Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 14.6.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 893.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Investitionen in der Binnenfischerei und Aquakultur RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Az.: III-5  764.71.61 v. 16.9.2002

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Investitionen in der Binnenfischerei und Aquakultur RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Az.: III-5  764.71.61 v. 16.9.2002

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung
von Investitionen in der Binnenfischerei und Aquakultur

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Az.: III-5  764.71.61
v. 16.9.2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuwendungen für die Unterstützung umweltverträglicher und effizienter Produktionsmethoden, Sicherung der Produktqualität und der Hygieneverbesserungen in der Aquakultur und der Binnenfischerei.

1.1
Grundlage der Förderung bilden die:

- Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds einschließlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/1 ff. vom 26.06.1999),

- Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/54 ff. vom 26.06.1999),

- Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der  Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (Amtsblatt Nr. L 337/10 ff. vom 30.12.1999)

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähig sind die angemessenen Aufwendungen für:

2.1.1
Anlagen zur Schaffung oder Verbesserung umweltfreundlicher Produktionsbedingungen wie Teichanlagen, Bruthäuser, Kreislaufanlagen, Fließkanäle, sowie dazugehörige Einrichtungen wie Sauerstoffversorgungs- und Transportleitungssysteme, Messeinrichtungen, Futterkanonen, Pressluft- und Abfischvorrichtungen,

2.1.2
Anlagen zur Reduzierung der Stoffbelastung in Zu- und Abläufen von Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung sowie zur sonstigen Umweltbelastung,

2.1.3
Investitionen zur Verringerung äußerlicher Einflüsse, die die Produktion beschränken, wie Überspannungen und Zäune,

2.1.4
Errichtung von Wirtschaftsgebäuden zum Produktionsbetrieb und deren Einrichtung (z.B. Wiege- und Geräteräume, Räume für Buchhaltung, zur Steuerung und Dokumentation von Betriebsabläufen - einschließlich der hierfür erforderlichen ADV - , Futtermittelsilos, Verkehrsflächen, Be- und Entwässerungseinrichtungen),

2.1.5
Erwerb von Betriebsmaschinen und –geräten,

2.1.6
Verkaufsfördernde Maßnahmen, z.B. Vergabe von Gütezeichen, Verbrauchserhebungen, Marktstudien, Organisation von und Beteiligung an Messen,

2.1.7
Investitionen in Abwasser- und Abluftreinigung,

2.1.8
Maßnahmen zur Verbesserung der Fischgesundheit,

2.1.9
Investitionen der erwerbsmäßigen Binnenfischerei, soweit sie auf die schonende und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischbeständen gerichtet sind,

2.1.10
Gemeinkosten (z.B. Notariatskosten, Planungskosten)  im Zusammenhang mit den Nummern 2.1.1 bis 2.1.9 bis zu 12 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.2.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,

2.2.2
Ankäufe von Gebäudekapazitäten, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, insbesondere zur Strukturverbesserung, gefördert worden ist,

2.2.3
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

2.2.4
Wohnbauten nebst Zubehör,

2.2.5
Ausgaben für die Anschaffung von Pkw und Vertriebsfahrzeugen, Ausgaben für Büroeinrichtungen,

2.2.6
Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,

2.2.7
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen,

2.2.8
allgemeine Betriebskosten (z.B. Energie-, Wartungs- und Transportkosten)

2.2.9
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Betriebe in der Binnenfischerei und Aquakultur (Teichwirtschaft) und deren Zusammenschlüsse,

3.2
Verbände der Binnenfischerei und Aquakultur (Teichwirtschaft), jedoch nur für Maßnahmen nach 2.1.6.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Jede Förderung setzt voraus, dass die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint.

4.2
Im Falle von Zusammenschlüssen müssen alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

Höhe der Zuwendung:

Der Zuschuss beträgt bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bagatellgrenze des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens 5.000 Euro

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Bei Hochbaumassnahmen gem. Nr. 2.1.4 sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Beachtung der Nr. 2.1.10 folgende Kostengruppen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen:

300 -Bauwerk - Baukonstruktion

400 -Bauwerk - Technische Anlagen

540 -Technische Anlagen in Außenanlagen

700 -Baunebenkosten (mit Ausnahme der Gruppen 750 und 760)

Bei den übrigen Maßnahmen gilt folgende Bemessungsgrundlage:

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.

6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,

- technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder verpachtet oder die Gefahr besteht, dass der Förderzweck nicht weiter verfolgt wird.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter zu stellen. Dieser ist zugleich zuständige Bewilligungsbehörde.
Soweit erforderlich, holt die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Stellungnahme des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter als Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nr. 6.1 VV zu § 44 LHO ein.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.
Bei Baumaßnahmen: Wenn die Zuwendung insgesamt den Betrag von  250.000 Euro übersteigt, ist der Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VVzu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft und treten mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft.

MBl. NRW. 2002 S. 1022


Anlagen: