Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbehörden und Forstbehörden bei der Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III A 6 – 30.90-00.00/III B 5 – 1.05.09 v. 10.1.1996
Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbehörden und Forstbehörden bei der Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III A 6 – 30.90-00.00/III B 5 – 1.05.09 v. 10.1.1996
Zusammenarbeit zwischen
Landschaftsbehörden und Forstbehörden
bei der Wahrnehmung der Belange von
Naturschutz und Landschaftspflege im Wald
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
III A 6 – 30.90-00.00/III B 5 – 1.05.09
v. 10.1.1996
Die
Landschafts- und die Forstbehörden haben unberührt von den im Landschaftsgesetz
(LG) und im Landesforstgesetz (LFoG) festgelegten Zuständigkeiten die Belange und
Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald aller Besitzarten
wahrzunehmen und gegenüber Dritten zu vertreten. Beiden Behörden arbeitet die
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF)
zu.
Wegen
der weitgehenden Übereinstimmung in Aufgabenstellung und Zielsetzung ist eine
stetige, enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen
unerlässlich.
Erfassung schutzwürdiger und gesetzlich geschützter Biotope im Wald
Der
LÖBF obliegen die Aufgaben der Biotopkartierung sowie der Erfassung der
geschützten Biotope gemäß § 62 LG und deren Fortschreibung. Erforderliche
Untersuchungen im Gelände sind unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 LG
durchzuführen.
Die
LÖBF trägt dafür Sorge, dass die unteren Forstbehörden und die unteren
Landschaftsbehörden vor Beginn von Felderhebungen rechtzeitig über die
vorgesehenen Untersuchungen im Wald informiert und ihnen die Ergebnisse
mitgeteilt werden.
Untere
Forstbehörde und untere Landschaftsbehörde unterrichten die LÖBF oder die von
ihr Beauftragten rechtzeitig über ihnen bekannte und vermutete, schutzwürdige
sowie gesetzlich geschützte Biotope.
Weitergehende
Regelungen zum § 62 LG bleiben unberührt.
Die
Forstbehörden und Landschaftsbehörden wirken bei der Fortschreibung des
Biotopkatasters mit, indem sie der LÖBF erhebliche Zustands- und
Grenzänderungen schutzwürdiger Biotope umgehend nach Kenntniserlangung
mitteilen.
Planungen
Gebietsentwicklungsplan
Im
Land Nordrhein-Westfalen erfüllt der Gebietsentwicklungsplan die Funktionen
eines forstlichen Rahmenplanes (§ 7 Abs. 1 LFoG) und eines
Landschaftsrahmenplanes (§ 15 LG).
Der
Gebietsentwicklungsplan stützt sich auf Fachbeiträge (§ 8 LFoG/§ 15a LG), die
von der höheren Forstbehörde und der LÖBF erarbeitet werden. Sie informieren
die Bezirksplanungsbehörde über die Grundzüge der Fachbeiträge und stimmen mit
dieser die zeitliche Abwicklung der Fachbeiträge unter Beteiligung der höheren
Landschaftsbehörde ab. Die Erarbeitung der Fachbeiträge erfolgt im Benehmen mit
den beteiligten Dienststellen, um Doppelarbeiten zu vermeiden.
Landschaftsplan
Beabsichtigt
der Träger der Landschaftsplanung, Festsetzungen nach § 25 LG zu treffen, hat
die untere Landschaftsbehörde bereits vor der Trägerbeteiligung nach § 27 a LG
die vorgesehenen Maßnahmen mit der unteren Forstbehörde zur Vorbereitung des
nach § 25 erforderlichen Einvernehmens abzustimmen. Im übrigen gelten die
Vorschriften meines RdErl. „Landschaftsplanung“ v. 9.9.1988 (SMBl. NRW. 791) in
der jeweils gültigen Fassung.
Forsteinrichtung
Forsteinrichtung im öffentlichen Wald (Staats- und Gemeindewald)
Grundlagen
für die nachhaltige Bewirtschaftung und Pflege des Waldes, die die Belange des
Biotop- und Artenschutzes einschließen, sind die forstliche Standortkartierung,
die Biotopkartierung und die Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope
sowie Betriebspläne und Betriebsgutachten, die nach der Vorschrift über die
Bewirtschaftungsgrundsätze und mittelfristige Betriebsplanungen im Staats- und
Gemeindewald NRW (BePla 77) v. 22.12.1977 (SMBl. NRW. 79030) aufgestellt
werden. Die Forsteinrichtung enthält im Abschnitt „Naturschutz,
Landschaftspflege und Erholung“ unter anderem Regeln für die forstliche
Umsetzung der behördlich abgestimmten Planungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege (BePla 77 und Arbeitsanweisung für Forstplaner – AFo 79 der LÖLF NW, 1979 – unveröffentlicht –).
Mit
Beginn der Forsteinrichtung stimmen sich die unteren Landschafts- und
Forstbehörden über Planungen des Naturschutzes wie die Pflege- und
Entwicklungsziele für die schutzwürdigen Flächen ab. Das Ergebnis wird in einem
Protokoll niedergelegt, das Bestandteil des Vorberichtes gemäß BePla 77 Nr. 5.1
wird.
Forsteinrichtung im Privatwald
Bei der Forsteinrichtung im Privatwald wird entsprechend Nummer 3.3.1
verfahren, wenn der Waldbesitzer die Bearbeitung des Abschnittes „Naturschutz,
Landschaftspflege und Erholung“ im Rahmen der Forsteinrichtung wünscht. Die
gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 62 LG sowie Regelungen aus Schutzgebietsverordnungen
sind unabhängig davon zu beachten.
Waldpflegepläne
Die
über Nummer 3.3.1 hinausgehende Beteiligung bei der Aufstellung von
Waldpflegeplänen gemäß RdErl. „Erstellung von Waldpflegeplänen“ v. 27.5.1991 -
III A I – 31-07-00.40/111 B 2 – 1.09.00 – unveröffentlicht – bleibt unberührt.
Pflege- und Entwicklungspläne
Pflege-
und Entwicklungspläne werden gemäß RdErl. v. 2.2.1994 - III B 5 – 1.16.01 –
unveröffentlicht – aufgestellt. Sie sollen insbesondere für geschützte Biotope
im Wald, die nicht mit Forstpflanzen bestockt sind, in Abstimmung mit der
unteren Forstbehörde erarbeitet werden, sofern dafür ein Waldpflegeplan nicht
vorliegt, bzw. dieser in der Aussagetiefe nicht ausreicht.
Schutzverordnungen und vertragliche Vereinbarungen
Ordnungsbehördliche Verordnungen nach dem Landschaftsgesetz
Die
Forstbehörden unterstützen die Landschaftsbehörden in der Erreichung der Ziele
der ordnungsbehördlichen Verordnungen und wirken im Rahmen der Amtshilfe bei
der Durchführung von Maßnahmen mit. Dies gilt auch für Nummer 3.2.
Die Entscheidung über die Ausweisung von Schutzgebieten im Wald trifft die
höhere Landschaftsbehörde oder in den Fällen des § 42 a Abs. 2 LG die untere
Landschaftsbehörde. Sie beteiligt dabei die zuständige Forstbehörde. Ist die
Ausweisung von besonders zu schützenden Teilen von Natur und Landschaft nach
§§42 a ff. LG durch ordnungsbehördliche Verordnung und ggf. zu vereinbarende
vertragliche Regelungen abweichend von den Vorschlägen im Biotopkataster
beabsichtigt, hat sich die LÖBF gutachtlich über die Schutzwürdigkeit zu äußern.
Sicherstellungsanordnungen gemäß §42e LG, die Wald betreffen, werden nach
vorheriger Anhörung der zuständigen Forstbehörde erlassen.
Die Verordnungen für Naturschutzgebiete im Wald orientieren sich an den
Regelungen zum Grundschutz gemäß den Vertragsvereinbarungen über Naturschutz im
Wald (Warburger Vereinbarung). Im Einzelfall erforderliche, darüber
hinausgehende Gebote und Verbote werden auf der Grundlage einer Stellungnahme
der LÖBF von den Landschaftsbehörden unter Beteiligung von Vertretern der
Forstbehörden sowie der Waldbesitzer festgelegt.
Ordnungsbehördliche Verordnungen nach dem Landesforstgesetz
Vor
Einleitung von Verfahren gemäß § 49 LFoG findet eine Abstimmung zwischen den
Forstbehörden und Landschaftsbehörden nach den Grundsätzen des Abschnitts 4.1
über das Vorhaben statt. Die LÖBF ist zu beteiligen.
Einzelgenehmigungen, Anzeigen, Ausnahmen und Befreiungen gemäß LG und LFoG
Landschafts-
und Forstbehörden sollen sich bei ihren Entscheidungen frühzeitig gegenseitig
informieren und abstimmen. Zu den Einzelentscheidungen gehören:
- Tiergehege (§ 65 LG),
- Befreiungen von Ge- und Verboten in besonders zu schützenden Teilen von Natur
und Landschaft bzw. von Festsetzungen in Landschaftsplänen (§§ 35, 69 Abs. 2
LG),
- Ausnahmen nach § 62 Abs. 2 LG,
- Waldumwandlungen (§§ 39, 40 LFoG),
- Erstaufforstungen (§ 41 LFoG),
- Neubau von befestigten Forstwirtschaftswegen (§ 6b LFoG), bei einem
naturschutzrechtlichen Eingriff (§ 6 Abs. 1 oder Abs. 3 LG),
- Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes (§ 6 Abs. 4
LG),
- Verwertung von Abfällen im Wald (§ 6 a Abs. 2 LFoG).
Eingriffsregelung
Entscheidungen gemäß §§ 4 bis 6 LG
Bei
Eingriffen in den Wald sind die Belange von Natur und Landschaft und die
übrigen Funktionen des Waldes gleichermaßen zu berücksichtigen.
Bei
allen Eingriffen in den Wald, insbesondere bei solchen, denen ein
Planfeststellungsverfahren vorangeht oder die einem Verfahren mit
Konzentrationswirkung unterliegen sowie bei Umweltverträglichkeitsprüfungen
nach dem UVP-Gesetz, bei bergrechtlichen Verfahren und Verfahren zur
Realisierung von Leitungstrassen, haben sich Landschaftsbehörden und
Forstbehörden unverzüglich zu unterrichten und abzustimmen.
Bei
Stellungnahmen zu Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen für unvermeidbare und
vorrangige Eingriffe in den Wald sind einvernehmlich zwischen den Forst- und
Landschaftsbehörden der gleichen VerwaltungsebeneAbstimmungen vorzunehmen.
Weitergehende Beteiligung
Soweit
die Beteiligung der Landschaftsbehörden in Zusammenarbeitserlassen besonders
geregelt ist (Straßenbau, Flurbereinigung, Baugenehmigung und Wasserwirtschaft)
und Wald betroffen ist, haben die Landschaftsbehörden für eine frühzeitige
Abstimmung mit den Forstbehörden zu sorgen.
Betreuung von ökologisch wertvollen Flächen im Wald
Flächen
in Naturschutzgebieten sowie Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile
und geschützte Biotope gemäß § 62 LG, die im Eigentum des Landes stehen oder
von dort verwaltet werden und die Wald im Sinne des Gesetzes sind, sollen – bei
Vorliegen von Waldpflegeplänen nach deren Maßgabe – naturschutzgemäß
bewirtschaftet werden. Sie sind der unteren Forstbehörde zur Betreuung und
grundbesitzmäßigen Verwaltung zu übertragen. Abweichungen bedürfen meiner
Zustimmung.
Förderung
Maßnahmen in Naturschutzgebieten im Wald
Maßnahmen
in Schutzgebieten, die gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden, werden
grundsätzlich im Rahmen der geltenden Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes
(FöNa’88), RdErl. v. 29.6.1988 (SMBl. NRW. 791) bzw., soweit Wald betroffen, im
Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
forstlicher Maßnahmen im Privatwald bzw. im Körperschaftswald, RdErl. v.
15.5.1995 (SMBl. NRW. 79023), gefördert.
Die
Förderung der Ausführung der Festsetzungen in einem rechtskräftigen
Landschaftsplan regelt der RdErl. „Landschaftsplanung“ v. 9.9.1988 (SMBl. NRW. 791) in der jeweils gültigen Fassung.
Vertragsnaturschutz im Wald
Zur
Umsetzung der Vertragsvereinbarungen über Naturschutz im Wald (Warburger
Vereinbarung) auf der Grundlage einer ordnungsbehördlichen Verordnung werden
die erforderlichen Zuwendungen im Rahmen der vereinbarten Ausgleichszahlung von
den Forstbehörden über die forstliche Förderung finanziert. Anstelle der
Zuwendungen und des damit verbundenen Ausgleichsbetrages I kann die
Landesforstverwaltung auf Verlangen des Waldbesitzers die Durchführung der
Maßnahmen vornehmen.
Weitergehende
Schutzmaßnahmen können durch die Landschaftsbehörden auf der Basis der
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der
Landschaftspflege und des Naturschutzes (FöNa’88), RdErl. v. 29.6.1988 (SMBl. NRW. 791) gefördert werden. Auf Nummer 4.1.3 wird verwiesen.
Landschaftsbeiräte und Forstausschüsse
Landschaftsbehörden
und Forstbehörden beteiligen die jeweiligen Landschaftsbeiräte bzw.
Forstausschüsse entsprechend den Regelungen nach LG sowie gem. RdErl. d. MURL
„Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ v. 11.4.1990 (SMBl. NRW. 791) bzw. LFoG.
Die
Landschaftsbehörden wirken darauf hin, dass ein Vertreter der Forstbehörde der
gleichen Verwaltungsebene zu Sitzungen der Landschaftsbeiräte eingeladen wird,
wenn Angelegenheiten, die Wald betreffen, auf der Tagesordnung stehen.
Entsprechendes gilt für die Beteiligung eines Vertreters der Landschaftsbehörde
an Sitzungen der Forstausschüsse, wenn Angelegenheiten von Naturschutz und
Landschaftspflege zur Behandlung vorgesehen sind. Die Landschafts- und die
Forstbehörden tauschen Niederschriften über Sitzungen der Landschaftsbeiräte
und Forstausschüsse der gleichen Verwaltungsebene aus.
In-Kraft-Treten
Dieser
RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
MBl. NRW. 1996 S. 342