Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Investitionen in der Binnenfischerei und Aquakultur RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Az.: III-5 764.71.61 v. 16.9.2002
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Investitionen in der Binnenfischerei und Aquakultur RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Az.: III-5 764.71.61 v. 16.9.2002
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung
von Investitionen in der Binnenfischerei und Aquakultur
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Az.: III-5 764.71.61
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuwendungen für die Unterstützung umweltverträglicher und effizienter Produktionsmethoden, Sicherung der Produktqualität und der Hygieneverbesserungen in der Aquakultur und der Binnenfischerei.
1.1
Grundlage der Förderung bilden die:
- Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds einschließlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/1 ff. vom 26.06.1999),
- Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/54 ff. vom 26.06.1999),
- Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17.
Dezember 1999 zur Festlegung der
Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen
im Fischereisektor (Amtsblatt Nr. L 337/10 ff. vom 30.12.1999)
1.2
Ein
Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind die angemessenen Aufwendungen für:
Anlagen: