Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 14.1.2025


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Förderung von Umweltschecks mit der Zweckbestimmung Naturschutz und Landschaftspflege (Umweltscheck „Naturschutz“ Nordrhein-Westfalen)

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Förderung von Umweltschecks mit der Zweckbestimmung Naturschutz und Landschaftspflege (Umweltscheck „Naturschutz“ Nordrhein-Westfalen)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Förderung von
Umweltschecks mit der Zweckbestimmung Naturschutz und Landschaftspflege
(Umweltscheck „Naturschutz“ Nordrhein-Westfalen)

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Vom 31.10.2024

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert das Engagement von Vereinen, Verbänden, Organisationen, Initiativen und Einzelpersonen, die sich lokal und regional für den Erhalt und die Stärkung von Natur und Landschaft engagieren und damit vor Ort aktiv Beiträge zum Erhalt der Artenvielfalt und der Biodiversität in Nordrhein-Westfalen leisten.

1.2
Rechtsgrundlagen

1.2.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach

1. den nachstehenden Regelungen,

2. den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie

3. den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO.

1.2.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Förderung von Vorhaben über den Umweltscheck „Naturschutz“

2.1
Gegenstand der Förderung

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Vorhaben, die sich mit Maßnahmen zum Erhalt und zum Schutz der Natur befassen. Förderfähig sind Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt von Natur und Landschaft und die damit im Zusammenhang stehende Beauftragung von Dritten zur Unterstützung von konkreten Natur- und Artenschutzmaßnahmen. Förderfähig sind weiterhin Publikationen, Veranstaltungen zu Themen des praktischen Naturschutzes sowie Informationstafeln. Für eine Förderung kommen auch andere Vorhaben in Betracht, sofern sie geeignet sind, einen Beitrag zum Schutz der Natur zu leisten, bzw. Menschen für lokalen und regionalen Natur- und Artenschutz zu begeistern.

2.2
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts.

2.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.3.1
Art der Zuwendung

Projektförderung

2.3.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

2.3.3
Form der Zuwendung

Zweckgebundener Zuschuss

2.3.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass

1. das Vorhaben mindestens 2 000 Euro oder mehr förderfähige Ausgaben aufweist,

2. das Vorhaben bis zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres abgeschlossen wird,

3. das Vorhaben im Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird und

4. hierfür keine andere Förderung der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen wird.

Je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger kann eine Maßnahme pro Jahr berücksichtigt werden. Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

2.3.5
Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die dem jeweiligen Vorhaben zuzurechnenden Ausgaben. Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich mit einem Festbetrag in Höhe von 2 000 Euro an einem Vorhaben. Förderfähig sind Ausgaben nur dann, wenn diese die Vermögenssphäre der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers tatsächlich verlassen. Insofern können Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Rahmen des Projekts oder der Maßnahme an sich selbst getätigt oder vorgesehen hat, bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum Beispiel für Zahlungen, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für ihre oder seine Tätigkeit im Projekt oder für die Überlassung eigener Gegenstände vorgesehen hat. Weiterhin sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die durch Maßnahmen verursacht werden, die keine Aufwendungen für die regelmäßige Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers darstellen. Laufende Betriebs- und Personalkosten sind nicht zuwendungsfähig.

3
Verfahren

3.1
Antragsverfahren

Anträge sind im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen (https://www.förderung.nrw/onlineantrag#login). Die Antragstellung richtet sich nach der Nr. 3.1 der VV zu § 44 LHO – VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich -, im Folgenden VV.

3.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW. Sie bewilligt eine Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß Nummer 4.1 der VV erfolgt die Bekanntgabe auf Basis des Muster-Zuwendungsbescheides (Anlage A) durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Zugang eröffnet hat. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung per E-Mail. 

3.3
Auszahlung

Abweichend von Nummer 1.4 der Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -, im Folgenden ANBest‑P, wird die Auszahlung automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vorgenommen. Eine Auszahlung auf Bankkonten im Ausland erfolgt nicht.

3.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist online auf Basis des dort bereitgestellten Online-Verwendungsnachweises zu führen. Der Verwendungsnachweis wird in vereinfachter Form gemäß Nummer 6.5 der ANBest-P zugelassen und kann durch das Vorlegen entsprechender Listen ohne Belege und Bescheinigungen erfolgen. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P hat dies bis 31. März des der Förderung folgenden Jahres zu geschehen.

3.5
Rückzahlung

Eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung ist zurückzuzahlen. Eine vollständige Rückforderung einer Zuwendung wegen einer Unterschreitung des Mindestförderbetrages ist im Sinne des Grundgedankens der Umweltscheck „Naturschutz“-Förderung nicht angemessen. Abweichend von Nummer 8.3.1 der ANBest-P kann ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nur in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet hat. Abweichend von Nummer 8.8 der VV zu § 44 LHO kann von einer Rückforderung abgesehen werden, sofern der zurückzufordernde Förderbetrag 100 Euro nicht übersteigt.

3.6
Prüfrechte

Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und die jeweilige Bewilligungsbehörde sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen.

4
Allgemeine Bestimmung

Die Förderung durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen. Hierunter fallen zum Beispiel die Namensnennung in Publikationen, Pressemitteilungen, Anbringen einer Beschilderung.

5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

 

Redaktioneller Hinweis:
Die Anlage A wird nicht abgedruckt und ist in der elektronischen Fassung dieses MBl. NRW. im Service-Portal unter www.recht.nrw.de abrufbar.

MBl. NRW. 2024 S. 1019.


Anlagen: