Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Reitabgabe für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 3 – 1.14.02 v. 31.10.1986

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Reitabgabe für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 3 – 1.14.02 v. 31.10.1986

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
aus Mitteln der Reitabgabe
für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –
IV B 3 – 1.14.02 v. 31.10.1986

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), - SGV. NRW. 791 - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV - Zuwendungen für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Anlage von Reitwegen

2.1.1
Erstmalige Herstellung von Reitwegen, einschließlich Verbindungswegen und Reitspuren

2.1.2
Pachtzins für das Anpachten von Flächen, die für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 unmittelbar benötigt werden

2.1.3
Erwerb von Flächen, die für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 unmittelbar benötigt werden

2.2
Unterhaltung von Reitwegen

3
Zuwendungsempfänger:
- Provinzial-Verband Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V.
- Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V.
- Landesverband Nordrhein-Westfalen der Vereinigung der Freizeitreiter in Deutschland e.V.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Anlage von Reitwegen

4.11
Bei der Anlage von Reitwegen ist die Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde, der Belegenheitsgemeinde, der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer und bei Reitwegen im Walde auch die Stellungnahme der zuständigen unteren Forstbehörde erforderlich. Die Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes und der Kreispolizeibehörde muss vorliegen.

4.1.2
Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind in besonderer Weise zu berücksichtigen. Rücksichtnahme auf andere Erholungssuchende ist zu gewährleisten. Herrichtung und Wegeführung sind den landschaftlichen Besonderheiten, der Topographie, dem Charakter der Landschaft und den Bodenverhältnissen anzupassen. Reitwege sollen nach Möglichkeit von Straßen und Wegen getrennt angelegt werden.

4.1.3
Reitwege bleiben grundsätzlich naturbelassen. Bei nicht ausreichendem Untergrund erhalten sie ausnahmsweise eine Tragschicht und eine Deckschicht einfachster und den Bodenverhältnissen entsprechender Art.

4.1.4
Für die Herstellung eines Reitweges muss die dafür benötigte Fläche längerfristig zur Verfügung stehen. Dies ist der Fall, wenn

4.1.4.1
die Fläche im Eigentum oder für einen Zeitraum von in der Regel 10 Jahren in der Nutzungsbefugnis des Antragstellers oder eines seiner Mitgliedsvereine steht,

4.1.4.2
die schriftliche Zustimmung des Eigentümers und/oder sonstigen Berechtigten vorliegt, dass er sein Grundstück für die Anlage, Benutzung und Kennzeichnung des Reitweges für wenigstens 10 Jahre zur Verfügung stellt,

4.1.4.3
die Anpachtung eines maximal 2 m breiten Wegestreifens durch einen in der Regel 10-jährigen Pachtvertrag, gerechnet vom Beginn der Maßnahme an, nachgewiesen wird,

4.1.4.4
der Erwerb der Fläche, die unmittelbar zur Herstellung des Reitweges benötigt wird, durch den Antragsteller oder eines seiner Mitgliedsvereine als gesichert erscheint.

4.2
Unterhaltung von Reitwegen

4.2.1
Die Maßnahmen müssen geeignet sein, den Reitweg benutzbar zu erhalten.

4.2.2
Die Behebung von Schäden, die durch bestimmungswidrigen Gebrauch selbst verursacht worden sind, wird nicht gefördert. Können durch bestimmungswidrigen Gebrauch entstandene Schäden mittels Ersatzansprüchen gegenüber Dritten reguliert werden, darf nur unter einer Erstattungsauflage gefördert werden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

5.2.1
Vollfinanzierung

5.2.2
Bagatellgrenzen

Maßnahmen nach Nr. 2.1: 500 Euro

Maßnahmen nach Nr. 2.2: 250 Euro

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 und 2.2 rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Baukosten und die Baunebenkosten. Zu den Baunebenkosten zählen nur die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie Planung, Ausschreibung, Bauleitplanung und/oder Bauabrechnung umfassen.

5.4.2
Bei Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.2 ist der bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ortsübliche Pachtzins pro m2 und Jahr, kapitalisiert mit einem Zinssatz von 6% auf 10 Jahre, förderungsfähig.

5.4.3
Bei Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.3 sind Notargebühren, Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Gebühren zur Eintragung im Grundbuch, Vermessungsgebühren u.ä. nicht förderungsfähig.

6
Der Zuwendungsempfänger kann Fördermittel an seine Mitgliedsvereine auszahlen, wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dieser bedient und seine Verantwortung als Projektträger erhalten bleibt.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach Muster der Anlage 1 bei der unteren Landschaftsbehörde einzureichen. Ein Antrag nach Nr. 2.1 ist bis 1. März eines jeden Jahres einzureichen.

7.1.2
Den Antrag nach Nr. 2.1 übersendet die untere Landschaftsbehörde mit ihrer Stellungnahme der höheren Landschaftsbehörde.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bei einem Antrag nach Nr. 2.1 ist Bewilligungsbehörde die Bezirksregierung als höhere Landschaftsbehörde.

Bei einem Antrag nach Nr. 2.2 ist Bewilligungsbehörde der Kreis oder die kreisfreie Stadt als untere Landschaftsbehörde.

7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist unter Verwendung des Musters der Anlage 2 zu erteilen. Eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides nach Nr. 2.1 übersendet die Bezirksregierung an die untere Landschaftsbehörde.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Musters der Anlage 3 zu erstellen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 1986 S. 1784


Anlagen: