Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Naturschutz und Landschaftspflege in wasserrechtlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV B 4 – 1.05.02, III B 3 – 2700-30919, II B 6 – 2474.5 v. 26.11.1984

 

Naturschutz und Landschaftspflege in wasserrechtlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV B 4 – 1.05.02, III B 3 – 2700-30919, II B 6 – 2474.5 v. 26.11.1984

Naturschutz und Landschaftspflege
in wasserrechtlichen Verfahren
und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
– IV B 4 – 1.05.02, III B 3 – 2700-30919, II B 6 – 2474.5
v. 26.11.1984

1
Vorbemerkung

Die große Bedeutung der Gewässer und ihrer Ufer für den Naturhaushalt, namentlich als Lebensstätten für bedrohte Tier- und Pflanzenarten, erfordert es, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in wasserrechtlichen Verfahren und bei der Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zu beachten und ihnen im Rahmen der Abwägung des Einzelfalles besonderes Gewicht zu geben. Eine enge Zusammenarbeit der Wasserbehörden sowie der Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen mit den Landschaftsbehörden und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / NRW (LÖBF) ist dafür unerlässlich. Der nachstehende Erlass enthält verfahrensmäßige und inhaltliche Regelungen über die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und öffentlichen Stellen und die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände.

Die Landschaftsbehörden haben bei der Anwendung dieses Erlasses nach Abstimmung mit den Fischereibehörden der jeweiligen Verwaltungsebenen deren Belange mit zu vertreten, soweit sie auf Fragen der Wassergüte, auf die Erhaltung und den Schutz des Gewässers mit einem artenreichen und gesunden Fischbestand gerichtet sind.

Wegen der internen Beteiligung der Beiräte durch die Landschaftsbehörde wird auf meinen RdErl. v. 11.04.1990 (SMBl. NRW. 791) verwiesen. Soweit im folgenden die Beteiligung der zuständigen Landschaftsbehörde vorgeschrieben wird, ist in Bündelungsbehörden die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Stelle einzuschalten.

2
Gewässerbenutzung

2.1
Soweit durch die Benutzung eines Gewässers nach § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3246) die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berührt werden können, hat die nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU vom 14.6.1994, SGV. NRW. 228) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Wasserbehörde rechtzeitig vor Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis die zuständige Landschaftsbehörde zu beteiligen.

2.2
Kann eine Maßnahme nach § 3 WHG die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen, so handelt es sich um einen Eingriff gemäß § 4 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes - LG - in der Fassung der  Bekanntmachung vom 21.7.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708 ) - SGV. NRW. 791.

Dies bedeutet, dass die für die Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Wasserbehörden im Benehmen mit den Landschaftsbehörden neben den Vorschriften der Wassergesetze die §§ 4 und 5 LG anzuwenden haben (§ 6 Abs. 1 LG). So sind Ersatzmaßnahmen nach § 5 LG immer dann anzuordnen, wenn die Folgen des Eingriffes nicht ausgeglichen werden können, der Eingriff aber unter Berücksichtigung der Vorschriften in § 6 WHG und § 4Abs. 5 und 6 LG gleichwohl erlaubt oder bewilligt wird. Soweit das Ausmaß der Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes bei der Entscheidung noch nicht zu übersehen ist, ist in die Erlaubnis oder Bewilligung ein Vorbehalt aufzunehmen, der eine spätere Festsetzung von Ersatzmaßnahmen zulässt. Sofern ein besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft nach §§ 19 ff. LG durch eine Gewässerbenutzung betroffen wird, sind bei der Abwägung insbesondere auch die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer Befreiung nach § 69 LG wird hierdurch nicht berührt.

2.3
Bei Bewilligungen oder Erlaubnissen für Benutzungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG (Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser) sowie für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Anlage oder Erweiterung von Fischteichen stehen, ist stets die zuständige Landschaftsbehörde zu beteiligen.

2.4
Nr. 2.3 gilt auch für Erlaubnisverfahren, die das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer betreffen, die aufgrund ihrer Funktion im Naturhaushalt besonders schutzwürdig und als solche bei den Bezirksregierungen bzw. bei der LÖBF erfasst sind. Ist ein Naturschutzgebiet betroffen, so können, sofern eine Versagung nicht möglich ist, in der Erlaubnis zur Abwassereinleitung nach Maßgabe des § 6 WHG erhöhte Anforderungen an die Abwasserreinigung gestellt werden.

3
Gemeingebrauch

Bei der Zulassung des Gemeingebrauchs nach § 33 Abs. 2 und 3 Landeswassergesetz (LWG, Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes vom 25. Juni 1995, GV. NRW. S. 926) sind insbesondere auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. In Naturschutzgebieten hat der Schutzzweck Vorrang gegenüber dem Gemeingebrauch, es sei denn, die Schutzverordnung lässt andere Regelungen offen. Die zuständige Landschaftsbehörde ist in beiden vorgenannten Fällen zu beteiligen.

4
Genehmigung von Anlagen

Bei der Genehmigung von Anlagen im Sinne des § 99 LWG, § 105 Abs. 3 sowie § 113 LWG finden Nr. 2.1 und 2.2 entsprechende Anwendung.

5
Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete, in denen in der Regel schon aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Wasserversorgung Nutzungsbeschränkungen angeordnet werden, sind daraufhin zu überprüfen, ob sie gleichzeitig als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden können. Die obere Wasserbehörde teilt der höheren Landschaftsbehörde die bestehenden und die zur Ausweisung vorgesehenen Wasserschutzgebiete mit. Zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit in natur-schutzrechtlicher Hinsicht holt die höhere Landschaftsbehörde in geeigneten Fällen eine gutachterliche Stellungnahme der LÖBF ein.

6
Ausbau von Gewässern

6.1
Der Ausbau von Gewässern gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 LG als Eingriff in Natur und Landschaft. Einer näheren Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LG vorliegen, bedarf es nicht.

6.2
Der Träger der Ausbaumaßnahme hat die zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffes erforderlichen Maßnahmen im Ausbauplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen. Die landschaftspflegerischen Untersuchungen zum Ausbauplan bzw. landschaftspflegerischen Begleitplan haben den gesamten ökologischen Einflussbereich der Ausbaumaßnahme abzudecken. Der Plan muss mindestens enthalten:
- Umfassende Aufnahme und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung der wertvollen Biotope,
- Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffes,
- Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen.

Die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen müssen im Ausbauplan oder im landschaftspflegerischen Begleitplan so konkret wie möglich getroffen werden. Die für die Durchführung des Verfahrens zur Zulassung des Gewässerausbaus (§ 31 Abs. 1 WHG) zuständige Behörde (§ 104 Abs. 1 LWG) hat darauf hinzuwirken, dass der Träger der Ausbaumaßnahme zur Standortfindung und zur Aufstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans möglichst frühzeitig die höhere Landschaftsbehörde um Mitteilung der vorhandenen ökologischen Grunddaten bittet. Die höhere Landschaftsbehörde beteiligt dazu ggf. die LÖBF.

6.2.1
Für den Ausbau von Fließgewässern sieht die Richtlinie für naturnahen Ausbau und -Unterhaltung (RdErl. v. 6.4.1999, SMBl. NRW. 772) die Aufnahme der Maßnahmen nach Nr. 6.2 in den Ausbauplan vor und regelt im einzelnen Methode und Inhalt der Darstellung.

6.2.2
Beim Bau größerer Stauanlagen (Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken) empfiehlt sich in der Regel die Aufstellung eines gesonderten landschaftspflegerischen Begleitplanes.

6.2.3
Für den Gewässerausbau im Zusammenhang mit der Gewinnung von Bodenschätzen (Abgrabung) gelten die Richtlinien für Abgrabungen (RdErl. v. 1.1.1984 - SMBl. NRW. 750).

6.3
Die am Planfeststellungsverfahren zu beteiligende Landschaftsbehörde hat bei Gewässerausbaumaßnahmen, die Natur und Landschaft in besonderem Maße beeinträchtigen können, die LÖBF einzuschalten. Die LÖBF gibt eine gutachterliche Stellungnahme ab, der eine vertiefte Analyse des Naturhaushalts und ggf. eine ökologische Bewertung des Fließgewässers zugrunde zu legen ist.

6.4
Gemäß § 58 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 25.3.2002 (BGBl. I S. 1193) hat die zuständige Wasserbehörde über das Vorhaben, das Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist, den anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Anerkannt sind in Nordrhein-Westfalen:
- Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V. (LNU)
- Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband NRW (BUND).

Die zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen sind jedem der zwei Verbände über das gemeinsame Landesbüro (Ripshorster Str. 306, 46117 Oberhausen) zuzuleiten. Die Unterrichtung ist so früh wie möglich vorzunehmen.

6.5
Die Beteiligungspflicht nach § 58 BNatSchG ist auch auf den Fall der Plangenehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG anzuwenden. Nr. 6.4 findet hierauf entsprechende Anwendung.

6.6
Auch für die Planfeststellungsbehörde gilt § 6 Abs. 1 LG. Sie kann die Planfeststellung mit Nebenbestimmungen versehen, wenn dies zur Verwirklichung der Ausgleichs- und Ersatzverpflichtungen ausreicht. Ist der landschaftspflegerische Begleitplan oder der Ausbauplan selbst in der Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unzulänglich, so ist der Maßnahmeträger zur Überarbeitung aufzufordern. Gegebenenfalls ist die Planfeststellung abzulehnen.

Wenn sich herausstellt, dass der mit einem Ausbau verbundene Eingriff nicht ausgleichbar ist, d.h. nachteilige Folgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht an Ort und Stelle oder im funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff behoben werden können, ist auch im Planfeststellungsverfahren zu prüfen, ob der Eingriff nach § 4 Abs. 5 LG zu untersagen ist.

7
Gewässerunterhaltung

7.1
Die Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus kann im Einzelfall schwierig sein. Im Zweifel sind Wasserbaumaßnahmen nicht einfach als Gewässerunterhaltung nach § 28 und 29 WHG zu behandeln.

7.2
Auch Unterhaltungsmaßnahmen können im einzelnen Fall Eingriffe im Sinne von § 4 Abs. 1 LG sein. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

7.3
Inhaltlich ist bei der Beurteilung und der Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen an Fließgewässern die Richtlinie für naturnahen Ausbau und Unterhaltung zu beachten.

7.4
Die Realisierung der Verursacherpflichten richtet sich bei Eingriffen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 6 Abs. 3 LG. Der Unterhaltungsträger entscheidet selbst über die von ihm durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder auch über die ggf. notwendige Unterlassung der Unterhaltungsmaßnahme. Er hat hierzu das Benehmen mit der zuständigen Landschaftsbehörde herzustellen.

7.5
Bei Zweifeln, ob bei Unterhaltungsmaßnahmen ein Eingriff im Sinne von § 4 Abs. 1 LG vorliegt empfiehlt es sich, die beabsichtigten Unterhaltungsarbeiten vor Beginn mit der Landschaftsbehörde abzustimmen.

7.6
Für die Abstimmung der Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von Nr. 7.5 mit der zuständigen Landschaftsbehörde wird folgendes Verfahren empfohlen:

7.6.1
Der Träger der Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung legt bis spätestens 1. März eines jeden Jahres der unteren Wasserbehörde einen Unterhaltungsplan (Karte und tabellarische Zusammenstellung) über die vorgesehenen Unterhaltungsarbeiten vor. Im Unterhaltungsplan ist vor allem auf Art und Umfang der Arbeiten einzugehen, insbesondere bei:
- Erdarbeiten,
- Gehölzpflege,
- Beseitigung und Neuanpflanzung von Gehölzen,
- Einsatz von toten Baustoffen,
- Krautung,
- Schneiden von Röhrichtbeständen.

Vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind anzugeben.

7.6.1.1
Die untere Wasserbehörde überprüft den Unterhaltungsplan daraufhin, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers im Sinne von § 28 WHG erforderlich sind. Bei ausgebauten Gewässern ist insbesondere zu prüfen, ob bei Abwägung aller Anforderungen an das Gewässer ganz oder teilweise auf die Erhaltung des Ausbauzustandes im Interesse von Natur und Landschaft verzichtet werden kann und sich bestimmte Maßnahmen bereits deshalb erübrigen (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 2 LWG).

7.6.1.2
Die untere Wasserbehörde setzt sich mit der unteren Landschaftsbehörde ins Benehmen und teilt innerhalb von 6 Wochen seit Vorlage des Unterhaltungsplans dem Träger der Unterhaltung mit, ob und ggf. gegen welche Unterhaltungsmaßnahmen Bedenken bestehen. Unterbleibt eine Mitteilung innerhalb der genannten Frist so gilt dies als Zustimmung zu dem vorgelegten Unterhaltungsplan.

7.6.1.3
Soweit der Träger der Unterhaltung den mitgeteilten Bedenken nicht Rechnung tragen will, hat er dies unverzüglich der unteren Wasserbehörde mitzuteilen. Lässt sich, ggf. nach einem gemeinsamen Ortstermin, eine Einigung nicht erzielen oder hat der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde widersprochen, so ist die Entscheidung der oberen Wasserbehörde einzuholen.

7.6.2
Für die in der Unterhaltungspflicht des Landes liegenden Gewässer erster Ordnung legt der für die Durchführung der Unterhaltung zuständige Träger der Maßnahme den Unterhaltungsplan bis spätestens 1. März eines jeden Jahres der oberen Wässerbehörde vor, die nach Abstimmung mit der höheren Landschaftsbehörde bis spätestens 15. April desselben Jahres abschließend entscheidet.

7.6.3
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die als Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses unverzüglich vorgenommen werden müssen, sind der unteren bzw. der oberen Wasserbehörde anzuzeigen. Die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind entsprechend den Nr.7.6.1 und 7.6.2 abzustimmen.

MBl. NRW. 1985 S. 4, geändert durch RdErl. v. 11.4.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 557)