Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Verbraucherschutz und Landwirtschaft Az.: III-5 764.71.62 v. 1.4.2001
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Verbraucherschutz und Landwirtschaft Az.: III-5 764.71.62 v. 1.4.2001
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Verbesserung der
Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Verbraucherschutz und Landwirtschaft Az.: III-5 764.71.62
v. 1.4.2001
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Anpassungen an die Be- und
Verarbeitung sowie die Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug
auf Menge, Qualität und Art des Angebots an die Markterfordernisse. Damit sind
insbesondere Voraussetzungen für Erlösvorteile der Erzeuger zu schaffen.
Grundlage der Förderung bilden die:
- Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen
Bestimmungen über die Strukturfonds einschließlich des Finanzinstruments für
die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/1 ff. vom 26.6.1999),
- Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument
für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/54 ff. vom
26.6.1999),
- Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung
der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im
Fischereisektor (Amtsblatt Nr. L 337/10 ff. vom 30.12.1999)
Ein
Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die angemessenen Aufwendungen für:
Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschl. der technischen Einrichtungen; die
Förderung des dafür erforderlichen Landankaufs kann von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle (s. 7.1) nur in begründeten Fällen zugelassen werden.
innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der
technischen Einrichtungen.
In
Zusammenhang mit den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zählen zu den förderfähigen
Aufwendungen generell die Ausgaben für die Vorplanung, soweit es sich nicht um
Verwaltungsausgaben der Länder handelt.
Vorhaben
können sich in Bauabschnitte gliedern; die Vorhaben müssen jedoch in längstens
fünf Jahren durchgeführt sein.
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für
das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck
dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich
der Vorzug zu geben ist,
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
Wohnbauten nebst Zubehör,
Ausgaben für die Anschaffung von Pkw und Vertriebsfahrzeugen, Ausgaben für
Büroeinrichtungen,
Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und
Grunderwerbssteuer,
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen,
Ankäufe von Kapazitäten, deren Einrichtung mit öffentlichen Mitteln, die der
Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist,
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der
Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind,
Investitionen auf Einzelhandelsstufe.
Zuwendungsempfänger
Bestehende
oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen, Unternehmen des Handels und der Be-
und Verarbeitung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie fischwirtschaftliche
Betriebe mit Be- und Verarbeitung eigener Erzeugnisse (Direktvermarkter).
Zuwendungsvoraussetzungen
Unternehmen können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang
mindestens 20 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie
gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugern binden. Die beteiligten
Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen.
Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder
gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und
gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich. Die Bewilligungsbehörde kann in
begründeten Einzelfällen den durch Lieferverträge zu bindenden Anteil auf bis
zu 10 % für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verringern.
Von
dem Erfordernis der Lieferverträge ist bei Institutionen von
Seefischmarktbereichen wegen der besonderen Funktionsweise dieser
Absatzeinrichtungen abzusehen.
Jede Förderung setzt voraus, dass die betriebswirtschaftliche Rentabilität des
Vorhabens gesichert erscheint. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen
vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen
nachhaltig erreichbar sind.
Im Falle von Fusionen oder sonstiger Zusammenschlüsse müssen alle beteiligten
Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei
geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch
die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
Der Zuschuss beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bagatellgrenze:
5.000 Euro
Bemessungsgrundlage
Bei Hochbaumassnahmen gem. Nummer 2.1.1 sind bei der Ermittlung der
zuwendungsfähigen Ausgaben folgende Kostengruppen der DIN 276 in der jeweils
geltenden Fassung zugrunde zu legen:
300 Bauwerk – Baukonstruktion
400 Bauwerk - Technische Anlagen
540 Technische Anlagen in Außenanlagen
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Gruppen 750 und 760)
unter Beachtung der Nummer 2.1.3
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind diejenigen Maßnahmen zugrunde
zulegen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Die
Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf
Jahren ab Fertigstellung,
- technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab
Lieferung veräußert oder verpachtet oder nicht den Fördervoraussetzungen
entsprechend verwendet werden.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag ist an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen.
Abweichend sind Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen der
Direktvermarktung in Zusammenhang mit Teichwirtschaften beim Direktor der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen.
Soweit erforderlich, holt die Bewilligungsbehörde eine baufachliche
Stellungnahme des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
als Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1VV zu § 44 LHO ein.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Verbraucherschutz und Landwirtschaft festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
Bei Baumaßnahmen: Wenn die Zuwendung insgesamt den Betrag von 250.000 Euro
übersteigen, ist der Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu
führen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die
VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen
sind.
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft und treten mit
Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft.
Die RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom
21.4.1995 (MBl. NRW. S. 888 und 901) treten mit Wirkung zum 1.1.2000 außer Kraft.
Anlagen: