Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Naturschutzrechtliche Verfahren bei Aufschüttungen von Bodenaushub RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 4 – 605.00.00.28 v. 7.3.1997
Naturschutzrechtliche Verfahren bei Aufschüttungen von Bodenaushub RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 4 – 605.00.00.28 v. 7.3.1997
Naturschutzrechtliche Verfahren
bei Aufschüttungen von Bodenaushub
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft
– III B 4 – 605.00.00.28
Die Aufschüttung von Bodenaushub gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LG als Eingriff in
die Natur und Landschaft, wenn sie höher als 2 m ist und auf einer Grundfläche
von mehr als 400 qm vorgenommen wird.
Eine Aufschüttung von Bodenaushub, die entweder die Höhe von 2 m oder die
Grundfläche von 400 qm oder beide Werte unterschreitet, kann nach § 4 Abs. 1 LG
ebenfalls einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, wenn durch sie die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder
nachhaltig beeinträchtigt werden kann. Auch in diesen Fällen ist in jedem
Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Eingriff vorliegt.
Für die Aufschüttungen von Bodenaushub durch land- und forstwirtschaftliche
Betriebe gelten die Ziffern 1.1 und 1.2 nach folgender Maßgabe:
Gemäß
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 gilt die im Sinne des LG und des BNatSchG ordnungsgemäße land-
und forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff. Ziel dieser Regelung
ist die Freistellung der „täglichen Wirtschaftsweise“ des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes von der Eingriffsregelung. Bei Aufschüttungen
von Bodenaushub durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist im Einzelfall
zu prüfen, ob ein Eingriff vorliegt. Diese Beurteilung erfolgt ausschließlich
nach den Kriterien des § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 LG sowie danach, ob es sich
bei der Aufschüttung üblicherweise um eine Handlung der „täglichen
Wirtschaftsweise“ eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Aufschüttung von Bodenaushub
durch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist erst bei der
Entscheidung über die Untersagung eines Eingriffes durch nach § 4 Abs. 5 LG bei
der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft einzubeziehen. Um eine
angemessene Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange bei der Abwägung
zu gewährleisten, ist in diesem Zusammenhang eine differenzierte und auf die
wirtschaftlichen und naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls bezogene
Stellungnahme erforderlich.
Sofern die Aufschüttung von Bodenaushub nicht nach anderen Rechtsvorschriften
(z.B. § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW) genehmigungspflichtig ist, ist von der
unteren Landschaftsbehörde (ULB) zu prüfen, ob eine Genehmigung gemäß § 6 Abs.
4 LG erforderlich ist. Kommt die ULB zu dem Ergebnis, dass es einer solchen
landschaftsrechtlichen Genehmigung bedarf, trifft sie ggf. die nach § 4 Abs. 4
und 5 und § 5 LG notwendige Entscheidung.
Für die Aufschüttung von Bodenaushub in geschützten Teilen von Natur und
Landschaft gemäß §§ 20 – 23 LG und § 62 LG gelten die in den Ziffern 1.1 bis
1.4 genannten Vorschriften gleichermaßen.
Da die Aufschüttung von Bodenaushub nach den für diese Landschaftsteile
geltenden besonderen Vorschriften (ordnungsbehördliche Verordnung zur
Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten
Landschaftsbestandteilen bzw. entsprechende Festsetzungen im Landschaftsplan)
in der Regel verboten sind, ist eine Genehmigung nur nach vorheriger Befreiung
oder Ausnahmegenehmigung (§ 69 LG, § 62 LG) der ULB möglich.
In den Fällen, in denen die Genehmigung der Aufschüttung von Bodenaushub von
der ULB zu erteilen ist, entscheidet diese gleichzeitig über die Befreiung oder
Ausnahme. Wird die Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt, kann
diese nur erteilt werden, wenn die Befreiung oder Ausnahme der ULB vorliegt.