Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur (Grüne-Infrastruktur-Richtlinien – GI RL)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Schaffung, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur (Grüne-Infrastruktur-Richtlinien – GI RL)
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendung zur Schaffung, Erhaltung,
Wiederherstellung und Verbesserung von Grüner Infrastruktur
(Grüne-Infrastruktur-Richtlinien – GI RL)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 28. Juni 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Vor dem
Hintergrund der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen vom 6.5.2013 (COM(2013) 249 final) „Grüne Infrastruktur (GI) –
Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ und der Mitteilung der Kommission an
das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20.05.2020 (COM(2020) 380
final) „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für Natur in unserem
Leben“ zielen diese Richtlinien auf Schaffung, Erhalt, Wiederherstellung,
Vernetzung und Verbesserung der Grünen Infrastruktur, indem Zuwendungen im besiedelten
Bereich und dessen Umland gewährt werden. Im Fokus steht dabei die Stärkung
heimischer Biodiversität sowie von Ökosystemen und ihren Leistungen durch
naturbasierte Lösungen. Auf diese Weise soll insbesondere der Biotopverbund
weiterentwickelt, aber auch Beiträge beispielsweise zum Artenschutz, zur
Klimaanpassung, zum Gewässerschutz, zum Boden- und Flächenschutz, zur
Landschaftsgestaltung, zur Umweltgerechtigkeit, zur menschlichen Gesundheit und
Wohlbefinden sowie zur Umweltbildung geleistet werden.
1.2
Rechtsgrundlagen
Zuwendungen
werden auf der Grundlage dieser Richtlinien und nach Maßgabe insbesondere
folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie
den zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni
2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO
beziehungsweise VVG zur LHO,
b) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj),
c) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember
2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
1.3
Anwendung im Rahmen von Förderprogrammen
Findet die
Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in
Nordrhein-Westfalen (n.v.) in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung bei der Gewährung einer Zuwendung, kommen die
Grüne-Infrastruktur-Richtlinien ergänzend und konkretisierend zur
Anwendung, soweit sie den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie nicht
widersprechen. Die Grüne-Infrastruktur-Richtlinien sind im Fördergebiet des
Rheinisches Reviers im Sinne von Nummer 4.1 der Rahmenrichtlinie zur Umsetzung
des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen (n.v.) als vorrangig gegenüber den anderen Fachrichtlinien
des Naturschutzes zu betrachten und im gesamten Rheinischen Revier anwendbar.
Im Fall
der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027
sind die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE/JTF Rahmenrichtlinie
NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332) in der
jeweils geltenden Fassung vorrangig gegenüber diesen Richtlinien anzuwenden. Es
werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom
EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und
angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit, zur Verbesserung und
Gewährleistung der Lebensqualität der Menschen und zu den Zielen der
Biodiversitätsstrategie NRW leisten. Dieses ist im Antragsverfahren
darzustellen.
Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungsfähig sind Vorhaben zur Sicherung,
Wiederherstellung, Schaffung, Entwicklung und Vernetzung von Elementen der
grünen Infrastruktur sowie Vorhaben zur Erstellung oder Aktualisierung
entsprechender konzeptioneller beziehungsweise planerischer Grundlagen.
Darunter fallen insbesondere:
a)
Sicherung, Schaffung und Entwicklung von Offenlandflächen,
b)
Sicherung, Schaffung und Entwicklung von Gehölzstrukturen wie Sukzessionswald,
Baumreihen und Waldstrukturen,
c)
Ökologische Optimierung, Sicherung und Schaffung von naturnahen Gewässern, Auen
und Feuchtbereichen einschließlich der Wiedervernässung
auch durch naturnahe Rückhalteräume und Versickerungsflächen oder der
Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit, sofern diese nicht im Widerspruch zu
den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen
der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L
327 vom 22.12.2000, S. 1), beziehungsweise der Erreichung der
Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes in der
jeweils gültigen Fassung stehen,
d)
Entsiegelung und Entwicklung von Flächen zum Anlegen naturnaher Strukturen
inklusive der naturnahen Entwicklung von vormals genutzten Brachflächen
einschließlich der Wiederherstellung von natürlichen Bodenfunktionen,
e)
Stärkung des Naturerlebens und der Landschaftsgestaltung in Natur- und
Grünräumen durch Schaffung naturverträglicher Erholungsflächen einschließlich
Spielflächen, Wegeerschließung und -anbindung sowie natur- und umweltbezogener
Information und Wissensvermittlung auch unter Einsatz neuer Medien,
beispielsweise bei Informationstafeln und Lehrpfaden,
f) Besucherlenkung zur Steuerung von Fuß- und Radverkehr, auch
digital, in ökologisch sensiblen Bereichen durch umwelt- und naturpädagogische
Informationen,
g) Urbanes
Gärtnern auf öffentlichen Flächen,
h) Biodiversitätsfördernde
Maßnahmen an Gebäuden und im Straßenraum,
i)
Naturnahe Sammlung, Behandlung, Versickerung, Ableitung von Niederschlagswasser
im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen der Nummern 2 a bis 2 h
aa) Erstellung von
Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser,
bb) Erstellung von Anlagen zum
Rückhalt des Niederschlagswassers,
cc) Erstellung von oberirdischen Ableitungen mit einem
Anschluss an Gewässer und
dd) Erstellung von Anlagen zur
Sammlung und Nutzung des möglichst gering belasteten Niederschlagswassers, zum
Beispiel Zisternen, insbesondere zu Zwecken der Vegetationsbewässerung,
j)
Gefährdungsabschätzung im Sinne des § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17.
März 1998 (BGBl. I S. 502), in der jeweils geltenden Fassung sowie Sicherung
und Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen im Zusammenhang
mit Gefahrenverdacht oder Gefahren bei der Umsetzung von Maßnahmen der Nummern
2 a bis 2 i,
k)
Maßnahmenbezogene Bildungsaktivitäten sowie Vorhaben, die der Weiterentwicklung
einer Angebotsstruktur in der Naturschutzbildung und der außerschulischen
Umweltbildung dienen und zur Stärkung und Förderung von Bewusstsein und Handeln
im Sinne einer natur- und umweltbezogenen Bildung für nachhaltige Entwicklung
in allen Lerngruppen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, beitragen und
l)
Entwicklung und Aktualisierung von kommunalen, interkommunalen oder regionalen
Plänen, Strategien und Konzepten der grünen Infrastruktur, zum Beispiel
Grünordnungspläne, Grün- und Freiraumkonzepte und Biodiversitätsstrategien.
Zuwendungsberechtigt
sind:
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen,
b) Trägervereine der Biologischen
Stationen, Träger von Naturparken, Stiftungen mit dem Satzungszweck
Naturschutz, Träger von außerschulischen Lernorten, sowie die in Nordrhein-Westfalen
anerkannten Naturschutzverbände und
c) Sonstige juristische Personen
des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.
Für Maßnahmen der Nummer 2 l sind
ausschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen
zuwendungsberechtigt.
4.1
Zuwendungen dürfen
nur bewilligt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen beziehungsweise
privatrechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige oder dauerhafte Sicherung
des Zuwendungszwecks gewährleistet sind.
4.2
Zuwendungen werden
nur für die Erstellung von übergeordneten Plänen, Strategien beziehungsweise
Konzepten der grünen Infrastruktur nach Nummer 2 l oder zur Umsetzung von
Maßnahmen, die sich aus einem solchem oder ähnlichen Kontext ableiten lassen,
gewährt. Sofern kein Plan, Konzept beziehungsweise keine Strategie vorliegt,
sind der formelle und informelle Kontext, wie die Landschaftsplanung und
kommunale Biodiversitätsstrategien oder Grünordnungspläne, in die sich die
Maßnahme einbetten soll, nachvollziehbar zu erläutern und so der Bedarf der
Maßnahme zu begründen.
4.3
Pläne, Strategien und Konzepte
Pläne,
Strategien und Konzepte im Sinne von Nummer 2 l sind zuwendungsfähig, wenn
Folgendes erfüllt ist:
a)
Handlungsrahmen inklusive Bezug zu übergeordneten Zielsetzungen und Planungen,
b)
Flächenscharfe Darstellung der grünen Infrastruktur als Natur-, Grün- und
Freiraumsystem mit Biotopverbund inklusive der Gewässer und ergänzender
Elemente sowie ihrer Funktionen und Leistungen,
c)
Bedarfsanalyse,
d)
Formulierung von Leitbild, Zielen und Maßnahmen,
e)
Erläuterung möglicher maßnahmenbezogener Umsetzungsinstrumente,
f)
Erläuterung von flankierenden Maßnahmen wie Beteiligung, Wissenschaft und Forschung,
Bildung, Engagement bestimmter Akteure und
g)
Ratsbeschluss.
4.4
Die Umsetzung der
Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung des Leitfadens
„Biodiversitätsfördernde Maßnahmen auf Freiflächen, Ausgleichsflächen und an
Gebäuden unter besonderer Berücksichtigung von landeseigenen Liegenschaften und
Gewerbegebieten“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (LT-Vorlage 17/6788) (n.v.) in der jeweils geltenden Fassung.
4.5
Die Herstellung
vollversiegelter Flächen im Zuge der Maßnahmenumsetzung ist grundsätzlich von
der Förderung ausgeschlossen und nur im begründeten Ausnahmefall, wie
beispielsweise zu Zwecken der Barrierefreiheit auf stark frequentierten
Flächen, zuwendungsfähig.
4.6
Im Zusammenhang
mit der Umsetzung von investiven Maßnahmen muss die Entwicklung naturnaher
Flächen mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausmachen.
Die Ausgaben für Trassenbau dürfen maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben der Maßnahme ausmachen.
4.7
Für Maßnahmen nach
Nummer 2j gelten die folgenden Zuwendungsvorrausetzungen nach Bodenschutz- und
Altlastenförderrichtlinien vom 13. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung. Voraussetzung
für eine Förderung einer Sanierung ist, dass Gefährdungsabschätzungen und
Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen vorausgegangen sind. Sanierungsmaßnahmen
sind zuwendungsfähig, wenn diese auf Grund der Pflichten nach § 4 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes notwendig sind und wenn
a)
es sich bei der Altlast um eine Altablagerung handelt, deren Betreiber eine
Gemeinde oder ein Gemeindeverband war und nicht auf Grund von Anordnungen nach
§ 36 Absatz 4 oder § 39 Absatz 1 oder § 40 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der
jeweils geltenden Fassung handelt oder
b)
die Altlast auf eine stillgelegte Anlage zurückzuführen ist, die von einer
Gemeinde oder Gemeindeverband oder dem Eigenbetrieb einer Gemeinde oder
Gemeindeverband betrieben worden ist oder
c)
der Zuwendungsempfänger Alleineigentümer des Grundstücks (grundbuchamtlicher
Eigentümer) ist und bei Altablagerungen nicht auf Grund der in Buchstabe a
genannten Anordnung nach § 36 Absatz 4, § 39 Absatz 1 oder § 40 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt oder durch einen Dritten gehandelt wird,
wobei die Besitzverhältnisse unberücksichtigt bleiben oder
d)
die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach den §§ 59 bis 65 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung
vom
19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818)
in der jeweils geltenden Fassung durchgesetzt werden müssen.
5
Art und Umfang,
Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen
werden im Wege der Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die
Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
Die
Zuwendungen werden als Zuschuss beziehungsweise als Zuweisung gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage
für die prozentuale Förderung sind die als zuwendungsfähig anerkannten
Gesamtausgaben der Maßnahme.
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig
sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der unter Nummer 2
genannten Fördergegenstände stehenden und zur Zielerreichung notwendigen
Ausgaben.
Zuwendungsfähige
Ausgabenarten sind insbesondere auch:
5.4.1.1
Ausgaben für Gutachten und für die Planung.
5.4.1.2
Grunderwerb und Grunderwerbsnebenkosten zugunsten von Zuwendungsempfangenden
gemäß Nummer 3 a und 3 b, sofern zur Realisierung von Maßnahmen gemäß der
Nummern 2 a bis f, h und i notwendig. Im Fall der anteiligen Gewährung von
EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 sind Ausgaben für
Grunderwerb für einen Betrag von mehr als zehn Prozent, beziehungsweise für
Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden von mehr als
15 Prozent, der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens nicht
zuwendungsfähig.
5.4.1.3
Personal- und Gemeinausgaben sowie Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit. Bei
ausschließlich landesfinanzierten Fördervorhaben sind die Personal- und
Gemeinausgaben der Zuwendungsempfangenden nach Nummer 3 a und von Einrichtungen
in kommunaler Trägerschaft nicht zuwendungsfähig.
5.4.1.4
Maßnahmenbezogene Anschaffungen, sofern sie von ihrer Gebrauchsbestimmung her
nicht bereits für andere Zwecke der allgemeinen Unterhaltung genutzt werden
können und soweit für die Maßnahmen nach diesen Richtlinien eine spezielle
Technik erforderlich ist, die beim Antragsteller derzeit nicht vorhanden ist.
Anschaffungen, die zur Steigerung der Biodiversität notwendig sind, sind
grundsätzlich zuwendungsfähig. Die Anschaffung darf höchstens 30 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausmachen.
5.4.1.5
Die dreijährige Entwicklungspflege von Anpflanzungen kann im Rahmen des
Durchführungszeitraumes des jeweiligen Förderprogramms, gegebenenfalls
anteilig, gefördert werden.
5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
a) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im
Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und sonstige Maßnahmen, die
aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen
sind,
b) Personal-
und Sachausgaben bei ausschließlich landesfinanzierten Fördervorhaben, die nach
den Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung
zuwendungsfähig wären und
c)
Maßnahmen, die nach anderen Förderrichtlinien des Landes zuwendungsfähig sind.
5.5
Die
Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 80 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben. Der Fördersatz erhöht sich bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer 3 a,
die sich in der Haushaltssicherung befinden auf 90 Prozent. Bei
Zuwendungsempfangen-den nach Nummer 3 b erhöht sich der Fördersatz ebenfalls
auf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5.1
Die Bagatellgrenze für eine Zuwendung beträgt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts 50 000 Euro und im Übrigen 10 000 Euro.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Dem Zuwendungsbescheid
werden als jeweils einschlägige Nebenbestimmungen die Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Anlage 2 zu Nummer 5.1
der VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, oder die
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gemeinden, Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-G, beziehungsweise im Fall der anteiligen Gewährung
von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027 die Allgemeine
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von
Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie dem Fonds
für einen gerechten Übergang, Anlage 1 zu Nummer 6.1 EFRE/ JTF RRL NRW, im
Folgenden ANBest-EU, beigefügt.
6.2
Sofern die
Zuwendung eine beihilferechtliche Relevanz im Sinn des Artikels 107 Absatz 1
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl
C 326 vom 26.10.2012 S. 47) in der jeweils geltenden Fassung aufweist, ist die
Gewährung der Zuwendung ausschließlich als De-minimis-Beihilfe
im Sinne der Verordnungen (EU) 2023/2831 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr.
1408/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.
6.3
Zweckbindungsfristen
Zuwendungsempfangende
sind, soweit nicht bereits anderweitig geregelt, zur Einhaltung folgender
Zweckbindungsfristen verpflichtet:
6.3.1
Bei beschafften Gegenstände beträgt die Zweckbindungsfrist drei bis zehn Jahre.
Die Zweckbindungsfrist sollte sich praxisnah an den Abschreibungsfristen oder
der durchschnittlichen Nutzungsdauer der beschafften Gegenstände orientieren.
6.3.2
Die Zweckbindungsfrist bei Investitionen
beträgt 25 Jahre.
6.3.3
Die Zweckbindungsfrist bei Grunderwerb ist unbegrenzt.
6.3.4
Bei
kapitalisierten Entschädigungsleistungen und bei der Anpachtung
von Grundstücken oder Teilflächen in Form der Kapitalisierung beträgt die
Zweckbindungsfrist mindestens 25 Jahre.
Bei
Grunderwerb ausschließlich aus Mitteln des Landes sowie kapitalisierten
Entschädigungsleistungen sind die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis der
Eigentümer durch Eintragungen im Grundbuch als beschränkt persönliche
Dienstbarkeit zu sichern. Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit
Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde zulässig.
6.4
Zuwendungsempfangende
verpflichten sich zur Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von zehn Jahren
und zur Pflege von Gehölzen von 25 Jahren.
7.1
Anträge
auf Zuwendung sind unter Verwendung der Anlage 2 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO
bei den unter Nummer 7.2 genannten Bewilligungsbehörden zu stellen.
Die
Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung mit Mitteln der Europäischen Union
erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder
schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.
Anträge zur Förderung unter Bezugnahme der Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des
Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen im Fördergebiet des
Rheinischen Reviers sind gemäß Nummer 8.1 unter Verwendung des vorgeschriebenen
Formdrucks bei der Bezirksregierung Köln zu stellen.
7.2
Bewilligungsbehörden
sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Bei einer Förderung unter
Bezugnahme auf die Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
in Nordrhein-Westfalen (n.v.) im Fördergebiet des
Rheinischen Reviers ist gemäß Nummer 8.1 die Bezirksregierung Köln
Bewilligungsbehörde.
7.3
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung
der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen gelten die
VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO. Der Nachweis der verwendeten Mittel ist
unter Verwendung der Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der
bewilligenden Stelle zu führen. Bei Zuwendungen mit Mitteln der Europäischen
Union gelten die Regelungen der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW.
7.4
Gemeinden
und Gemeindeverbände aus Nordrhein-Westfalen dürfen die Mittel auf Grundlage
der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an
Dritte weiterleiten. Dies gilt nicht im Fall der anteiligen Gewährung von
EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027. Im Falle der Weiterleitung
von Zuwendungen in den außergemeindlichen Bereich nach Nummer 12 VVG zu § 44
LHO in der Form von Zuwendungsbescheiden oder Zuwendungsverträgen haben die
Gemeinden den Letztempfangenden der Zuwendungen aufzugeben, die zutreffenden
Allgemeinen Nebenbestimmungen – insbesondere ANBest-P
zu beachten. Von den Letztempfangenden der Zuwendungen ist der
Verwendungsnachweis regelmäßig in qualifizierter Form durch die Vorlage von
Büchern und Belegen zu führen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt
durch die Gemeinden. Gegenüber der Bewilligungsbehörde werden, soweit im
Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen worden sind, die
Verwendungsnachweise im vereinfachten Verfahren mit dem Sachbericht und dem
dazu gehörenden zahlenmäßigen Nachweis von den Gemeinden geführt. Die
Bewilligungsbehörde gibt im Weiterleitungsfall den Gemeinden auf, dass die
geprüften Verwendungsnachweise der Letztempfangenden der Zuwendungen dem
Verwendungsnachweis der Gemeinde beizufügen sind.
7.5
Auf die
Förderung durch das für diese Richtlinien zuständige Landesressort ist unter
Verwendung des Logos in den Medien, wie zum Beispiel Websites, Schilder,
Tafeln, Präsentationen, Pressemitteilungen oder ähnliches, hinzuweisen. Bei
Publikationen ist der Zusatz "Gefördert durch" oder "Gefördert
vom" zusätzlich zu nutzen. Es ist zu beachten, dass das Wappen stets auf
weißem Grund steht. Finden diese Richtlinien Anwendung bei der Gewährung einer
Zuwendung im Rahmen von Förderprogrammen gelten darüber hinaus die dortigen
Informations- und Publizitätsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung; sie
gehen den Vorschriften dieser Richtlinien vor, soweit sie diesen widersprechen
oder sie ergänzen.
8
Inkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien
Grüne Infrastruktur vom 13. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 115) außer Kraft.
MBl.
NRW. 2023 S. 780