Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Durchführung der Jägerprüfung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-6 - 71-10-00.20 v. 29.12.2010
Durchführung der Jägerprüfung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-6 - 71-10-00.20 v. 29.12.2010
Durchführung
der Jägerprüfung
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III-6 - 71-10-00.20
v. 29.12.2010
Zur Anwendung der §§ 1 bis 11, 19 und 20 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW) vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) und zur Durchführung der Jägerprüfung gebe ich folgende Hinweise:
Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
1
Prüfungsvorbereitung
Eine eingehende Vorbereitung auf die Jägerprüfung ist vor allem wegen der mit dem jagdlichen Schießen verbundenen Gefahren, nicht zuletzt auch im Interesse der Prüflinge, wertvoll und wünschenswert. Ich bitte deshalb, auf die Vorbereitungslehrgänge, die im Auftrag der Landesvereinigung der Jäger oder von sonstigen erfahrenen und zuverlässigen Jägern durchgeführt werden, in geeigneter Weise hinzuweisen.
2
Verfahrensfragen
2.1
Die örtliche Zuständigkeit für die Ablegung der Jägerprüfung richtet sich
ausschließlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Bewerber im Sinne des § 3
Absatz 1 Nr. 3 a) VwVfG NRW in der jeweils aktuellen Fassung. Dieser wird in
der Regel mit dem melderechtlichen Wohnsitz übereinstimmen, kann aber auch von
diesem abweichen (z.B. Internatsschüler, Studenten, Wehrpflichtige). Ich bitte
jedoch zu beachten, dass eine Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem
Wohnort für sich allein dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
2.2
Als ausreichend ist eine Versicherung der Prüfungsteilnehmer gegen
Haftpflichtschäden entsprechend § 17 Absatz 1 Nr. 4 BJG sowie gegen Unfall mit
einer Mindestdeckungssumme von 15.000 Euro für den Todesfall sowie von 150.000
Euro für den Invaliditätsfall anzusehen.
3
Prüfungsausschuss
3.1
Nach § 2 Absatz 4 Satz 2 DVO LJG-NRW werden die Mitglieder und die
stellvertretenden Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 DVO LJG-NRW auf Vorschlag
der Landesvereinigung der Jäger bestellt. Durch dieses Vorschlagsrecht der
Landesvereinigung der Jäger wird das Bestellungsermessen der Bestellungsbehörde
insoweit eingeschränkt, als von dem Vorschlag nur dann abgewichen werden darf,
wenn gegen die vorgeschlagene Person aus der Sicht der Bestellungsbehörde sachliche
Bedenken bestehen, sie als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. In einem solchen
Fall sind die Bedenken der Landesvereinigung der Jäger mitzuteilen. Sie ist
gleichzeitig aufzufordern, einen anderen Vorschlag zu unterbreiten, wenn sie
nicht bereits mehr Personen vorgeschlagen hat, als zu bestellen sind.
3.2
Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG NRW darf in einem Verwaltungsverfahren
für eine Behörde nicht tätig werden, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft
in der Angelegenheit ein Gutachten abzugeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Im Sinne dieser Vorschrift ist auch "sonst tätig geworden", wer die
Bewerber um die Jägerprüfung auf die Prüfung vorbereitet hat. Hiernach dürfen
Ausbilder und Prüfer der jeweiligen Bewerber nicht identisch sein. Dies ist
sowohl beim Vorschlag durch die Landesvereinigung der Jäger als auch bei der
Bestellung des Prüfungsausschusses zu beachten.
4
Prüfungsgebiete
4.1
Die in § 3 Absatz 2 DVO LJG-NRW genannten Sachgebiete sind sowohl beim
schriftlichen als auch beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung jeweils
getrennt zu behandeln. Dieser Trennung kommt im Hinblick auf die
Prüfungsentscheidungen nach § 8 Absatz 2 und 4 DVO LJG-NRW besondere Bedeutung
zu. Im mündlich-praktischen Teil der Prüfung ist das jeweils zu prüfende
Sachgebiet vorher bekannt zu geben. Die Aufteilung eines Sachgebietes auf
mehrere Prüfer ist zulässig.
4.2
Im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nr. 2 DVO LJG-NRW sind lediglich allgemeine
Grundzüge des Land- und Waldbaues zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dabei
ist darauf zu achten, dass Fragen aus diesem Bereich in jedem Falle einen
jagdlichen oder jagdrechtlichen Bezug haben.
4.3
Das Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nr. 3 DVO LJG-NRW erfasst alle Fragen im
Zusammenhang mit dem Gebrauch und der Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen
sowie alle insoweit einschlägigen Sicherheitsbestimmungen. Ausgenommen sind
lediglich Fragen waffenrechtlicher Art, die beim Sachgebiet Nr. 4 zu prüfen
sind. Der Begriff "Sicherheitsbestimmungen" im Sachgebiet Nr. 2 umfasst
weitergehend sämtliche beim eigentlichen Jagdbetrieb zu beachtende
Bestimmungen, und zwar sowohl in Bezug auf Jagd- und Faustfeuerwaffen als auch
auf sonstige Erfordernisse, insbesondere die Beachtung der Vorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG), 4.4 Unfallverhütungsvorschrift Jagd,
der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie allgemeiner
Verkehrssicherungspflichten.
5
Zulassung
Als Landesvereinigung der Jäger hat der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 DVO LJG-NRW in einer Richtlinie geregelt und ein Formular für den Nachweis herausgegeben. Satzungsgemäße Untergliederungen des Landesjagdverbandes sind die Kreisjägerschaften und die Hegeringe.
6
Schießprüfung
6.1
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung beim Büchsenschießen gemäß § 6
Absatz 2 DVO LJG-NRW ist sicherzustellen, dass die Schüsse sitzend aufgelegt
auf die Rehbockscheibe von einem sogenannten Drückjagdbock in den Abmessungen
der Anlage 1 abgegeben werden. Als Gewehrunterlage sind nur Kopfbedeckung,
Jacke oder Mantel erlaubt. Das Aufstützen oder Anlehnen der Arme ist zulässig.
Die Schüsse stehend freihändig auf die flüchtige Überläuferscheibe sind aus
jagdlicher Gewehrhaltung (kein Voranschlag) abzugeben.
6.2
Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 DVO LJG-NRW legt der Prüfungsausschuss fest, ob bei
der Prüfung Wurftauben-Skeet, Wurftauben-Trap,
Kipphasen oder Ziele gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 DVO LJG-NRW zu beschießen sind.
Bei dieser Festlegung ist nach Möglichkeit die Art der Vorbereitung der Bewerberinnen
und Bewerber zu berücksichtigen. Die Stellen oder Personen, die sich mit der
Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber befassen, sind mindestens vier Monate
vor Durchführung der Schießprüfung über das zu beschießende Ziel zu
informieren.
6.3
Nach § 6 Absatz 4 Satz 2 DVO LJG-NRW sind für das Büchsenschießen alle für
Schalenwild zugelassenen Patronen zugelassen. Daraus folgt, dass das Schießen
auf die flüchtige Überläuferscheibe auch mit Patronen durchgeführt werden darf,
die für Rehwild zugelassen sind.
6.4
Es bestehen keine Bedenken, Behinderten, die unter Berücksichtigung von § 17
Absatz 1 Nr. 2 BJG zur Prüfung zugelassen worden sind, eine der Behinderung
angemessene Erleichterung bei der Durchführung der Schießprüfung zu gewähren.
Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der geforderten Trefferzahl.
7
Mündlich-praktische Prüfung
7.1
Die Prüfungszeit soll in der Regel je Bewerberin oder Bewerber nicht länger als
30 Minuten dauern. Diese Regelung schließt es einerseits nicht aus, die
Prüfungszeit bei erkennbar gut vorbereiteten Bewerberinnen und Bewerbern zu
verkürzen, eröffnet andererseits aber auch die Möglichkeit, sie angemessen zu
verlängern, wenn die Regelprüfzeit für eine abschließende Beurteilung nicht
ausreicht. Auch bei Bewerberinnen und Bewerbern, die sprachlich beeinträchtigt
sind oder deren Ausdrucksfähigkeit weniger gut ausgeprägt ist, kommt eine
Verlängerung in Betracht.
7.2
Bei der mündlich-praktischen Prüfung darf aus Sicherheitsgründen
(Verwechselungsgefahr) keine scharfe Munition verwendet werden. Die Prüfung,
insbesondere die der Handhabung von Waffen, ist mit sogenannten
Exerzierpatronen durchzuführen. Diese Patronen entsprechen in ihren Abmessungen
scharfen Patronen, enthalten aber kein Treibladungsmittel und kein scharfes
Zündhütchen. Da im Handel Exerzierpatronen der unterschiedlichen Kaliber nicht
angeboten werden, hat sich die Deutsche Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd-
und Sportwaffen (DEVA) e.V. bereit erklärt, auf Anforderung den
Prüfungskommissionen Exerzierpatronen gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu
stellen. Veränderungen an Munition dürfen nur von Personen durchgeführt werden,
die eine Erlaubnis nach § 21 WaffG (z.B. Büchsenmachermeister), § 7 SprengG
oder § 27 SprengG (Wiederlader) haben, da es sich um Umgang mit explosionsgefährlichen
Stoffen (Gewinnung von Treibladungspulver) handelt.
7.3
Wird der mündlich-praktische Teil der Prüfung ganz oder teilweise in der freien
Natur abgehalten, so müssen die Prüfungsvoraussetzungen auch insoweit für alle
Bewerberinnen und Bewerber gleich sein. Es ist in diesem Fall unzulässig, bei
einem Teil der Bewerberinnen und Bewerber, etwa aus Gründen schlechter
Witterung, auf die Prüfung in der freien Natur zu verzichten.
7.4
Über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten entscheidet der
Prüfungsausschuss in geheimer Beratung (§ 8 Absatz 4 DVO LJG-NRW). Eine solche
Entscheidung setzt voraus, dass alle Prüfenden in jedem Sachgebiet und bei
jeder einzelnen Bewerberin oder jedem einzelnen Bewerber Gelegenheit haben,
sich über die jagdlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ein eigenes Urteil zu
bilden. Eine gleichzeitige Prüfung von Bewerberinnen oder Bewerbern einer
Prüfungsgruppe in verschiedenen Sachgebieten oder an verschiedenen Orten von
verschiedenen Prüfenden steht der notwendigen Unmittelbarkeit der
Urteilsbildung entgegen und ist damit unzulässig. In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass nach § 7 Absatz 2 DVO LJG-NRW die Bewerberinnen und Bewerber in
Gruppen geprüft werden sollen. Bei Gruppenprüfungen ist die Einzelprüfung jedenfalls
dann ein Regelverstoß, wenn eine Gruppenprüfung noch möglich ist.
8
Eingeschränkte Jägerprüfung
8.1
Will ein Bewerber zum Nachweis der Voraussetzungen für die erste Erteilung eines
Falknerjagdscheines lediglich die eingeschränkte
Jägerprüfung nach § 11 DVO LJG-NRW ablegen, muss er dies beim Antrag auf
Zulassung zur Prüfung (§ 4 DVO LJG-NRW) angeben.
8.2
Ein Wechsel von der nicht eingeschränkten zur eingeschränkten Jägerprüfung
während der laufenden Jägerprüfung ist ebenso unzulässig wie die Anmeldung oder
Zulassung zu beiden Prüfungen.
8.3
Die eingeschränkte Jägerprüfung besteht lediglich aus einem schriftlichen Teil
und einem mündlich-praktischen Teil. Die sich aus § 11 DVO LJG-NRW ergebenden
Einschränkungen sind bei beiden Prüfungsteilen zu beachten. Für den
schriftlichen Teil der Prüfung wird unter Beachtung der notwendigen
Einschränkungen ein besonderer Fragebogen verwendet, der dem allgemeinen
Fragebogen weitgehend anzugleichen ist.
8.4
Hat ein Bewerber um die nicht eingeschränkte Jägerprüfung diese Prüfung
lediglich deshalb nicht bestanden, weil die Leistungen im Sachgebiet des § 3
Absatz 2 Nr. 3 DVO LJG-NRW mit "nicht bestanden" bewertet worden sind
(§ 8 Absatz 4 Satz 1 DVO LJG-NRW), darf ihm nicht das Bestehen der
eingeschränkten Jägerprüfung bescheinigt und ein entsprechendes Prüfungszeugnis
ausgehändigt werden. Die eingeschränkte und die nicht eingeschränkte
Jägerprüfung sind trotz der in einigen Bereichen weitgehend übereinstimmenden
Sachvoraussetzungen als besondere und voneinander unabhängige Prüfungen
anzusehen.
9
Prüfungszeugnis
Für das Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung wird das Muster gemäß §19 Absatz 2 DVO LJG-NRW als Anlage 2 bekannt gemacht.
Für das Zeugnis über die bestandene Falknerprüfung wird das Muster gemäß §19 Absatz 2 DVO LJG-NRW als Anlage 3 bekannt gemacht.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl.
tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 14.1.1997 (MBl. NRW. S. 129) und
der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft vom 17.2.1997 (MBl. NRW. S. 308)
außer Kraft.
MBl. NRW. 2011 S. 37, geändert d. RdErl. v. 30. Juli 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 251).
Anlagen: