Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.5.2023
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Reitabgabe für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 3 – 1.14.02 v. 31.10.1986
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Reitabgabe für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 3 – 1.14.02 v. 31.10.1986
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
aus Mitteln der Reitabgabe
für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –
IV B 3 – 1.14.02
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Land gewährt nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Landschaftsgesetzes (LG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch
Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), - SGV. NRW. 791 - nach Maßgabe
dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV -
Zuwendungen für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen.
Ein
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Anlage von Reitwegen
Erstmalige Herstellung von Reitwegen, einschließlich Verbindungswegen und
Reitspuren
Pachtzins für das Anpachten von Flächen, die für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1
unmittelbar benötigt werden
Erwerb von Flächen, die für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 unmittelbar benötigt
werden
Unterhaltung von Reitwegen
Zuwendungsempfänger:
-
Provinzial-Verband Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V.
- Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V.
- Landesverband Nordrhein-Westfalen der Vereinigung der Freizeitreiter in
Deutschland e.V.
Zuwendungsvoraussetzungen
Anlage von Reitwegen
Bei der Anlage von Reitwegen ist die Stellungnahme der unteren
Landschaftsbehörde, der Belegenheitsgemeinde, der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer und bei Reitwegen im Walde auch die Stellungnahme der
zuständigen unteren Forstbehörde erforderlich. Die Stellungnahme des
Straßenverkehrsamtes und der Kreispolizeibehörde muss vorliegen.
Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind in besonderer Weise zu
berücksichtigen. Rücksichtnahme auf andere Erholungssuchende ist zu
gewährleisten. Herrichtung und Wegeführung sind den landschaftlichen
Besonderheiten, der Topographie, dem Charakter der Landschaft und den
Bodenverhältnissen anzupassen. Reitwege sollen nach Möglichkeit von Straßen und
Wegen getrennt angelegt werden.
Reitwege bleiben grundsätzlich naturbelassen. Bei nicht ausreichendem
Untergrund erhalten sie ausnahmsweise eine Tragschicht und eine Deckschicht
einfachster und den Bodenverhältnissen entsprechender Art.
Für die Herstellung eines Reitweges muss die dafür benötigte Fläche
längerfristig zur Verfügung stehen. Dies ist der Fall, wenn
die Fläche im Eigentum oder für einen Zeitraum von in der Regel 10 Jahren in
der Nutzungsbefugnis des Antragstellers oder eines seiner Mitgliedsvereine
steht,
die schriftliche Zustimmung des Eigentümers und/oder sonstigen Berechtigten
vorliegt, dass er sein Grundstück für die Anlage, Benutzung und Kennzeichnung
des Reitweges für wenigstens 10 Jahre zur Verfügung stellt,
die Anpachtung eines maximal 2 m breiten Wegestreifens durch einen in der Regel
10-jährigen Pachtvertrag, gerechnet vom Beginn der Maßnahme an, nachgewiesen
wird,
der Erwerb der Fläche, die unmittelbar zur Herstellung des Reitweges benötigt
wird, durch den Antragsteller oder eines seiner Mitgliedsvereine als gesichert
erscheint.
Unterhaltung von Reitwegen
Die Maßnahmen müssen geeignet sein, den Reitweg benutzbar zu erhalten.
Die Behebung von Schäden, die durch bestimmungswidrigen Gebrauch selbst
verursacht worden sind, wird nicht gefördert. Können durch bestimmungswidrigen
Gebrauch entstandene Schäden mittels Ersatzansprüchen gegenüber Dritten
reguliert werden, darf nur unter einer Erstattungsauflage gefördert werden.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart
Vollfinanzierung
Bagatellgrenzen
Maßnahmen
nach Nr. 2.1: 500 Euro
Maßnahmen
nach Nr. 2.2: 250 Euro
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 und 2.2 rechnen zu den zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben die Baukosten und die Baunebenkosten. Zu den Baunebenkosten
zählen nur die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie
Planung, Ausschreibung, Bauleitplanung und/oder Bauabrechnung umfassen.
Bei Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.2 ist der bei land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken ortsübliche Pachtzins pro m2 und Jahr, kapitalisiert mit
einem Zinssatz von 6% auf 10 Jahre, förderungsfähig.
Bei Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.3 sind Notargebühren, Maklerprovision,
Grunderwerbsteuer, Gebühren zur Eintragung im Grundbuch, Vermessungsgebühren
u.ä. nicht förderungsfähig.
Der
Zuwendungsempfänger kann Fördermittel an seine Mitgliedsvereine auszahlen, wenn
er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dieser bedient und seine Verantwortung
als Projektträger erhalten bleibt.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach Muster der Anlage 1
bei der unteren Landschaftsbehörde einzureichen. Ein Antrag nach Nr. 2.1 ist
bis 1. März eines jeden Jahres einzureichen.
Den Antrag nach Nr. 2.1 übersendet die untere Landschaftsbehörde mit ihrer
Stellungnahme der höheren Landschaftsbehörde.
Bewilligungsverfahren
Bei einem Antrag nach Nr. 2.1 ist Bewilligungsbehörde die Bezirksregierung als
höhere Landschaftsbehörde.
Bei
einem Antrag nach Nr. 2.2 ist Bewilligungsbehörde der Kreis oder die kreisfreie
Stadt als untere Landschaftsbehörde.
Der Zuwendungsbescheid ist unter Verwendung des Musters der Anlage 2 zu
erteilen. Eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides nach Nr. 2.1 übersendet
die Bezirksregierung an die untere Landschaftsbehörde.
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Musters der Anlage 3 zu
erstellen.
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
Inkrafttreten
Dieser
RdErl. tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen: