Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bestätigung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern

 

Bestätigung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern

Bestätigung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.4 63.08.02.03.000004

Vom 5. September 2023

1
Jagdschutzberechtigte

Aufgrund des § 26 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, sind die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamtinnen und Forstbeamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landwirtschaftskammern bestätigte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher. Im Übrigen darf als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Polizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher als Vollzugsdienstkraft tätig werden soll.

2
Rechte und Pflichten

Aufgrund des § 25 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), in der jeweils geltenden Fassung, haben die bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher innerhalb ihres Dienstbezirks in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten und sind Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjägerin oder Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind.

3
Vollzugsdienstkräfte

Bestätigte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher sind, unabhängig davon, ob sie Berufsjägerin oder Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, Vollzugsdienstkräfte nach § 68 Absatz 1 Nummer 17 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung, und damit in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt zur Anwendung von unmittelbarem Zwang befugt. Der Gebrauch von Schusswaffen ist dabei jedoch untersagt (siehe § 74 VwVG NRW).

4
Fachliche Eignung
Die sachgemäße Erfüllung der bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern obliegenden Aufgaben und die rechtmäßige Ausübung der ihnen eingeräumten Befugnisse erfordern hinreichende Kenntnisse nicht nur des Jagdwesens, sondern auch der einschlägigen sonstigen Rechtsvorschriften. Aus diesem Grunde macht das Landesjagdgesetz die Bestätigung nicht nur von der persönlichen Zuverlässigkeit, sondern auch von der fachlichen Eignung abhängig. Darüber hinaus muss die bestätigte Jagdaufseherin oder der bestätigte Jagdaufseher jagdlich erfahren sein.

5
Jagdschutzlehrgang
Die fachliche Eignung kann als gegeben angesehen werden, wenn Prüfungszeugnisse des Landesjagdverbandes NRW oder des Jagdaufseherverbandes NRW über die erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdschutzlehrgang und an einem Fangjagdlehrgang vorgelegt und die Jagdpachtfähigkeit nachgewiesen werden. Für den Jagdschutzlehrgang gilt die Ausbildung und Prüfung für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher im Land Nordrhein-Westfalen nach Anlage 1.

Die Durchführung des Jagdschutzlehrgangs hängt von der Genehmigung der Obersten Jagdbehörde ab.

6
Nachweis bei erstmaliger Bestätigung

Die erstmalige Bestätigung ist im Regelfall von den unter Nummer 5 aufgeführten Nachweisen abhängig zu machen. Werden diese Nachweise nicht erbracht und kann nicht festgestellt werden, dass die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher, insbesondere aufgrund ihrer oder seiner Ausbildung, sonstigen Vorbildung, beruflichen oder außerberuflichen Tätigkeiten, fachlich geeignet ist, ist die Bestellung zu versagen. Der Nachweis über das Bestehen der Jägerprüfung oder der Falknerprüfung reicht allein für eine Bestätigung nicht aus.

7
Fortbildung

Die bestätigte Jagdaufseherin oder der bestätigte Jagdaufseher ist im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Diese Fortbildung muss sich auf alle Aufgabenbereiche, insbesondere auf die Rechtsbereiche, erstrecken. Soweit nicht die Bestätigungsbehörde selbst Fortbildungsveranstaltungen durchführt, ist die bestätigte Jagdaufseherin oder der bestätigte Jagdaufseher verpflichtet, jeweils im Abstand von fünf Jahren nachzuweisen, dass sie oder er an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung des Landesjagdverbandes NRW, des Jagdaufseherverbandes NRW oder einer anderen geeigneten Stelle teilgenommen hat. Der Nachweis ist durch eine Teilnahmebestätigung zu führen. Liegt die letzte Bestätigung mehr als fünf Jahre zurück, so ist der Fortbildungsnachweis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Runderlasses zu erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Bestätigung, soweit rechtlich zulässig, zu widerrufen. Ist ein Widerruf nicht zulässig, ist eine erneute Bestätigung erst zulässig, wenn ein Fortbildungsnachweis erbracht wird. Es wird empfohlen, die Bestätigung auf fünf Jahre zu befristen und erst bei Vorlage eines Fortbildungsnachweises eine erneute Bestätigung auszusprechen.

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Dienstausweis

Über die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher ist gemäß § 26 Absatz 3 Satz 4 des Landesjagdgesetzes von der unteren Jagdbehörde eine Bescheinigung zu erteilen, die die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher im Dienst bei sich zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen hat, es sei denn, dass ihr oder ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Als Vollzugsdienstkraft hat die bestätigte Jagdaufseherin oder der bestätigte Jagdaufseher gemäß § 68 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und diesen, von den angeführten Ausnahmefällen abgesehen, bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzuzeigen. Für diesen Ausweis, der gleichzeitig auch als Bescheinigung im Sinn des § 26 Absatz 3 Satz 4 des Landesjagdgesetzes gilt, ist das Muster der Anlage 2 im Format DIN A 6 zu verwenden.

9
Dienstabzeichen

Der Dienstausweis für bestätigte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher gilt nur in Verbindung mit einem bei der Ausübung des Jagdschutzes sichtbar zu tragenden Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher, dessen Kontrollzahl in den Ausweis einzutragen ist. Das Dienstabzeichen besteht aus einem rechteckigen Metallschild in Größe von 4 mal 5,5 Zentimeter mit eingeprägter Kontrollzahl gemäß Muster der Anlage 3. Die Dienstabzeichen werden von der unteren Jagdbehörde der bestätigten Jagdaufseherin oder dem bestätigten Jagdaufseher ausgehändigt. Sie sind nach Erlöschen der Jagdschutzberechtigung von der ausgebenden Behörde einzuziehen. Dienstabzeichen, die in anderer Ausführung ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrer Einziehung gültig. Die Verteilung der Dienstabzeichen erfolgt durch die oberste Jagdbehörde auf Anforderung durch die unteren Jagdbehörden als ausgebende Behörde. Über die Verteilung und Ausgabe der Dienstabzeichen sind bei den Jagdbehörden Listen zu führen. Der Verlust eines Abzeichens ist unverzüglich der ausgebenden Behörde anzuzeigen.

10
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 27. Oktober 1992 (MBl. NRW. S. 1737) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2023 S. 1054.


Anlagen: