Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Anerkennung von Verbänden nach § 12 Landschaftsgesetz NRW (LG) RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 3.7.2006 - III- 6 – 617.15.05.01 -

 

Anerkennung von Verbänden nach § 12 Landschaftsgesetz NRW (LG) RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 3.7.2006 - III- 6 – 617.15.05.01 -

Anerkennung von Verbänden nach § 12 Landschaftsgesetz NRW (LG)

RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 3.7.2006
- III- 6 – 617.15.05.01 -

Durch Bescheid vom 16. Mai 2006 wurde die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband NRW e.V., Ripshorster Str. 306, 46117 Oberhausen, nach § 12 Abs. 1 und 2 des Landschaftsgesetzes NRW (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 35), mit Wirkung vom 1. August 2006 als Naturschutzverein anerkannt.

Mit dieser Anerkennung ist die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e.V. zur Mitwirkung an den in § 12 Abs. 3 Nrn. 1 bis 9 LG genannten Verfahren sowie zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 12b LG berechtigt, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Ihr ist im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind, zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen, deren Durchführung die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wesentlich berührt,

2.
bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich berührt,

3.
vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
a) für Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes, § 55 des Bundesberggesetzes und § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
b) nach den §§ 58, 99 Abs. 1 und 113 des Landeswassergesetzes, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist,
c) für die Errichtung oder Änderung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe nach § 19a in Verbindung mit § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 18 des Landeswassergesetzes.

Soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,
d) nach den §§ 39 und 41 des Landesforstgesetzes in Fällen von mehr als drei ha,
e) nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.

4.
in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,

5.
vor der Erteilung von Erlaubnissen nach § 25, von gehobenen Erlaubnissen nach § 25a oder von Bewilligungen nach § 26 des Landeswassergesetzes,
a) für das Entnehmen, Zu-Tage-Fördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 600.000 m³ pro Jahr überschritten wird,
b) für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5 % des Durchflusses des Gewässers überschreitet,
c) für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist,

6.
vor Befreiungen und Ausnahmen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Schutzgebieten im Rahmen des § 48c Abs. 1, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen sowie von geschützten Biotopen nach § 62, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann,

7.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 15, 15a und 16,

8.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

9.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur.

Der Aufgabenbereich der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e.V. wird in ihrer Satzung wie folgt beschrieben:

„Die Schutzgemeinschaft unterstützt die Ziele des Biotop- und Artenschutzes, der Landschaftspflege und des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; sie setzt sich insbesondere für die Erhaltung, Pflege und Vermehrung des Ökosystems Wald ein.

Im Rahmen dieser Ziele fasst die Schutzgemeinschaft alle zusammen, die bereit sind, an der Erhaltung des Waldes, an der Förderung der Landespflege und damit einer gesunden Umwelt mitzuwirken und das Verhältnis des Menschen, insbesondere der Jugend, zu Wald und Natur zu pflegen.

Sie will zu diesem Zweck Maßnahmen planen, vorschlagen und durchführen, die geeignet sind
a) die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes in seiner Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion für das Gemeinwohl aufzuklären und sie auf die vielfältige Verwendung des einheimischen Holzes hinzuweisen,
b) die Öffentlichkeit auf die entscheidende Wichtigkeit der Landschaftspflege und der Landespflege hinzuweisen,
c) die Öffentlichkeit und insbesondere die Jugend für eine verständnisvolle Einstellung zum Wald und zu seiner Erhaltung und Pflege zu gewinnen,
d) die immerwährenden Leistungen des Waldökosystems zu sichern und zu erhalten unter Berücksichtigung der vielfältigen Ansprüche an den Wald,
e) die Forst- und Holzwirtschaft darin zu unterstützen, dass sie durch nachhaltige Waldwirtschaft auf ökologischer Grundlage unter Erhaltung der Bodenkraft die wirtschaftliche Grundlage der Walderhaltung sichert,
f) die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Forst- und Holzwirtschaft sowie der Landschaftspflege und Landespflege zu fördern, insbesondere zur Erhaltung des Waldes allgemein und zur Bekämpfung der neuartigen Waldschäden.“

Damit der Verein von seinen Mitwirkungsrechten Gebrauch machen kann, ist er gemäß § 12a Abs. 1 LG vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen so frühzeitig wie möglich zu beteiligen; er erhält die gleichen Unterlagen, die den Landschaftsbehörden zur Stellungnahme übersandt werden, soweit sie nicht vom Antragsteller gekennzeichnete Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

Nach § 12a Abs. 2 LG kann ein zu beteiligender Verein innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist oder wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Vereinen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.

Nach § 12a Abs. 3 LG entfällt die Mitwirkung, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzuge oder im öffentlichen Interesse im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW notwendig erscheint. In diesem Fall ist dem Verein sobald wie möglich der Inhalt der getroffenen Entscheidung mitzuteilen. Die Mitwirkung an einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 LG entfällt ferner, wenn sie eine Bekanntgabe personenbezogener Daten erfordert, die eine Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Belange eines Beteiligten erwarten lässt und ohne Kenntnis dieser Angaben keine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erfolgen kann.

Dieser RdErl tritt mit Wirkung vom 1.8.2006 in Kraft.

MBl. NRW. 2006 S. 410