Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024


Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf)

 

Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf)

Richtlinien
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen
zur Minderung oder Vermeidung von
durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen
(Förderrichtlinien Wolf)

Runderlass
 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
III–4 – 63.06.01.03

Vom 10. Juni 2024

I
Zielsetzung

1.1
Der Wolf (Canis lupus) ist in sein ehemaliges Verbreitungsgebiet in Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt. Durch europäisches Artenschutzrecht der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) sowie nationales Artenschutzrecht des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist das Land verpflichtet, dem Wolf Schutz zu gewähren und sein Überleben dauerhaft zu sichern.

Ziel ist es, durch den Wolf verursachte Schäden zu verhindern oder zu verringern und damit die Akzeptanz der Wiederbesiedlung Nordrhein-Westfalens durch den Wolf zu erhöhen. Zu diesem Zweck gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung der mit der Rückkehr des Wolfes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen.

II
Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen

2.1
Zweck, Rechtsgrundlage

2.1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung zur Minderung der mit Wolfsübergriffen verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

- Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), im Folgenden Agrar-GVO,
- § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und
- Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).

Falls es sich im Einzelfall um eine Beihilfe handeln sollte, die nicht von den Regelungen der Agrar-GVO erfasst wird, ist je nach Wirtschaftssektor folgende Norm in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

- die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023) oder
- die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

2.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.2
Gegenstand der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung dient der Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Nutz- und Haustieren, einschließlich Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunden sowie mit dem Wolfsübergriff verbundenen Sachschäden.

2.3
Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung

Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb.

2.4
Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung

2.4.1
Billigkeitsleistungen können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

2.4.1.1
Außerhalb eines bekannt gegebenen Wolfsgebiets und innerhalb eines Wolfsverdachtsgebiets und einer Pufferzone zu einem Wolfsgebiet (nach Nummer 3.4.1), wenn
a) zu einem Schaden, der grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme der Halterin oder des Halters dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) oder einer oder einem vom LANUV bestellten regionalen Wolfsberaterin oder Wolfsberater zu melden ist, eine amtliche Rissprotokollierung erfolgt ist,
b) bei einer amtlichen Feststellung, die durch das LANUV erfolgt, der Wolf eindeutig als Verursacher festgestellt wurde oder mit hinreichender Sicherheit als Verursacher festgestellt werden kann sowie
c) eine amtliche Wertermittlung durch die zuständige Stelle erfolgt ist.

2.4.1.2
Innerhalb eines bekannt gegebenen Wolfsgebiets, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2.4.1.1 vorliegen und bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild vor dem Schadenseintritt folgender Grundschutz bestand:
a) ein mindestens 90 Zentimeter hohes stromführendes Elektronetz oder ein Zaun mit mindestens fünf stromführenden Litzen (untere stromführende Litze maximal 20 Zentimeter über dem Boden), die jeweils über eine Spannung von mindestens 2,5 Kilovolt und 2 Joule Entladungsenergie verfügen, oder
b) ein stationärer Zaun von mindestens 120 Zentimeter Höhe mit einem Untergrabeschutz (mit einem bodengleichen Spanndraht oder stromführender Litze) oder
c) für Gehegewild ein mindestens 180 Zentimeter hohes Knotengitter oder Maschendrahtzaun mit jeweiligem Untergrabeschutz.
In einer Übergangszeit von einem halben Jahr nach Bekanntgabe eines Wolfsgebiets kann ein Schaden auch ohne einen entsprechenden Grundschutz ausgeglichen werden.

2.4.2
Billigkeitsleistungen werden nur gewährt, wenn die Tierbestände entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis gehalten werden und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umgesetzt werden.

2.4.3
Billigkeitsleistungen erfolgen nur, wenn und soweit die wirtschaftlichen Nachteile nicht von Dritten ausgeglichen werden.

2.5
Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

2.5.1
Umfang der Billigkeitsleistung

2.5.1.1
Billigkeitsleistungen werden gewährt für
a) den amtlich ermittelten Marktwert der durch den Wolf direkt getöteten Nutz- und Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde) sowie der infolge eines Wolfsübergriffs später verendeten oder aus Tierschutzgründen getöteten Nutz- und Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde) sowie der Verluste durch Verwerfen (Tot- und Fehlgeburten),
b) die Ausgaben für einen Tierarzt im Fall der Behandlung oder Einschläferung verletzter Tiere einschließlich der Ausgaben für tierärztliche Bescheinigungen und Medikamente,
c) Sachschäden, die durch einen Wolfsübergriff an Zäunen und Schutzvorrichtungen entstanden sind,
d) die Ausgaben für die Untersuchung von tot aufgefundenen Nutz- und Haustieren durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt sowie
e) die Ausgaben für die Gebühren der Tierwertermittlung.
Die Ausgaben zu den Buchstaben b bis e sind durch Originalbelege nachzuweisen.

2.5.1.2
Billigkeitsleistungen werden nicht gewährt
a) für sonstige direkte oder indirekte Sach- und Personenschäden, die über die in Nummer 2.5.1.1 genannten wirtschaftlichen Belastungen hinausgehen.
b) für Umsatzsteuerbeträge, die die Empfängerin oder der Empfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehen kann.

2.5.1.3
Die Höhe der jeweiligen Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie und sonstige Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, dürfen 100 Prozent der direkten Kosten und 100 Prozent der indirekten Kosten der Schäden nicht übersteigen. Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überfinanzierung des berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteils führen. Im Antragsverfahren sind alle für den betreffenden Zweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter zu benennen.

2.5.2
Höhe der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung beträgt 100 Prozent der in Nummer 2.5.1.1 aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile. Die Billigkeitsleistung wird direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Billigkeitsleistung an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt wird, darf der Betrag der Billigkeitsleistung nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

2.6
Verfahren

2.6.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bei der Bewilligungsbehörde nach dem dort vorliegenden Muster einschließlich der beizufügenden Unterlagen zu stellen.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der amtlichen Feststellung nach Nummer 2.4.1.1 Buchstabe b zu stellen.

2.6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag mit schriftlichem Bescheid.

2.6.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Antragsunterlagen.

III
Zuwendungen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch den Wolf

3.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

3.1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), im Folgenden Agrar-GVO,
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und
- Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).

Falls es sich im Einzelfall um eine Beihilfe handeln sollte, die nicht von den Regelungen der Agrar-GVO erfasst wird, ist je nach Wirtschaftssektor folgende Norm in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, vom 15.12.2023) oder
- die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

3.1.2
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.2
Gegenstand der Förderung

Die Zuwendung dient der Vermeidung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf durch Gewährung von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und Gehegewild.

3.3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb.

3.4
Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen nach Nummer 3.5.5.1 in einem Wolfsverdachtsgebiet, einem Wolfsgebiet und in einer Pufferzone um ein Wolfsgebiet sowie für Maßnahmen nach Nummer 3.5.5.2 in einem Wolfsgebiet gewährt. Die Ausweisung der Gebiete erfolgt jeweils per Erlass durch das für Naturschutz zuständige Ministerium. Grundlage hierfür ist ein Fachvorschlag des LANUV, der unter Berücksichtigung der kommunalen Verwaltungsgrenzen, fachlich begründeter Landschaftsräume sowie vorhandener, großer Ausbreitungsbarrieren erstellt wird. Die Karte mit der jeweils aktuellen Abgrenzung wird auf der Internetseite des LANUV bekannt gegeben (im Wolfsportal unter www.wolf.nrw.de).

3.4.1.1
Im Vorfeld eines auszuweisenden Wolfsgebiets kann frühestens drei Monate nach dem ersten individualisierten Nachweis eines sich voraussichtlich fest ansiedelnden Wolfs ein Wolfsverdachtsgebiet ausgewiesen werden.

3.4.1.2
Ein Wolfsgebiet wird ausgewiesen bei einer festen Ansiedlung von Wölfen über die Dauer von sechs Monaten, das heißt spätestens wenn in diesem Zeitraum territoriale Einzelwölfe, Paare oder Wolfsrudel mehrfach in einem Gebiet nachgewiesen werden können.

3.4.1.3
Angrenzend an ein bereits bestehendes oder neu auszuweisendes Wolfsgebiet kann eine Pufferzone zu einem Wolfsgebiet ausgewiesen werden.

3.4.1.4
Die Ausweisung eines Gebietes für einen Einzelwolf kann aufgehoben werden, wenn das Tier nachweislich nicht mehr lebt oder über den Zeitraum eines Jahres keine Nachweise für einen Wolf belegt sind.

3.4.2
Zuwendungen erfolgen nur, wenn und soweit zuwendungsfähige Sachverhalte nicht von Dritten ausgeglichen werden.

3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

3.5.2
Finanzierungsart: Vollfinanzierung.

3.5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

3.5.4
Höhe der Zuwendung

3.5.4.1
Die Zuwendung beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.5.4.2
Die Zuwendung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 600 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsprojekt begrenzt.

3.5.4.3
Zuwendungen unterhalb von 200 Euro werden nicht gewährt.

3.5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind

3.5.5.1
Ausgaben zur Sicherung von Tierhaltungen von Schafen und Ziegen sowie von Gehegewild durch Anschaffung beziehungsweise Optimierung von bestehenden Standardschutzzäunen nebst Zubehör (insbesondere Weidezaungerät und Akku):

a) ein mindestens 90 Zentimeter hohes stromführendes Elektronetz oder ein Zaun mit mindestens fünf stromführenden Litzen (untere stromführende Litze maximal 20 Zentimeter über dem Boden), die jeweils über eine Spannung von mindestens 2,5 Kilovolt und 2 Joule Entladungsenergie verfügen,
b) ein stationärer Zaun von mindestens 120 Zentimeter Höhe mit einem Untergrabeschutz (mit einem bodengleichen Spanndraht oder stromführender Litze) oder
c) die Erhöhung und Verstärkung eines mindestens 90 Zentimeter hohen Elektronetzes, Litzenzaunes oder stationären Maschendrahtzaunes durch Anbringung von Breitbandlitzen („Flatterband“, 30 Zentimeter über dem Zaun) auf einer Höhe von mindestens 120 Zentimeter sowie
d) für Gehegewild ein mindestens 180 Zentimeter hohes Knotengitter oder Maschendrahtzaun mit jeweiligem Untergrabeschutz.

3.5.5.2
Ausgaben zur Anschaffung und Ausbildung von geeigneten Herdenschutzhunden (zum Beispiel Pyrenäen-Berghund oder Maremmano-Abruzzese).

3.5.5.3
Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann bei Bedarf die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Tierarten zulassen.

3.5.6
Nicht zuwendungsfähig sind

a) Ausgaben zu Folgekosten (Personal- und Sachausgaben) für Aufbau und Unterhaltung der Präventionsmaßnahmen,
b) Ausgaben zu Folgekosten für Futter, Hundesteuer, Versicherung und Tierarzt,
c) Umsatzsteuerbeträge, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehen kann.

3.6
Verfahren

3.6.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde nach dem dort vorliegenden Muster einschließlich der beizufügenden Unterlagen schriftlich zu stellen. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

3.6.2
Bewilligungsverfahren

3.6.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

3.6.2.2
Die Bewilligung erfolgt auf Antrag mit schriftlichem Zuwendungsbescheid. Vor der Bewilligung darf nicht mit der Maßnahme begonnen werden.

3.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung ist mit der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Zahlungsanforderung bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.

3.6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG“ des Teils II zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen. Im Sachbericht ist die Verwendung der Zuwendung im Einzelnen konkret darzustellen.

Dem Verwendungsnachweis sind die Originale der Rechnungsbelege für die zahlenmäßig nachzuweisenden Positionen beizufügen. Barzahlungen sind durch Quittung, unbare Zahlungen durch Buchungsbelege (Kontoauszüge) nachzuweisen.

3.6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.

IV
Allgemeine Bestimmungen zu Billigkeitsleistungen (II) und Zuwendungen (III)

4.1
Die Kumulierungsvorgaben des EU-Beihilfenrechts sind einzuhalten.

Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 sind die Kumulierungsregeln des Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 einzuhalten. Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sind die Kumulierungsregeln des Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 einzuhalten. Bei der Gewährung von Beihilfen auf Grundlage der Agrar-GVO sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 Agrar-GVO zu beachten.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten.

4.2
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 59 der Agrar-GVO nach Artikel 1 Absatz 5 Agrar-GVO ausgeschlossen. Ausgenommen sind Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Artikel 29 der Agrar-GVO, sofern das Unternehmen infolge eines durch einen Wolfsübergriff entstandenen Verlust oder Schäden in Schwierigkeiten geraten ist.

4.3
Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Agrar-GVO erfüllen, sind von der Gewährung einer Billigkeitsleistung und einer Zuwendung ausgeschlossen.

4.4
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

4.5
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10 000 Euro in der Regel gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Agrar-GVO binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe auf der Beihilfenwebsite der EU-Kommission über das Datenbanksystem TAM (Transparency Award Module) veröffentlicht werden.

V
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Gleichzeitig wird der Runderlass „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf) vom 3. Februar 2017, der zuletzt durch Runderlass vom 7. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1426) geändert worden ist, aufgehoben.

MBl. NRW. 2024 S. 681.