenstellenplanes enthält den verbindlichen Steuerungsschlüssel „Z" für Maßnahmen, die neben den Daten der Ausgabebuchung Ab-rechnungs- und Zusatzdaten für die Darstellung der Bestandesentwicklung und für den Jahresabschluß erfordern.
Dieser Steuerungsschlüssel ist bei der Jahresplanung zu verwenden und bei der Betriebsbuchführung zu beachten. Die Spalten 9 bis 11 enthalten die Daten, die für die Auswertungen benötigt werden.
2.4 Der'Kostenstellenplan enthält in den Spalten 4 bis 7 verbindliche Hinweise darauf, in welchen Fällen die Planung für
das Forstamt insgesamt (FA) den Forstbetriebsbezirk insgesamt (FBB) das Objekt Abteilung/Unterabteilung (Abt) Einzelobjekt (EO) vorzunehmen ist
Die Spalte 8 enthält entweder
landeseinheitlich verbindliche Schlüssel für forstbetriebliche Einzelobjekte, oder
den Rahmen der forstamtsweise zu vergebenden Schlüssel für forstbetriebliche Einzelobjekte. Der vom Forstamt für ein Objekt vergebene Schlüssel soll langfristig beibehalten werden. Ein Wechsel der Schlüssel innerhalb eines Forstwirtschaftsjahres ist unzulässig.
Jahresplanung
Über die Wirtschaftsmaßnahmen der Hauptkostenstellen 11 bis 18, 31 und 32 sind vom Forstamt für jedes Forstwirtschaftsjahr programmgesteuert Pläne aufzustellen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Die Pläne sind nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.
- Die Pläne müssen sich im Rahmen bestehender mittelfristiger Planungen bewegen.
- Den Plänen ist eine sorgfältige -Kostenberechnung zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Lohnkosten ist der im Vorjahr für das Forstamt ermittelte Lohnnebenkosten-Prozentsatz zu verwenden.
- Die Pläne müssen im Hinblick auf Haushaltsmittel, Arbeitskräfte, Marktlage usw. durchführbar sein.
- Die technische, organisatorische und zeitliche Abwicklung der geplanten Maßnahme ist sicherzustellen.
- Die termingerechte Bereitstellung von Arbeitskräften, Material, Maschinen usw. ist vorausschauend zu bedenken.
32 Der Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk legt für seinen Bezirk zu einem vom Forstamt zu bestimmenden Termin Vorschläge für die Pläne des nächsten Forstwirtschaftsjahres auf Erfassungsblatt ABV 2 vor. Der Planvorschlag für Holzeinschlag und Rücken (HKST 11) ist auf dem Erfassungsblatt AHV 0.1 (vgl. Nummer 3.0 AHV 88) zu machen.
Die Vorschläge sind, soweit erforderlich, mit dem Forstbetriebsbeamten örtlich zu besprechen.
3.3 Die Pläne bestehen aus ABV 3.1 Einzelplanung ABV 3.2 Übersichten ABV 33 Finanzplanung
Die Form des Planes über Holzeinschlag und Rük-ken (HKST 11) richtet sich nach den Bestimmungen der AHV 88.
Die Pläne sind 3-f ach zu erstellen. Teil l Forstamt Teil 2 Forstbetriebsbeamter Teil 3 Höhere Forstbehörde.
3.4 Zum 1. 8. jd. Js. ist der höheren Forstbehörde eine Ausfertigung der Pläne für Zwecke der Fachaufsicht vorzulegen.
Sollten Abweichungen vom Betriebsplan infolge unerwarteter äußerer Einwirkungen von so grundsätzlicher Bedeutung sein, daß dadurch die Gesamtkonzeption des Betriebsplanes durchbrochen wird, ist die Entscheidung der höheren Forstbehörde herbeizuführen.
Die höhere Forstbehörde berichtet dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft über die getroffene Entscheidung.
79038
T.
') MBl. NW. 1988 S. 1353.
20. 7. 88 (1)
187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)
79038 T.
3.5 Zum 15. 9. ist dem Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk ein Planauszug zur Ausführung der Wirt- . Schaftsmaßnahmen zu übersenden.
Die Planauszüge sind vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk in dem „Ordner zur Betriebsbuchführung" (vgl. Nummer 4.1) aufzubewahren. Zum gleichen Termin sind die Planvorschläge an den Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk zurückzugeben und von ihm ein Jahr aufzubewahren.
3.6 Die Pläne sind bindende Grundlage der Wirtschaftsführung; sie entheben die Forstamtsleitung und den Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk aber nicht von der Verpflichtung, die Wirtschaftlichkeit aller Maßnahmen laufend zu überwachen. Sofern erforderlich, sind von den Plänen abweichende Entscheidungen durch die Forstamtsleitung zu treffen. Auf Nummer 4.72 wird hingewiesen.
3.7 Über Maßnahmen, die nach dem Aufstellen der Pläne aus unvorhergesehenen Gründen zusätzlich notwendig werden, sind Nachtragspläne aufzustellen, sofern für die betreffende Kostenstelle und Planungsebene hoch kein Plan vorliegt. Auch für zufällige Nutzungen, die gemäß Nummer 3.11 AHV 88 wie Planhiebe behandelt werden, sind Nachtragspläne aufzustellen.
Die Nachtragspläne sind in sinngemäßer Anwendung der Regelungen in den Nummern 3.2 bis 3.5 zu behandeln.
Betriebsbuchführung im Forstamt
Forstbetriebsbeamten mit
4 4.1
4.11
Jahresübersicht beim Dienstbezirk
Der geordneten Erfassung der Grundlagen zur Betriebsbuchführung beim Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk dient der für das Forstwirtschaftsjahr je Waldbesitzer zu führende- Ordner zur Betriebsbuchführung.
Die Anleitung zur Führung des Ordners ist in dem Vordruck ABV 4.0 enthalten. Registertrennblätter sind als ABV 4.1 bezeichnet.
4.12 Die nach Kostenstellen geordneten Planauszüge sind Grundlagen für die Gliederung des Ordners. Die Planauszüge bieten auch Raum für Arbeitsvermerke.
4.13 Der Ordner zur Betriebsbuchführung ist 5 Jahre aufzubewahren.
42 Datenerfassung
4.21 Dem mit der Aufgabe „Automatisierte Datenverar-
beitung in der Forstverwaltung" betrauten Staatli-
chen Forstamt Siegburg obliegen im Rahmen der
vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
' Landwirtschaft erteilten Arbeitsaufträge:
- Ablauf organisation
- Vorgaben für Anwenderprogramme
- Bedienungsanleitung
- Vprgaben für Auswertungsprogramme im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW
- Verteilung der Daten/Unterlagen nach Nummern 5.3 und 5.4.
Die Pflege und Fortentwicklung der Jahresauswer-tungsprogramme zur automatisierten Betriebsbuchführung ist Aufgabe des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW.
4.22 Bei der Datenerfassung für die Betriebsbuchführung sind folgende Schlüssel zu verwenden und die Hinweise zu beachten:
4.221 Forstamt (FA)
Vier Ziffern zur Kennzeichnung von Forstamt
(1. und 2. Stelle) und Forstbetriebsbezirk (3. und 4.
Stelle).
Maschinenbetriebe (Heimatforstämter) sind mit
dem Schlüssel 91 an 3. und 4. Stelle des Forstamts-
schlüssels zu kennzeichnen.
0100 Kleve
0101 Asperden
0102 Grunewald
0103 Frasselt
0104 Kranenburg
0105 Pfalzdorf
0106 Materborn
0107 Rees
0200 Wesel
0201 Ruhrtal
0202 Dinslaken
0203 Hünxe
0204 Rheinaue
0205 Schermbeck
0206 Dämmerwald
0207 Hamminkeln
0300 Xanten
0301 Vluynbusch
0302 Leucht
0303 Tüschenwald
0304 Hochwald
0305 Straelen
0306 Kevelaer
0400 Mönchengladbach
0401 Grenzwald
0402 Viersen
0403 Kempen
0404 Brüggen
0405 Schwalmtal
0406 Neuss '.
0407 Wegberg
0408 Seifkant
0500 Mettmann
0501 Rhein/Berg
0502 Berg. Land
0503 Düsseldorf
0504 Burgholz
0505 Wuppertal
0506 Niederberg
0600 Wipperfürth
0601 Hückeswagen
0602 Radevormwald
0603 Wipperfürth
0604 Marienheide
0605 Lindlar
0606 Engelskirchen
0700 Königsforst • 0701 Forsbach
0702 Rath
0703 Steinhaus
0704 Broichen
0705 Odenthal
0706 Overath
0707 Kürten
0708 Wermelskirchen
0709 Leichlingen
0710 Bergisch Gladbach
0800 Ville
0801 -Liblar
0802 Schnorrenberg
0803 Köttingen
0804 Königsdorf
0805 Knechtsteden
0806 Kerpen
0807 Jülich
0900 Monschau
0901 Wahlerscheid
0902 Dedenborn
0903 Monschau
0904 Jägerhaus
0905 Zweifall
0906 Rott
0907 Vorvenn
1000 Hürtgenwald
1001 Raffelsbrand
1002 Vicht
1003 Hürtgen
1004 Wenau
1005 Großhau
1006 Gürzenich
1007 Vossenack
1008 Kleinhau
1009 Hetzingen
1010 Nideggen
1011 Heimbach
1100 Schieiden
1101 Schmidtheim
1102 Udenbreth
1103 Losheim
1104 Krekel
1105 Hellenthal
1106 Hollerath
1107 Steinfeld
1108 Gemünd
1109 Mariawald
1110 Wolf garten
1111 Paulushof
1200 Bad Mfinstereifel
1201 Schornbusch
1202 Hardtburg
1203 Michelsberg
1204 Blankenheim
1205 Nettersheim
1206 Mechernich
1300 Kottenforst
1301 Tomberg
1302 Schönwaldhaus
1303 Röttgen
1304 Buschhoven
1305 Venne
1306 Vorgebirge
1400 Siegburg
1401 Himmerich
1402 Heisterbach
1403 Hardt
1404 Aulgasse
1405 Hennef
1406 Eudenbach
1500 Eitorf
1501 Eitorf
1502 Rodder
1503 Windeck
1504 Dattenfeld
1505 Rotscheroth
1506 Much
1507 Lohmar
1600 Waldbröl
1601 Morsbach
1602 Waldbröl
1603 Nümbrecht
1604 Eckenhagen
1605 Denklingen
1606 Wiehl
1607 Bergneustadt
1608 Lieberhausen
1609 Gummersbach
1700 Siegen-Süd
1701 Holzhausen
1702 Würgendorf
1703 Freier Grund
1704 Neunkirchen
1705 Wilnsdorf
1706 Eremitage
1707 Eiserfeld
1708 Siegen
1800 Siegen-Nord
1801 Netphen-Ost
1802 Netphen-Mirte
1803 Netphen-West
1804 Lohe
1805 Kindeisberg
1806 Krombach
1807 -
187. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)
20. 7. 88 (2)
1808 Oberfischbach
1809 Freudenberg
1900 Hilchenbach
1901 Beddelhausen
1902 Lahnhof
1903 Hohenroth
1904 Elberndorf
1905 Lützel
1906 Hofginsberg
1907 Dahlbruch
1908 Berleburg
1909 Berghausen
1910 Laasphe
2000 Glindfeld
2001 Medebach-Grafschaft
2002 Vilden-Hallenberg
2003 Glindfeld-Medelon
2004 Bromberg
2005 Küstelberg
2100 Winterberg
2101 Elkeringhausen
2102 Siedlinghausen
2103 Assinghausen
2104 Olsberg
2105 Winterberg-Günninghausen
2106 Winterberg-Haarfeld
2200 Schmallenberg
2201 Oberkirchen
2202 Schanze
2203 Gellinghausen
2204 Fleckenberg
2205 Rehsiepen
2206 Wilzenberg
2207 Wormbach
2208 Rarbach
2209 Dorlar
2210 Westfeld
2211 Lenne
2300 Altenhundem
2301 Saalhausen-Milchenbach
2302 Altenhundem
2303 Bilstein
2304 Oberelspe
2305 Serkenrode
2306 Schönholthausen
2307 Lennetal
2400 Olpe
2401 Oberhundem
2402 Heinsberg
2403 Kohlhagen-Albaum
2404 Kirchhundem
2405 Benolpe-Silberg
2406 Einsiedelei-Rahrbach
2407 Kleusheim
2408 Wenden I
2409 Olpe I
2410 Olpe II
2411 Drolshagenll
2412 Drolshagenl
2413 Wenden II
2500 Attendorn
2501 Helden
2502 Attendorn
2503 Meinerzhagen
2504 Ebbetal
2505 Valbert
2506 Beckerhof
2507 Bermke
2600 Lüdenscheid
2601 Plettenberg
2602 Herscheid
2603 Kierspe
2604 Halver
2605 Werdohl
2606 Lüdenscheid
2607 Altena
2608 Schalksmühle
2609 Affeln
2700 Arnsberg
2701 Endorf
2702 Hellefeld
2703 Sundern
2704 Allendorf
2705 Stemel
2706 Balve
2707 Moosfelde
2708 Holzen
2800 Meschede
2801 Eslohe
2802 Salwey
2803 Bestwig
2804 Remblinghausen
2805 Calle
2806 Freienohl
2807 Valmetal
2900 Brilon
2901 Brilon
2902 Bredelar
2903 Madfeld
3000 Warstein-Ruthen
3001 Allagen
3002 Anröchte
3003 Meiste-Kneblinghausen
3100 Obereimer
3101 Enste
3102 Lattenberg
3103 Rumbeck
3104 Ruhrtal
3105 Neuhaus
3106 Breitenbruch
3107 Niedereimer
3108 Möhnesee
3109 Körbecke
3110 Welver
3200 Letmathe
3201 Iserlohn
3202 Letmathe
3203 Menden
3204 Unna
3205 Werne
3300 Gevelsberg
3301 Dahl
3302 Breckerfeld
3303 Ennepetal
3304 Witten-Dortmund
3305 Hattingen-Bochum
3306 Hagen.
3400 Recklinghausen
3401 Recklinghausen
3402 Dorsten
3403 Haltern
3404 Bottrop
3500 Borken
3501 Heiden
3502 Borken
3503 Bocholt
3504 Velen
3505 Stadtlohn
3506 Heek
3507 Vreden
3600 Münster
3601 Lüdinghausen
3602 Münster-Ost
3603 Münster-West
3604 Senden
3605 Nottuln
3606 Coesfeld
3700 Steinhirt
3701 Lengerich
3702 Tecklenburg
3703 Ibbenbüren
3704 Emsdetten
3705 Rheine
3706 Steinfurt
3707 Ochtrup
3708 Mettingen
3709 Greven
3800 Warendorf
3801 Oelde
3802 Beckum
3803 Sendenhorst
3804 Ostbevern
3805 Warendorf
3806 Everswinkel
3900 Bielefeld
3901 Bielefeld
3902 Halle
3903 Borgholzhausen
3904 Gütersloh
3905 Rheda-Wiedenbrück
3906 Schloß Holte-Stukenbrock
4000 Paderborn
4001 Henglarn
4002 Telegraf
4003 Gellinghausen
4004 Altböddeken
4005 Schwaney
4006 Büke
4007 Bollerborn
4008 Kempen
4009 Steinbeke
4010 Paderborn
4100 Buren
4101 Meerhof
4102 Dalheim
4103 Husen
4104 Waldbach
4105 Bleiwäsche ' 4106 Hegensdorf
4107 Ringelstein
4108 Harth
4109 Steinhausen
4200 Neuenheerse
4201 Warburg
4202 Hardehausen
4203 Blankenrode
4204 Kleinenberg
4205 Neuenheerse
4206 Torfbruch
4300 BadDriburg
4301 Karlsbrunn
4302 BadDriburg
4303 Beverungen
4400 Lage
4401 Detmold
4402 Lage
4403 Barntrup
4404 Lemgo
4405 Lügde
4500 Minden
4501 Porta Westfalica
4502 Dützen
4503 Herford
4504 Lübbecke-Ost
4505 Lübbecke-West
4506 Heisterholz
4507 Mindenerwald
4508 Stemwede
5000 Hom(Landesverband Lippe)
5001 Leopoldstal
5002 Nassesand
5003 Externsteine
5004 Meinberg
5005 Hiddesen
79038
20. 7. 88 (2)
187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)
79038
5006 Donoperteich
5007 Kohlstädt
5100 Schieder (Landesverband Lippe)
5101 Falkenhagen
5102 Rischenau
5103 Schwalenberg
5104 Schieder
5105 Glashütte
5106 Belle
5200 Brake (Landesverband Lippe)
5201 -Barntrup
5202 Bösingfeld
5203 Sternberg
5204 Bexten
5205 Langenholzhausen
5206 Kirchberg
4522 Waldbesijzer
Je Forstamt steht'der nachfolgende Schlüsselrahmen zur Verfügung
Land Nordrhein-Westfalen Haus Büren'scher Fonds Münster'scher Studienfonds Beckum/Ahlen'scher Klosterfonds Vereinigte Stifte .Geseke-Keppel Bergischer Schulfonds Gymnasialfonds Münstereif el Landesverband Lippe Bundesvermögensverwaltung Gemeindewald Privatwald
4223 Objekt
Als Objektschlüssel ist entweder die in der Betriebsplanung gebildete Abtei-lung/UAbteilung (z. B. 104 B) oder der für das Einzelobjekt vergebene Schlüssel (vgl. Nummer 2.5) zu verwenden.
4.224 Kostenart (KA)
Schlüssel Begriff '
Schlüssel Begriff
Einheit
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10-99
100-9999
Einheit
00 Selbstwerber
01 Sachkosten •
02 Unternehmereinsatz'
03 Verrechnung Einsatz landes eigene Arbeitsmaschinen
04 EST-Prämienlohn
05 EST-Stücklohn 10 Versuche Holzernte (Ausnahmen MURL)
12 Sonstiger Stücklohn
13 Techn. Sonderlohn Gruppe l
14 Techn. Sonderlohn Gruppe 2
15 Techn. Sonderlohn Gruppe 3
16 Zeitlohn
17 Zeitlohn HEZ
18 Lohnfortzahlung 80%
19 Durchschnitts-Lohn
20 Ständiger techn. Sonderlohn
21 • Lohnfortzahlung Wehrübung
4225 Lohnart (LA)
Schlüssel Begriff
DM DM DM
Std, DM Std., DM Std., DM
Std., DM
Std., v. H.
Std., v. H.
Std., v. H.
Std.
Std.
Std.
Std.
Std.
Std.
Einheit
Aufwandsentschädigungen
25 MS-Geld gem. EST DM
26 Werkzeug-Geld gem. EST DM
27 Motorsägen-Geld (allgem.) Std.
28 MS- und Werkzeug-Geld n. Std. HEZ '
29 Werkzeug-Geld Std.
Zuschlage
30 Vorarbeiter-Zuschlag Std.
31 Funktions-Zuschlag Std.
32 |
Ausgleichs-Zuschlag 20 v. H. Std. |
33 |
Ausgleichs-Zuschlag 10 v. H. Std. |
34 |
Überstunden-Zuschlag Std. |
35 |
Sonntags-Zuschlag 30 v. H. Std. |
36 |
Feiertags-Zuschlag 135 v. H. Std. |
37 |
Feiertags-Zuschlag 35 v. H. Std. |
38 |
Feiertags-Zuschlag |
24., 31. Dez. 100 v. H. Std. |
|
39 |
Nachtarbeits-Zuschlag Std. |
40 |
Erschwernis-Zuschlag |
425 v. H. Std. |
|
41 |
Erschwernis-Zuschlag 8,5 v. H. Std. |
42 |
Erschwernis-Zuschlag 17 v. H. Std. |
43 |
Erschwernis-Zuschlag (Baum- Std., v. H. |
besteigen) |
|
44 |
Unbezahlter Freizeitausgleich, Std. |
Überstunden |
|
45 |
Bezahlter Freizeitausgleich, Std. |
Feiertage |
|
46 |
Besitzstand techn. Lohn . ' DM |
47 |
Aufnahme Arb.-Bedingungen Std. |
EST |
|
48 |
Meßgehilfen-Zuschlag Std. |
Spezielle Lohnnebenkosten |
|
50 |
Schmutz- u. Gef ahren-Zu- DM |
schlag für Auszubildende |
|
51 |
Wegegeld (auch Pauschale für DM |
AZUBI) |
|
52 |
Zuwendung zum 1. 12. DM |
53 |
Urlaubsgeld - DM |
54 |
Urlaubsabgeltung . • DM |
55 |
Krankengeldzuschuß DM |
56 |
Wintergeld DM |
57 |
Treuegeld DM |
58 |
Sterbegeld DM |
59 |
Zuschuß zum Mutterschafts- DM |
geld |
|
60 |
Kürzung Ausbildungsvergü- DM |
tung um Unterk/Verpfl. |
|
61 |
Kürzung Ausbildungsvergü- . DM |
tung um 1/174 |
|
62 |
Kürzung Ausbildungsvergü- DM |
tung um 1/30 |
|
Sonstiges |
|
64 |
Verdienst-Ausfallentschädi- DM |
gung, sozialversicherungs- |
|
pflichtig, steuerfrei, VBL-frei |
|
65 |
Urlaubskontrolle Tage |
66 |
Fiktives VBL-Brutto mit So- Std. |
zialversicherung |
|
67 |
Fiktives VBL-Brutto ohne So- Std. |
zialversicherung |
|
68 |
Verdienst-Ausfallentschädi- DM |
gung an Waldarbeiter durch |
|
Dritte (steuer- und sozialvers.- |
|
pflichtig, VBL-frei) |
|
69 |
Nachzahlung aus Lohnerhö- DM |
hung (steuer-, sozialvers.-, |
|
VBL-pflichtig) |
|
71 |
Nachzahlung aus Lohnerhö- DM |
hung (steuer-, sozialvers.- |
|
pflichtig, VBL-frei) |
|
72 |
Nachzählung aus Lohnerhö- DM |
hung (steuerpflichtig, sozial- |
|
versicherungs-, VBL-f rei) |
|
73 |
VBL-Korrektur DM |
74 |
Tarifstunden-Ergänzung Std. |
80 |
Haumeisterzulage/Stück- Std. |
lohnzuschlag Forstwirtschaftsmeister (Korrektur) |
|
81 |
Sozialzuschlag (Korrektur) Std. |
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Schlüssel Begriff
Einheit
82 Allgem. Zulage (Korrektur) Std.
90 Vermögenswirksame Leistun- DM gen AG-An teil
91 Ausbildungsvergütung DM
92 Kindergeld DM
93 Geldwerter Vorteil DM
116 Krankenversicherungs-Pau- DM schalbeitrag
140 Vermögensw.Anl. l 16/26% DM
141 Vermögensw. Anl. 2 23/33% DM 144 Vermögensw. Anl. 3 23/33% DM
150 Lohnabtretung l DM
151 Lohnabtretung 2 DM
152 Tilgung Darlehen l DM
153 Tilgung Darlehen 2 DM
160 Berichtigung Lohnsteuer DM
161 Berichtigung Kirchensteuer DM ev.
162 Berichtigung Kirchensteuer DM rk.
163 ' Berichtigung Kirchensteuer DM sonstige
164 Berichtigung (VWA 1) Sparzu- DM läge 16/26%
165 Berichtigung (VWA 2,3) Spar- DM zulage 23/33%
166 Berichtigung KV-AN-Anteil DM
167 Berichtigung RV-AN-Anteil DM
168 Berichtigung AV-AN-Anteil DM
169 Berichtigung KV-AG-Anteil DM
170 Berichtigung RV-AG-Anteil DM
171 Berichtigung AV-AG-Anteil DM
172 Berichtigung VBL.-Erh. Be- DM trag AN
4226 Zahlungsart (ZA)
Bei Sachkosten/Unternehmerleistungen
E Einmalige Zahlung
A Abschlagsauszahlung
S Schlußzahlung
R Rückzahlung
Bei Lohn
E Einmalige Zahlung (Zeit- und Stücklohn)
T Teillohnzahlung (nur Stücklohn)
S Schlußzahlung (nur Stücklohn)
X Korrektur Zeitlohn
4227 Baumart und Herkunft
Baumarten und Herkünfte für den forstlichen Anbau in Nordrhein-Westfalen sind der Anlage zum RdErl. v. 7.11.1980 - n. V. - IV A 2/31-21-00.00 (SMB1. NW. 79031) zu entnehmen.
4228 Ästungsstufen
Die Ästungsstufen sind wie folgt zu verschlüsseln:
1 = Ästungshöhe bis 2,50 m
2 = Ästungshöhe über 2,50 m bis 5 m
3 = Ästungshöhe über 5 m bis 8 m.
4229 Stichwort
Das Stichwort ist eine über den Kostenstellentext (Spalte 3 des KST-Planes) hinausgehende Erläuterung.
423 Bezüglich des Nachweises und der Erfassung der Verbrauchsgüter, Abrechnungs- und Zusatzdaten gilt Nummer 4.5.
424 Die für das Computersystem gültigen Bedienungsanleitungen
- Betriebsabrechnung
- Waldarbeiter-Lohnabrechnung sind anzuwenden.
425 Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - DSG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160/ SGV. NW. 20081) sind zu beachten.
426 Zur Sicherung der Programme und Datenbestände ' gegen Verlust, unbeabsichtigte oder unbefugte Veränderung oder Verwendung dienen folgende Auflagen:
- Der Computer einschl. Organisationsmittel ist in
einem verschließbaren Raum unterzubringen. • - Unter Verschluß zu halten sind die Bedienungsanleitung, die Datenträger, die der Buchführung dienenden Ausdrucke.
- In unregelmäßigen Zeitabständen ist das Paßwort für die einzelnen Anwenderprogramme zu wechseln.
4.3 Abrechnung von Sachkosten und Unternehmerleistungen
Für Wirtschaftsmaßnahmen, die beim Titel 543 70 „Sachkosten und Unternehmereinsatz" zu buchen sind, gilt das nachfolgend vorgeschriebene Abrechnungsverfahren.
4.31 Im Laufe des Forstwirtschaftsjahres anfallende Rechnungen sind vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk für die
ihm übertragenen betrieblichen Maßnahmen, vom Forstamt für Maßnahmen, deren Durchführung
sich das Forstamt vorbehalten hat,' mit einem auszufüllenden Aufkleber nach Vordruck ABV 5 zu versehen. Bei der Abrechnung von Maßnahmen, deren Durchführung sich das Forstamt vorbehalten hat, ist die Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit auf dem Aufkleber vom Büroleiter abzugeben. Bei Schlußzahlungen sind die vorangegangenen Abschlagszahlungen auf der Rechnung zu vermerken.
4.32 Zu jeder durch Aufkleber ergänzten Rechnung ist vom Forstamt programmgesteuert eine Auszahlungsanordnung nebst Überweisungsträger nach Vordruck ABV 6.0 und 6.1 zu fertigen. Dabei sind auch die 1t Kostenstellenplan geforderten Abrechnungsdaten und das Stichwort zu erfassen. Werden Korrekturen einer Auszahlungsanordnung erforderlich, so ist die Auszahlungsanordnung zu vernichten und dieser Datenbestand über die Zahlungsart „R" zu stornieren. Erforderlichenfalls ist eine neue Auszahlungsanordnung zu erstellen.
4.33 Vom Forstamt istdatenbankgestützt ein Haushaltsüberwachungskonto für Ausgaben beim Titel 543 70 und bei den Hauptkostenstellen 11 bis 41 (HUL-A) zu führen.
Ausdrucke auf Endlospapier ABV 7.0 sind bei Monatsabschluß und Jahresabschluß programmgesteuert zu fertigen.
Wegen der Behandlung der HÜL-A-Ausdrucke als „Ergänzungsbelege zur Rechnung" gut Nummer 42 derBPVSO.
4.34 Aufträge über Lieferungen und Leistungen, die sich das Forstamt vorbehält, sind auf der Grundlage des ausgefüllten Erfassungsblattes ABV 7.1 als Festlegungen zu erfassen und in der Datenbank abzustellen.
Festgelegte Beträge sind im Zuge der Auszahlungsanordnung aufzulösen.
4.35 Dem Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk ist monatlich mittels Ausdruck auf Endlospapier ABV 72 eine Anordnungsmitteilung über die sein Revier betreffenden Zahlungen in Form eines Soll-Istvef-gleichs zuzustellen.
Diese ist vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk im „Ordner zur Betriebsbuchführung" (vgl. Nummer 4.11) abzulegen.
4.4 Lohnbuchhaltung Waldarbeiter 4.41 Grundlagen
4.411 Das Tarifrecht für Waldarbeiter staatlicher Forstbetriebe in Verbindung mit den geltenden Arbeits- und
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Sozialversicherungsbestimmungen und das Einkommensteuerrecht bestimmen das Arbeits- und Lohnverhältnis der Waldarbeiter und bilden die Grundlage der Lohnabrechnung. Regelungen über die Einstellung von Waldarbeitern, über den Arbeitsvertrag und über die „Kartei Waldarbeiter" sind Bestandteile des RdErl. v. 30. 10. 1981 (SMB1. NW. 79010).
4.412 Bei der Einstellung eines Waldarbeiters sind vom „Sachbearbeiter Betriebsbuchführung" in Anwesenheit des eingestellten Waldarbeiters die Stammdaten auf Erfassungsblatt ABV 8 im Forstamt festzulegen und zu erfassen.
Anschließend ist ein Maschinenprotokoll zu erstellen, das, nach Vergleich mit den manuell aufgenommenen Daten, vom Büroleiter sachlich richtig zu bescheinigen ist
Das Maschinenprotokoll ist vom Forstamt 10 Jahre aufzubewahren. • Änderungen der Stammdaten sind entweder . vom Forstbetriebsbeamten oder vom Waldarbeiter dem Forstamt anzuzeigen (ggf. unter Beifügung von Unterlagen, vgl. Nummer 4.413) oder vom Forstamt unmittelbar zu erfassen (z. B. Tarifänderungen).
Nach Übernahme geänderter Daten in die Waldar-beiter-Stammdatei ist ein neues Maschinen-Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist wie bei der Neueinstellung eines Waldarbeiters zu behandeln.
4.413 Der Waldarbeiter hat bei Einstellung im Forstamt abzugeben:
Gültige Lohnsteuerkarte,
Versicherungsnachweisheft der Sozialversicherung, ggf. Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse,
Nachweis über Anzahl der Kinder (Geburtsurkunde) für Kindergeld-Antrag und Sozialzuschlag, Nachweis über bereits erhaltenen Urlaub bei anderen Arbeitgebern,
Nachweis der Beschäftigungszeiten, ggf. Rentenbescheid.
Das Forstamt hat die Anmeldung zur Krankenkasse und VBL fristgerecht vorzunehmen.
4.42 Bruttolohn
4.421 Der Forstbetriebsbeamte mit Diehstbezirk kann im Bedarfsfalle einen Forstwirtschaftsmeister/Haumeister/Forstwirt beauftragen, die täglich geleisteten Arbeitsstunden unter Verwendung des Vor- , drucks ABV 9 „Wocherihachweis Waldarbeiter" aufzuschreiben.
Der Wochennachweis ist nach Beendigung der Arbeitswoche (ggf. am letzten Arbeitstag eines Monats) dem Forstbetriebsbeamten auszuhändigen; er dient als Grundlage für den vom Forstbetriebsbeamten zu führenden „Monatsnachweis Waldarbeiter" (Vordruck ABV 10).
Nach Ablauf eines Kalendermonats ist der Monatsnachweis zum 2. des Folgemonats dem Forstamt zur automatisierten Lohnabrechnung einzureichen. Der Monatsnachweis ist entsprechend auch vom Einsatzleiter für Arbeitsmaschinen zu führen. Der Monatsnachweis ist gemäß Nummer 4.2 BPV 80 Ergänzungsbeleg zur Rechnung.
4.422 Stücklohnvereinbarungen und Stücklohnberechnungen sind'vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk auf Vordruck ABV 11 vierfach zu fertigen: Teil l Ergänzungsbeleg zur Rechnung Teil 2 Forstbetriebsbeamter Teil 3 Waldarbeiter Teil 4 Arbeitsauftrag.
' Die Stücklohnberechnung für den Holzeinschlag erfolgt im Zusammenhang mit der automatisierten Buchung der Holzeinnahme (vgl. Nummer 3251 der AHV 88).
Im Zuge der Erfassung der Adressiermerkmale von Stücklohnvereinbarungen eines FWJ wird für jede JStücklohnvereinbarung (einschl. Holzernte) auto-
matisiert eine „Stücklohnnummer" vergeben. Die in den Stücklohnberechnungen ermittelten Teillohnzahlungen und die Schlußzahlung sind vom Forstbe- , triebsbeamten in den Monätsnachweis zu übernehmen.
Die, Stücklohnvereinbarungen und -berechnungen (Teile 1) sind gemäß Nummer 42 der BPV 80 Ergänzungsbelege zur Rechnung.
4.423 Zur Herleitung und Begründung von speziellen Lohnnebenkosten (z. B. Zuwendungen, Krankengeldzuschuß) dienen Sonderabrechnungen, deren Formen von Fall zu Fall angeordnet werden. Die speziellen Lohnnebenkosten sind vom Forstamt in den Teil D des „Monatsnachweises Waldarbeiter" zu übernehmen.
4.424 Vom Forstamt sind die für die programmgesteuerte Berechnung des Bruttolohnes erforderlichen Daten aus dem „Monatsnachweis Waldarbeiter" zu erfassen.
4.425 Hinsichtlich der „Anordnungsmitteilung Bruttolohn" gilt die Nummer 4.35. j . .
4.43 Nettolohn
Der Nettolohn der Waldarbeiter ist vom Forstamt programmgesteuert zu berechnen. Die maschinell erstellten Nachweise für die Sozial-.versicherung und Lohnsteuer-Anmeldung werden vom Forstamt unverzüglich versandt. Die an die VBL abgeführten Beiträge werden nach Abschluß des Kalenderjahres maschinell auf die entsprechen-
: den Waldarbeiter aufgeteilt und der VBL gemeldet
4.44 Auszahlung der Löhne/Haushaltsüberwachung
4.441 Der Lohn für den Kalendermonat ist so rechtzeitig anzuweisen und zu überweisen, daß der. Waldarbeiter am 15. des Folgemonats über den Betrag verfügen kann.
Dem Waldarbeiter ist monatlich ein Lohnabschlag in Höhe von bis zu 60 v. H. des für den laufenden Monat zu erwartenden Bruttolohnanspruchs (einschließlich Kindergeld) so rechtzeitig anzuweisen und zu überweisen, daß der Waldarbeiter am letzten Tag dieses Monats über den Betrag verfügen kann. Die Abschlagsauszahlung ist im Folgemonat mit der' •Lohnzahlung nach Absatz l zu verrechnen. Der Lohn und.der Lohnabschlag sind auf ein.vom Waldarbeiter einzurichtendes Konto bei einem Kre-.ditinstitut zu zahlen. • •
4.442 Je Kalendermonat ist vom Forstamt programmgesteuert eine Auszahlungsanordnung nebst Anlage und Überweisüngsträgern auf ABV 12.0 - 122 zu fertigen. Die Auszahlungsanordnung muß spätestens am 7. des Folgemonats der Kasse vorliegen. Für Ausgaben, die nach dem Haushaltsjahr verrechnet werden (Hauptkostenstelle 51), sind der Kasse zusammen mit der Auszahlungsanordnung für die über Kapitel 10 260, Titel 426 70 hinaus in Betracht kommenden Buchungsstellen Abdrucke der Aus-zahlüngsanordnung, die deutlich als solche zu kennzeichnen sind, als Buchungsbelege zuzuleiten. Die Zahlung von Lohnabschlägen ist unter Verwendung des Erfassungsblattes ABV 13 durch, den Forstbetriebsbeamten einzuleiten und vom Forstamt termingerecht auf ABV 12.0 - 122 anzuordnen. Die Anforderungen von Lohnabschlägen (ABV 13) sind gemäß Nummer 42 BPV 80 Ergänzungsbelege zur Rechnung.
4.443 Bezüglich der Führung des Haushaltsüberwa-chungs-Kontos gilt die Regelung in Nummer 4.33 entsprechend. Lohnabschläge sind wie folgt zu behandeln:
Die Beträge sind im Haushaltsüberwachungs-Konto für den Titel 426 70 zu buchen und werden für den jeweiligen Waldarbeiter gespeichert Die Verrechnung erfolgt programmgesteuert bei der folgenden Lohnzahlung. .
4.45 Die monatliche Lohnabrechnung (brutto und netto) ist programmgesteuert zu fertigen und je Waldarbeiter in einem verschlossenen Umschlag dem
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Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk als Sammelsendung zur unverzüglichen Aushändigung der Umschläge an die Waldarbeiter zu übersenden. Für die Lohnabrechnung ist der Vordruck ABV 15 zu verwenden: Teil l Forstamt Teil 2 Waldarbeiter.
Teil l der Lohnabrechnung ist im Forstamt je Waldarbeiter getrennt 10 Jahre aufzubewahren.
4.46 Arbeiten für Rechnung Dritter
Sofern gemäß RdErl. v. 30. 10. 1981 (SMB1. NW. 79010) Waldarbeiter für Rechnung Dritter beschäftigt wurden, sind über die im „Monatsnachweis Waldarbeiter" enthaltenen RD-Stunden vom Forstamt unverzüglich Rechnung und Annahmeanordnung programmgesteuert auf Vordruck ABV 16.0 zu fertigen:
Teil l Annahmeanordnung Teil 2 Rechnung Teil 3 Forstamt.
Der Rechnung sind ein für den Zahlungspflichtigen vorzubereitender Überweisungsträger auf Vordruck ABV 16.1 und ggf. die die Forderung begründenden Unterlagen beizufügen.
Den Löhnen ist zur Abgeltung der Lohnnebenkosten, anteiliger Verwaltungskosten und der Umsatzsteuer ein Zuschlag hinzuzufügen, dessen Höhe . durch Erlaß festgesetzt wird. Der Gesamtbetrag der Forderung ist im Kapitel 10 260 beim Titel 125 20 zu vereinnahmen. Für diese Einnahmen wird auf die Führung der Haushalts-überwachungsliste E im Sinne der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung verzichtet.
4.47 Jahreskonto Waldarbeiter
Der Ausdruck des Bruttolohnes, der Abzüge usw. je Monat ist programmgesteuert bei Bedarf oder sofort nach Ablauf des Kalenderjahres auf Endlospapier -ABV 17 - vorzunehmen.
Das „Jahreskonto Waldarbeiter" ist nach Ablauf des Kalenderjahres der „Kartei Waldarbeiter" (vgl. Nummer 4.411) beizufügen und mit diesem 75 Jahre, vom Geburtsjahr des Waldarbeiters an gerechnet, aufzubewahren.
4.5 Verbrauchsgüter und Leistungen im Betrieb 4.51 Verbrauchsgüter
- Erfassungsblatt ABV 18.0 -
Die Kostenstellen 1199, 1242, 1299, 1399, 1499, 1599, 1699, 1799 und 1899 sind Hilfskostenstellen zur vorläufigen Buchung der im Sammelankauf erworbenen Verbrauchsgüter des jeweiligen Hauptkosten-stellenbereiches.
Mit Ausnahme der geringwertigen Verbrauchsgüter (vgl. KST 1622 und 3181) sind alle Verbrauchsgutankäufe zunächst über die genannten Hilfskostenstellen zu leiten.
Der Kauf von Samen und Pflanzen für die Bestandesbegründung (HKST 12) ist bei der Hilfskosten-stelle 1242 zu buchen.
Die endgültige Aufteilung dieser Verbrauchsgüter auf die einzelnen KST/OBJ wird über automatisiert vergebene Verbrauchsgutnummern vorgenommen.^ Der Nachweis im Einzelwirtschaftsnachweis erfolgt zentral.
Für die nachstehenden besonderen Fälle werden landeseinheitlich folgende Verbrauchsgut-Num-mern vergeben:
- Kostenlose Mehrlieferung von Pflanzen VG-Nr. 9991
- Pflanzen aus Kämpen . (KST 1243)VG-Nr. 9992
- Selbstgewonnene Wildlinge
(KST 1243) VG-Nr. 9993
- Selbstgewonnenes Saatgut
(KST 1243) VG-Nr. 9994
- Kostenlose Ersatzlieferung von Pflanzen VG-Nr. 9995
Der Nachweis der Verwendung auf Erfassungsblatt ABV 18.0 erstreckt sich auf den Verbrauch im Zu-sammenhang mit Leistungen der
Waldarbeiter, Unternehmer, landeseigenen Arbeitsmaschinen, Selbstwerber, Auszubildenden, Arbeitslosen im ABM-Einsatz.
Verlorengegangene, nicht mehr verwertbare und an Dritte veräußerte Verbrauchsgüter sind ebenso zu behandeln und bei der KST 1881 nachzuweisen.
4.52 Erbrachte Leistungen
Kostenstellen mit dem Schlüssel „Z" (vgl. Nr. 2.3) erfordern:
- Abrechnungsdaten (vgl. Spalten 9 und 10 Kostenstellenplan)
- ggf. die Beschreibung von Nebenleistungen
- Zusatzdaten (vgl. Spalte 11 Kostenstellenplan). Abrechnungsdaten müssen die „Hauptleistung" von Waldarbeitern, Unternehmern, landeseigenen Arbeitsmaschinen, Selbstwerbern, Auszubildenden und Arbeitslosen im ABM-Einsatz beschreiben. Die Beschreibung von Nebenleistungen erfolgt ohne Abrechnungsdaten nur über das Stichwort (vgl. 4.229).
Die Daten sind vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk beizubringen und vom Forstamt zu erfassen.
4.521 Abrechnungsdaten
- Erfassungsblatt ABV 18.1 -
Abrechnungsdaten für Arbeiten, die von Unternehmern und landeseigenen Arbeitsmaschinen geleistet worden sind, werden grundsätzlich im Zusammenhang mit den Daten für die programmgesteuerte Fertigung der Auszahlungsanordnung (vgl. Vordruck ABV 6.0) erfaßt.
Abrechnungsdaten zum Monatsnachweis Waldarbeiter (ABV 10) sind vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk auf Erfassungsblatt ABV 18.1 zu liefern.
Das Erfassungsblatt ABV 18.1 dient auch der Lieferung von Abrechnungsdaten bei Kostenstellen mit dem Schlüssel „Z", sofern die Leistungen von Selbstwerbern, Auszubildenden, Arbeitslosen im ABM-Einsatz erbracht worden sind.
4.522 Zusatzdaten
- Erfassungsblatt ABV 182 -
Die Zusatzdaten für Kostenstellen mit dem Schlüssel „Z" beschreiben zusätzlich zu den Abrechnungsdaten und abschließend die Ergebnisse von Wirt-" . Schaftsmaßnahmen.
Zusatzdaten für abgeschlossene Maßnahmen sind auf dem Erfassungsblatt ABV 18.2 monatlich vom Forstbetriebsbeamten zu liefern.
4.6 Soll-Istvergleich
Während des Forstwirtschaftsjahres ist durch die Betriebsleitung ein laufender Vergleich der Plandaten (Soll) mit den Daten des Betriebsvollzuges (Ist) vorzunehmen. In diesen Vergleich soll auch die Ebene des Forstbetriebsbezirks einbezogen werden. Dieser Soll-Istvergleich bei den Hauptkostenstellen 11 bis 18, 31 und 32 ist über'ein landeseinheitliches Programm datenbankgestützt möglich.
4.7 Jahresabschluß
4.71 Vom Staatlichen Forstamt Siegburg - ADV-Forst -sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW allgemeine Flächendaten für die Jahresauswertung zu liefern.
4.72 Wurde ein geplantes Arbeitsvorhaben nicht ausgeführt oder wurde von dem Vorhaben wesentlich abgewichen (vgl. Nummer 3.6), ist vom Forstamt in Teil l des Planes, der zum Wirtschaftsnachweis geht,
-eine kurze Begründung zu geben.
4.73 Regelungen über die Abschlußarbeiten zum Zwecke des Nachweises' der Wirtschaftsführung und über die Bestandteile dieses Nachweises sind in den Nummern 2 und 4 der Vorschrift über die betriebs-
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wirtschaftliche Prüfung der Wirtschaftsnachweise staatlicher Forstbetriebe des Landes NW (BPV 80) v. 20.6.1980 (SMB1. NW. 7901) enthalten.
Bezüglich der «Lieferung von Unterlagen für den Wirtschaftsnachweis durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW wird auf die Nummer 5.3 hingewiesen.
5 Zentrale Auswertung
5.1 Daten aus der Jahresplanung, der Abrechnung von Sachkosten, Unternehmerleistungen und Waldarbeiterlöhnen einschl. der dazugehörigen Abrech-'nungs- und Zusatzdaten staatlicher Forstbetriebe sind-auf Datenträgern zu speichern. Die Jahresauswertung erfolgt im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW.
52 In Zusammenarbeit zwischen dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW und dem Staatlichen Forstamt Siegburg - ADV-Forst - ist im Rahmen der Ablauf Organisation (vgl. Nummer 421) die vollständige und richtige Übernahme der Daten zu sichern.
5.3 Neben den statistischen Jahresauswertungen, die nach Form und Inhalt vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft festgelegt werden, sind nach Abschluß des Forstwirtschaftsjahres folgende Unterlagen zur Betriebsbuchführung im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW zu erstellen und durch das Staatliche Forstamt Siegburg - ADV-Forst - den Forstämtern zu übersenden:
- Einzelwirtschaftsnachweis je.Planungsebene - - Gesamtwirtschaftsnachweis je Hauptkostenstelle
- Verzeichnis über die Verbrauchsgüter des Wirtschaftsbetriebes.
Der Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk erhält zur Vervollständigung des Ordners zur Betriebsbuchführung einen Zweitdruck des Einzelwirtschaftsnachweises und des Gesamtwirtschaftsnach-weises je HKST sowie das Verzeichnis über Verbrauchsgüter des Wirtschaftsbetriebes.
5.4 Daten der Jahresplanung, der Buchführung, Statistiken und das verdichtete Material aus den Wirtschaftsnachweisen sind nach Abschluß des Forstwirtschaftsjahres vom Staatlichen Forstamt Siegburg - ADV-Forst - dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und den höheren Forstbehörden für Aufgaben der Betriebslenkung und Aufsicht zu übermitteln.
6 Schlußbestimmungen
6.1 Zur Durchführung dieser Vorschrift sind die Anlagen ABV l bis 182 zu verwenden. Die in einzelnen Formularen festgelegten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind verbindlich. Ein Mustersatz wird den Forstbehörden gesondert zugestellt, da sich diese Anlagen wegen ihrer Besonderheit für eine Veröffentlichung nicht eignen.
6.2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.
6.3 Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Landesrechnungshof.