Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 6. März 2019 (MBl. NRW. S. 122).

 


Historisch: Muster und Gebühren für Fischereischeine, Fischereiabgabe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III-6 – 2463-5017 v. 18.7.1995

 

Historisch:

Muster und Gebühren für Fischereischeine, Fischereiabgabe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III-6 – 2463-5017 v. 18.7.1995

Muster und Gebühren
für Fischereischeine, Fischereiabgabe

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
III-6 – 2463-5017 v. 18.7.1995

1
Muster für Fischereischeine

1.1
Der Jugendfischereischein ist nach dem beigefügten Muster I anzufertigen. Er besteht aus einer Doppelkarte in roter Farbe.

1.2
Der Sonderfischereischein ist nach dem beigefügten Muster I a anzufertigen. Er besteht aus einer Doppelkarte in gelber Farbe.

1.3
Der Fischereischein wird als Jahresfischereischein oder als Fünfjahresfischereischein erteilt. Er ist nach dem beigefügten Muster II als kombinierter Schein auszustellen. Er besteht aus einer Doppelkarte in blauer Farbe.

1.4
Die Inhaber von Fischereischeinen müssen anhand des Lichtbildes auf der ersten Seite des Fischereischeins erkennbar sein. Das Risiko, wegen mangelhafter Ausweispapiere die Berechtigung zum Angeln vor Ort nicht nachweisen zu können, tragen die Fischereischeininhaber. Aus deren eigenem Interesse sollte deshalb nicht jeder Fischereischein lediglich mit neuem Gültigkeitsnachweis versehen werden, sondern erforderlichenfalls neu ausgestellt werden, auch wenn noch nicht alle Felder für amtliche Vermerke ausgefüllt sind.

1.5
Die Fischereischeine haben das Format von 15 cm Breite und 10,5 cm Höhe.

2
Beantragung und Ausfertigung der Fischereischeine; Kontroll-Listen

2.1
Der Fischereischein kann formlos beantragt werden. Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde gem. § 35 Landesfischereigesetz, bekannt gemacht am 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), in der jeweils geltenden Fassung.

2.2
Über sämtliche im Laufe des Kalenderjahres ausgestellten Fischereischeine und der diesen gemäß § 34 Abs. 2 LFischG gleichstehenden Erneuerung der Gültigkeit sind Kontroll-Listen nach dem beigefügten Muster III zu führen.

2.3
Die Fischereischeine müssen mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde versehen und unterschrieben sein. Der Fischereischein sowie die Gültigkeitsvermerke müssen die Nummer, unter der sie in die Kontroll-Listen eingetragen sind, enthalten.

3
Meldungen über ausgegebene Fischereischeine

3.1
Die Gemeinden haben die Zahl der von ihnen ausgestellten Fischereischeine nach dem beigefügten Muster IV für den Landesteil Rheinland der Bezirksregierung Köln und für den Landesteil Westfalen-Lippe der Bezirksregierung Münster zu den in Nummer 5.2 genannten Terminen zu melden.

3.2
Die Bezirksregierung Köln und die Bezirksregierung Münster stellen diese Meldungen nach Abschluss des Kalenderjahres zusammen und berichten sie der obersten Fischereibehörde jeweils bis zum 1. März des folgenden Jahres.

4
Gebühren
Gebühren werden erhoben nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung.

5
Fischereiabgabe

5.1
Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben.

5.2
Die Fischereiabgabe ist spätestens zum 31. Januar und 30. September eines jeden Jahres an die Landeskasse Düsseldorf zugunsten Einzelplan 10, Kapitel 10 020, Titel 099 11 abzuführen.

6
Erlass von Gebühren und Fischereiabgaben
Von der Erhebung von Gebühren und Fischereiabgaben kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint (vgl. § 3 Absatz 1 AVerwGebO NRW).

7
In-Kraft-Treten

7.1
Dieser RdErl. tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

7.2
Der RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 30.11.1972 (SMBl. NRW. 793) tritt gleichzeitig außer Kraft.

MBl. NRW. 1995 S. 1265, geändert durch RdErl. v. 10.12.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 101), 17.8.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 750), 14.11.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 698).


Anlagen: