Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Mustersatzung für die Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Mustersatzung für die Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Mustersatzung für
die Jagdgenossenschaften
nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW)
Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
– III-6 70–10–00.45
Vom 25. Juni 2020
1
Zweck
1.1
Die als Anlage beigefügte Mustersatzung erleichtert den Jagdgenossenschaften
die Haushalts- und Wirtschaftsführung und sichert ein Mindestmaß an Transparenz
und Einheitlichkeit.
1.2
Jagdgenossenschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 7 Absatz
1 des Landesjagdgesetzes) landesunmittelbare juristische Personen des
öffentlichen Rechts. Daher unterliegen sie nach Maßgabe des Teiles VI der
Landeshaushaltsordnung den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, soweit
nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist (§
105 der Landeshaushaltsordnung). Der § 7 des Landesjagdgesetzes gibt den
Jagdgenossenschaften die Möglichkeit, ihre gesamte Haushalts- und
Wirtschaftsführung durch Satzung nach den Grundsätzen der §§ 106 ff. der
Landeshaushaltsordnung auszurichten und zu regeln, ohne aber gleichzeitig an
die dort vorgesehenen Genehmigungspflichten gebunden zu sein.
2
Anwendungsbereich
2.1
Die Mustersatzung enthält Bestimmungen für das Haushaltswesen, die
Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung unter
Beachtung des Teiles VI der Landeshaushaltsordnung. Die Befreiung von den im
Teil VI der Landeshaushaltsordnung vorgesehenen Genehmigungspflichten (§ 108
Satz 1 und 2, § 109 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) tritt jedoch
nur ein, wenn die Jagdgenossenschaft hinsichtlich der haushaltsrechtlichen
Regelungen nicht von der Mustersatzung abweicht.
2.2
Mit Rücksicht auf die sonst erforderlichen Genehmigungen durch die für
Finanzen und Jagd zuständigen Ministerien (§ 108 der Landeshaushaltsordnung)
ist darauf hinzuwirken, dass die in der Mustersatzung vorgesehenen
haushaltsrechtlichen Regelungen in die Satzungen der Jagdgenossenschaften
Eingang finden.
2.3
Die Mustersatzung soll als Richtlinie für die aufsichtsbehördliche
Genehmigung der Satzungen, die von den Jagdgenossenschaften vorgelegt werden,
dienen.
3
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „Rahmensatzung für die
Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW)“ vom 14. Dezember 1979 (MBl. NRW. 1980 S. 72), der zuletzt durch Runderlass vom 26. April 1988 (MBl. NRW. S. 757) geändert worden ist, außer Kraft.
MBl. NRW. 2020 S. 383, geändert durch Runderlass vom 24. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 812).
Anlagen: