Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024


Durchführung der Jägerprüfung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-6 - 71-10-00.20 v. 29.12.2010

 

Durchführung der Jägerprüfung RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-6 - 71-10-00.20 v. 29.12.2010

Durchführung der Jägerprüfung

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III-6 - 71-10-00.20
v. 29.12.2010

Zur Anwendung der §§ 1 bis 11, 19 und 20 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO LJG-NRW) vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) und zur Durchführung der Jägerprüfung gebe ich folgende Hinweise:

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

1
Prüfungsvorbereitung

Eine eingehende Vorbereitung auf die Jägerprüfung ist vor allem wegen der mit dem jagdlichen Schießen verbundenen Gefahren, nicht zuletzt auch im Interesse der Prüflinge, wertvoll und wünschenswert. Ich bitte deshalb, auf die Vorbereitungslehrgänge, die im Auftrag der Landesvereinigung der Jäger oder von sonstigen erfahrenen und zuverlässigen Jägern durchgeführt werden, in geeigneter Weise hinzuweisen.

2
Verfahrensfragen

2.1
Die örtliche Zuständigkeit für die Ablegung der Jägerprüfung richtet sich ausschließlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Bewerber im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 3 a) VwVfG NRW in der jeweils aktuellen Fassung. Dieser wird in der Regel mit dem melderechtlichen Wohnsitz übereinstimmen, kann aber auch von diesem abweichen (z.B. Internatsschüler, Studenten, Wehrpflichtige). Ich bitte jedoch zu beachten, dass eine Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Wohnort für sich allein dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

2.2
Als ausreichend ist eine Versicherung der Prüfungsteilnehmer gegen Haftpflichtschäden entsprechend § 17 Absatz 1 Nr. 4 BJG sowie gegen Unfall mit einer Mindestdeckungssumme von 15.000 Euro für den Todesfall sowie von 150.000 Euro für den Invaliditätsfall anzusehen.

3
Prüfungsausschuss

3.1
Nach § 2 Absatz 4 Satz 2 DVO LJG-NRW werden die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 DVO LJG-NRW auf Vorschlag der Landesvereinigung der Jäger bestellt. Durch dieses Vorschlagsrecht der Landesvereinigung der Jäger wird das Bestellungsermessen der Bestellungsbehörde insoweit eingeschränkt, als von dem Vorschlag nur dann abgewichen werden darf, wenn gegen die vorgeschlagene Person aus der Sicht der Bestellungsbehörde sachliche Bedenken bestehen, sie als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. In einem solchen Fall sind die Bedenken der Landesvereinigung der Jäger mitzuteilen. Sie ist gleichzeitig aufzufordern, einen anderen Vorschlag zu unterbreiten, wenn sie nicht bereits mehr Personen vorgeschlagen hat, als zu bestellen sind.

3.2
Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG NRW darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abzugeben hat oder sonst tätig geworden ist. Im Sinne dieser Vorschrift ist auch "sonst tätig geworden", wer die Bewerber um die Jägerprüfung auf die Prüfung vorbereitet hat. Hiernach dürfen Ausbilder und Prüfer der jeweiligen Bewerber nicht identisch sein. Dies ist sowohl beim Vorschlag durch die Landesvereinigung der Jäger als auch bei der Bestellung des Prüfungsausschusses zu beachten.

4
Prüfungsgebiete

4.1
Die in § 3 Absatz 2 DVO LJG-NRW genannten Sachgebiete sind sowohl beim schriftlichen als auch beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung jeweils getrennt zu behandeln. Dieser Trennung kommt im Hinblick auf die Prüfungsentscheidungen nach § 8 Absatz 2 und 4 DVO LJG-NRW besondere Bedeutung zu. Im mündlich-praktischen Teil der Prüfung ist das jeweils zu prüfende Sachgebiet vorher bekannt zu geben. Die Aufteilung eines Sachgebietes auf mehrere Prüfer ist zulässig.

4.2
Im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nr. 2 DVO LJG-NRW sind lediglich allgemeine Grundzüge des Land- und Waldbaues zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dabei ist darauf zu achten, dass Fragen aus diesem Bereich in jedem Falle einen jagdlichen oder jagdrechtlichen Bezug haben.

4.3
Das Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nr. 3 DVO LJG-NRW erfasst alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gebrauch und der Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen sowie alle insoweit einschlägigen Sicherheitsbestimmungen. Ausgenommen sind lediglich Fragen waffenrechtlicher Art, die beim Sachgebiet Nr. 4 zu prüfen sind. Der Begriff "Sicherheitsbestimmungen" im Sachgebiet Nr. 2 umfasst weitergehend sämtliche beim eigentlichen Jagdbetrieb zu beachtende Bestimmungen, und zwar sowohl in Bezug auf Jagd- und Faustfeuerwaffen als auch auf sonstige Erfordernisse, insbesondere die Beachtung der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG), 4.4 Unfallverhütungsvorschrift Jagd, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie allgemeiner Verkehrssicherungspflichten.

5
Zulassung

Als Landesvereinigung der Jäger hat der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 DVO LJG-NRW in einer Richtlinie geregelt und ein Formular für den Nachweis herausgegeben. Satzungsgemäße Untergliederungen des Landesjagdverbandes sind die Kreisjägerschaften und die Hegeringe.

6
Schießprüfung

6.1
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung beim Büchsenschießen gemäß § 6 Absatz 2 DVO LJG-NRW ist sicherzustellen, dass die Schüsse sitzend aufgelegt auf die Rehbockscheibe von einem sogenannten Drückjagdbock in den Abmessungen der Anlage 1 abgegeben werden. Als Gewehrunterlage sind nur Kopfbedeckung, Jacke oder Mantel erlaubt. Das Aufstützen oder Anlehnen der Arme ist zulässig. Die Schüsse stehend freihändig auf die flüchtige Überläuferscheibe sind aus jagdlicher Gewehrhaltung (kein Voranschlag) abzugeben.

6.2
Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 DVO LJG-NRW legt der Prüfungsausschuss fest, ob bei der Prüfung Wurftauben-Skeet, Wurftauben-Trap, Kipphasen oder Ziele gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 DVO LJG-NRW zu beschießen sind. Bei dieser Festlegung ist nach Möglichkeit die Art der Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen. Die Stellen oder Personen, die sich mit der Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber befassen, sind mindestens vier Monate vor Durchführung der Schießprüfung über das zu beschießende Ziel zu informieren.

6.3
Nach § 6 Absatz 4 Satz 2 DVO LJG-NRW sind für das Büchsenschießen alle für Schalenwild zugelassenen Patronen zugelassen. Daraus folgt, dass das Schießen auf die flüchtige Überläuferscheibe auch mit Patronen durchgeführt werden darf, die für Rehwild zugelassen sind.

6.4
Es bestehen keine Bedenken, Behinderten, die unter Berücksichtigung von § 17 Absatz 1 Nr. 2 BJG zur Prüfung zugelassen worden sind, eine der Behinderung angemessene Erleichterung bei der Durchführung der Schießprüfung zu gewähren. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der geforderten Trefferzahl.

7
Mündlich-praktische Prüfung

7.1
Die Prüfungszeit soll in der Regel je Bewerberin oder Bewerber nicht länger als 30 Minuten dauern. Diese Regelung schließt es einerseits nicht aus, die Prüfungszeit bei erkennbar gut vorbereiteten Bewerberinnen und Bewerbern zu verkürzen, eröffnet andererseits aber auch die Möglichkeit, sie angemessen zu verlängern, wenn die Regelprüfzeit für eine abschließende Beurteilung nicht ausreicht. Auch bei Bewerberinnen und Bewerbern, die sprachlich beeinträchtigt sind oder deren Ausdrucksfähigkeit weniger gut ausgeprägt ist, kommt eine Verlängerung in Betracht.

7.2
Bei der mündlich-praktischen Prüfung darf aus Sicherheitsgründen (Verwechselungsgefahr) keine scharfe Munition verwendet werden. Die Prüfung, insbesondere die der Handhabung von Waffen, ist mit sogenannten Exerzierpatronen durchzuführen. Diese Patronen entsprechen in ihren Abmessungen scharfen Patronen, enthalten aber kein Treibladungsmittel und kein scharfes Zündhütchen. Da im Handel Exerzierpatronen der unterschiedlichen Kaliber nicht angeboten werden, hat sich die Deutsche Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen (DEVA) e.V. bereit erklärt, auf Anforderung den Prüfungskommissionen Exerzierpatronen gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen. Veränderungen an Munition dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die eine Erlaubnis nach § 21 WaffG (z.B. Büchsenmachermeister), § 7 SprengG oder § 27 SprengG (Wiederlader) haben, da es sich um Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Gewinnung von Treibladungspulver) handelt.

7.3
Wird der mündlich-praktische Teil der Prüfung ganz oder teilweise in der freien Natur abgehalten, so müssen die Prüfungsvoraussetzungen auch insoweit für alle Bewerberinnen und Bewerber gleich sein. Es ist in diesem Fall unzulässig, bei einem Teil der Bewerberinnen und Bewerber, etwa aus Gründen schlechter Witterung, auf die Prüfung in der freien Natur zu verzichten.

7.4
Über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten entscheidet der Prüfungsausschuss in geheimer Beratung (§ 8 Absatz 4 DVO LJG-NRW). Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass alle Prüfenden in jedem Sachgebiet und bei jeder einzelnen Bewerberin oder jedem einzelnen Bewerber Gelegenheit haben, sich über die jagdlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ein eigenes Urteil zu bilden. Eine gleichzeitige Prüfung von Bewerberinnen oder Bewerbern einer Prüfungsgruppe in verschiedenen Sachgebieten oder an verschiedenen Orten von verschiedenen Prüfenden steht der notwendigen Unmittelbarkeit der Urteilsbildung entgegen und ist damit unzulässig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach § 7 Absatz 2 DVO LJG-NRW die Bewerberinnen und Bewerber in Gruppen geprüft werden sollen. Bei Gruppenprüfungen ist die Einzelprüfung jedenfalls dann ein Regelverstoß, wenn eine Gruppenprüfung noch möglich ist.

8
Eingeschränkte Jägerprüfung

8.1
Will ein Bewerber zum Nachweis der Voraussetzungen für die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines lediglich die eingeschränkte Jägerprüfung nach § 11 DVO LJG-NRW ablegen, muss er dies beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 4 DVO LJG-NRW) angeben.

8.2
Ein Wechsel von der nicht eingeschränkten zur eingeschränkten Jägerprüfung während der laufenden Jägerprüfung ist ebenso unzulässig wie die Anmeldung oder Zulassung zu beiden Prüfungen.

8.3
Die eingeschränkte Jägerprüfung besteht lediglich aus einem schriftlichen Teil und einem mündlich-praktischen Teil. Die sich aus § 11 DVO LJG-NRW ergebenden Einschränkungen sind bei beiden Prüfungsteilen zu beachten. Für den schriftlichen Teil der Prüfung wird unter Beachtung der notwendigen Einschränkungen ein besonderer Fragebogen verwendet, der dem allgemeinen Fragebogen weitgehend anzugleichen ist.

8.4
Hat ein Bewerber um die nicht eingeschränkte Jägerprüfung diese Prüfung lediglich deshalb nicht bestanden, weil die Leistungen im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nr. 3 DVO LJG-NRW mit "nicht bestanden" bewertet worden sind (§ 8 Absatz 4 Satz 1 DVO LJG-NRW), darf ihm nicht das Bestehen der eingeschränkten Jägerprüfung bescheinigt und ein entsprechendes Prüfungszeugnis ausgehändigt werden. Die eingeschränkte und die nicht eingeschränkte Jägerprüfung sind trotz der in einigen Bereichen weitgehend übereinstimmenden Sachvoraussetzungen als besondere und voneinander unabhängige Prüfungen anzusehen.

9
Prüfungszeugnis

Für das Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung wird das Muster gemäß §19 Absatz 2 DVO LJG-NRW als Anlage 2 bekannt gemacht.

Für das Zeugnis über die bestandene Falknerprüfung wird das Muster gemäß §19 Absatz 2 DVO LJG-NRW als Anlage 3 bekannt gemacht.

10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.1.1997 (MBl. NRW. S. 129) und der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 17.2.1997 (MBl. NRW. S. 308) außer Kraft.

MBl. NRW. 2011 S. 37, geändert d. RdErl. v. 30. Juli 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 251).


Anlagen: