Historische SMBl. NRW.
Historisch: Muster und Gebühren für Fischereischeine, Fischereiabgabe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III-6 – 2463-5017 v. 18.7.1995
Historisch:
Muster und Gebühren für Fischereischeine, Fischereiabgabe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III-6 – 2463-5017 v. 18.7.1995
Muster
und Gebühren
für Fischereischeine, Fischereiabgabe
III-6 – 2463-5017
1
Muster für Fischereischeine
Der Jugendfischereischein ist nach dem beigefügten Muster I anzufertigen.
Er besteht aus einer Doppelkarte in roter Farbe.
1.2
Der Sonderfischereischein ist nach dem beigefügten Muster I a
anzufertigen. Er besteht aus einer Doppelkarte in gelber Farbe.
1.3
Der Fischereischein wird als Jahresfischereischein oder als
Fünfjahresfischereischein erteilt. Er ist nach dem beigefügten Muster II
als kombinierter Schein auszustellen. Er besteht aus einer Doppelkarte in
blauer Farbe.
1.4
Die Inhaber von Fischereischeinen müssen anhand des Lichtbildes auf der ersten
Seite des Fischereischeins erkennbar sein. Das Risiko, wegen mangelhafter
Ausweispapiere die Berechtigung zum Angeln vor Ort nicht nachweisen zu können,
tragen die Fischereischeininhaber. Aus deren eigenem Interesse sollte deshalb
nicht jeder Fischereischein lediglich mit neuem Gültigkeitsnachweis versehen
werden, sondern erforderlichenfalls neu ausgestellt werden, auch wenn noch
nicht alle Felder für amtliche Vermerke ausgefüllt sind.
Die Fischereischeine haben das Format von 15 cm Breite und 10,5 cm Höhe.
Beantragung und Ausfertigung der Fischereischeine; Kontroll-Listen
Der Fischereischein kann formlos beantragt werden. Zuständig für die Erteilung
des Fischereischeins ist die Gemeinde gem. § 35 Landesfischereigesetz, bekannt
gemacht am 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), in der jeweils
geltenden Fassung.
2.2
Über sämtliche im Laufe des Kalenderjahres ausgestellten Fischereischeine und
der diesen gemäß § 34 Abs. 2 LFischG gleichstehenden Erneuerung der Gültigkeit
sind Kontroll-Listen nach dem beigefügten Muster III zu führen.
Die Fischereischeine müssen mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde
versehen und unterschrieben sein. Der Fischereischein sowie die
Gültigkeitsvermerke müssen die Nummer, unter der sie in die Kontroll-Listen eingetragen
sind, enthalten.
Meldungen über ausgegebene Fischereischeine
Die Gemeinden haben die Zahl der von ihnen ausgestellten Fischereischeine nach
dem beigefügten Muster IV für den Landesteil Rheinland der
Bezirksregierung Köln und für den Landesteil Westfalen-Lippe der
Bezirksregierung Münster zu den in Nummer 5.2 genannten Terminen zu melden.
Die Bezirksregierung Köln und die Bezirksregierung Münster stellen diese
Meldungen nach Abschluss des Kalenderjahres zusammen und berichten sie der obersten
Fischereibehörde jeweils bis zum 1. März des folgenden Jahres.
Gebühren
Gebühren werden erhoben nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden
Fassung.
5
Fischereiabgabe
Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe in gleicher
Höhe erhoben.
5.2
Die Fischereiabgabe ist spätestens zum 31. Januar und 30. September eines jeden
Jahres an die Landeskasse Düsseldorf zugunsten Einzelplan 10, Kapitel 10 020,
Titel 099 11 abzuführen.
6
Erlass von Gebühren und Fischereiabgaben
Von der Erhebung von Gebühren und Fischereiabgaben kann auf Antrag insoweit
abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur
Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint (vgl. § 3 Absatz 1 AVerwGebO NRW).
In-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 30.11.1972 (SMBl. NRW. 793) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Anlagen: