Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 14.3.2024


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –III-1-618.01.03.00 v. 28.8.2008

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –III-1-618.01.03.00 v. 28.8.2008

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz –III-1-618.01.03.00
v. 28.8.2008

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.  

Bei der Förderung wird die Anwendung der „Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 – Planung, Pflanzarbeiten und Pflege“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau e.V. (FLL), Colmantstraße 32, 53115 Bonn, empfohlen (www.f-l-l.de).

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1
Die Neuanlage von Baumalleen in der freien Landschaft, die Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen innerstädtisch und in der freien Landschaft entlang von Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen. Gefördert werden auch Baumalleen, die als Planung in rechtskräftigen Landschaftsplänen festgesetzt sind.

2.2
Die sich anschließende dreijährige Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege).

2.3
Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 Grunderwerb, soweit er für die Umsetzung der Maßnahme notwendig ist. Die Notwendigkeit des Grunderwerbs ist aktenkundig zu machen.

2.4
Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 ist anstelle des Grunderwerbs auch eine kapitalisierte Entschädigungsleistung oder kapitalisierte Pacht möglich.

3
Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände

3.2
Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Erhalt der Allee gewährleistet sind.

4.2
Die Alleenmindestlänge bei Neupflanzungen soll 300 Meter nicht unterschreiten. Als Neupflanzung gelten auch Anpflanzungen, die nach dem vollständigen Absterben der alten Alleebäume auf Grund von Krankheiten oder Sturm erfolgen. Der Abgang der alten Alleebäume ist durch Fotonachweis zu dokumentieren.

4.3
Anzupflanzen sind standortgerechte und heimische Baumarten. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden. Aus Verkehrssicherungsgründen werden entlang von Kreis- und Gemeindestraßen Baumalleen aus Obstbäumen nicht gefördert.

4.4
Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen soll unter Berücksichtigung des Wuchsverhaltens der jeweiligen Baumart 10 bis 15 Meter, bei Obstbäumen mindestens 7 Meter betragen.

Der Pflanzabstand der Bäume zum Straßenkörper richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften.

4.5
Eine einseitige Straßenbepflanzung kann gefördert werden, wenn gegenüber bereits eine Baumreihe vorhanden ist und durch die Ergänzung eine Allee entsteht.

4.6
Pflanzengröße

Bei den Pflanzen soll es sich um dreimal verpflanzte Hochstämme mit einem Kronenansatz von mindestens 2,20 Meter und einem Stammumfang von 16 bis 18 Zentimeter (gemessen in einem Meter Höhe) handeln.

4.7
Als Ergänzungspflanzung gilt der Lückenschluss von bestehenden Baumalleen durch einzelne Bäume derselben Baumart, wenn die Lücke durch

- natürlichen Abgang entstanden ist oder
- das Absterben aufgrund erheblicher, sichtbarer Schäden am Stamm unmittelbar bevorsteht und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Baumes ausgeschöpft wurden.

Ein Fotonachweis und eine gutachtliche Einschätzung eines Sachverständigen (bei privaten Antragstellern Einschätzung der Untere Landschaftsbehörde) zu Zustand und Vitalität der abgängigen Bäume ist zu erbringen.

4.8
Als Wiederherstellung gilt die Anpflanzung einer Allee an einem ehemaligen, historisch belegten (beispielsweise in Tranchot Karten) Standort.

5
Förderausschluss

Nicht zuwendungsfähig sind:

5.1
Personal- und Sachausgaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden als Zuwendungsempfänger.

5.2
Unbare Eigenleistungen von natürlichen Personen als Zuwendungsempfänger.

5.3
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinn der §§ 30 bis 33 des Landesnaturschutzgesetzes und sonstige Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben.

5.4
Grunderwerb, Entschädigungsleistungen und Pacht für bereits im öffentlichen Eigentum stehenden Grundbesitz.

5.5
Maßnahmen, die nach anderen geltenden Förderrichtlinien gefördert werden können.

6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung

6.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

6.4
Zuwendungshöhe: 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.5
Bagatellgrenze:

6.5.1
bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1: bei 12 500 Euro Zuwendung

6.5.2
bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2: bei 2 000 Euro Zuwendung

6.5.3
Bei der Ergänzungspflanzung dürfen Maßnahmen an bis zu drei Alleen in einem Förderantrag akkumuliert werden.

6.6
Bemessungsgrundlage

6.6.1
Die Zuwendungshöhe bemisst sich bei der Anpflanzung von Baumalleen nach den Ausgaben für

- Pflanzmaterial und Pflanzarbeiten

- Baumverankerung, Verbißschutz

- gegebenenfalls Bodenverbesserungsstoffe.

Der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Kosten liegt bei 750 Euro pro Baum, einschließlich Baumverankerung, Verbißschutz, Bodenverbesserungsstoffen und Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege).

6.6.2
Bemessungsgrundlage beim Grundstückserwerb ist der Kaufpreis, jedoch höchstens der Verkehrswert. Zu den zuwendungsfähigen Nebenkosten des Grunderwerbs gehören Notar- und Umschreibungskosten, Grunderwerbsteuer und die Vermessungskosten beim Teilflächenerwerb.

6.6.3
Kapitalisierte Entschädigungsleistungen und kapitalisierte Pachtzahlungen nach Nummer 2.4 dürfen unter Zugrundelegen der ortsüblichen Höhe 75 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Flächen nicht überschreiten.

6.6.4
Zweckgebundene Spenden können bei der Bemessung der Zuwendung als Einnahmen außer Betracht bleiben, soweit bei den Zuwendungsempfängern ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Zweckbindungsfrist

7.1.1
Die Zuwendungsempfänger sind zum Erhalt und zur Pflege der Anpflanzungen für die Dauer von 25 Jahren zu verpflichten.

Im Übrigen sind die Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid auf den gesetzlichen Schutz von Alleen gemäß § 41 des Landesnaturschutzgesetzes hinzuweisen.

7.1.2
Bei Grunderwerb ist die Zweckbindung zeitlich unbegrenzt.

7.1.3
Bei kapitalisierten Entschädigungsleistungen und bei der Anpachtung von Grundstücken/Teilflächen in Form der Kapitalisierung beträgt die Zweckbindung mindestens 25 Jahre.

7.2
Bei Grunderwerb aus Mitteln des Landes sowie kapitalisierten Entschädigungsleistungen sind die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis der Eigentümer durch Eintragungen im Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) zu sichern. Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde zulässig.

8
Verfahren

8.1
Antragsverfahren

8.1.1
Anträge sind bei den höheren Landschaftsbehörden unter (sinngemäßer) Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO zu stellen.

8.1.2
Dem Antrag sind beizufügen:

- Lageplan oder Kartenausschnitt

- Kostenberechnung beziehungsweise Kostenvoranschlag

- gegebenenfalls Objektpläne

- gegebenenfalls Nachweis des Nutzungsrechts

- gegebenenfalls behördliche Zulassungen

- gegebenenfalls Fotonachweis

- gegebenenfalls Gutachten Sachverständiger oder Untere Landschaftsbehörde

8.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Höheren Landschaftsbehörden. Bei der Bewilligung der Mittel ist das Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO (sinngemäß) zugrunde zu legen. Die Höhere Landschaftsbehörde informiert die zuständige Untere Landschaftsbehörde über die Bewilligung des Antrags.

8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Für das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung bei Gemeinden (ANBest-G).

8.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist für den gemeindlichen Bereich nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Für den außergemeindlichen Bereich findet das Grundmuster sinngemäß Anwendung.

8.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften beziehungsweise die Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 1.9.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Mit Wirkung vom 1.9.2008 wird der Runderlass (n.v.) vom 14.9.2006, Az.: MB 3; III-8 105.01.00.0201, III-6-618.01.03.00 aufgehoben.

MBl. NRW. 2008 S. 504, geändert durch RdErl. v. 24.2.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 203), 21.11.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 727), 1.10.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 690), 24.1.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 61), 28.2.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 157), 24.12.2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1426).