Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 3 – 1.03.00 v. 11.4.1990

 

Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 3 – 1.03.00 v. 11.4.1990

Beiräte bei den
Landschaftsbehörden, Landschaftswacht

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
IV B 3 – 1.03.00
v. 11.4.1990

Abschnitt I
Beiräte bei den Landschaftsbehörden

1
Stellung, Aufgaben und Befugnisse der Beiräte bei den Landschaftsbehörden

1.1
Die Beiräte bei den Landschaftsbehörden werden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft gebildet [§11 Abs. 1 Landschaftsgesetz -LG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 366), - SGV. NRW. 791 -].

Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich für die Körperschaften tätig, bei denen die Beiräte eingerichtet sind (§11 Abs. 6 LG). Die Beiräte in ihrer Gesamtheit sowie deren einzelne Mitglieder sind an Weisungen, Aufträge und Richtlinien der Landschaftsbehörde, bei der sie eingerichtet sind, nicht gebunden. Im Interesse der gemeinsamen Sache ist auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Beirat und Landschaftsbehörde hinzuwirken.

Die §§ 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 (GV. NRW. S. 160), - SGV. NRW. 2010 - sind nur anzuwenden, wenn die Beiräte in einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG. NRW. tätig werden.

1.2
Die Aufgaben der Beiräte ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 LG. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln,
3. Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

1.2.1
Die Befugnis der Beiräte, Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten, besteht nicht nur gegenüber den Landschaftsbehörden. Nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 7 LG erstreckt sie sich auch auf andere Behörden und andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die sich mit Fragen des Naturhaushalts und der Landschaft befassen. In erster Linie sollen jedoch die Landschaftsbehörden der Gesprächspartner sein. Soweit die Beiräte Kontakte mit anderen Behörden oder Stellen unterhalten, sollen die Landschaftsbehörden hierüber unterrichtet werden. Wenn anderen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreitet werden, ist darauf zu achten, dass diese die Aufgabenbereiche des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung von Natur und Landschaft betreffen und möglichst zuvor mit den Landschaftsbehörden erörtert worden sind. Wenn den Landschaftsbehörden Vorschläge und Anregungen unterbreitet werden, die die Aufgabenbereiche anderer Behörden oder Stellen betreffen, ist darauf zu achten, dass eine möglichst frühzeitige Abstimmung mit den außerhalb des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehenden Belangen hergestellt wird. Stehen beispielsweise Fragen von Sport, Freizeit und Erholung zur Beratung an, so empfiehlt sich auch eine Hinzuziehung von Vertretern der betroffenen Sportorganisationen.

1.2.2
Die Beiräte sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 LG berechtigt, sich unmittelbar z.B. durch Pressemitteilungen oder Pressekonferenzen an die Öffentlichkeit zu wenden. Auch hier empfiehlt sich im Interesse einer guten Zusammenarbeit die rechtzeitige Unterrichtung oder Beteiligung der Landschaftsbehörden. Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, dürfen der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden.

1.2.3
Das Landschaftsgesetz geht davon aus, dass der nötige Sachverstand durch entsprechendes Fachpersonal innerhalb der Behörde vorhanden ist oder zur Verfügung gestellt wird. Die Beiräte können das notwendige Fachpersonal nicht ersetzen.

1.2.4
Die Sitzungen der Beiräte sind nach § 11 Abs. 3 LG grundsätzlich öffentlich. Neben einem allgemeinen Ausschluss für Angelegenheiten einer bestimmten Art durch die Geschäftsordnung des Beirates kann die Öffentlichkeit für einzelne Angelegenheiten auf Antrag eines Beiratsmitglieds oder auf Vorschlag der Landschaftsbehörde ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden.

1.2.5
Die Beiräte befassen sich grundsätzlich nur mit Angelegenheiten, welche die Landschaftsbehörde betreffen, bei der sie eingerichtet sind. Die Mitwirkungsbefugnisse der Beiräte bei den unteren Landschaftsbehörden erstrecken sich auf alle Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege von örtlicher Bedeutung. Die Beiräte bei den höheren Landschaftsbehörden sollen sich nur mit Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung befassen. Der Beirat bei der obersten Landschaftsbehörde soll nur Angelegenheiten von grundsätzlicher oder landesweiter Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege behandeln. Die Beiräte der verschiedenen Ebenen sind einander nicht weisungsgebunden. Ein Instanzentzug unter den Beiräten findet nicht statt. Angelegenheiten von örtlicher oder regionaler Bedeutung dürfen daher nicht allein deswegen vor den Beirat bei der höheren oder obersten Landschaftsbehörde gebracht werden, weil der Beirat bei der unteren oder höheren Landschaftsbehörde mit seiner Auffassung nicht durchgedrungen ist.

1.2.6
Die Befugnisse der Beiräte bei den unteren Landschaftsbehörden ergeben sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 LG, daneben aber auch aus anderen Vorschriften des Landschaftsgesetzes.

Es handelt sich dabei um
1. das Vorschlagsrecht für die Landschaftswacht (§13 Abs. 1 LG),
2. die enge Zusammenarbeit mit dem Kreis oder der kreisfreien Stadt bei der Aufstellung der Landschaftspläne (§ 27 a LG) und
3. das Widerspruchsrecht bei Anträgen auf Befreiungen von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Geboten und Verboten im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 3 LG.

1.2.7
Generell sind die Beiräte vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Landschaftsbehörde in angemessener Form und Frist zu hören (§ 11 Abs. 2 LG).

1.2.7.1
Als wichtige Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Landschaftsbehörde sind stets anzusehen:
- Verfügungen, Allgemeinverfügungen oder ordnungsbehördliche Verordnungen über die einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft (§ 42 e Abs. 1 LG),
- Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde beim Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne, soweit diese den Kreis oder die kreisfreie Stadt betreffen (§42 a Abs. 1 in Verbindung mit §42 b LG),
- ordnungsbehördliche Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und oder geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (§ 42 a Abs. 2 LG),
- Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde bei der Behandlung von Flächennutzungsplänen und bedeutenden Bebauungsplänen (§ 9 Abs. 2 LG, § 4 Abs. 1 BauGB),
- Erlass von Baumschutzsatzungen nach §45 LG, soweit die untere Landschaftsbehörde hieran beteiligt ist,
- die Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen nach § 54 LG (nur bedeutende Fälle),
- die Genehmigung gemäß § 67 Abs. 1 LG für die Errichtung, Erweiterung und den Betrieb von Tiergehegen,
- Befreiungen von naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten gemäß § 69 LG,
- alle bedeutenden Beteiligungsfälle der unteren Landschaftsbehörde bei der Planung von Vorhaben des Verkehrswegebaus, der Abfallbeseitigung, der Wasserwirtschaft, der Kernenergie, des Luftverkehrs, der Flurbereinigung, des Bergbaues, der Abgrabungswirtschaft und des Leitungsbaues, sowie von Vorhaben für Freizeit, Erholung und Sport.

1.2.7.2
Als wichtige Entscheidungen und Maßnahmen der höheren Landschaftsbehörde sind stets anzusehen:
- Verfügungen, Allgemeinverfügungen oder ordnungsbehördliche Verordnungen über die einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft (§ 42 e Abs. 1 LG),
- ordnungsbehördliche Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (§ 42 a Abs. 1 LG),
- Genehmigung der Landschaftspläne nach § 28 LG,
- Beteiligung der höheren Landschaftsbehörde bei der Aufstellung von Gebietsentwicklungsplänen sowie bei Stellungnahmen zu regional bedeutsamen Vorhaben der Fachplanungsbehörden.

1.2.8
Den Beiräten bei den unteren Landschaftsbehörden ist rechtzeitig ein Überblick über die in einem Haushaltsjahr geplanten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie deren Kosten, denjenigen bei den höheren Landschaftsbehörden über das entsprechende Förderungsprogramm zu geben.

1.2.9
Was im Übrigen als wichtige Entscheidung oder Maßnahme anzusehen ist, entscheidet die Landschaftsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der in Nummer 1.2.7 gegebenen Maßstäbe.

Dem Beirat bleibt darüber hinaus unbenommen, Angelegenheiten auch von sich aus zu behandeln, soweit diese im Rahmen seiner Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 LG liegen.

2
Stellung und Aufgaben des/der Vorsitzenden des Beirats

2.1
Der/die Vorsitzende ist der/die Sprecher(in) des Beirats. Er/sie unterhält die Verbindung zur Landschaftsbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit (§11 Abs. 7 LG). In Angelegenheiten von größerer Tragweite soll er/sie vor Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit einen Beschluss des Beirats herbeiführen. Ist dies wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, so hat er/sie den Beirat nachträglich zu unterrichten.

2.2
Die zahlreichen für die Beiräte - insbesondere bei den unteren Landschaftsbehörden - in Betracht kommenden Beteiligungsfälle erfordern nicht zwingend eine ebenso häufige Zahl von Beiratssitzungen. Nach § 11 Abs. 7 LG kann bei Entscheidungen und Maßnahmen der Landschaftsbehörde, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, der /die Vorsitzende beteiligt werden. Er/sie soll sich gegebenenfalls mit sachkundigen Mitgliedern des Beirats beraten. Der/die Vorsitzende handelt in diesen Fällen anstelle des Beirats, er/sie bedarf also für seine/ihre Stellungnahme weder einer vorherigen Ermächtigung noch einer nachträglichen Genehmigung durch den Beirat. Der/die Vorsitzende hat jedoch den Beirat in der nächsten Sitzung über die in der Zwischenzeit eingetretenen Beteiligungsfälle zu unterrichten. Der/die stellvertretende Vorsitzende soll in Eilfällen nur beteiligt werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern und der/die Vorsitzende an der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgabe verhindert ist.

Entscheidungen und Maßnahmen der Landschaftsbehörde sollen durch die Beteiligung des Beirats möglichst nicht verzögert werden.

2.3
Andere Behörden sollen den/die Vorsitzende(n) des Beirats bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben unterstützen, ihm/ihr Auskünfte erteilen und in sonstiger Weise behilflich sein. § 5 Abs. 2 bis 4 VwVfG. NRW. findet sinngemäße Anwendung.

3
Landschaftsbehörde und Beirat

3.1
Die zuständige Landschaftsbehörde ist verpflichtet, dem Beirat eine angemessene Geschäftsführung zu ermöglichen. Dem/der Vorsitzenden des Beirats sind auch Sachmittel (Kopfbögen, Telefon in der Behörde) und ein ausreichender Schreibdienst zur Verfügung zu stellen.

3.2
In den Sitzungen des Beirats soll die Landschaftsbehörde durch geeignete Funktionsträger in angemessener Weise vertreten sein.

3.3
Die Landschaftsbehörde soll dem Beirat bei der Fertigung der Niederschrift (§ 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 - GV. NRW. S. 683/SGV. NRW. 791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), behilflich sein.

4
Entschädigung der Mitglieder des Beirats

4.1
Die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Landschaftsbehörden erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach § 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) bzw. § 30 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646). Die Regelungen des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG -) vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 1985 (GV. NRW. S. 552), - SGV. NRW. 204 - können bei der Bemessung der Entschädigung als Anhalt dienen.

Für die Mitglieder des Beirats kommt danach in der Regel nur ein Ersatz für die Fahrkosten und ggf. den Verdienstausfall sowie ein Sitzungsgeld als Entschädigung für sonstige Auslagen in Betracht.

Den Vorsitzenden der Beiräte bei den unteren Landschaftsbehörden entstehen durch die große Zahl der Beteiligungsfälle nach § 11 Abs. 7 LG regelmäßig erheblich höhere Auslagen als den Beiratsmitgliedern. Es ist daher vertretbar, ihnen eine monatliche Pauschalentschädigung zu gewähren, die sich nach dem Durchschnitt der für einen angemessenen Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen Belastungen richtet.

4.2
Die Mitglieder der Beiräte bei den höheren Landschaftsbehörden und des Beirats bei der obersten Landschaftsbehörde erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach den Vorschriften des AMEG.

5
Mitwirkungsverbote für Mitglieder des Beirats

5.1
Für Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde gelten die Mitwirkungsverbote wegen Befangenheit nach § 31 GO bzw. nach § 24 Abs. 1 KrO in Verbindung mit § 31 GO.

Für die Mitglieder des Beirats bei der höheren Landschaftsbehörde und bei der obersten Landschaftsbehörde gelten die Mitwirkungsverbote wegen Befangenheit, wie sie in den §§ 20 und 21 VwVfG. NRW. Ausdruck gefunden haben.

5.2
Sowohl bei den kommunalverfassungsrechtlichen wie bei den verwaltungsverfahrensrechtlichen Befangenheitsregelungen ist die sog. Gruppenklausel (§ 31 Abs. 3 Nr. 1 GO, § 20 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. NRW.) zu beachten. Hiernach ist ein Vor- oder Nachteil unbeachtlich, der nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Dabei ist die besondere Zusammensetzung und Aufgabenstellung des Beirats zu berücksichtigen, in dem nach dem Willen des Gesetzgebers ganz bestimmte Interessengruppen vertreten sind. Die Mitglieder sollen bei den Beratungen und Entscheidungen im Beirat gerade ihre Gruppeninteressen zum Ausdruck bringen können, wenngleich diese vielfach auch mit dem Eigentum oder einer dinglichen Berechtigung an einem konkreten Grundstück verknüpft sind. Ein Beiratsmitglied ist danach nur dann wegen Befangenheit ausgeschlossen, wenn bei ihm ein individuelles Sonderinteresse feststellbar ist, das sich von dem kollektiven Interesse seiner Gruppe, der er angehört und deren Gesichtspunkte er vertreten soll, erkennbar abhebt.

5.3
Über den Ausschluss wegen Befangenheit entscheidet in Zweifelsfällen bei Mitgliedern eines Beirats nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LG der jeweilige Beirat selbst (§ 23 Abs. 4 Satz 2 GO, § 31 Abs. 4 Satz 2 VwVfG. NRW.).

Abschnitt II

Landschaftswacht

6
Bestellung der Landschaftswacht

6.1
Nach § 13 Landschaftsgesetz soll zur Unterstützung der unteren Landschaftsbehörde eine Landschaftswacht eingerichtet werden, der im wesentlichen die Funktion eines Vermittlers zwischen landschaftlicher Wirklichkeit und landschaftsbehördlicher Aktivität zugedacht ist. Die Kreise und kreisfreien Städte sind daher grundsätzlich verpflichtet zu diesem Zweck Beauftragte für den Außendienst zu bestellen, es sei denn, die untere Landschaftsbehörde kann diesen Aufgabenbereich ausnahmsweise durch eigene Dienstkräfte oder mit Hilfe anderer Vollzugsdienstkräfte [z.B. Forstbedienstete nach § 53 Abs. 5 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485), - SGV. NRW. 790 -] ganz oder teilweise selbst abdecken.

6.2
Die Beauftragten für den Außendienst, die gemäß § 13 LG die Landschaftswacht bilden, werden auf Vorschlag des Beirats von der unteren Landschaftsbehörde bestellt. Ohne Vorschlag des Beirats ist die Bestellung von Beauftragten für den Außendienst nicht zulässig. Dies bedeutet nicht, dass die Initiative zur Bildung der Landschaftswacht stets vom Beirat ausgehen muss. Es kann sich empfehlen, dass die Behörde - gegebenenfalls mit konkreten Vorschlägen - den Beirat anregt, einen Vorschlag zur Bestellung von Beauftragten für den Außendienst zu unterbreiten.

6.3
Die untere Landschaftsbehörde ist an einen Vorschlag des Beirats gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LG nicht gebunden. Sie kann auch Vorschläge über die Bestellung bestimmter Personen zu Beauftragten für den Außendienst ablehnen. Wird die Bestellung einer bestimmten Person abgelehnt, ist der Beirat um einen neuen Vorschlag zu bitten.

6.4
Die Beauftragten für den Außendienst werden durch die untere Landschaftsbehörde schriftlich bestellt. Die Bestellung hat für einen bestimmten Zeitraum und widerruflich zu erfolgen. Das Bestellungsschreiben, die Dienstanweisung, der Ausweis und das Dienstabzeichen sollen persönlich und in würdiger Form - verbunden mit einer Belehrung, über Rechte und Pflichten - überreicht werden (s. Anlagen 1 und 2).

Auf die Pflicht zur Verschwiegenheit ist besonders hinzuweisen. Die ehrenamtliche Tätigkeit endet durch Fristablauf oder Widerruf. Auf eigenen Antrag des/der Beauftragten für den Außendienst ist der Widerruf stets auszusprechen.

6.5
Eine besondere Verpflichtung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) (Art. 42 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - EGStGB -) ist nicht erforderlich, da die Beauftragten für den Außendienst bereits durch ihre Bestellung nach § 13 LG Amtsträger im Sinne von §11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch - StGB - werden.

7
Auswahl und Ausbildung der Beauftragten für den Außendienst

7.1
Bei der Auswahl der Beauftragten für den Außendienst ist darauf zu achten, dass sie volljährig, möglichst ortsansässig und leicht erreichbar sind.

7.2
Wichtige Kriterien bei der Auswahl der Bewerber sind, dass sie Verständnis für Natur und Landschaft haben, über ausreichende Fach- und Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege und auf verwandten Rechtsgebieten verfügen, sowie gute Ortskenntnisse besitzen. Außerdem ist darauf Wert zu legen, dass die einzelnen Bewerber die Gewähr dafür bieten, im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes mit Behörden, Verbänden und nicht zuletzt auch mit der Bevölkerung gedeihlich zusammenzuarbeiten.

7.3
Die zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft berufenen Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde sollen mit Rücksicht auf die bei der Mitarbeit in der Landschaftswacht eintretende Bindung an Weisungen der Landschaftsbehörde nicht zu Beauftragten für den Außendienst bestellt werden.

7.4
Zur Gewährleistung einer sachdienlichen Tätigkeit der Landschaftswacht soll eine entsprechende Ausbildung neuer Bewerber bereits vor ihrer Bestellung als Beauftragte für den Außendienst erfolgen. Dazu empfiehlt sich ein von der unteren Landschaftsbehörde in Zusammenarbeit mit der Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW ausgerichteter Lehrgang.

8
Dienstkräfte der Ordnungsbehörden

8.1
Die Möglichkeit zur Bestellung einer ehrenamtlichen Landschaftswacht nach § 13 LG lässt die Bestellung von Dienstkräften der Ordnungsbehörden nach § 13 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), - SGV. NRW. 2060 – unberührt.

9
Stellung der Beauftragten für den Außendienst

9.1
Die Beauftragten für den Außendienst sind ehrenamtlich für den Kreis oder die kreisfreie Stadt tätig. Sie sollen durch aufmerksame Beobachtung der Landschaft die zuständigen Behörden über die wesentlichen nachteiligen Veränderungen unterrichten, damit von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können. Außerdem sollen sie selbst aber auch durch Aufklärung und Beratung der Bevölkerung dazu beitragen, dass durch einvernehmliche Regelung Gefahren für Natur und Landschaft abgewendet oder bereits eingetretene Schäden behoben bzw. ausgeglichen werden. Sie üben eine hoheitliche Tätigkeit aus, sind aber nach dem Landschaftsgesetz weder Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes noch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

9.2
Da sie im Auftrag der unteren Landschaftsbehörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sind sie Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie üben ferner ein öffentliches Amt im Sinne von Artikel 34 GG aus. Als ehrenamtlich tätige Hilfsorgane der unteren Landschaftsbehörde können die Beauftragten für den Außendienst von anderen Behörden oder Dienststellen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen. § 5 Abs. 2 bis 4 VwVfG. NRW. findet sinngemäß Anwendung.

10
Unfallschutz und Haftung

10.1
Erleidet ein Beauftragter/eine Beauftragte für den Außendienst bei der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit einen Personenschaden, so genießt er/sie nach § 539 Abs. 1 Nr. 13 Reichs-Versicherungsordnung (RVO) den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz tritt mit Beginn der Tätigkeit ein. Er umfasst auch die Fahrt vom Wohn- oder Berufsort zum Tätigkeitsgebiet und zurück. Es gelten die Vorschriften und Grundsätze des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.

11
Abgrenzung zum Forstschutz

11.1
Die untere Landschaftsbehörde soll dafür Sorge tragen, dass die Beauftragten für den Außendienst nicht auch dort tätig werden, wo die Aufgaben der Landschaftswacht von Forstschutzbeauftragten gemäß § 53 Abs. 5 LFoG wahrgenommen werden. In der Dienstanweisung der Beauftragten für den Außendienst ist in Abstimmung mit der Forstbehörde eine eindeutige Gebietsabgrenzung sicherzustellen.

12
Aufgaben der Landschaftswacht

12.1
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LG soll die Landschaftswacht die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und insbesondere durch Beratung und Aufklärung darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Die wesentlichen Aufgaben ergeben sich aus dem Rahmen der Dienstanweisung, der als Anlage 3 beigefügt ist.

12.2
Da es für die Beauftragten für den Außendienst nicht immer erkennbar ist, welche Behörde zuständig ist, sollen sie ihre Beobachtungen zunächst nur der unteren Landschaftsbehörde mitteilen; diese hat dann die zuständigen Behörden zu benachrichtigen, soweit sie nicht selbst zuständig ist.

12.3
Die Pflicht zur Benachrichtigung der unteren Landschaftsbehörde schließt nicht aus, dass die Beauftragten für den Außendienst zu anderen Behörden und Stellen, insbesondere zur Ordnungsbehörde, zur Polizei, zur Feuerwehr und zur Forstbehörde Kontakt halten. Es empfiehlt sich, diesen Behörden sowie der örtlichen Presse die Bestellung anzuzeigen.

12.4
Ihrer Aufgabe, Schäden von Natur und Landschaft abzuwenden, wird den Beauftragten für den Außendienst dadurch gerecht, dass sie über die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege aufklären, etwaige Störer an Ort und Stelle auf die tatsächlichen und rechtlichen Folgen ihres Tuns hinweisen, sowie dadurch, dass sie der unteren Landschaftsbehörde Vorschläge über Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in der Landschaft machen. Die Erstattung einer Anzeige zur Ahndung kommt erst als letztes Mittel in Betracht.

13
Dienstbezirk der Beauftragten für den Außendienst

13.1
Den Beauftragten für den Außendienst ist nach Möglichkeit ein überschaubarer Bezirk zuzuteilen, der zu Fuß oder mit dem Fahrrad überwacht werden kann und der günstig zu ihrem Wohnsitz gelegen ist.

14
Weisungsbefugnis

14.1
Die untere Landschaftsbehörde kann den Beauftragten für den Außendienst, abgesehen von der Dienstanweisung, auch Einzelweisungen geben. In Betracht kommt hier insbesondere die Anweisung zu kontrollieren, ob bestimmte Auflagen eingehalten werden.

14.2
Der Beirat ist nicht befugt, der Landschaftswacht Weisungen zu erteilen. Dies schließt nicht aus, dass er über die untere Landschaftsbehörde Einfluss auf die Tätigkeit der Landschaftswacht nimmt. Die untere Landschaftsbehörde soll dem Beirat über die Tätigkeit der Beauftragten für den Außendienst in geeigneter Form jährlich einen Erfahrungsbericht erstatten.

15
Entschädigung

15.1
Die Beauftragten für den Außendienst erhalten eine Entschädigung nach § 45 GO bzw. § 30 KrO (s. Nr. 4.1). Die Entschädigung kann als monatliche Pauschale gewährt werden, die sich nach dem Durchschnitt der für einen angemessenen Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen Belastungen richtet.

16
Fortbildung

16.1
Die untere Landschaftsbehörde hat für die Fortbildung ihrer Beauftragten für den Außendienst Sorge zu tragen. Hierzu dienen regelmäßig durchzuführende Belehrungen und Fortbildungsveranstaltungen auf der Ebene des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Zur Organisation der Fortbildung wird den unteren Landschaftsbehörden eine Zusammenarbeit mit den kommunalen Studieninstituten und der Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW (NUA) empfohlen.

16.2
Unabhängig von der Verpflichtung der unteren Landschaftsbehörde, ihre Beauftragten für den Außendienst fortzubilden, führt die NUA Fortbildungsveranstaltungen durch, zu denen als Zielgruppe auch Beauftragte für den Außendienst entsandt werden sollen.

17
Dienstanweisung

17.1
Den Beauftragten für den Außendienst ist eine Dienstanweisung auszuhändigen, der eine Kartei mit den vorhandenen Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen beigefügt ist.

17.2
Der Rahmen einer Dienstanweisung für die Landschaftswacht ist als Anlage 3 beigefügt.

MBl. NRW. 1990 S. 594


Anlagen: