Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbehörden und Forstbehörden bei der Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III A 6 – 30.90-00.00/III B 5 – 1.05.09 v. 10.1.1996

 

Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbehörden und Forstbehörden bei der Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III A 6 – 30.90-00.00/III B 5 – 1.05.09 v. 10.1.1996

Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbehörden und Forstbehörden
bei der Wahrnehmung der Belange von
Naturschutz und Landschaftspflege im Wald

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
III A 6 – 30.90-00.00/III B 5 – 1.05.09

v. 10.1.1996

1
Die Landschafts- und die Forstbehörden haben unberührt von den im Landschaftsgesetz (LG) und im Landesforstgesetz (LFoG) festgelegten Zuständigkeiten die Belange und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald aller Besitzarten wahrzunehmen und gegenüber Dritten zu vertreten. Beiden Behörden arbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF) zu.

Wegen der weitgehenden Übereinstimmung in Aufgabenstellung und Zielsetzung ist eine stetige, enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen unerlässlich.

2
Erfassung schutzwürdiger und gesetzlich geschützter Biotope im Wald

Der LÖBF obliegen die Aufgaben der Biotopkartierung sowie der Erfassung der geschützten Biotope gemäß § 62 LG und deren Fortschreibung. Erforderliche Untersuchungen im Gelände sind unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 LG durchzuführen.

Die LÖBF trägt dafür Sorge, dass die unteren Forstbehörden und die unteren Landschaftsbehörden vor Beginn von Felderhebungen rechtzeitig über die vorgesehenen Untersuchungen im Wald informiert und ihnen die Ergebnisse mitgeteilt werden.

Untere Forstbehörde und untere Landschaftsbehörde unterrichten die LÖBF oder die von ihr Beauftragten rechtzeitig über ihnen bekannte und vermutete, schutzwürdige sowie gesetzlich geschützte Biotope.

Weitergehende Regelungen zum § 62 LG bleiben unberührt.

Die Forstbehörden und Landschaftsbehörden wirken bei der Fortschreibung des Biotopkatasters mit, indem sie der LÖBF erhebliche Zustands- und Grenzänderungen schutzwürdiger Biotope umgehend nach Kenntniserlangung mitteilen.

3
Planungen

3.1
Gebietsentwicklungsplan

Im Land Nordrhein-Westfalen erfüllt der Gebietsentwicklungsplan die Funktionen eines forstlichen Rahmenplanes (§ 7 Abs. 1 LFoG) und eines Landschaftsrahmenplanes (§ 15 LG).

Der Gebietsentwicklungsplan stützt sich auf Fachbeiträge (§ 8 LFoG/§ 15a LG), die von der höheren Forstbehörde und der LÖBF erarbeitet werden. Sie informieren die Bezirksplanungsbehörde über die Grundzüge der Fachbeiträge und stimmen mit dieser die zeitliche Abwicklung der Fachbeiträge unter Beteiligung der höheren Landschaftsbehörde ab. Die Erarbeitung der Fachbeiträge erfolgt im Benehmen mit den beteiligten Dienststellen, um Doppelarbeiten zu vermeiden.

3.2
Landschaftsplan

Beabsichtigt der Träger der Landschaftsplanung, Festsetzungen nach § 25 LG zu treffen, hat die untere Landschaftsbehörde bereits vor der Trägerbeteiligung nach § 27 a LG die vorgesehenen Maßnahmen mit der unteren Forstbehörde zur Vorbereitung des nach § 25 erforderlichen Einvernehmens abzustimmen. Im übrigen gelten die Vorschriften meines RdErl. „Landschaftsplanung“ v. 9.9.1988 (SMBl. NRW. 791) in der jeweils gültigen Fassung.

3.3
Forsteinrichtung

3.3.1
Forsteinrichtung im öffentlichen Wald (Staats- und Gemeindewald)

Grundlagen für die nachhaltige Bewirtschaftung und Pflege des Waldes, die die Belange des Biotop- und Artenschutzes einschließen, sind die forstliche Standortkartierung, die Biotopkartierung und die Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope sowie Betriebspläne und Betriebsgutachten, die nach der Vorschrift über die Bewirtschaftungsgrundsätze und mittelfristige Betriebsplanungen im Staats- und Gemeindewald NRW (BePla 77) v. 22.12.1977 (SMBl. NRW. 79030) aufgestellt werden. Die Forsteinrichtung enthält im Abschnitt „Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung“ unter anderem Regeln für die forstliche Umsetzung der behördlich abgestimmten Planungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BePla 77 und Arbeitsanweisung für Forstplaner – AFo 79 der LÖLF NW, 1979 – unveröffentlicht –).

Mit Beginn der Forsteinrichtung stimmen sich die unteren Landschafts- und Forstbehörden über Planungen des Naturschutzes wie die Pflege- und Entwicklungsziele für die schutzwürdigen Flächen ab. Das Ergebnis wird in einem Protokoll niedergelegt, das Bestandteil des Vorberichtes gemäß BePla 77 Nr. 5.1 wird.

3.3.2
Forsteinrichtung im Privatwald

Bei der Forsteinrichtung im Privatwald wird entsprechend Nummer 3.3.1 verfahren, wenn der Waldbesitzer die Bearbeitung des Abschnittes „Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung“ im Rahmen der Forsteinrichtung wünscht. Die gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 62 LG sowie Regelungen aus Schutzgebietsverordnungen sind unabhängig davon zu beachten.

3.4
Waldpflegepläne

Die über Nummer 3.3.1 hinausgehende Beteiligung bei der Aufstellung von Waldpflegeplänen gemäß RdErl. „Erstellung von Waldpflegeplänen“ v. 27.5.1991 - III A I – 31-07-00.40/111 B 2 – 1.09.00 – unveröffentlicht – bleibt unberührt.

3.5
Pflege- und Entwicklungspläne

Pflege- und Entwicklungspläne werden gemäß RdErl. v. 2.2.1994 - III B 5 – 1.16.01 – unveröffentlicht – aufgestellt. Sie sollen insbesondere für geschützte Biotope im Wald, die nicht mit Forstpflanzen bestockt sind, in Abstimmung mit der unteren Forstbehörde erarbeitet werden, sofern dafür ein Waldpflegeplan nicht vorliegt, bzw. dieser in der Aussagetiefe nicht ausreicht.

4
Schutzverordnungen und vertragliche Vereinbarungen

4.1
Ordnungsbehördliche Verordnungen nach dem Landschaftsgesetz

Die Forstbehörden unterstützen die Landschaftsbehörden in der Erreichung der Ziele der ordnungsbehördlichen Verordnungen und wirken im Rahmen der Amtshilfe bei der Durchführung von Maßnahmen mit. Dies gilt auch für Nummer 3.2.

4.1.1
Die Entscheidung über die Ausweisung von Schutzgebieten im Wald trifft die höhere Landschaftsbehörde oder in den Fällen des § 42 a Abs. 2 LG die untere Landschaftsbehörde. Sie beteiligt dabei die zuständige Forstbehörde. Ist die Ausweisung von besonders zu schützenden Teilen von Natur und Landschaft nach §§42 a ff. LG durch ordnungsbehördliche Verordnung und ggf. zu vereinbarende vertragliche Regelungen abweichend von den Vorschlägen im Biotopkataster beabsichtigt, hat sich die LÖBF gutachtlich über die Schutzwürdigkeit zu äußern.

4.1.2
Sicherstellungsanordnungen gemäß §42e LG, die Wald betreffen, werden nach vorheriger Anhörung der zuständigen Forstbehörde erlassen.

4.1.3
Die Verordnungen für Naturschutzgebiete im Wald orientieren sich an den Regelungen zum Grundschutz gemäß den Vertragsvereinbarungen über Naturschutz im Wald (Warburger Vereinbarung). Im Einzelfall erforderliche, darüber hinausgehende Gebote und Verbote werden auf der Grundlage einer Stellungnahme der LÖBF von den Landschaftsbehörden unter Beteiligung von Vertretern der Forstbehörden sowie der Waldbesitzer festgelegt.

4.2
Ordnungsbehördliche Verordnungen nach dem Landesforstgesetz

Vor Einleitung von Verfahren gemäß § 49 LFoG findet eine Abstimmung zwischen den Forstbehörden und Landschaftsbehörden nach den Grundsätzen des Abschnitts 4.1 über das Vorhaben statt. Die LÖBF ist zu beteiligen.

5
Einzelgenehmigungen, Anzeigen, Ausnahmen und Befreiungen gemäß LG und LFoG

Landschafts- und Forstbehörden sollen sich bei ihren Entscheidungen frühzeitig gegenseitig informieren und abstimmen. Zu den Einzelentscheidungen gehören:
- Tiergehege (§ 65 LG),
- Befreiungen von Ge- und Verboten in besonders zu schützenden Teilen von Natur und Landschaft bzw. von Festsetzungen in Landschaftsplänen (§§ 35, 69 Abs. 2 LG),
- Ausnahmen nach § 62 Abs. 2 LG,
- Waldumwandlungen (§§ 39, 40 LFoG),
- Erstaufforstungen (§ 41 LFoG),
- Neubau von befestigten Forstwirtschaftswegen (§ 6b LFoG), bei einem naturschutzrechtlichen Eingriff (§ 6 Abs. 1 oder Abs. 3 LG),
- Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes (§ 6 Abs. 4 LG),
- Verwertung von Abfällen im Wald (§ 6 a Abs. 2 LFoG).

6
Eingriffsregelung

6.1
Entscheidungen gemäß §§ 4 bis 6 LG

Bei Eingriffen in den Wald sind die Belange von Natur und Landschaft und die übrigen Funktionen des Waldes gleichermaßen zu berücksichtigen.

Bei allen Eingriffen in den Wald, insbesondere bei solchen, denen ein Planfeststellungsverfahren vorangeht oder die einem Verfahren mit Konzentrationswirkung unterliegen sowie bei Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem UVP-Gesetz, bei bergrechtlichen Verfahren und Verfahren zur Realisierung von Leitungstrassen, haben sich Landschaftsbehörden und Forstbehörden unverzüglich zu unterrichten und abzustimmen.

Bei Stellungnahmen zu Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen für unvermeidbare und vorrangige Eingriffe in den Wald sind einvernehmlich zwischen den Forst- und Landschaftsbehörden der gleichen VerwaltungsebeneAbstimmungen vorzunehmen.

6.2
Weitergehende Beteiligung

Soweit die Beteiligung der Landschaftsbehörden in Zusammenarbeitserlassen besonders geregelt ist (Straßenbau, Flurbereinigung, Baugenehmigung und Wasserwirtschaft) und Wald betroffen ist, haben die Landschaftsbehörden für eine frühzeitige Abstimmung mit den Forstbehörden zu sorgen.

7
Betreuung von ökologisch wertvollen Flächen im Wald

Flächen in Naturschutzgebieten sowie Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope gemäß § 62 LG, die im Eigentum des Landes stehen oder von dort verwaltet werden und die Wald im Sinne des Gesetzes sind, sollen – bei Vorliegen von Waldpflegeplänen nach deren Maßgabe – naturschutzgemäß bewirtschaftet werden. Sie sind der unteren Forstbehörde zur Betreuung und grundbesitzmäßigen Verwaltung zu übertragen. Abweichungen bedürfen meiner Zustimmung.

8
Förderung

8.1
Maßnahmen in Naturschutzgebieten im Wald

Maßnahmen in Schutzgebieten, die gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden, werden grundsätzlich im Rahmen der geltenden Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes (FöNa’88), RdErl. v. 29.6.1988 (SMBl. NRW. 791) bzw., soweit Wald betroffen, im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald bzw. im Körperschaftswald, RdErl. v. 15.5.1995 (SMBl. NRW. 79023), gefördert.

Die Förderung der Ausführung der Festsetzungen in einem rechtskräftigen Landschaftsplan regelt der RdErl. „Landschaftsplanung“ v. 9.9.1988 (SMBl. NRW. 791) in der jeweils gültigen Fassung.

8.2
Vertragsnaturschutz im Wald

Zur Umsetzung der Vertragsvereinbarungen über Naturschutz im Wald (Warburger Vereinbarung) auf der Grundlage einer ordnungsbehördlichen Verordnung werden die erforderlichen Zuwendungen im Rahmen der vereinbarten Ausgleichszahlung von den Forstbehörden über die forstliche Förderung finanziert. Anstelle der Zuwendungen und des damit verbundenen Ausgleichsbetrages I kann die Landesforstverwaltung auf Verlangen des Waldbesitzers die Durchführung der Maßnahmen vornehmen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen können durch die Landschaftsbehörden auf der Basis der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes (FöNa’88), RdErl. v. 29.6.1988 (SMBl. NRW. 791) gefördert werden. Auf Nummer 4.1.3 wird verwiesen.

9
Landschaftsbeiräte und Forstausschüsse

Landschaftsbehörden und Forstbehörden beteiligen die jeweiligen Landschaftsbeiräte bzw. Forstausschüsse entsprechend den Regelungen nach LG sowie gem. RdErl. d. MURL „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ v. 11.4.1990 (SMBl. NRW. 791) bzw. LFoG.

Die Landschaftsbehörden wirken darauf hin, dass ein Vertreter der Forstbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu Sitzungen der Landschaftsbeiräte eingeladen wird, wenn Angelegenheiten, die Wald betreffen, auf der Tagesordnung stehen. Entsprechendes gilt für die Beteiligung eines Vertreters der Landschaftsbehörde an Sitzungen der Forstausschüsse, wenn Angelegenheiten von Naturschutz und Landschaftspflege zur Behandlung vorgesehen sind. Die Landschafts- und die Forstbehörden tauschen Niederschriften über Sitzungen der Landschaftsbeiräte und Forstausschüsse der gleichen Verwaltungsebene aus.

10
In-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

MBl. NRW. 1996 S. 342