Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.6.2025
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
III-1-63.06.09.01.000011
Vom 12. Dezember 2022
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Das Land, die Kreise und kreisfreien Städte gewähren Zuwendungen für die Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt und den Erhalt von Arten, Lebensräumen und Landschaften nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) sowie zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187) sowie zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
c) des
GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), im Folgenden GAPFG
NRW,
d) der
GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 927), im Folgenden GAPFöVOFT und
e) der
§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl NRW. S.
445).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Auf der Grundlage dieser Richtlinien können folgende Maßnahmen gefördert werden.
a) die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen sowie die Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Grünlandnutzung,
b) die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland und Pflege von Offenlandbiotopen
c) die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen und
d) die Pflege und Nachpflanzung von Hecken.
Die Einzelheiten der Fördermaßnahmen ergeben sich aus Anlage 1.
2.2
Förderkulisse
2.2.1
Die Maßnahmen nach Nummer 2.1. Buchstabe a und c können landesweit gefördert werden.
2.2.2
Für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe b und d erstellen die Unteren Naturschutzbehörden im Rahmen von Kulturlandschaftsprogrammen Förderkulissen, die mindestens folgende Bereiche umfassen:
a) Natura 2000-Gebiete
b) Nationalparke
c) Naturschutzgebiete
d) Festsetzungen nach § 13 Landesnaturschutzgesetz NRW vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 2000 S. 568), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139) geändert worden ist, im Folgenden LNatSchG NRW,
e) gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile nach § 39 LNatSchG NRW sowie
f)
gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, im Folgenden BNatSchG,
und § 42 LNatSchG NRW.
Darüber hinaus können weitere Bereiche insbesondere unter Berücksichtigung des Biotopverbundnetzes gemäß § 35 LNatSchG und der Festsetzungen in Landschaftsplänen gemäß § 11 LNatSchG NRW in die Förderkulisse einbezogen werden. Dies bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.
Heckenförderung ist außerhalb der vorgenannten Bereiche auch im Rahmen von Heckenpflege-konzepten möglich. Diese bedürfen nicht der Genehmigung.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschaftende.
4
Zuwendungsvoraussetzungen, Förderausschluss
4.1
Voraussetzung
für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
a) die zu fördernden Flächen gemäß § 7 GAPFöVOFT förderfähig sind und in Nordrhein-Westfalen und
in einem Gebiet nach Nummer 2.2 liegen
und
b) ein Grundantrag nach Nummer 9.1 und jährlich ein
Zahlungsantrag nach Nummer 9.3 fristgerecht gestellt wird.
4.2
Nicht förderfähig sind:
a) Landschaftselemente
auf Ackerflächen und Dauergrünlandflächen, soweit diese nicht selbst Gegenstand
der Förderung sind (Hecken),
b) Maßnahmen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Absatz 2 BNatSchG besteht,
c) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind und
d) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Abweichend
hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Falle des Satzes 1 Buchstabe d bei
Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet
werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach
diesen Richtlinien gewähren.
5
Verpflichtungen
5.1
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet
a) für
eine im Zuwendungsbescheid festgesetzte Dauer die Flächen gemäß den
vereinbarten Bewirtschaftungsvorgaben zu bewirtschaften oder zu pflegen,
b) die
einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards
gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für
die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne)
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181
vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L,
2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist, die einschlägigen
Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und
Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen
gemäß nationalem Recht und dem Recht der Europäischen Union einzuhalten,
c)
ihrer Anzeigepflicht nach § 5 GAPFG NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 GAPFöVOFT nachzukommen,
d)
gemäß § 20 Absatz 3 GAPFöVOFT die für die
Antragstellung und Kontrollen erheblichen Unterlagen für die Dauer von sechs
Jahren ab dem Ende des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren; für
Rückstellproben endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das
Antragsjahr folgenden Jahres und
e) an
der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken
und beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
6.4
Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung bemisst sich nach der Größe der Fläche, den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen beziehungsweise Leistungen, die sich aus der Anlage 1 ergeben.
6.5
Höhe der Zuwendung
Die EU beteiligt sich an der Finanzierung mit Ausnahme von zusätzlichen
Fördermaßnahmen für besondere Bewirtschaftungsauflagen in einzelnen
Vertragsjahren (siehe Paket 5560 in Anlage 1). Die restliche Finanzierung, die
über die EU-Kofinanzierung hinausgeht, erfolgt zu 100
Prozent aus Landesmitteln.
6.5.1
Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro bezogen auf die Grundbewilligung pro Jahr.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Anrechnungspflichten und Kumulation
7.1.1
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Rahmen dieser
Richtlinie mit in Nordrhein-Westfalen geförderten Agrarumweltmaßnahmen, dem
Ökolandbau, der Öko-Regelungen gemäß § 20 GAP-Direktzahlungen-Gesetz und der
Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung
der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG „Ausgleichszahlung Umwelt“ ergeben
sich aus der Übersicht gemäß Anlage 2.
Die Zuwendungen werden von dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle) ermittelt und vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen.
7.2
Änderung oder Anpassung der Verpflichtung sowie Rückzahlungsverpflichtungen
7.2.1
Umwandlung der Verpflichtung
Eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Umwandlung bringt erhebliche Vorteile für die Umwelt oder den Tierschutz mit sich;
b) die bereits eingegangene Verpflichtung wird wesentlich erweitert und
c) die betreffenden Verpflichtungen sind im GAP Strategieplan enthalten.
Die neue Verpflichtung wird für den gesamten in der betreffenden Maßnahme genannten Zeitraum eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die ursprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde. Die Änderung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen.
7.2.2
Anpassung der Verpflichtung (Wechsel des Förderpakets)
Eine Anpassung der Verpflichtung durch Wechsel des Förderpakets gemäß Anlage 1 der Richtlinie ist während des betreffenden Verpflichtungszeitraums möglich, sofern eine solche Anpassung mit Blick auf die Zielsetzungen der ursprünglichen Verpflichtung hinreichend begründet ist. Der Begünstigte erfüllt die angepasste Verpflichtung während der restlichen Laufzeit der ursprünglichen Verpflichtung. Der Antrag zur Anpassung der Verpflichtung muss spätestens zum 1. Dezember des laufenden Verpflichtungsjahres gestellt werden. Die Anpassung der Verpflichtung ist in der Regel nur zum 1. Januar möglich.
7.2.3
Ausdehnung der Verpflichtung
Zusätzliche Flächen können für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen oder die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten kann durch eine neue Verpflichtung ersetzt werden, wenn sich die Fläche eines Betriebes vergrößert oder die in die Verpflichtung einbezogenen Fläche innerhalb des Betriebs vergrößert wird. Die Ausdehnung der Verpflichtung ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:
a) sie dient den Umweltzielen der Verpflichtung,
b) sie ist durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche gerechtfertigt und
c) sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.
Die ursprüngliche Laufzeit der Verpflichtung wird eingehalten oder durch eine neue Verpflichtung ersetzt, die für den gesamten in der Maßnahme genannten Zeitraum eingegangen wird.
7.2.4
Sonstige Veränderungen
Die Anzahl Hektar, für die eine Verpflichtung gemäß diesen Richtlinien besteht, kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein, wenn sich die betreffende Verpflichtung nicht auf feste Teilschläge bezieht und die Verwirklichung des Verpflichtungsziels nicht gefährdet wird.
7.2.5
Überträgt die begünstigte Person die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Fläche
gemäß § 8 GAPFöVOFT, auf die sich die Verpflichtungen
im Rahmen einer mehrjährigen Fördermaßnahme beziehen, oder ihren gesamten
Betrieb während eines mehrjährigen Verpflichtungszeitraumes an eine andere
Person, die an der gleichen mehrjährigen Fördermaßnahme teilnimmt oder
unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird, so kann die übernehmende Person
die Verpflichtungen oder einen Teil dieser, der der übertragenen Fläche
entspricht, für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche
Übernahme der Verpflichtungen nicht, so laufen diese aus, ohne dass für den
tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung
zurückzuzahlen ist.
7.2.6
Verringert sich die in die Verpflichtung einbezogene Fläche aus anderen Gründen
als dem Übergang an andere Personen nach Nummer 7.2.5, ist die für diese
Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, sofern sie während des gesamten
Verpflichtungszeitraums um mehr als 10 Prozent verringert wird.
Die Rahmenbewilligung stellt hierbei den maximalen Auszahlungsrahmen fest. Der maximale Auszahlungsrahmen muss nicht ausgeschöpft werden. Bei Abweichungen aufgrund von Flächenveränderungen, die nicht unter Satz 1 fallen, ist eine Anpassung der Rahmenbewilligung nicht notwendig sofern die Verringerung der in die Verpflichtung einbezogenen Flächen 10 Prozent nicht überschreitet.
7.2.7
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Die
Kürzungs- und Sanktionsregelungen finden keine Anwendung, wenn der Verstoß auf
höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß § 2 Nummer 5 GAPFG NRW
zurückzuführen ist.
Gemäß §
10 Absatz 3 GAPFG NRW sind Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände
der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb
von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der
Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Rechtsnachfolger oder die Vertretungen
hierzu in der Lage sind.
7.3
Aufhebung, Änderung des Zuwendungsbescheides
7.3.1
Zuwendungsbescheide für Verpflichtungen, die über den
Zeitraum des GAP-Strategieplans hinausgehen, werden an den Rechtsrahmen der
nächsten EU-Förderperiode angepasst. Darüber hinaus greift eine
Revisionsklausel gemäß § 5 GAPFöVOFT.
7.3.2
Die beantragte Förderung wird vollständig oder anteilig abgelehnt oder
zurückgenommen, wenn die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen
nicht erfüllt sind.
7.3.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf
welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf
Auszahlung erklärte Fläche im Flächenverzeichnis unterschreitet, wird der
Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der
Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche gemäß § 21 GAPFöVOFT festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind
zurückzuzahlen.
8
Kürzungen und Ausschlüsse
8.1
Flächenabweichungen
Flächenabweichungen sind
innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb dieser Förderrichtlinien bilden
alle Bewirtschaftungspakete mit gleicher Paketnummer gemäß Anlage 1 eine
Kulturgruppe.
8.2
Verstöße gegen Verpflichtungen
Gemäß § 23 GAPFöVOFT
Absatz 1 und 3 werden im Falle eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen,
Verpflichtungen und Auflagen Sanktionen nach § 8 GAPFG NRW unter
Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des
festgestellten Verstoßes angewandt.
Führt die Gesamtbewertung auf der
Grundlage der Kriterien gemäß § 23 Absatz 1 GAPFöVOFT
zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so
wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die
begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im
darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme
ausgeschlossen.
8.3
Die nachfolgenden Bestimmungen der Nummern 8.4 bis 8.10 beziehen sich auf
die jeweils betroffene Fläche und gelten für den jeweiligen
Bewilligungszeitraum. „Betroffene Fläche“ ist der Teilschlag, auf dem der
Verstoß vorliegt.
8.4
Der Schwellenwert gemäß § 24 Absatz 2 GAPFöVOFT
beträgt bei Verstößen gegen Mindestbreiten 0 Meter, im Übrigen 0 Prozent der
Fläche. Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere, dem Ausmaß, der
Dauer und der Häufigkeit des festgestellten Verstoßes.
8.4.1
Die Beurteilung der Schwere des Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche
Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der
nicht eingehaltenen Verpflichtung beizumessen ist.
8.4.2
Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des
Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
8.4.3
Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie
lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten
bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
8.5
Die Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen dieser Richtlinien gelten unbeschadet
zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.
8.6
Unbeschadet der
allgemeinen Regelungen in Nummer 8.4 werden nachfolgende Regelungen zu
Kürzungen und Rückzahlungsverpflichtungen getroffen, die die Mindesthöhe der
Sanktionen darstellen. Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen der
Agrarumweltmaßnahmen wird der Zuwendungsbetrag um den höchsten Prozentwert
gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.
8.7
Verpflichtungen der Ackerextensivierung
8.7.1
Es werden keine
Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die
Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei mindestens
dreimaligem Verstoß gegen dieselben Verpflichtungen nach den Nummern 8.7.2 und
8.7.3 innerhalb des Bewilligungszeitraums.
8.7.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei Verstößen
gegen Verpflichtungen zu Düngung und Pflanzenschutz.
8.7.3
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50 Prozent gekürzt bei Verstößen
gegen Verpflichtungen zur Bodenbearbeitung, Unkrautregulierung, Einsaat.
8.7.4
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung
um maximal 25 Prozent gekürzt bei Verstößen gegen weitere Verpflichtungen, die
sich aus der Anlage 1 ergeben. Die Höhe der Kürzung wird im Einzelfall nach
Schwere und Ausmaß festgelegt.
8.7.5
Wird der Verstoß gegen eine Verpflichtung
durch die Zuwendungsempfänger selbst angezeigt bevor Kenntnis über anstehende
Prüfungen besteht, kann die in den Nummern 8.7.2 bis 8.7.4 jeweils festgelegte
Kürzung um 50 Prozent reduziert werden, soweit dies die Schwere des Verstoßes
zulässt.
8.8
Verpflichtungen der Grünlandextensivierung
8.8.1
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der
Feststellung gewährt sowie Zuwendungen für die Vergangenheit der laufenden
Bewilligungsperiode zurückgefordert bei einem
a)
Verstoß gegen das Umwandlungsverbot,
b)
Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von
Düngung und Pflanzenschutz auf gemäß § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG geschützten Biotopen,
c)
Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Pflegeumbruch auf gemäß § 30
BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG geschützten
Biotopen oder
d)
mindestens dreimaligem Verstoß gegen dieselben Verpflichtungen nach den Nummern
8.8.2 bis 8.8.4 innerhalb des Bewilligungszeitraums.
8.8.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung
gewährt bei einem
a)
Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von
Düngung und Pflanzenschutz auf allen anderen Flächen als den in Nummer 8.8.1
Buchstabe b genannten,
b)
Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflegeumbruch auf allen
anderen Flächen als den in Nummer 8.8.1 Buchstabe c genannten,
c)
Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat,
d)
Verstoß gegen Verpflichtungen zur Umwandlung von Acker in Grünland,
e)
Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege beziehungsweise der Mahdtermine auf gemäß § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG geschützten Biotopen oder
f)
Verstoß gegen die Vorgaben zur Neuanlage von Grünland.
8.8.3
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50 Prozent gekürzt bei
a) Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Beweidung oder Besatzdichte
oder b) Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege beziehungsweise
der Mahdtermine auf allen anderen Flächen als den in
Nummer 8.8.2 Buchstabe e genannten.
8.8.4
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um maximal 25 Prozent gekürzt bei
Verstößen gegen weitere Verpflichtungen, die sich aus der Anlage 1 ergeben. Die
Höhe der Kürzung wird im Einzelfall nach Schwere und Ausmaß festgelegt.
8.8.5
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 10
Prozent gekürzt bei Verstoß gegen Zusatzpakete zusätzlich zur Nichtgewährung
der Prämie für das Zusatzpaket.
8.8.6
Wird der Verstoß gegen eine Verpflichtung durch die
Zuwendungsempfänger selbst angezeigt bevor Kenntnis über anstehende Prüfungen
besteht, kann die in den Nummern 8.8.2 bis 8.8.4 Buchstabe a und b jeweils
festgelegte Kürzung um 50 Prozent reduziert werden, soweit dies die Schwere des
Verstoßes zulässt. Im Fall von Nummer 8.8.5 entfällt die Kürzung um 10 Prozent
des Basispaketes.
8.9
Verpflichtungen der Streuobstwiesen- und Heckenpflege
8.9.1
Es werden keine
Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt und es werden Zuwendungen für die Vergangenheit
der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei Verstößen, die zu einer
Zerstörung des geförderten Lebensraums führen.
8.9.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei einem Verstoß
gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von Düngung und
Pflanzenschutz.
8.9.3
Der Zuwendungsbetrag wird anteilig gekürzt bei
a) Verstößen gegen sonstige Bestimmungen der Streuobstwiesenförderung
(Baumprämienkürzung) oder
b) Verstößen gegen sonstige Heckenpflegemaßnahmen.
8.9.4
Wird der Verstoß gegen eine Verpflichtung durch die
Zuwendungsempfänger selbst angezeigt bevor Kenntnis über anstehende Prüfungen
besteht, kann die in Nummer 8.9.2 und Nummer 8.9.3 jeweils festgelegte Kürzung
um 50 Prozent reduziert werden, soweit dies die Schwere des Verstoßes zulässt.
8.10
Der Zuwendungsbetrag wird um 10 Prozent gekürzt, wenn sich der Verstoß auf eine
Verpflichtung bezieht, die über die in Anlage 1 genannten Verpflichtungen
hinausgeht.
8.11
Ist der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände
zurückzuführen, behält die begünstigte Person gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 GAPFG
NRW ihren Anspruch, soweit dieser im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt
oder außergewöhnlichen Umstände förderfähig war.
8.12
Auf eine Sanktion kann verzichtet werden, wenn eine Heilungsmöglichkeit
verhältnismäßig, innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist und der Verstoß
die Verwirklichung des Vorhabenziels insgesamt nicht gefährdet oder der Verstoß
geringfügigen Charakter hat.
9
Verfahren
9.1
Antragsverfahren
Der Grundantrag gemäß § 4 GAPFöVOFT ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes über das elektronische Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
9.1.1
Zum Bestandteil
des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 VV zu
§ 44 LHO die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung, mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und
6. Hinsichtlich der Nummer 8 der ANBest-P wird auf
die vorrangig geltenden spezialgesetzlichen Regelungen im GAPFG NRW
hingewiesen.
9.2
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörden sind die unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Voraussetzung für die Durchführung der Vertragsnaturschutzförderung ist die Einbindung der Bewilligungsbehörde in das EU-Zahlstellenverfahren.
9.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich nach
Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Zahlungsantrag
gemäß § 16 GAPFG NRW ist im jeweiligen Verpflichtungsjahr im Rahmen des ELAN
Verfahrens der EU-Zahlstelle fristgerecht zu stellen.
Die Auszahlung erfolgt durch den Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter
(EU-Zahlstelle).
9.4
Verwendungsnachweis
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum
Grundantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Zahlungsantrag,
insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen
Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des
Sammelantrages.
9.5
Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten
Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist das Kalenderjahr.
9.6
Die Zuwendungsempfänger müssen entsprechend § 20 Absatz 2 GAPFöVOFT
im Rahmen der Kontrollen mitwirken.
9.7
Es gilt eine Mindestschlaggröße zum Grundantragsverfahren von 0,01 Hektar.
10
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
MBl. NRW. 2022 S. 1053, geändert durch Runderlass vom 11. Dezember 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1242).
Anlagen: