Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 3 – 1.03.00 v. 11.4.1990
Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 3 – 1.03.00 v. 11.4.1990
Beiräte bei den
Landschaftsbehörden, Landschaftswacht
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV B 3 – 1.03.00
v. 11.4.1990
Abschnitt I
Beiräte bei den Landschaftsbehörden
Stellung, Aufgaben und Befugnisse der Beiräte bei den Landschaftsbehörden
Die Beiräte bei den Landschaftsbehörden werden zur unabhängigen Vertretung der
Belange von Natur und Landschaft gebildet [§11 Abs. 1 Landschaftsgesetz -LG -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert
durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 366), - SGV. NRW. 791 -].
Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich für die Körperschaften tätig, bei denen die Beiräte eingerichtet sind (§11 Abs. 6 LG). Die Beiräte in ihrer Gesamtheit sowie deren einzelne Mitglieder sind an Weisungen, Aufträge und Richtlinien der Landschaftsbehörde, bei der sie eingerichtet sind, nicht gebunden. Im Interesse der gemeinsamen Sache ist auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Beirat und Landschaftsbehörde hinzuwirken.
Die §§ 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 (GV. NRW. S. 160), - SGV. NRW.
2010 - sind nur anzuwenden, wenn die Beiräte in einem Verwaltungsverfahren im
Sinne des § 9 VwVfG. NRW. tätig werden.
Die Aufgaben der Beiräte ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 LG. Die Beiräte
sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und
Naturschutz vermitteln,
3. Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
Die Befugnis der Beiräte, Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten, besteht
nicht nur gegenüber den Landschaftsbehörden. Nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 und Abs. 7 LG erstreckt sie sich auch auf andere Behörden und
andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die sich mit Fragen des
Naturhaushalts und der Landschaft befassen. In erster Linie sollen jedoch die
Landschaftsbehörden der Gesprächspartner sein. Soweit die Beiräte Kontakte mit
anderen Behörden oder Stellen unterhalten, sollen die Landschaftsbehörden
hierüber unterrichtet werden. Wenn anderen Behörden und Stellen Vorschläge und
Anregungen unterbreitet werden, ist darauf zu achten, dass diese die
Aufgabenbereiche des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung von Natur und
Landschaft betreffen und möglichst zuvor mit den Landschaftsbehörden erörtert
worden sind. Wenn den Landschaftsbehörden Vorschläge und Anregungen
unterbreitet werden, die die Aufgabenbereiche anderer Behörden oder Stellen betreffen,
ist darauf zu achten, dass eine möglichst frühzeitige Abstimmung mit den
außerhalb des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehenden Belangen
hergestellt wird. Stehen beispielsweise Fragen von Sport, Freizeit und Erholung
zur Beratung an, so empfiehlt sich auch eine Hinzuziehung von Vertretern der
betroffenen Sportorganisationen.
Die Beiräte sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 LG berechtigt, sich
unmittelbar z.B. durch Pressemitteilungen oder Pressekonferenzen an die
Öffentlichkeit zu wenden. Auch hier empfiehlt sich im Interesse einer guten
Zusammenarbeit die rechtzeitige Unterrichtung oder Beteiligung der
Landschaftsbehörden. Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht
unterliegen, dürfen der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden.
Das Landschaftsgesetz geht davon aus, dass der nötige Sachverstand durch
entsprechendes Fachpersonal innerhalb der Behörde vorhanden ist oder zur
Verfügung gestellt wird. Die Beiräte können das notwendige Fachpersonal nicht
ersetzen.
Die Sitzungen der Beiräte sind nach § 11 Abs. 3 LG grundsätzlich öffentlich.
Neben einem allgemeinen Ausschluss für Angelegenheiten einer bestimmten Art
durch die Geschäftsordnung des Beirates kann die Öffentlichkeit für einzelne
Angelegenheiten auf Antrag eines Beiratsmitglieds oder auf Vorschlag der
Landschaftsbehörde ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss
der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und
beraten werden.
Die Beiräte befassen sich grundsätzlich nur mit Angelegenheiten, welche die
Landschaftsbehörde betreffen, bei der sie eingerichtet sind. Die
Mitwirkungsbefugnisse der Beiräte bei den unteren Landschaftsbehörden
erstrecken sich auf alle Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege
von örtlicher Bedeutung. Die Beiräte bei den höheren Landschaftsbehörden sollen
sich nur mit Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung befassen. Der Beirat
bei der obersten Landschaftsbehörde soll nur Angelegenheiten von
grundsätzlicher oder landesweiter Bedeutung für den Naturschutz und die
Landschaftspflege behandeln. Die Beiräte der verschiedenen Ebenen sind einander
nicht weisungsgebunden. Ein Instanzentzug unter den Beiräten findet nicht
statt. Angelegenheiten von örtlicher oder regionaler Bedeutung dürfen daher
nicht allein deswegen vor den Beirat bei der höheren oder obersten
Landschaftsbehörde gebracht werden, weil der Beirat bei der unteren oder
höheren Landschaftsbehörde mit seiner Auffassung nicht durchgedrungen ist.
Die Befugnisse der Beiräte bei den unteren Landschaftsbehörden ergeben sich aus
§ 11 Abs. 2 Satz 1 LG, daneben aber auch aus anderen Vorschriften des
Landschaftsgesetzes.
Es handelt sich dabei um
1. das Vorschlagsrecht für die Landschaftswacht (§13 Abs. 1 LG),
2. die enge Zusammenarbeit mit dem Kreis oder der kreisfreien Stadt bei der
Aufstellung der Landschaftspläne (§ 27 a LG) und
3. das Widerspruchsrecht bei Anträgen auf Befreiungen von natur- und
landschaftsschutzrechtlichen Geboten und Verboten im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz
3 LG.
Generell sind die Beiräte vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der
Landschaftsbehörde in angemessener Form und Frist zu hören (§ 11 Abs. 2 LG).
Als wichtige Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Landschaftsbehörde sind
stets anzusehen:
- Verfügungen, Allgemeinverfügungen oder ordnungsbehördliche Verordnungen über
die einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft (§ 42 e
Abs. 1 LG),
- Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde beim Erlass von
ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten,
Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten
Landschaftsbestandteilen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und
des Geltungsbereichs der Bebauungspläne, soweit diese den Kreis oder die
kreisfreie Stadt betreffen (§42 a Abs. 1 in Verbindung mit §42 b LG),
- ordnungsbehördliche Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten,
Naturdenkmalen und oder geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (§
42 a Abs. 2 LG),
- Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde bei der Behandlung von
Flächennutzungsplänen und bedeutenden Bebauungsplänen (§ 9 Abs. 2 LG, § 4 Abs.
1 BauGB),
- Erlass von Baumschutzsatzungen nach §45 LG, soweit die untere
Landschaftsbehörde hieran beteiligt ist,
- die Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen nach § 54 LG (nur
bedeutende Fälle),
- die Genehmigung gemäß § 67 Abs. 1 LG für die Errichtung, Erweiterung und den
Betrieb von Tiergehegen,
- Befreiungen von naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten gemäß § 69 LG,
- alle bedeutenden Beteiligungsfälle der unteren Landschaftsbehörde bei der
Planung von Vorhaben des Verkehrswegebaus, der Abfallbeseitigung, der
Wasserwirtschaft, der Kernenergie, des Luftverkehrs, der Flurbereinigung, des
Bergbaues, der Abgrabungswirtschaft und des Leitungsbaues, sowie von Vorhaben
für Freizeit, Erholung und Sport.
Als wichtige Entscheidungen und Maßnahmen der höheren Landschaftsbehörde sind
stets anzusehen:
- Verfügungen, Allgemeinverfügungen oder ordnungsbehördliche Verordnungen über
die einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft (§ 42 e
Abs. 1 LG),
- ordnungsbehördliche Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten,
Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten
Landschaftsbestandteilen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und
des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (§ 42 a Abs. 1 LG),
- Genehmigung der Landschaftspläne nach § 28 LG,
- Beteiligung der höheren Landschaftsbehörde bei der Aufstellung von
Gebietsentwicklungsplänen sowie bei Stellungnahmen zu regional bedeutsamen
Vorhaben der Fachplanungsbehörden.
Den Beiräten bei den unteren Landschaftsbehörden ist rechtzeitig ein Überblick
über die in einem Haushaltsjahr geplanten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
sowie deren Kosten, denjenigen bei den höheren Landschaftsbehörden über das
entsprechende Förderungsprogramm zu geben.
Was im Übrigen als wichtige Entscheidung oder Maßnahme anzusehen ist,
entscheidet die Landschaftsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter
Berücksichtigung der in Nummer 1.2.7 gegebenen Maßstäbe.
Dem Beirat bleibt darüber hinaus unbenommen, Angelegenheiten
auch von sich aus zu behandeln, soweit diese im Rahmen seiner Aufgaben nach §
11 Abs. 1 Satz 2 LG liegen.
Stellung und Aufgaben des/der Vorsitzenden des Beirats
Der/die Vorsitzende ist der/die Sprecher(in) des Beirats. Er/sie unterhält die
Verbindung zur Landschaftsbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den
Beirat gegenüber der Öffentlichkeit (§11 Abs. 7 LG). In Angelegenheiten von
größerer Tragweite soll er/sie vor Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit
einen Beschluss des Beirats herbeiführen. Ist dies wegen der Eilbedürftigkeit
nicht möglich, so hat er/sie den Beirat nachträglich zu unterrichten.
Die zahlreichen für die Beiräte - insbesondere bei den unteren
Landschaftsbehörden - in Betracht kommenden Beteiligungsfälle erfordern nicht
zwingend eine ebenso häufige Zahl von Beiratssitzungen. Nach § 11 Abs. 7 LG
kann bei Entscheidungen und Maßnahmen der Landschaftsbehörde, die nicht bis zur
nächsten Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, der /die Vorsitzende
beteiligt werden. Er/sie soll sich gegebenenfalls mit sachkundigen Mitgliedern
des Beirats beraten. Der/die Vorsitzende handelt in diesen Fällen anstelle des
Beirats, er/sie bedarf also für seine/ihre Stellungnahme weder einer vorherigen
Ermächtigung noch einer nachträglichen Genehmigung durch den Beirat. Der/die
Vorsitzende hat jedoch den Beirat in der nächsten Sitzung über die in der
Zwischenzeit eingetretenen Beteiligungsfälle zu unterrichten. Der/die
stellvertretende Vorsitzende soll in Eilfällen nur beteiligt werden, wenn
zwingende Gründe dies erfordern und der/die Vorsitzende an der Wahrnehmung
seiner/ihrer Aufgabe verhindert ist.
Entscheidungen und Maßnahmen der Landschaftsbehörde sollen
durch die Beteiligung des Beirats möglichst nicht verzögert werden.
Andere Behörden sollen den/die Vorsitzende(n) des Beirats bei der Erfüllung
seiner/ihrer Aufgaben unterstützen, ihm/ihr Auskünfte erteilen und in sonstiger
Weise behilflich sein. § 5 Abs. 2 bis 4 VwVfG. NRW. findet sinngemäße
Anwendung.
Landschaftsbehörde und Beirat
Die zuständige Landschaftsbehörde ist verpflichtet, dem Beirat eine angemessene
Geschäftsführung zu ermöglichen. Dem/der Vorsitzenden des Beirats sind auch
Sachmittel (Kopfbögen, Telefon in der Behörde) und ein ausreichender
Schreibdienst zur Verfügung zu stellen.
In den Sitzungen des Beirats soll die Landschaftsbehörde durch geeignete
Funktionsträger in angemessener Weise vertreten sein.
Die Landschaftsbehörde soll dem Beirat bei der Fertigung der Niederschrift (§ 3
Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 - GV. NRW. S. 683/SGV. NRW. 791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
September 2001 (GV. NRW. S. 708), behilflich sein.
Entschädigung der Mitglieder des Beirats
Die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Landschaftsbehörden erhalten für
ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach § 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) bzw. § 30 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646). Die Regelungen des Gesetzes über die Entschädigung der
ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz
- AMEG -) vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 14. August 1985 (GV. NRW. S. 552), - SGV. NRW. 204 - können bei der
Bemessung der Entschädigung als Anhalt dienen.
Für die Mitglieder des Beirats kommt danach in der Regel nur ein Ersatz für die Fahrkosten und ggf. den Verdienstausfall sowie ein Sitzungsgeld als Entschädigung für sonstige Auslagen in Betracht.
Den Vorsitzenden der Beiräte bei den unteren
Landschaftsbehörden entstehen durch die große Zahl der Beteiligungsfälle nach §
11 Abs. 7 LG regelmäßig erheblich höhere Auslagen als den Beiratsmitgliedern.
Es ist daher vertretbar, ihnen eine monatliche Pauschalentschädigung zu
gewähren, die sich nach dem Durchschnitt der für einen angemessenen Zeitraum nachgewiesenen
tatsächlichen Belastungen richtet.
Die Mitglieder der Beiräte bei den höheren Landschaftsbehörden und des Beirats
bei der obersten Landschaftsbehörde erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen
eine Entschädigung nach den Vorschriften des AMEG.
Mitwirkungsverbote für Mitglieder des Beirats
Für Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde gelten die
Mitwirkungsverbote wegen Befangenheit nach § 31 GO bzw. nach § 24 Abs. 1 KrO in
Verbindung mit § 31 GO.
Für die Mitglieder des Beirats bei der höheren
Landschaftsbehörde und bei der obersten Landschaftsbehörde gelten die
Mitwirkungsverbote wegen Befangenheit, wie sie in den §§ 20 und 21 VwVfG. NRW.
Ausdruck gefunden haben.
Sowohl bei den kommunalverfassungsrechtlichen wie bei den
verwaltungsverfahrensrechtlichen Befangenheitsregelungen ist die sog.
Gruppenklausel (§ 31 Abs. 3 Nr. 1 GO, § 20 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. NRW.) zu
beachten. Hiernach ist ein Vor- oder Nachteil unbeachtlich, der nur darauf
beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren
gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Dabei ist die
besondere Zusammensetzung und Aufgabenstellung des Beirats zu berücksichtigen,
in dem nach dem Willen des Gesetzgebers ganz bestimmte Interessengruppen
vertreten sind. Die Mitglieder sollen bei den Beratungen und Entscheidungen im
Beirat gerade ihre Gruppeninteressen zum Ausdruck bringen können, wenngleich
diese vielfach auch mit dem Eigentum oder einer dinglichen Berechtigung an einem
konkreten Grundstück verknüpft sind. Ein Beiratsmitglied ist danach nur dann
wegen Befangenheit ausgeschlossen, wenn bei ihm ein individuelles
Sonderinteresse feststellbar ist, das sich von dem kollektiven Interesse seiner
Gruppe, der er angehört und deren Gesichtspunkte er vertreten soll, erkennbar
abhebt.
Über den Ausschluss wegen Befangenheit entscheidet in Zweifelsfällen bei
Mitgliedern eines Beirats nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LG der jeweilige Beirat
selbst (§ 23 Abs. 4 Satz 2 GO, § 31 Abs. 4 Satz 2 VwVfG. NRW.).
Landschaftswacht
Bestellung der Landschaftswacht
Nach § 13 Landschaftsgesetz soll zur Unterstützung der unteren
Landschaftsbehörde eine Landschaftswacht eingerichtet werden, der im
wesentlichen die Funktion eines Vermittlers zwischen landschaftlicher
Wirklichkeit und landschaftsbehördlicher Aktivität zugedacht ist. Die Kreise
und kreisfreien Städte sind daher grundsätzlich verpflichtet zu diesem Zweck
Beauftragte für den Außendienst zu bestellen, es sei denn, die untere Landschaftsbehörde
kann diesen Aufgabenbereich ausnahmsweise durch eigene Dienstkräfte oder mit
Hilfe anderer Vollzugsdienstkräfte [z.B. Forstbedienstete nach § 53 Abs. 5
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485), - SGV. NRW. 790 -]
ganz oder teilweise selbst abdecken.
Die Beauftragten für den Außendienst, die gemäß § 13 LG die Landschaftswacht
bilden, werden auf Vorschlag des Beirats von der unteren Landschaftsbehörde
bestellt. Ohne Vorschlag des Beirats ist die Bestellung von Beauftragten für
den Außendienst nicht zulässig. Dies bedeutet nicht, dass die Initiative zur
Bildung der Landschaftswacht stets vom Beirat ausgehen muss. Es kann sich
empfehlen, dass die Behörde - gegebenenfalls mit konkreten Vorschlägen - den
Beirat anregt, einen Vorschlag zur Bestellung von Beauftragten für den
Außendienst zu unterbreiten.
Die untere Landschaftsbehörde ist an einen Vorschlag des Beirats gemäß § 13
Abs. 1 Satz 1 LG nicht gebunden. Sie kann auch Vorschläge über die Bestellung
bestimmter Personen zu Beauftragten für den Außendienst ablehnen. Wird die
Bestellung einer bestimmten Person abgelehnt, ist der Beirat um einen neuen
Vorschlag zu bitten.
Die Beauftragten für den Außendienst werden durch die untere Landschaftsbehörde
schriftlich bestellt. Die Bestellung hat für einen bestimmten Zeitraum und
widerruflich zu erfolgen. Das Bestellungsschreiben, die Dienstanweisung, der
Ausweis und das Dienstabzeichen sollen persönlich und in würdiger Form -
verbunden mit einer Belehrung, über Rechte und Pflichten - überreicht werden
(s. Anlagen 1 und 2).
Auf die Pflicht zur Verschwiegenheit ist besonders
hinzuweisen. Die ehrenamtliche Tätigkeit endet durch Fristablauf oder Widerruf.
Auf eigenen Antrag des/der Beauftragten für den Außendienst ist der Widerruf
stets auszusprechen.
Eine besondere Verpflichtung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung
nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) (Art. 42
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - EGStGB -) ist nicht erforderlich, da
die Beauftragten für den Außendienst bereits durch ihre Bestellung nach § 13 LG
Amtsträger im Sinne von §11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch - StGB - werden.
Auswahl und Ausbildung der Beauftragten für den Außendienst
Bei der Auswahl der Beauftragten für den Außendienst ist darauf zu achten, dass
sie volljährig, möglichst ortsansässig und leicht erreichbar sind.
Wichtige Kriterien bei der Auswahl der Bewerber sind, dass sie Verständnis für
Natur und Landschaft haben, über ausreichende Fach- und Rechtskenntnisse auf
dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege und auf verwandten
Rechtsgebieten verfügen, sowie gute Ortskenntnisse besitzen. Außerdem ist
darauf Wert zu legen, dass die einzelnen Bewerber die Gewähr dafür bieten, im
Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes mit Behörden, Verbänden und nicht
zuletzt auch mit der Bevölkerung gedeihlich zusammenzuarbeiten.
Die zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft berufenen
Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde sollen mit Rücksicht
auf die bei der Mitarbeit in der Landschaftswacht eintretende Bindung an
Weisungen der Landschaftsbehörde nicht zu Beauftragten für den Außendienst
bestellt werden.
Zur Gewährleistung einer sachdienlichen Tätigkeit der Landschaftswacht soll
eine entsprechende Ausbildung neuer Bewerber bereits vor ihrer Bestellung als
Beauftragte für den Außendienst erfolgen. Dazu empfiehlt sich ein von der
unteren Landschaftsbehörde in Zusammenarbeit mit der Natur- und
Umweltschutz-Akademie NRW ausgerichteter Lehrgang.
Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
Die Möglichkeit zur Bestellung einer ehrenamtlichen Landschaftswacht nach § 13
LG lässt die Bestellung von Dienstkräften der Ordnungsbehörden nach § 13 Gesetz
über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG)
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), - SGV. NRW. 2060 –
unberührt.
Stellung der Beauftragten für den Außendienst
Die Beauftragten für den Außendienst sind ehrenamtlich für den Kreis oder die
kreisfreie Stadt tätig. Sie sollen durch aufmerksame Beobachtung der Landschaft
die zuständigen Behörden über die wesentlichen nachteiligen Veränderungen
unterrichten, damit von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden
können. Außerdem sollen sie selbst aber auch durch Aufklärung und Beratung der
Bevölkerung dazu beitragen, dass durch einvernehmliche Regelung Gefahren für
Natur und Landschaft abgewendet oder bereits eingetretene Schäden behoben bzw.
ausgeglichen werden. Sie üben eine hoheitliche Tätigkeit aus, sind aber nach
dem Landschaftsgesetz weder Vollzugsdienstkräfte im Sinne des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes noch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
Da sie im Auftrag der unteren Landschaftsbehörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehmen, sind sie Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie üben
ferner ein öffentliches Amt im Sinne von Artikel 34 GG aus. Als ehrenamtlich
tätige Hilfsorgane der unteren Landschaftsbehörde können die Beauftragten für
den Außendienst von anderen Behörden oder Dienststellen Auskünfte und sonstige
Unterstützung verlangen. § 5 Abs. 2 bis 4 VwVfG. NRW. findet sinngemäß
Anwendung.
Unfallschutz und Haftung
Erleidet ein Beauftragter/eine Beauftragte für den Außendienst bei der Ausübung
seiner/ihrer Tätigkeit einen Personenschaden, so genießt er/sie nach § 539 Abs.
1 Nr. 13 Reichs-Versicherungsordnung (RVO) den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz tritt mit Beginn der Tätigkeit ein.
Er umfasst auch die Fahrt vom Wohn- oder Berufsort zum Tätigkeitsgebiet und
zurück. Es gelten die Vorschriften und Grundsätze des gesetzlichen
Unfallversicherungsschutzes.
Abgrenzung zum Forstschutz
Die untere Landschaftsbehörde soll dafür Sorge tragen, dass die Beauftragten
für den Außendienst nicht auch dort tätig werden, wo die Aufgaben der
Landschaftswacht von Forstschutzbeauftragten gemäß § 53 Abs. 5 LFoG
wahrgenommen werden. In der Dienstanweisung der Beauftragten für den
Außendienst ist in Abstimmung mit der Forstbehörde eine eindeutige
Gebietsabgrenzung sicherzustellen.
Aufgaben der Landschaftswacht
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LG soll die Landschaftswacht die zuständigen Behörden
über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und
insbesondere durch Beratung und Aufklärung darauf hinwirken, dass Schäden von
Natur und Landschaft abgewendet werden. Die wesentlichen Aufgaben ergeben sich
aus dem Rahmen der Dienstanweisung, der als Anlage 3 beigefügt ist.
Da es für die Beauftragten für den Außendienst nicht immer erkennbar ist,
welche Behörde zuständig ist, sollen sie ihre Beobachtungen zunächst nur der
unteren Landschaftsbehörde mitteilen; diese hat dann die zuständigen Behörden
zu benachrichtigen, soweit sie nicht selbst zuständig ist.
Die Pflicht zur Benachrichtigung der unteren Landschaftsbehörde schließt nicht
aus, dass die Beauftragten für den Außendienst zu anderen Behörden und Stellen,
insbesondere zur Ordnungsbehörde, zur Polizei, zur Feuerwehr und zur
Forstbehörde Kontakt halten. Es empfiehlt sich, diesen Behörden sowie der
örtlichen Presse die Bestellung anzuzeigen.
Ihrer Aufgabe, Schäden von Natur und Landschaft abzuwenden, wird den Beauftragten
für den Außendienst dadurch gerecht, dass sie über die Ziele von Naturschutz
und Landschaftspflege aufklären, etwaige Störer an Ort und Stelle auf die
tatsächlichen und rechtlichen Folgen ihres Tuns hinweisen, sowie dadurch, dass
sie der unteren Landschaftsbehörde Vorschläge über Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen in der Landschaft machen. Die Erstattung einer Anzeige
zur Ahndung kommt erst als letztes Mittel in Betracht.
Dienstbezirk der Beauftragten für den Außendienst
Den Beauftragten für den Außendienst ist nach Möglichkeit ein überschaubarer
Bezirk zuzuteilen, der zu Fuß oder mit dem Fahrrad überwacht werden kann und
der günstig zu ihrem Wohnsitz gelegen ist.
Weisungsbefugnis
Die untere Landschaftsbehörde kann den Beauftragten für den Außendienst,
abgesehen von der Dienstanweisung, auch Einzelweisungen geben. In Betracht
kommt hier insbesondere die Anweisung zu kontrollieren, ob bestimmte Auflagen
eingehalten werden.
Der Beirat ist nicht befugt, der Landschaftswacht Weisungen zu erteilen. Dies
schließt nicht aus, dass er über die untere Landschaftsbehörde Einfluss auf die
Tätigkeit der Landschaftswacht nimmt. Die untere Landschaftsbehörde soll dem
Beirat über die Tätigkeit der Beauftragten für den Außendienst in geeigneter
Form jährlich einen Erfahrungsbericht erstatten.
Entschädigung
Die Beauftragten für den Außendienst erhalten eine Entschädigung nach § 45 GO
bzw. § 30 KrO (s. Nr. 4.1). Die Entschädigung kann als monatliche Pauschale
gewährt werden, die sich nach dem Durchschnitt der für einen angemessenen
Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen Belastungen richtet.
Fortbildung
Die untere Landschaftsbehörde hat für die Fortbildung ihrer Beauftragten für
den Außendienst Sorge zu tragen. Hierzu dienen regelmäßig durchzuführende
Belehrungen und Fortbildungsveranstaltungen auf der Ebene des Kreises oder der
kreisfreien Stadt. Zur Organisation der Fortbildung wird den unteren
Landschaftsbehörden eine Zusammenarbeit mit den kommunalen Studieninstituten
und der Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW (NUA) empfohlen.
Unabhängig von der Verpflichtung der unteren Landschaftsbehörde, ihre
Beauftragten für den Außendienst fortzubilden, führt die NUA
Fortbildungsveranstaltungen durch, zu denen als Zielgruppe auch Beauftragte für
den Außendienst entsandt werden sollen.
Dienstanweisung
Den Beauftragten für den Außendienst ist eine Dienstanweisung auszuhändigen,
der eine Kartei mit den vorhandenen Naturschutzgebieten,
Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten
Landschaftsbestandteilen beigefügt ist.
Der Rahmen einer Dienstanweisung für die Landschaftswacht ist als Anlage 3
beigefügt.
Anlagen: