Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 14.6.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 893.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Verbraucherschutz und Landwirtschaft Az.: III-5 764.71.62 v. 1.4.2001

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Verbraucherschutz und Landwirtschaft Az.: III-5 764.71.62 v. 1.4.2001

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Verbesserung der
Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Verbraucherschutz und Landwirtschaft Az.: III-5 764.71.62

v. 1.4.2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Anpassungen an die Be- und Verarbeitung sowie die Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebots an die Markterfordernisse. Damit sind insbesondere Voraussetzungen für Erlösvorteile der Erzeuger zu schaffen.

1.2
Grundlage der Förderung bilden die:
- Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds einschließlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/1 ff. vom 26.6.1999),

- Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/54 ff. vom 26.6.1999),

- Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (Amtsblatt Nr. L 337/10 ff. vom 30.12.1999)

1.3

Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähig sind die angemessenen Aufwendungen für:

2.1.1
Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschl. der technischen Einrichtungen; die Förderung des dafür erforderlichen Landankaufs kann von der nach Landesrecht zuständigen Stelle (s. 7.1) nur in begründeten Fällen zugelassen werden.

2.1.2
innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen.

In Zusammenhang mit den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zählen zu den förderfähigen Aufwendungen generell die Ausgaben für die Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungsausgaben der Länder handelt.

Vorhaben können sich in Bauabschnitte gliedern; die Vorhaben müssen jedoch in längstens fünf Jahren durchgeführt sein.

2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.2.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,

2.2.2
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

2.2.3
Wohnbauten nebst Zubehör,

2.2.4
Ausgaben für die Anschaffung von Pkw und Vertriebsfahrzeugen, Ausgaben für Büroeinrichtungen,

2.2.5
Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,

2.2.6
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen,

2.2.7
Ankäufe von Kapazitäten, deren Einrichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist,

2.2.8
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind,

2.2.9
Investitionen auf Einzelhandelsstufe.

3
Zuwendungsempfänger
Bestehende oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen, Unternehmen des Handels und der Be- und Verarbeitung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie fischwirtschaftliche Betriebe mit Be- und Verarbeitung eigener Erzeugnisse (Direktvermarkter).

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Unternehmen können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 20 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugern binden. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen den durch Lieferverträge zu bindenden Anteil auf bis zu 10 % für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verringern.

Von dem Erfordernis der Lieferverträge ist bei Institutionen von Seefischmarktbereichen wegen der besonderen Funktionsweise dieser Absatzeinrichtungen abzusehen.

4.2
Jede Förderung setzt voraus, dass die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.

4.3
Im Falle von Fusionen oder sonstiger Zusammenschlüsse müssen alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

Höhe der Zuwendung:
Der Zuschuss beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bagatellgrenze: 5.000 Euro

Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage
Bei Hochbaumassnahmen gem. Nummer 2.1.1 sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben folgende Kostengruppen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen:
300 Bauwerk – Baukonstruktion
400 Bauwerk - Technische Anlagen
540 Technische Anlagen in Außenanlagen
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Gruppen 750 und 760)
unter Beachtung der Nummer 2.1.3

Bei den übrigen Maßnahmen gem. Nummer 2.1.2 gilt folgende Bemessungsgrundlage:
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind diejenigen Maßnahmen zugrunde zulegen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.

6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder verpachtet oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag ist an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.1.2
Abweichend sind Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen der Direktvermarktung in Zusammenhang mit Teichwirtschaften beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter als zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen.

Der Antrag nach 7.1.1 und 7.1.2 ist nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.

7.1.4
Soweit erforderlich, holt die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Stellungnahme des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter als Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1VV zu § 44 LHO ein.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Verbraucherschutz und Landwirtschaft festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
Bei Baumaßnahmen: Wenn die Zuwendung insgesamt den Betrag von 250.000 Euro übersteigen, ist der Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft und treten mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft.
Die RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21.4.1995 (MBl. NRW. S. 888 und 901) treten mit Wirkung zum 1.1.2000 außer Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 600


Anlagen: