Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 9.12.2024
Reiten in der freien Landschaft und im Walde gemäß §§ 50 ff. Landschaftsgesetz (LG) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I A 5 – 1.01.03/II C 3 – 2430.7-5062 v. 17.2.1981
Reiten in der freien Landschaft und im Walde gemäß §§ 50 ff. Landschaftsgesetz (LG) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – I A 5 – 1.01.03/II C 3 – 2430.7-5062 v. 17.2.1981
Reiten in der freien
Landschaft und im Walde
gemäß §§ 50 ff. Landschaftsgesetz (LG)
RdErl. d. Ministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
– I A 5 – 1.01.03/II C 3 – 2430.7-5062
v. 17.2.1981
Ziel
des Gesetzes ist es, das Reiten in dem Umfang zu ermöglichen, wie es mit den
Belangen der anderen Erholungsuchenden und der Grundstückseigentümer und der
sonstigen Nutzungsberechtigten zu vereinbaren ist.
Den
Landschaftsbehörden fällt die wichtige Aufgabe zu, im Zusammenwirken mit den
Forstbehörden, den Straßenverkehrsbehörden, den Gemeinden, den
Landschaftsbeiräten, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein
ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz zu sorgen. Sie haben hierzu
rechtzeitig die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
Allgemeines
Private Straßen und Wege sind Verkehrsflächen, die nicht im straßenrechtlichen Sinn
(§ 2 Bundesfernstraßengesetz, § 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen) dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Sie sind
öffentliche Straßen im Sinne des Straßenverkehrsrechts,
- wenn sie mit Zustimmung oder unter Duldung der Verfügungsberechtigten
tatsächlich allgemein benutzt werden (tatsächlich öffentliche Straßen und
Wege), oder
- wenn für sie Betretungsbefugnisse nach §§49 ff. LG und § 2 LFoG bestehen.
Unabhängig von ihrer Eigenschaft als private Straßen und Wege sind bei ihrer
Benutzung die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und verkehrsbehördlichen
Maßnahmen zu beachten. Hierdurch darf jedoch die durch das LG begründete
Reitbefugnis nicht grundsätzlich aufgehoben werden. Einschränkungen sind nach
Maßgabe des § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere aus Gründen der
Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zulässig. § 54 LG bleibt unberührt.
Zu den privaten Straßen und Wegen können auch solche im Fiskalbereich des
Bundes, des Landes und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören.
Als private Straßen und Wege sind nur solche Flächen und Wege anzusehen, die
nach Anlage oder Zustand erkennbar für den Verkehr bestimmt sind. Hierzu zählen
z.B. nicht Feldraine, Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren,
Wildwechsel, Leitungstrassen und Trampelpfade.
Die Reitbefugnis gilt nicht für private Straßen und Wege, die zu Gärten,
Hofräumen, zum privaten Wohnbereich oder zu einem gewerblichen oder
öffentlichen Betriebsgelände gehören (§ 53 Abs. 2 LG). Dies gilt auch dann,
wenn ein sonst zugänglicher Weg durch eine der vorgenannten Flächen
unterbrochen wird.
Die Reitbefugnis auf den privaten Straßen und Wegen darf nur zum Zwecke der
Erholung ausgeübt werden (§ 50 Abs. 6 LG). Reitsportliche Veranstaltungen
(organisierte Wettkämpfe) fallen daher nicht unter § 50 Abs. 1 und 2 LG.
Da das Reiten nur auf eigene Gefahr zugelassen ist (§ 50 Abs.6 LG), begründet
die durch § 50 Abs. 1 und 2 LG auf privaten Straßen und Wegen zugelassene Nutzung
weder für die Grundstückseigentümer oder -besitzer noch für die öffentliche
Hand eine Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt auch für Reitwege, die gemäß §
50 Abs. 2 Satz 1 LG nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
gekennzeichnet sind.
Reiten in der freien Landschaft
Freie Landschaft im Sinne von § 50Abs. 1 LG sind alle Gebiete, die nicht Wald
gemäß § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (s. Nr. 3.1) und nicht im Zusammenhang
bebaute Ortsteile oder nicht Grünflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile sind (§ 50 Abs. 2 sowie § 49 LG).
Beschränkungen der Reitbefugnis in der freien Landschaft richten sich nach § 50
Abs. 5 und § 54 LG.
Die Beschränkung nach § 50 Abs. 5 LG geschieht durch Aufstellen des Zeichens
250 StVO mit dem Sinnbild Reiter - (§ 41 Abs. 2 Nr. 6a StVO) an allen privaten
Straßen und Wegen, auf denen nicht geritten werden darf. Die Anordnung für das
Anbringen und Entfernen des Verkehrszeichens trifft die für Maßnahmen nach § 45
StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde; diese wird auf Vorschlag der unteren
Landschaftsbehörde tätig. Das Aufstellen, das Entfernen und die Unterhaltung
der Verkehrszeichen obliegt nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 7 LG den Kreisen
und kreisfreien Städten als unteren Landschaftsbehörden, die auch die hierfür
entstehenden Kosten zu tragen haben (s. Nr. 5.2).
Nach § 54 LG ist in Einzelfällen eine Beschränkung der Reitbefugnis durch die
Wegeeigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zulässig. Diese bedürfen der
vorherigen Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde.
Werden
zur Begründung der beantragten Sperrung erhebliche Schäden an den Wegen geltend
gemacht, so ist zu berücksichtigen, dass diese gemäß § 51 Abs. 2 LG aus dem
Aufkommen der Reitabgabe beseitigt werden können.
Die
nach § 54 LG gesperrten Wege sind durch die Eigentümer und auf ihre Kosten
durch Schilder gemäß Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Flächen nach §
38 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes vom 8. September 1976 (GV. NRW. S. 340/SGV. NRW. 791) kenntlich zu machen.
Reiten im Walde
Für das Reiten im Walde gilt der Waldbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz.
Die nach § 1 Abs. 1 LFoG gleichgestellten Wallhecken und mit Forstpflanzen
bestandenen Windschutzstreifen und -anlagen zählen für das Reiten zur freien
Landschaft im Sinne von § 50 Abs. 1 LG.
Für die Kennzeichnung der Reitwege gelten die Vorschriften der StVO. Näheres
regelt der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v.
22.1.1981 (SMBl. NRW. 9220). Das Aufstellen, das Entfernen und die Unterhaltung
der Verkehrszeichen richten sich nach den Bestimmungen unter Nr. 2.2.1 Satz 3.
Wanderwege und Wanderpfade im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 2 LG sind alle
Verkehrsflächen, die mit Markierungszeichen gemäß § 20 Abs. 1 der Verordnung
zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683/SGV. NRW. 791) versehen sind.
Ist
es zur Herstellung eines zusammenhängenden Reitwegenetzes unumgänglich
notwendig, einen Wanderweg mitzubenutzen, so kann die untere Landschaftsbehörde
hierzu nach Anhörung der zur Kennzeichnung befugten Organisation gemäß § 69
Abs. 1 LG von dem Verbot in § 50 Abs. 2 Satz 2 LG Befreiung erteilen.
Auf anderen als den als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen
darf im Walde nicht geritten werden, es sei denn, dass eine Zulassung gemäß §
50 Abs. 2 Satz 3 LG vorliegt. Eine Gestattung durch die Eigentümer oder
sonstigen Berechtigten vermag dieses Verbot nicht aufzuheben. Der Vorbehalt der
Eigennutzung beschränkt sich gemäß § 50 Abs. 4 LG auf die
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nießbraucher.
Die Zulassung von Ausnahmen nach § 50 Abs. 2 Satz 3 LG ist eine
Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Die Zulassung
ergeht in der Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG. Ob der
Verfügung ein Beschluss der Vertretungskörperschaft zugrunde zu legen ist,
richtet sich nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen.
Von der Möglichkeit der Ausnahme nach § 50 Abs. 2 Satz 3 LG soll möglichst für
alle Gebiete mit regelmäßig geringem Reitaufkommen Gebrauch gemacht werden.
Dies gilt vor allem für die Gebiete außerhalb der Ballungskerne und
Ballungsrandzonen. Die Ausnahme kann darüber hinaus auch für kleinere
Waldflächen oder Waldflächen in Streulage in Betracht kommen.
Auch für das Reiten im Walde gilt § 54 LG mit der Möglichkeit der Sperrung
durch die Wegeeigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mit Genehmigung
der unteren Landschaftsbehörde. Nr. 2.2.2 gilt entsprechend.
Kennzeichnung
Die Pflicht zur Kennzeichnung gemäß § 51 Abs. 1 LG gilt für jeden, der in der
freien Landschaft oder im Walde auf privaten Straßen oder Wegen reitet, es sei
denn, dass es sich um Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher
handelt, die auf eigenen Grundstücken reiten (§ 50 Abs. 4 LG).
Die Art der Kennzeichnung richtet sich nach § 15 der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683/SGV. NRW. 791). Das Kennzeichen berechtigt zum Reiten im ganzen Lande.
Die Farbe der Aufkleber im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur
Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 (SGV. NRW. 791) ist
im Jahre 1995 Verkehrsorange RAL 2000, im Jahre 1996 Verkehrsblau RAL 5017, im
Jahre 1997 Verkehrsgelb RAL 1012, im Jahre 1998 Verkehrsbraun RAL 8004, im
Jahre 1999 Verkehrsrosa RAL 3015, im Jahre 2000 Verkehrsgrün RAL 6018.
Die
Farben wiederholen sich für die folgenden Jahre jeweils in dieser Reihenfolge.
Für die Ausgabe der Kennzeichen und der zu erneuernden Aufkleber durch die
untere Landschaftsbehörde werden Gebühren gemäß Tarifstelle 15.b.3 des
Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) erhoben. Die Kosten des
Kennzeichens werden zusätzlich als Auslagen erhoben.
Reitabgabe
Die Reitabgabe wird mit der Ausgabe des Kennzeichens oder des zu erneuernden
Aufklebers durch die untere Landschaftsbehörde eingezogen.
Die Einnahmen aus der Reitabgabe sind für die Anlage und Unterhaltung von
Reitwegen einschließlich der Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der
Verkehrszeichen sowie für Ersatzleistung nach § 53 Abs. 3 LG zweckgebunden.
Aus der Reitabgabe werden im Rahmen der verfügbaren Einnahmen für die Anlage
und Unterhaltung von Reitwegen Zuwendungen und Aufwendungsersatz gewährt bzw.
die Ausgaben von Landesdienststellen bezahlt.
Für Zuwendungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung mit Ausnahme von
Gemeinden und Gemeindeverbänden (GV) gelten die Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen aus Mitteln der Reitabgabe für die Anlage und Unterhaltung von
Reitwegen vom 31.10.1986 (MBl. NRW. S. 1784/SMBl. NRW. 791).
Ausgaben von Landesdienststellen zur Anlage und Unterhaltung von Reitwegen auf
im Eigentum des Landes stehenden Grundstücken werden in voller Höhe bezahlt.
Anträge
auf Auszahlung sind von den grundstücksverwaltenden Landesdienststellen vor
Durchführung der Maßnahmen bei der unteren Landschaftsbehörde einzureichen.
Die
untere Landschaftsbehörde holt für die vorgesehenen Maßnahmen Stellungnahmen
des Provinzialverbands Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. bzw. des
Verbands der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V. und des Landesverbands
Nordrhein-Westfalen der Vereinigung der Freizeitreiter in Deutschland e.V. ein.
Den genannten Reitervereinigungen kann, sofern ihre Anhörung nicht schon auf
andere Weise sichergestellt ist, für ihre Stellungnahme eine Ausschlussfrist
von mindestens 3 Wochen nach Eingang der Aufforderung gesetzt werden.
Auszahlungsanträge für die Anlage von Reitwegen leitet die untere
Landschaftsbehörde mit ihrer Stellungnahme, in die Stellungnahmen der
Belegenheitsgemeinde(n), des Straßenverkehrsamtes sowie der Kreispolizeibehörde
einzubeziehen sind, an die höhere Landschaftsbehörde weiter.
Auszahlungen
werden aus Kap. 10 020 Titel 981 61 geleistet, und zwar nach Abschluss der
Maßnahme auf Anforderung für
- die Anlage von Reitwegen durch die höhere Landschaftsbehörde
- die Unterhaltung von Reitwegen durch die untere Landschaftsbehörde.
Ausgaben von Gemeinden (GV) für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen
werden in voller Höhe erstattet (Aufwendungsersatz). Anträge auf Auszahlung
sind von den Gemeinden (GV) vor Durchführung der Maßnahmen bei der unteren
Landschaftsbehörde einzureichen. Nummer 5.3.2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Auszahlungen werden nach Abschluss der Maßnahmen auf Anforderung für
a) die Anlage von Reitwegen durch die höhere Landschaftsbehörde
b) die Unterhaltung von Reitwegen
-
durch die untere Landschaftsbehörde,
- bei Erstattungsanträgen von Kreisen und kreisfreien Städten durch die höhere
Landschaftsbehörde
geleistet.
Über Ansprüche auf Ersatzleistungen gemäß § 53 Abs. 3 LG entscheiden die
unteren Landschaftsbehörden.
Die Bezirksregierung als höhere Landschaftsbehörde weist der unteren
Landschaftsbehörde nach deren voraussichtlichem Bedarf Mittel zur
Bewirtschaftung zu für
- die Bewilligung von Zuwendungen für die Unterhaltung von Reitwegen
- die Auszahlung an andere Landesdienststellen zur Unterhaltung von Reitwegen
- Ersatzleistungen gemäß § 53 Abs. 3 LG.
Die untere Landschaftsbehörde bucht die von ihr nach Nummer 5.1 eingezogene
Reitabgabe bei ihrer Kasse in den Landeshaushalt. Buchungsstelle: Einzelplan
10, Kapitel 10020 Titel 099 12.
Im Rahmen der der unteren Landschaftsbehörde zur Bewirtschaftung zugewiesenen
Haushaltsmittel bucht die untere Landschaftsbehörde die Ausgaben für die Unterhaltung
von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 53 Abs. 3 LG bei ihrer Kasse
10020, Titelgruppe 61. Die Titelnummer ergibt sich aus der Zuweisung durch die
Bezirksregierung.