Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Verwaltung landeseigener Grundstücke Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 5 – 1.08.02 - d. Finanzministeriums – VV 2900-39-III B 1 - d. Innenministeriums – V A 1 (BdH) - d. Justizministeriums – 8060-II a 47 - d. Kultusministeriums – IV A 4 – 881.6-1346/89 - d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung – Z B 1-2630 - u.d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr – I A 3 – 16.80 v. 25.7.1990

 

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Verwaltung landeseigener Grundstücke Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 5 – 1.08.02 - d. Finanzministeriums – VV 2900-39-III B 1 - d. Innenministeriums – V A 1 (BdH) - d. Justizministeriums – 8060-II a 47 - d. Kultusministeriums – IV A 4 – 881.6-1346/89 - d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung – Z B 1-2630 - u.d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr – I A 3 – 16.80 v. 25.7.1990

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Verwaltung landeseigener Grundstücke

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 5 – 1.08.02 -
d. Finanzministeriums – VV 2900-39-III B 1 -
d. Innenministeriums – V A 1 (BdH) -
d. Justizministeriums – 8060-II a 47 -
d. Kultusministeriums – IV A 4 – 881.6-1346/89 -
d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung – Z B 1-2630 -
u.d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr – I A 3 – 16.80

v. 25.7.1990

1
Vorbemerkung

Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach geltendem Recht zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dies entspricht auch dem Auftrag der Landesverfassung (Art. 29 a).

Alle Grundstücke im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sind unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften und zu verwalten. Dabei sind die Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die Anforderungen, die an eine den Bedürfnissen der Verwaltung entsprechende Nutzung der landeseigenen Grundstücke gestellt werden müssen (z.B. andere Umweltbelange oder Verkehrssicherungspflichten), gegeneinander abzuwägen. Die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§7 Abs. 1 LHO) sind zu beachten.

Die grundstücksverwaltenden Dienststellen des Landes haben dabei eine Vorbild- und Leitfunktion. Für sie gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

Den der Landesaufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden wird eine entsprechende Anwendung der folgenden Regelungen empfohlen.

2
Verpflichtungsgrundsätze und Verfahrensregelung

2.1
Umweltverträgliche Grundstücksnutzung des Verwaltungsgrundvermögens

Zur umweltverträglichen Nutzung von Freiflächen gehören:
- Beschränkung der Versiegelung auf den unbedingt notwendigen Umfang
- Belassung und Schaffung heimischer, standortgerechter Pflanzenbestände
- Belassung, Verbesserung und Schaffung von Lebensräumen, Schlaf-, Nist- und Nahrungsplätzen für wildlebende Tiere
- schonende Bodenbearbeitung und naturgemäße Pflegemaßnahmen sowie umweltverträgliche Freiflächenpflege
- Kompostierung von Gartenabfällen
- keine Vernichtung von Pflanzen und Tieren mit chemischen Mitteln
- Verzicht auf den Einsatz von Tausalzen
- Beseitigung von Naturbeeinträchtigungen
- Verwendung naturnaher Baustoffe bei der Freiflächengestaltung
- Verzicht bei der Gestaltung und Unterhaltung von Freiflächen auf Baumaterialien und Stoffe, deren Gewinnung oder Herstellung Naturschäden verursacht (z.B. Torf/tropische Hölzer).

2.2
Sicherung und Pflege naturschutzwürdiger Flächen des allgemeinen Grundvermögens

2.2.1
Das Land stellt aus seinem Grundvermögen Flächen von besonderem ökologischen Wert für eine förmliche Unterschutzstellung nach dem Landschaftsgesetz zur Verfügung. Das betrifft Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sowie Naturbestandteile, die sich durch Seltenheit und Eigenart auszeichnen, sowie lineare Landschaftsstrukturen, z.B. Hecken, Raine, Ufer und Wegeränder, die Glieder im Naturverbund darstellen.

2.2.2
Auch sonstiges Grundvermögen des Landes kann einvernehmlich - ggf. gegen Entschädigung - den zuständigen Landschaftsbehörden für Tauschzwecke bereitgestellt werden, wenn damit für den Naturschutz wertvolle Grundstücke an anderer Stelle geschützt werden. § 64 LHO bleibt hiervon unberührt

2.2.3
Naturschutzwürdige oder nach Landschaftsgesetz geschützte land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzte oder nutzbare Flächen des Landes werden künftig ggf. über bestehende Bestimmungen hinaus nur noch unter Bedingungen genutzt oder verpachtet, welche die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege stützen, wie sie in Landschaftsplänen oder Pflegevereinbarungen oder Pflegeplänen der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF) dargestellt oder mit der LÖBF abgestimmt sind.

2.2.4
Für allgemeines Grundvermögen gelten die Regelungen der Ziffer. 2.1 entsprechend.

2.3
Verfahrensregelung

2.3.1
Die nach § 8 Abs. 1 Landschaftsgesetz - LG - zuständige Behörde ermittelt - z.B. im Rahmen der Landschaftsplanung - Schutzwert und Besitzverhältnisse von Flächen für Zwecke des Naturschutzes. Mit den grundstücksverwaltenden Behörden sind Einzelheiten der Nutzungsbeschränkungen zu vereinbaren. Bestehende Pachtverhältnisse sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Naturschutzbedingungen anzupassen.

2.3.2
Die grundstücksverwaltenden Behörden werden über zu schützende Biotope des Biotopkatasters auf land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Flächen unterrichtet. Die zuständige Grundstücksverwaltung, die Landschaftsbehörde und ggf. die LÖBF legen einvernehmlich Nutzungsbeschränkungen für diese Biotope fest, soweit dies erforderlich ist.

2.3.3
Die grundstücksverwaltenden Behörden melden ihrerseits den Landschaftsbehörden Flächen, die für Naturschutzzwecke verwendet werden können.

2.3.4
Die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Landschaftsbehörden sowie die kreisangehörigen Gemeinden sind über die Sicherung und Pflege naturschutzwürdiger Flächen gemäß Ziffer 2.2 in ihrem Bereich zu unterrichten.

3
Haushaltsrechtliche Feststellungen

3.1
Die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Maßnahmen nach Nummer 2 entspricht den haushaltsrechtlichen Vorschriften der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das gilt auch, soweit mit der Schutzverwirklichung zunächst Ertrags- bzw. Einnahmeverminderungen verbunden sind. Langfristig dient der Schutz von Natur und Landschaft als öffentliche Aufgabe den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
3.2
Die Verwirklichung von Naturschutz und Landschaftspflege durch in Ziffer 1, letzter Absatz genannte Stellen außerhalb der Landesverwaltung auf deren Flächen wird durch den Einsatz von Fördermitteln im Rahmen der finanziellen Leistungskraft des Landes gezielt gefördert.

4
Weitergehende Regelungen

Weitergehende Regelungen über die umweltverträgliche Nutzung öffentlichen Eigentums oder Besitzes sowie über die Zusammenarbeit im Bereich des Naturschutzes bleiben unberührt.

MBl. NRW. 1990 S. 1035