Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Reiten in der freien Landschaft und im Walde gemäß §§ 50 ff. Landschaftsgesetz (LG) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I A 5 – 1.01.03/II C 3 – 2430.7-5062 v. 17.2.1981

 

Reiten in der freien Landschaft und im Walde gemäß §§ 50 ff. Landschaftsgesetz (LG) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I A 5 – 1.01.03/II C 3 – 2430.7-5062 v. 17.2.1981

Reiten in der freien Landschaft und im Walde
gemäß §§ 50 ff. Landschaftsgesetz (LG)

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
– I A 5 – 1.01.03/II C 3 – 2430.7-5062

v. 17.2.1981

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NRW. S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 261), - SGV. NRW. 791 - enthält in den §§ 50 bis 54 die in Nordrhein-Westfalen geltenden grundsätzlichen Regelungen über das Reiten zum Zwecke der Erholung in der freien Landschaft und im Walde.

Ziel des Gesetzes ist es, das Reiten in dem Umfang zu ermöglichen, wie es mit den Belangen der anderen Erholungsuchenden und der Grundstückseigentümer und der sonstigen Nutzungsberechtigten zu vereinbaren ist.

Den Landschaftsbehörden fällt die wichtige Aufgabe zu, im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Straßenverkehrsbehörden, den Gemeinden, den Landschaftsbeiräten, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz zu sorgen. Sie haben hierzu rechtzeitig die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

1
Allgemeines

1.1
Private Straßen und Wege sind Verkehrsflächen, die nicht im straßenrechtlichen Sinn (§ 2 Bundesfernstraßengesetz, § 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Sie sind öffentliche Straßen im Sinne des Straßenverkehrsrechts,
- wenn sie mit Zustimmung oder unter Duldung der Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden (tatsächlich öffentliche Straßen und Wege), oder
- wenn für sie Betretungsbefugnisse nach §§49 ff. LG und § 2 LFoG bestehen.

1.1.1
Unabhängig von ihrer Eigenschaft als private Straßen und Wege sind bei ihrer Benutzung die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und verkehrsbehördlichen Maßnahmen zu beachten. Hierdurch darf jedoch die durch das LG begründete Reitbefugnis nicht grundsätzlich aufgehoben werden. Einschränkungen sind nach Maßgabe des § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zulässig. § 54 LG bleibt unberührt.

1.1.2
Zu den privaten Straßen und Wegen können auch solche im Fiskalbereich des Bundes, des Landes und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören.

1.1.3
Als private Straßen und Wege sind nur solche Flächen und Wege anzusehen, die nach Anlage oder Zustand erkennbar für den Verkehr bestimmt sind. Hierzu zählen z.B. nicht Feldraine, Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren, Wildwechsel, Leitungstrassen und Trampelpfade.

1.1.4
Die Reitbefugnis gilt nicht für private Straßen und Wege, die zu Gärten, Hofräumen, zum privaten Wohnbereich oder zu einem gewerblichen oder öffentlichen Betriebsgelände gehören (§ 53 Abs. 2 LG). Dies gilt auch dann, wenn ein sonst zugänglicher Weg durch eine der vorgenannten Flächen unterbrochen wird.

1.2
Die Reitbefugnis auf den privaten Straßen und Wegen darf nur zum Zwecke der Erholung ausgeübt werden (§ 50 Abs. 6 LG). Reitsportliche Veranstaltungen (organisierte Wettkämpfe) fallen daher nicht unter § 50 Abs. 1 und 2 LG.

1.3
Da das Reiten nur auf eigene Gefahr zugelassen ist (§ 50 Abs.6 LG), begründet die durch § 50 Abs. 1 und 2 LG auf privaten Straßen und Wegen zugelassene Nutzung weder für die Grundstückseigentümer oder -besitzer noch für die öffentliche Hand eine Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt auch für Reitwege, die gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 LG nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind.

2
Reiten in der freien Landschaft

2.1
Freie Landschaft im Sinne von § 50Abs. 1 LG sind alle Gebiete, die nicht Wald gemäß § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (s. Nr. 3.1) und nicht im Zusammenhang bebaute Ortsteile oder nicht Grünflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind (§ 50 Abs. 2 sowie § 49 LG).

2.2
Beschränkungen der Reitbefugnis in der freien Landschaft richten sich nach § 50 Abs. 5 und § 54 LG.

2.2.1
Die Beschränkung nach § 50 Abs. 5 LG geschieht durch Aufstellen des Zeichens 250 StVO mit dem Sinnbild Reiter - (§ 41 Abs. 2 Nr. 6a StVO) an allen privaten Straßen und Wegen, auf denen nicht geritten werden darf. Die Anordnung für das Anbringen und Entfernen des Verkehrszeichens trifft die für Maßnahmen nach § 45 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde; diese wird auf Vorschlag der unteren Landschaftsbehörde tätig. Das Aufstellen, das Entfernen und die Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 7 LG den Kreisen und kreisfreien Städten als unteren Landschaftsbehörden, die auch die hierfür entstehenden Kosten zu tragen haben (s. Nr. 5.2).

2.2.2
Nach § 54 LG ist in Einzelfällen eine Beschränkung der Reitbefugnis durch die Wegeeigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zulässig. Diese bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde.

Werden zur Begründung der beantragten Sperrung erhebliche Schäden an den Wegen geltend gemacht, so ist zu berücksichtigen, dass diese gemäß § 51 Abs. 2 LG aus dem Aufkommen der Reitabgabe beseitigt werden können.

Die nach § 54 LG gesperrten Wege sind durch die Eigentümer und auf ihre Kosten durch Schilder gemäß Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Flächen nach § 38 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes vom 8. September 1976 (GV. NRW. S. 340/SGV. NRW. 791) kenntlich zu machen.

3
Reiten im Walde

3.1
Für das Reiten im Walde gilt der Waldbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz. Die nach § 1 Abs. 1 LFoG gleichgestellten Wallhecken und mit Forstpflanzen bestandenen Windschutzstreifen und -anlagen zählen für das Reiten zur freien Landschaft im Sinne von § 50 Abs. 1 LG.

3.2
Für die Kennzeichnung der Reitwege gelten die Vorschriften der StVO. Näheres regelt der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 22.1.1981 (SMBl. NRW. 9220). Das Aufstellen, das Entfernen und die Unterhaltung der Verkehrszeichen richten sich nach den Bestimmungen unter Nr. 2.2.1 Satz 3.

3.3
Wanderwege und Wanderpfade im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 2 LG sind alle Verkehrsflächen, die mit Markierungszeichen gemäß § 20 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683/SGV. NRW. 791) versehen sind.

Ist es zur Herstellung eines zusammenhängenden Reitwegenetzes unumgänglich notwendig, einen Wanderweg mitzubenutzen, so kann die untere Landschaftsbehörde hierzu nach Anhörung der zur Kennzeichnung befugten Organisation gemäß § 69 Abs. 1 LG von dem Verbot in § 50 Abs. 2 Satz 2 LG Befreiung erteilen.

3.4
Auf anderen als den als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen darf im Walde nicht geritten werden, es sei denn, dass eine Zulassung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 LG vorliegt. Eine Gestattung durch die Eigentümer oder sonstigen Berechtigten vermag dieses Verbot nicht aufzuheben. Der Vorbehalt der Eigennutzung beschränkt sich gemäß § 50 Abs. 4 LG auf die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nießbraucher.

3.5
Die Zulassung von Ausnahmen nach § 50 Abs. 2 Satz 3 LG ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Die Zulassung ergeht in der Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG. Ob der Verfügung ein Beschluss der Vertretungskörperschaft zugrunde zu legen ist, richtet sich nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen.

3.6
Von der Möglichkeit der Ausnahme nach § 50 Abs. 2 Satz 3 LG soll möglichst für alle Gebiete mit regelmäßig geringem Reitaufkommen Gebrauch gemacht werden. Dies gilt vor allem für die Gebiete außerhalb der Ballungskerne und Ballungsrandzonen. Die Ausnahme kann darüber hinaus auch für kleinere Waldflächen oder Waldflächen in Streulage in Betracht kommen.

3.7
Auch für das Reiten im Walde gilt § 54 LG mit der Möglichkeit der Sperrung durch die Wegeeigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde. Nr. 2.2.2 gilt entsprechend.

4
Kennzeichnung

4.1
Die Pflicht zur Kennzeichnung gemäß § 51 Abs. 1 LG gilt für jeden, der in der freien Landschaft oder im Walde auf privaten Straßen oder Wegen reitet, es sei denn, dass es sich um Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher handelt, die auf eigenen Grundstücken reiten (§ 50 Abs. 4 LG).

4.2
Die Art der Kennzeichnung richtet sich nach § 15 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683/SGV. NRW. 791). Das Kennzeichen berechtigt zum Reiten im ganzen Lande.

4.3
Die Farbe der Aufkleber im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 (SGV. NRW. 791) ist im Jahre 1995 Verkehrsorange RAL 2000, im Jahre 1996 Verkehrsblau RAL 5017, im Jahre 1997 Verkehrsgelb RAL 1012, im Jahre 1998 Verkehrsbraun RAL 8004, im Jahre 1999 Verkehrsrosa RAL 3015, im Jahre 2000 Verkehrsgrün RAL 6018.

Die Farben wiederholen sich für die folgenden Jahre jeweils in dieser Reihenfolge.

4.4
Für die Ausgabe der Kennzeichen und der zu erneuernden Aufkleber durch die untere Landschaftsbehörde werden Gebühren gemäß Tarifstelle 15.b.3 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) erhoben. Die Kosten des Kennzeichens werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

5
Reitabgabe

5.1
Die Reitabgabe wird mit der Ausgabe des Kennzeichens oder des zu erneuernden Aufklebers durch die untere Landschaftsbehörde eingezogen.

5.2
Die Einnahmen aus der Reitabgabe sind für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschließlich der Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen sowie für Ersatzleistung nach § 53 Abs. 3 LG zweckgebunden.

5.3
Aus der Reitabgabe werden im Rahmen der verfügbaren Einnahmen für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen Zuwendungen und Aufwendungsersatz gewährt bzw. die Ausgaben von Landesdienststellen bezahlt.

5.3.1
Für Zuwendungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden (GV) gelten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Reitabgabe für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen vom 31.10.1986 (MBl. NRW. S. 1784/SMBl. NRW. 791).

5.3.2
Ausgaben von Landesdienststellen zur Anlage und Unterhaltung von Reitwegen auf im Eigentum des Landes stehenden Grundstücken werden in voller Höhe bezahlt.

Anträge auf Auszahlung sind von den grundstücksverwaltenden Landesdienststellen vor Durchführung der Maßnahmen bei der unteren Landschaftsbehörde einzureichen.

Die untere Landschaftsbehörde holt für die vorgesehenen Maßnahmen Stellungnahmen des Provinzialverbands Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. bzw. des Verbands der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V. und des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Vereinigung der Freizeitreiter in Deutschland e.V. ein. Den genannten Reitervereinigungen kann, sofern ihre Anhörung nicht schon auf andere Weise sichergestellt ist, für ihre Stellungnahme eine Ausschlussfrist von mindestens 3 Wochen nach Eingang der Aufforderung gesetzt werden. Auszahlungsanträge für die Anlage von Reitwegen leitet die untere Landschaftsbehörde mit ihrer Stellungnahme, in die Stellungnahmen der Belegenheitsgemeinde(n), des Straßenverkehrsamtes sowie der Kreispolizeibehörde einzubeziehen sind, an die höhere Landschaftsbehörde weiter.

Auszahlungen werden aus Kap. 10 020 Titel 981 61 geleistet, und zwar nach Abschluss der Maßnahme auf Anforderung für
- die Anlage von Reitwegen durch die höhere Landschaftsbehörde
- die Unterhaltung von Reitwegen durch die untere Landschaftsbehörde.

5.3.3
Ausgaben von Gemeinden (GV) für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen werden in voller Höhe erstattet (Aufwendungsersatz). Anträge auf Auszahlung sind von den Gemeinden (GV) vor Durchführung der Maßnahmen bei der unteren Landschaftsbehörde einzureichen. Nummer 5.3.2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Auszahlungen werden nach Abschluss der Maßnahmen auf Anforderung für
a) die Anlage von Reitwegen durch die höhere Landschaftsbehörde
b) die Unterhaltung von Reitwegen

- durch die untere Landschaftsbehörde,
- bei Erstattungsanträgen von Kreisen und kreisfreien Städten durch die höhere Landschaftsbehörde
geleistet.

5.4
Über Ansprüche auf Ersatzleistungen gemäß § 53 Abs. 3 LG entscheiden die unteren Landschaftsbehörden.

5.5
Die Bezirksregierung als höhere Landschaftsbehörde weist der unteren Landschaftsbehörde nach deren voraussichtlichem Bedarf Mittel zur Bewirtschaftung zu für
- die Bewilligung von Zuwendungen für die Unterhaltung von Reitwegen
- die Auszahlung an andere Landesdienststellen zur Unterhaltung von Reitwegen
- Ersatzleistungen gemäß § 53 Abs. 3 LG.

5.6
Die untere Landschaftsbehörde bucht die von ihr nach Nummer 5.1 eingezogene Reitabgabe bei ihrer Kasse in den Landeshaushalt. Buchungsstelle: Einzelplan 10, Kapitel 10020 Titel 099 12.

5.7
Im Rahmen der der unteren Landschaftsbehörde zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel bucht die untere Landschaftsbehörde die Ausgaben für die Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 53 Abs. 3 LG bei ihrer Kasse 10020, Titelgruppe 61. Die Titelnummer ergibt sich aus der Zuweisung durch die Bezirksregierung.

MBl. NRW. 1981 S. 407, geändert durch RdErl. vom 20.8.1985 (MBl. NRW. 1985 S. 1324), 13.2.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 383), 22.11.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1890), 7.7.1994 (MBl. NRW.1994 S. 849).