Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und der Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF-Richtlinie NRW)

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und der Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF-Richtlinie NRW)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei
und der Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über den
Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF-Richtlinie NRW)

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.4 –63.08.01.01-001034

Vom 14. September 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen

1.1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen im Fischerei- und Aquakultursektor in folgenden Bereichen:

a) Förderung nachhaltiger Fischerei sowie der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen und

b) Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Europäischen Union.

1.2
Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen aufgrund der folgenden Normen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Leitlinien zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. C 269 vom 23.7.2016 S. 1)

b) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),

c) die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1) (EMFAF-Verordnung),

d) das Deutsche Programm für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds[1]) und die vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Maßnahmenauswahlkriterien [2]),

e) die Partnerschaftsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Strukturfonds gemäß Dachverordnung (EU) 2021/1060 für die Förderperiode 2021 - 2027[3]),

f) die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) insbesondere die §§ 23 und 44,

g) sowie die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt wird.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Vorgaben der programmführenden Stelle sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3
Begriffsbestimmungen

1.3.1
Fischerei

ist der kommerziell betriebene Fang von Fischen, Krebstieren oder Muscheln.

1.3.2
Fischereiunternehmen

Als Fischereiunternehmen im Sinn dieser Richtlinie gelten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie ihre verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen nach Definition des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2473, gleich welcher Rechtsform, die Fischerei im Sinn dieser Richtlinie ausüben. Hierunter fallen auch die Fischereieiunternehmen von Wasserverbänden.

1.3.3
Aquakultur

ist kommerziell betriebene Erzeugung von Wasserorganismen zur menschlichen Ernährung oder zum Besatz von Gewässern zum Zweck des Artenschutzes.

1.3.4
Aquakulturunternehmen

Als Aquakulturunternehmen im Sinn dieser Richtlinie gelten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie ihre verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen nach Definition des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2473, gleich welcher Rechtsform, die Aquakultur im Sinn dieser Richtlinie betreiben und von der zuständigen Veterinärbehörde als solche zugelassen oder registriert sind. Hierunter fallen auch die Aquakulturunternehmen von Wasserverbänden und Fischereiverbänden.

1.3.5
Verarbeitungsunternehmen und Vermarktungsunternehmen

Als Verarbeitungsunternehmen und Vermarktungsunternehmen im Sinn dieser Richtlinie gelten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Definition des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2473, gleich welcher Rechtsform, die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse verarbeiten und von der zuständigen Lebensmittelbehörde als solche zugelassen oder registriert sind oder die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vermarkten. Diese Unternehmen betreiben keine fischereiliche oder Aquakultur-Urproduktion. Die Betriebsstätte, in der die Maßnahme durchgeführt werden soll, muss sich in Nordrhein-Westfalen befinden.

1.3.6
Fahrzeug

Fahrzeuge im Sinn dieser Richtlinie sind mobile, motorbetriebene Arbeits- oder Transportmaschinen an Land mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit beziehungsweise maximalen Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer pro Stunde. Anhänger gelten im Sinn dieser Richtlinie als Fahrzeuge.

1.3.7
Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger

Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger im Sinn dieser Richtlinie sind natürliche oder juristische Personen, die beabsichtigen, sich erstmalig kommerziell in der Fischerei, Aquakultur oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Nordrhein-Westfalen zu betätigen. Die Absichten müssen ausreichend konkret sein und es muss eine passende Qualifikation vorliegen.

1.3.8
Direktvermarktung

Unter Direktvermarktung im Sinn dieser Richtlinie ist die Vermarktung selbst gefangener beziehungsweise in Aquakultur erzeugter Organismen oder daraus hergestellter Erzeugnisse an den Endverbraucher zu verstehen. Zukäufe von fremden Erzeugnissen zur Erweiterung des Angebots sind dabei unschädlich.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderung nachhaltiger Fischerei sowie der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen

2.1.1
Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Fischerei, insbesondere
a) Innovationen im Zusammenhang mit nachhaltigen Fischereitechniken,
b) sonstige Investitionen in Fischereifahrzeuge,
c) Erarbeitung von Wissen für und Vermittlung an den Fischereisektor.

2.1.2
Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Nachhaltigkeit der Fischerei, insbesondere
a) Verbesserung von Gesundheit, Sicherheit, Hygiene und Arbeitsbedingungen im Fischereisektor,
b) Gewinnung junger Menschen für den Fischereisektor, zum Beispiel auf Ausbildungsmessen,
c) Förderung von Humankapital und Fertigkeiten im Fischereisektor.

2.1.3
Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei, insbesondere
a) Förderung des Einsatzes schonender Fangtechniken,
b) Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte,
c) Fanggerätemodifikationen zur Minimierung der Auswirkungen auf den Lebensraum, Fische und gefährdete, bedrohte und geschützte Arten,
d) Nutzung unerwünschter Fänge,
e) Untersuchungen zu Umweltauswirkungen der Fischerei und Entwicklung, Erprobung von Beiträgen zur Reduzierung entsprechender Auswirkungen.

2.1.4
Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen Infrastruktur, insbesondere Investitionen in Stege.

2.1.5
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels, insbesondere der Austausch von Motoren zur Verbesserung der Energieeffizienz.

2.1.6
Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Wasserfauna und -flora und zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands beziehungsweise eines guten Umweltzustands, insbesondere
a) Wiedereinbürgerung oder Bestandsaufstockung gefährdeter Arten und Bekämpfung invasiver Arten,
b) Maßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen in Binnengewässern zur Verbesserung und Erhaltung der Lebensräume und der biologischen Vielfalt.

2.1.7
Maßnahmen zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, insbesondere Projekte zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten in Nordrhein-Westfalen.

2.2
Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

2.2.1
Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Aquakultur, insbesondere
a) Maßnahmen zur Modernisierung der Unternehmen und zur Verbesserung und Ausweitung einer nachhaltigen Aquakulturproduktion,
b) Produktive Investitionen in neue Anlagen oder Erweiterung bestehender Anlagen,
c) Investitionen in Fahrzeuge im Sinn dieser Richtlinie und Aufbauten zum Lebendfischtransport,
d) Diversifizierung in der Aquakultur im weiteren Sinn, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, was Tourismus (mit Ausnahme von Angelteichen), Umweltbildung im Zusammenhang mit Aquakultur und Schulungsmaßnahmen miteinschließt,
e) Fischbestandsversicherungen (Verträge müssen neu abgeschlossen werden und können bis einschließlich 2028 gefördert werden),
f) Teichsanierungen (außer Angelteiche),
g) die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen,
h) die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Arten mit guten Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation,
i) die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren.

2.2.2
Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Nachhaltigkeit der Aquakultur, insbesondere
a) Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt (Aquakulturunternehmen, die zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei, gemäß der Fischwirtausbildungsverordnung vom 26. November 2016 (BGBl. I S. 312) ausbilden, können für den dadurch bedingten erhöhten Aufwand Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden),
b) Maßnahmen zur Verbesserung der Kompetenzen von Aquakulturunternehmen,
c) Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Sicherheit.

2.2.3
Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Aquakultur, insbesondere
a) Reduzierung und Vermeidung von Belastung beziehungsweise Verschmutzung oder Kontaminierung insbesondere des Ablaufwassers,
b) Verbesserung der allgemeinen Ressourcennutzung und speziell der Wassernutzung und Wasserqualität in der Aquakultur,
c) Umstellung auf ökologische Aquakultur,
d) Zertifizierung auf Nachhaltigkeit.

2.2.4
Vergütung von Umweltdienstleistungen, insbesondere
a) Umweltdienstleistungen bei der Bewirtschaftung von (Karpfen-)Warmwasserteichen. Diese Unterstützung nach Artikel 26 Absatz 3 der VO (EU) 2021/1139 wird nur Begünstigten gewährt, die sich verpflichten, Aquakulturumweltauflagen einzuhalten, die über die reine Anwendung des EU-Rechts und des nationalen Rechts hinausgehen. Es gibt folgende Module:

Modul 1:
Gefördert wird die Teichpflege und der Erhalt der Kulturlandschaft sowie die Bergung von Amphibien bei oder nach erfolgter Abfischung eines Teiches. Dieses Modul ist bei der Inanspruchnahme von Vergütungen für Umweltdienstleistungen verpflichtend durchzuführen und zu dokumentieren. Die Mindestschlagfläche für Modul 1 beträgt 0,1 Hektar.

Modul 2:
Naturschutzteiche, die in umweltgerechter Art und Weise gemäß Modul 1 gepflegt und unterhalten werden, dabei aber nicht mit Karpfen oder anderen Zielfischen besetzt werden dürfen. Entsprechende Ausgleichszahlungen werden nur für maximal 20 Prozent der förderfähigen Gesamtfläche aller Schläge einer Teichwirtschaft gewährt. Die Mindestschlagfläche für Modul 2 beträgt 0,05 Hektar.

Die Anforderungen an die Bewirtschaftung nach den jeweiligen Modulen wird in einem Merkblatt definiert, das die Verwaltungsbehörde auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer veröffentlichen wird.

b) Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Biodiversitätsprogrammen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt stehen, die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden.

2.2.5
Anpassung der Aquakultur an den Klimawandel und Erhöhung der Resilienz, insbesondere Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Aquakultur gegenüber dem Klimawandel durch Beschattung von Haltungseinrichtungen, Einrichtung von Teilkreisläufen und Kühlung von Kreisläufen (für Photovoltaik in der Aquakultur siehe Nummer 2.2.8).

2.2.6
Betriebsübergreifende und sektorweite Maßnahmen zur Förderung der Aquakultur, insbesondere
a) Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation des Aquakultursektors,
b) Maßnahmen zur Imagesteigerung des Aquakultursektors und seiner Produkte, zum Beispiel durch die Außendarstellung auf Messen und ähnlichen Events mit werbe- und öffentlichkeitswirksamem Charakter,
c) Forschung, Wissenstransfer, Studien und Entwicklung technischer Innovationen,
d) Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden im Fischerei- und Aquakultursektor (Erarbeitung von Managementplänen).

2.2.7
Förderung von Tierschutz und Tierwohl, insbesondere
a) Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes von Fischbeständen,
b) Maßnahmen zur Reduzierung von Flossenschäden,
c) Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung der Wasserqualität,
d) Maßnahmen zum Schutz von Fischbeständen in Teichen vor fischfressenden Tieren.

2.2.8
Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Aquakultur, insbesondere Investitionen in die Reduzierung des Energieverbrauchs, die Verbesserung der Energieeffizienz und in die Nutzung erneuerbarer Energien.

2.2.9
Verbesserung von Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge in der Verarbeitung und Vermarktung, insbesondere
a) Verbesserung der Bedingungen für die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturprodukten,
b) Investitionen in die Verarbeitung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
c) Lebensmittelqualität und Hygienesicherheit,
d) Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der Verbraucherinformation.

2.2.10
Innovation in der Verarbeitung und Vermarktung, insbesondere
a) Entwicklung von Produkt- und Verfahrensinnovationen,
b) Entwicklung von Marketinginnovationen.

2.2.11
Gesundheit und Sicherheit in der Verarbeitung und Vermarktung, insbesondere Investitionen in Sicherheitsausrüstung oder die Arbeitsbedingungen.

2.2.12
Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Verarbeitung und Vermarktung, insbesondere Investitionen in die Reduzierung des Energieverbrauchs, die Verbesserung der Energieeffizienz und in erneuerbare Energien.

2.2.13
Kommunikation und betriebsübergreifende Information in der Verarbeitung und Vermarktung, insbesondere
a) Durchführung von Kommunikationskampagnen,
b) betriebsübergreifende Systeme der Rückverfolgbarkeit,
c) Studien zum Verbraucherverhalten.

2.3
Förderausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

a) Gebrauchte Geräte oder Fahrzeuge mit Ausnahme von Vorführgeräten oder Vorführfahrzeugen.

b) Landkauf, eingebrachte oder übertragene Grundstücke und mit Grundstücken fest verbundene Anlagen, Wohnbauten nebst Zubehör.

c) Die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen.

d) Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte.

e) Fahrzeuge, die nicht unter die Definition in Nummer 1.3 Buchstabe f fallen.

f) Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Mieten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen.

g) Ersatzbeschaffungen (ausgenommen Ersatzbeschaffungen für Maßnahmen gemäß der Nummern 2.1.6 und 2.1.7), Leasingausgaben, Eigenleistungen und allgemeine Betriebsausgaben (sofern nicht Verwaltungsgemeinausgaben gemäß Nummer 4 Buchstabe e),

h) Investitionen auf Einzelhandelsstufe, die über die Direktvermarktung hinausgehen.

i) Die Umsatzsteuer, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.

j) Maßnahmen, die bereits für denselben oder einen vergleichbaren Zweck mit öffentlichen Mitteln in Nordrhein-Westfalen gefördert werden.

k) Direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Wiederansiedlungs- oder andere Erhaltungsmaßnahme vor, oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

l) Maßnahmen zur Produktion und Vermarktung von Zierorganismen.

m) Nach Nummer 2.2.13 (Kommunikation und betriebsübergreifende Information) geförderte Vermarktungskampagnen dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind:

a) Fischereiunternehmen und Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 sowie 2.2.9 bis 2.2.13.

b) Aquakulturunternehmen und deren Zusammenschlüsse sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.13.

c) Verarbeitungsunternehmen und Vermarktungsunternehmen sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.9 bis 2.2.13.

d) Das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.

e) Hochschulen und gemeinnützige wissenschaftliche oder technische Einrichtungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.7, 2.2.6 und 2.2.13.

f) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Fischereigenossenschaften) – ohne Gemeinden, Kreise und Wasserverbände – sowie eingetragene Fischereiverbände und die Stiftung Wasserlauf NRW für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.6 und 2.1.7.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellerinnen und Antragsteller, die im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder des Europäischen Meeres,- Fischerei- und Aquakulturfonds einen Betrug im Sinn des Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen haben oder bei denen ein Verfahren anhängig ist, oder die gegen Umweltvorschriften im Sinn der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG (wie zum Beispiel gegen die §§ 311 und 325 bis 330 des Strafgesetzbuchs, § 71 und 71a des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 38 und 38a des Bundesjagdgesetzes) verstoßen haben oder bei denen ein Verfahren anhängig ist.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist es ausreichend, wenn die Anlage in Nordrhein-Westfalen liegt.

4.2
Mit dem Antrag ist schriftlich zu erklären, dass kein Betrug im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds begangen wurde und keine Umweltstraftaten gemäß Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG vorliegen.

4.3
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 zur Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten muss die Unternehmerin oder der Unternehmer oder eine Angestellte oder ein Angestellter einen Abschluss als Fischwirtin oder Fischwirt (für die Algenproduktion als Landwirtin oder Landwirt, Fischwirtin oder Fischwirt) oder einen vergleichbaren Abschluss nachweisen. Einschlägige berufliche Erfahrungen oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen können die Qualifikation ebenfalls belegen.

4.4
Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger müssen für alle Maßnahmen, außer denen, die der Qualifikation einer Neueinsteigerin oder Neueinsteigers oder der Unterstützung der Betriebsgründung dienen, ergänzende Unterlagen vorlegen, mit denen die Bewilligungsbehörde die Machbarkeit und die Marktchancen ableiten kann. Anforderungen an die Unterlagen wird die Verwaltungsbehörde in einem Merkblatt veröffentlichen.

4.5
Forschungsmaßnahmen werden von oder in Zusammenarbeit mit einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung (wie das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt, Universitäten oder Fachhochschulen) durchgeführt, wobei eine Abstimmung mit dem für Fischerei und Aquakultur zuständigen Landesamt notwendig ist. Das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt prüft fachlich und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Maßnahmen. Sollte das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt selber ein Forschungsvorhaben durchführen, erfolgt die Prüfung und Bestätigung durch die Verwaltungsbehörde.

4.6
Eine Zuwendung zur nachhaltigen Aquakultur kann gemäß Artikel 27 der
Verordnung (EU) 2021/1139 nur gewährt werden, wenn die angestrebten Resultate den Zielen des aktuellen nationalen Strategieplans Aquakultur der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.

4.7
Für den Bootsmotorentausch nach Nummer 2.1.5 gilt:

a) Die maximale Gesamtlänge des Fischereifahrzeugs, dessen Motor getauscht werden soll, beträgt 24 Meter.

b) Das Mindestalter des auszutauschenden Motors beträgt 5 Jahre.

c) Der alte Motor muss mit fossilen Kraftstoffen betrieben worden sein.

d) Der neue Motor darf nicht mit fossilen Kraftstoffen betrieben werden können. Handelt es sich um einen Elektromotor, so sind auch die zugehörigen Batteriespeicher förderfähig.

e) Der neue Motor darf keine höhere Leistung haben als der alte.

4.8
Die Entscheidung, ob ein Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis, -verfahren oder -ausrüstung innovativ ist, wird vom für Fischerei und Aquakultur zuständigen Landesamt getroffen. Sollte das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt hier eine Maßnahme beantragen, erfolgt die Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde.

4.9
Bei Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbilddung muss die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal für die Berufsausbildung geeignet sein. Dies ist durch Vorlage eines von der zuständigen Stelle genehmigten Ausbildungsvertrags zu belegen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Bei Maßnahmen zur Förderung von Umweltdienstleistungen in Warmwasser-Teichwirtschaften nach Nummer 2.2.4 Buchstabe a beziehungsweise die Förderung der Berufsausbildung nach Nummer 2.2.2 Buchstabe a wird die Zuwendung als Festbetrag (Ausgleich für die Mehrkosten beziehungsweise Einkommensverluste) gewährt.

5.3
Form der Zuwendung

Die Form der Zuwendung ist ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für Maßnahmen oder Ausgleichszahlungen für Mehrausgaben oder Einkommensverluste.

5.4
Bemessungsgrundlage

Es gelten alle Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers als zuwendungsfähig, soweit sie diesem im Rahmen der Maßnahme tatsächlich entstehen und nationale oder europäische Vorschriften (insbesondere Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und die Verordnung (EU) Nr. 2021/1139) nicht entgegenstehen und sofern sie nicht nach Nummer 2.3 von der Förderung ausgeschlossen sind und nicht bereits für denselben oder einen vergleichbaren Zweck mit öffentlichen Mitteln in Nordrhein-Westfalen gefördert worden sind.

Verwaltungsgemeinausgaben können als Pauschalsatz zu einem Anteil von 15 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben anerkannt werden, wenn sie im Rahmen der Maßnahme anfallen. Die Pauschale gilt sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Die Pauschale umfasst folgende Ausgabenarten:
a) Ausgaben für Räumlichkeiten wie Bürogebäude, Betriebsgebäude, Labore,
b) Anschaffung, Miete und Unterhalt für Büroausstattung, Bürobedarf,
c) Ausgaben für allgemeine Leistungen, wie Bibliothek, Kommunikation und Transporte,
d) Allgemeine Verwaltungs- und Managementausgaben,
f) Beiträge, Steuern und Abgaben, Pflichtprüfungsausgaben,
g) Aus- und Fortbildungsausgaben,
h) Indirekte Ausgaben, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt anfallen oder für die der unmittelbare Zusammenhang nicht nachgewiesen werden kann (zum Beispiel Geschäftsführung) einschließlich solcher Ausgaben, bei denen die quantitative Zurechnung schwierig ist (zum Beispiel Wasser und Strom).
Diese Ausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschale übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

Die Bemessungsgrundlagen für die Förderung von Umweltdienstleistungen in Warmwasser-Teichwirtschaften nach Nummer 2.2.4 Buchstabe a werden in einem gesonderten Merkblatt dargelegt, das auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht wird.

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.

Für personenbezogene Ausgaben gelten das Verbot der Besserstellung gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten sowie analog die reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

Bei Baumaßnahmen zählen die Baunebenkosten zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Zu den Baunebenkosten zählen die Architekten- und Ingenieurleistungen nur, soweit sie Planung, Ausschreibung, Bauleitung oder Bauabrechnung umfassen.

Bei Hochbauten rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Kostengruppen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung:
300 Bauwerk – Baukonstruktionen
400 Bauwerk – Technische Anlagen
550 Technische Anlagen
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Gruppe 750)

5.5
Höhe der Zuwendung

5.5.1
Zuwendungssätze für Fischereiunternehmen und Neueinsteigerinnen oder Neueinsteiger in diesem Bereich nach Nummer 3 Buchstabe a:
a) allgemein 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
b) für Bootsmotoren 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
c) für Fahrzeuge (außer Anhänger), die nicht mit fossilen Kraftstoffen angetrieben werden können, 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
d) für Fahrzeuge, Motoren (außer Bootsmotoren) oder Heizungen, die mit fossilen Kraft-beziehungsweise Brennstoffen angetrieben werden, und Anhänger 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
e) für Maßnahmen zur Förderung innovativer Fischereierzeugnisse, -verfahren oder -ausrüstung 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
f) für Maßnahmen, die von kollektivem Interesse sind, einen kollektiven Begünstigten haben und innovative Aspekte aufweisen beziehungsweise den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen gewährleisten, zwischen 60 und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Entscheidung der EMFAF-Verwaltungsbehörde.

5.5.2
Zuwendungssätze für Aquakulturunternehmen und deren Zusammenschlüsse sowie Neueinsteigerinnen oder Neueinsteiger in diesem Bereich nach Nummer 3 Buchstabe b:
a) allgemein 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
b) für Maßnahmen der nachhaltigen Aquakultur 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
c) für kollektive Begünstigte 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
d) für Fahrzeuge (außer Anhänger), die nicht mit fossilen Kraftstoffen angetrieben werden können, 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
e) für Fahrzeuge, Motoren (außer Bootsmotoren) oder Heizungen, die mit fossilen Kraft-beziehungsweise Brennstoffen angetrieben werden, und Anhänger 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
f) für Maßnahmen zur Förderung innovativer Aquakulturerzeugnisse, -verfahren oder -ausrüstung 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten;

g) für Maßnahmen, die von kollektivem Interesse sind, einen kollektiven Begünstigten haben und innovative Aspekte aufweisen beziehungsweise den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen gewährleisten, zwischen 60 und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Entscheidung der EMFAF-Verwaltungsbehörde.

5.5.3
Zuwendungssätze für kleine und kleinste Verarbeitungsunternehmen und Neueinsteigerinnen oder Neueinsteiger in diesem Bereich nach Nummer 3 Buchstabe c:
a) allgemein 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
b) für Fahrzeuge (außer Anhänger), die nicht mit fossilen Kraftstoffen angetrieben werden können, 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
c) für Fahrzeuge, Motoren (außer Bootsmotoren) oder Heizungen, die mit fossilen Kraft-beziehungsweise Brennstoffen angetrieben werden, und Anhänger 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
d) für Maßnahmen zur Förderung innovativer Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, -verfahren oder -ausrüstung 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

5.5.4
Zuwendungssätze für mittlere Verarbeitungsunternehmen und Neueinsteigerinnen oder Neueinsteiger in diesem Bereich nach Nummer 3 Buchstabe c:
a) allgemein 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
b) für Maßnahmen zur Förderung innovativer Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, -verfahren oder -ausrüstung 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,
c) Fahrzeuge werden nicht gefördert.

5.5.5
Zuwendungssätze für das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt:
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

5.5.6
Zuwendungssätze für Zuwendungsempfänger der Nummer 3 Buchstabe e in öffentlicher Trägerschaft:
100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.7, 2.2.6 und 2.2.13.

5.5.7
Zuwendungssätze für Zuwendungsempfänger der Nummer 3 Buchstabe e in privater Trägerschaft:
50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.7, 2.2.6 und 2.2.13.

5.5.8
Zuwendungssätze für sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Fischereigenossenschaften) – ohne Gemeinden, Kreise und Wasserverbände – sowie eingetragene Fischereiverbände und die Stiftung Wasserlauf NRW nach Nummer 3 Buchstabe f:
a) für Körperschaften des öffentlichen Rechts 100 Prozent der förderfähigen Kosten,
b) für alle anderen 50 Prozent der förderfähigen Kosten,
c) für Maßnahmen, die von kollektivem Interesse sind, einen kollektiven Begünstigten (zum Beispiel eingetragene Fischereiverbände) haben und innovative Aspekte aufweisen beziehungsweise den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen gewährleisten, zwischen 60 und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Entscheidung der EMFAF-Verwaltungsbehörde.

5.5.9
Festbeträge für Umweltdienstleistungen in Warmwasser-Teichwirtschaften:
a) 900 Euro pro Hektar und Jahr für Flächen, die nach Modul 1 bewirtschaftet werden,
b) 1 200 Euro pro Hektar und Jahr für Flächen, die nach Modul 2 bewirtschaftet werden.

5.5.10
Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt

Der Zuschuss für die Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt wird für die Dauer eines noch nicht begonnenen Ausbildungsverhältnisses von drei Jahren und einer maximalen Verlängerung des dritten Ausbildungsjahres um ein Jahr gewährt.

Er beträgt je absolviertem Ausbildungsjahr 4 000 Euro. Auf den Zuschuss sind andere im Rahmen des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses gewährte öffentliche Mittel anzurechnen.

Für die Wiederholung der ersten beiden Ausbildungsjahre wird kein Zuschuss gewährt. Bei nicht erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann im Fall der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses je Monat der Verlängerung ein Zuschuss in Höhe von einem Zwölftel des für das dritte Ausbildungsjahr angegebenen Betrags für bis zu höchstens zwölf Monate gewährt werden.

Der Zuschuss wird anteilsmäßig jeweils nach Abschluss eines Ausbildungsjahres ausgezahlt. Hierzu ist der Bewilligungsbehörde ein Nachweis darüber vorzulegen, dass das Ausbildungsverhältnis über das gesamte Ausbildungsjahr hin bestanden hat.

5.5.11
Maximale Höhe der Zuwendung

Die maximale Höhe der Zuwendung pro Zuwendungsantrag beträgt für
a) Kreislaufanlagen, für Anlagen zur Stromproduktion, für Maßnahmen zur Diversifizierung in der Aquakultur im weiteren Sinn sowie für Maßnahmen von Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen 300 000 Euro,
b) Fahrzeuge und Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen Infrastruktur nach Nummer 2.1.4 100 000 Euro,
c) Fischbestandsversicherungen 20 000 Euro je Laufzeitjahr.

Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger.

Eine in sich zusammenhängende Maßnahme darf nicht zum hauptsächlichen Zweck der Umgehung der Zuwendungsbegrenzung aufgeteilt werden.

5.5.12
Bagatellgrenze

Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 000 Euro beträgt.

Diese Bagatellgrenze gilt nicht für Maßnahmen nach Nummer 2.2.4 Buchstabe a.

Für Aalbesatzmaßnahmen nach Nummer 2.1.6 liegt die Bagatellgrenze bei 250 Euro Zuwendung.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Zweckbindungsfristen

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b) Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder nicht beziehungsweise nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.2
Aufbewahrungsfrist

Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle für die Gewährung der Zuwendung notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraums nach Nummer 6.1 und darüber hinaus für weitere fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Bei nicht investiven Maßnahmen beginnt die fünfjährige Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des Bewilligungszeitraums.

6.3
Vergabebestimmungen

Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 der ANBest-P gilt folgende Regelung: Es sind mindestens drei Angebote einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro netto kann auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden. Abweichend davon sind Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, für die spezielle vergaberechtliche Vorgaben gelten, verpflichtet, diese auch im Rahmen der Fördermaßnahme einzuhalten.

Für die Kostenaufstellung im Zuwendungsantrag reicht bei einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 bis einschließlich 7 500 Euro netto eine allgemeine Kostenrecherche (zum Beispiel Angaben in einem Katalog oder im Internet), bei einem Betrag über 7 500 Euro netto muss ein Angebot vorgelegt werden. Bei voraussichtlichen Auftragswerten bis 500 Euro netto reicht eine Kostenschätzung.

Bei der Markterkundung für Vorführgeräte oder Vorführfahrzeuge ist ein Vergleich mit Neugeräten oder Neufahrzeugen zulässig.

6.4
Kontrollen

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten werden. Bei Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort sind dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen beziehungsweise elektronischen Daten einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

6.5
Datenspeicherung und -veröffentlichung

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss sich einverstanden erklären, dass
a) Angaben im Antrag zum Zweck einer zügigen Bearbeitung sowie zu statistischen Zwecken maschinell gespeichert werden und an die zuständigen Organe des Landes, des Bundes und der Europäischen Union übermittelt werden können und
b) Maßnahmen und die dafür erhaltene Förderung in einem Verzeichnis aller Begünstigten, die im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds eine Finanzierung erhalten haben, veröffentlicht werden.

6.6
Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften

Alle Begünstigten sind verpflichtet, auf die Förderung durch den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds nach den Regelungen von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 in Verbindung mit Artikel 50 und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 hinzuweisen.

Forschungsergebnisse werden auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

6.7
Subventionserheblichkeit

Alle Tatsachen, von denen nach dieser Richtlinie die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

Die benötigten Antragsunterlagen stehen auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (www.landwirtschaftskammer.de) zur Verfügung. Der Zuwendungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der Beantragung einer Maßnahme jeweils nur ein Zuwendungssatz angewendet wird.

Die Anträge werden einem zweistufigen Auswahlverfahren unterzogen. Die Auswahlkriterien stellt die EMFAF-Verwaltungsbehörde in einem Merkblatt dar. Das Merkblatt wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Nur Anträge, die bei den Auswahlkriterien der ersten Stufe eine Mindestpunktzahl erreichen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig. Sollten im Lauf der Förderperiode mehr zuwendungsfähige Anträge eingehen als Haushaltsmittel verfügbar sind, werden in einer zweiten Stufe Auswahltermine festgesetzt und die Anträge nach zusätzlichen Auswahlkriterien bewertet. Eine Auswahl erfolgt dann nach den erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Planfonds. Anträge, die die Mindestkriterien nicht erreichen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bei der Bewilligung entscheidet die Bewilligungsbehörde, gegebenenfalls nach Beteiligung weiterer Fachbehörden, über den Antrag durch schriftlichen Bescheid.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zu ihrer Entscheidungsfindung fachliche Stellungnahmen anderer Behörden einzuholen.

Für die Überprüfung des Programmerfolgs können bestimmte Merkmale der geförderten Maßnahme (sogenannte Output- und Ergebnisindikatoren) herangezogen werden.

Zuwendungsanträge von Neueinsteigerinnen oder Neueinsteiger sowie im Bereich geschlossener Aquakulturanlagen (Kaltwasser- und Warmwasser-Kreislaufanlagen), werden vom für Fischerei und Aquakultur zuständigen Landesamt fachlich geprüft und von der Bewilligungsbehörde gegebenenfalls zusätzlich zu erbringende Unterlagen eingefordert (wie Wirtschaftlichkeitsberechnung, Darstellung der Wirtschaftlichkeit anhand bestehender Anlagen gleichen Bautyps, Absatzwege, Vermarktungsstrategie der erzeugten Produkte, Sicherstellung der Satzfischversorgung).

Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern, sofern zur Beurteilung des Antrags erforderlich, und fachlichen Stellungnahmen anderer Behörden zu ihrer Entscheidungsfindung einholen.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellen die erforderlichen Unterlagen der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

Es können nur vollständige Anträge bewilligt werden.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (Erstattungsprinzip). Die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise sind gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P vorzulegen. Die Vorlage und die Aufbewahrung der Belege können auch auf elektronischem Weg erfolgen. Bei Belegen, die im Original in elektronischer Form vorliegen, ist die Echtheit, Herkunft und Unversehrtheit der elektronischen Belege durch Einsichtnahme in das Online-Konto beziehungsweise in die Buchführung oder in weitere Unterlagen zusätzlich zu ermöglichen.

7.4
Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Zuwendung ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger auf einem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Vordruck nachzuweisen.

Der einfache Verwendungsnachweis wird nicht zugelassen.

8
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1103.