Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2008.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor - Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-5 – 764.71.40 v. 14.6.2005

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor - Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-5 – 764.71.40 v. 14.6.2005

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor
- Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) -

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-5 – 764.71.40
v. 14.6.2005

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Strukturmaßnahmen im Fischereisektor in Nordrhein-Westfalen in folgenden Maßnahmebereichen:
- Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen
- Aquakultur
- Binnenfischerei
- Verarbeitung und Vermarktung
- Verkaufsförderung
- Innovative Maßnahmen

Weitere Maßnahmen können im Wege der Einzelfallprüfung gefördert werden, soweit sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

1.2
Grundlage der Förderung bilden die:
- Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds einschl. des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/1 ff. vom 26.6.1999),
- Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/54 ff. vom 26.6.1999),
- Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (Amtsblatt Nr. L 337/10 ff. vom 30.12.1999). (Folgende Änderungen sind eingearbeitet: 1451/2001 vom 28.6.2001, 179/2002 vom 28.1.2002, 2369/2002 vom 20.12.2002 sowie die Berichtigung der VO 2396/2002 vom 10.7.2004 und 1421/2004 vom 19.7.2004),
- Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30.5.2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds (Amtsblatt Nr. L 130/30ff vom 31.5.2000),
- Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10.3.2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierten Operationen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 (Amtsblatt Nr. L  072/66ff  vom 11.3.2004).

1.3
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderfähig sind die angemessenen Ausgaben für

2.1.1
den Schutz und die Entwicklung aquatischer Ressourcen mit mindestens einer der folgenden Zielsetzungen:
- Verbesserung des Fischauf- und -abstiegs
- Verringerung von Fischverlusten an Wasserkraftwerken und Wasserentnahmevorrichtungen
- Beseitigung von Hindernissen bei der Fischwanderung
- Wiederherstellung von Laich- und Aufwuchszonen
sowie obligatorisch:
- Wissenschaftliche Begleitung über mindestens fünf Jahre, die vor allem die Abschätzung und Überwachung des Schutzes und der Entwicklung der aquatischen Ressourcen in den betreffenden Gewässern umfasst, einschließlich der Erstellung von Jahresberichten.

2.1.2
eine verbesserte und umweltfreundliche Aquakulturproduktion mit mindestens zwei der folgenden Zielsetzungen:
- Erhöhung der Aquakulturproduktion
- Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen
- Verbesserung der Produktionsverfahren
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit
- verbesserte Versorgung des Marktes mit heimischen Aquakulturprodukten,
- Verbesserung der Produktveredelung, Lagerung und Vermarktung (Direktvermarktung)

2.1.3
die Erhaltung von Binnenfischereibetrieben mit mindestens einer der folgenden Zielsetzungen:
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Bau oder Umbau von Schiffen
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Diversifizierung und andere betriebswirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen
- verbesserte Versorgung des Marktes mit heimischen Fischprodukten,
- Verbesserung der Produktveredelung, Lagerung und Vermarktung (Direktvermarktung)

2.1.4
die Verarbeitung und Vermarktung in der Fischwirtschaft mit mindestens zwei der folgenden Zielsetzungen:
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Erhöhung der Verarbeitungskapazitäten
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Verbesserung der Produktions- und Produktqualität
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Erhöhung der Vermarktungskapazitäten
- Sicherung von Arbeitsplätzen
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit

2.1.5
die Verkaufsförderung von Fischprodukten mit mindestens einer der folgenden Zielsetzungen:
- Erhöhung des Verbraucherinteresses an Fischprodukten durch Informationskampagnen
- Erhöhung des Verbraucherinteresses an Fischprodukten durch Beteiligung an Messen
- Analyse des Verbraucherinteresses an Fischprodukten durch Marktstudien und Umfragen
- Verbesserung der Kompetenz und Leistungsfähigkeit des Fischhandels z.B. durch Verkaufsberatung und –unterstützung
- Erhöhung der Verbrauchersicherheit durch Maßnahmen zur Qualitätsbescheinigung und Etikettierung

2.1.6
Innovative Maßnahmen im Fischerei- und Aquakultursektor mit mindestens einer der folgenden Zielsetzungen:
- Pilotprojekte zur Erprobung neuer Technologien, insbesondere beim Fischschutz an Wasserkraftanlagen, bei der Reduzierung von Emissionen und Immissionen in der Aquakultur und der Fischverarbeitung, zur Verbesserung strategischer Instrumente einer nachhaltigen Fischerei und des Schutzes nutzbarer Fischarten einschließlich des Monitorings
- Demonstrationsvorhaben, insbesondere unter Einbeziehung verschiedener Partner aus Produktion und Forschung im Fischerei- und Aquakultursektor
- Pilotprojekte und Aktionspläne zur Stützung und Wiederherstellung gefährdeter Fischbestände (wie Aal und Lachs)
sowie obligatorisch:
- Wissenschaftliche Begleitung der innovativen Maßnahmen mindestens während der Projektdauer, die vor allem die Abschätzung und Überwachung des Schutzes und der Entwicklung der aquatischen Ressourcen in den betreffenden Gewässern umfasst, einschließlich der Erstellung von Jahresberichten.

2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.2.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau bestehender Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,

2.2.2
Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

2.2.3
Wohnbauten nebst Zubehör,

2.2.4
Ausgaben für die Anschaffung von PKW und Vertriebsfahrzeugen, Ausgaben für Büroeinrichtungen,

2.2.5
Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,

2.2.6
Ersatzbeschaffungen,

2.2.7
Ankäufe von Kapazitäten, deren Einrichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist,

2.2.8
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind,

2.2.9
Investitionen auf Einzelhandelsstufe,

2.2.10
Allgemeine Betriebskosten,

2.2.11
Die Mehrwertsteuer, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt sind.

3
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger; Bewilligungsbehörde

3.1
Für Maßnahmen nach 2.1.1 (Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen):

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts oder wissenschaftliche bzw. gemeinnützige Organisationen, private Unternehmen, eingetragene Vereine mit entsprechender Zweckbindung, Fischereiberechtigte und Wasserrechtsinhaber.

Bewilligungsbehörde ist der Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte.

Die fachliche Bearbeitung des Antrags obliegt der Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, ist die hauptbetroffene Bezirksregierung zuständig.

Der für fischereifachliche Angelegenheiten zuständigen Abteilung der LÖBF (Abteilung 5 in Kirchhundem-Albaum) obliegt die wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben.

3.2
Für Maßnahmen nach 2.1.2 (Aquakultur):

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebe mit Be- und Verarbeitung eigener Erzeugnisse (Direktvermarkter).

Bewilligungsbehörde ist der Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte.

3.3
Für Maßnahmen nach 2.1.3 (Binnenfischerei):

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, Betriebe der Binnenfischerei.

Bewilligungsbehörde ist der Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte.

3.4
Für Maßnahmen nach 2.1.4 (Fischverarbeitung und –vermarktung, ohne Direktvermarktung):

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, bestehende oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen, Unternehmen des Handels und der Be- und Verarbeitung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW.

3.5
Für Maßnahmen nach 2.1.5 (Verkaufsförderung):

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, private Unternehmen des Fischhandels und der Aquakultur mit Direktvermarktung, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Fischereiverwaltung, private Unternehmen aus Binnenfischerei, Aquakultur, Fischverarbeitung und –vermarktung.

Bewilligungsbehörde ist der Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte.

3.6
Für Maßnahmen nach 2.1.6 (Innovative Maßnahmen):

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind öffentliche Stellen oder wissenschaftliche bzw. gemeinnützige Organisationen, private Unternehmen, eingetragene Vereine mit dem entsprechenden Satzungszweck, jeweils mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Bewilligungsbehörde ist der Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte.

Die fachliche Bearbeitung des Antrags obliegt der Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, ist die hauptbetroffene Bezirksregierung zuständig.

Die für fischereifachliche Angelegenheiten zuständige Abteilung der LÖBF (Abteilung 5 in Kirchhundem-Albaum) übernimmt die wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Jede Förderung von Investitionen nach den Nrn. 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 setzt voraus, dass das Vorhaben betriebswirtschaftlich gesichert erscheint. Bei größeren Investitionen sowie bei nicht eindeutigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage eines unabhängigen Wirtschaftsgutachtens verlangen.

4.2
Für Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1 und 2.1.6 können anfallende Verwaltungsgemeinkosten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers bis zu einem Anteil von 7 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben pauschal als förderfähig anerkannt werden, soweit mit der Maßnahme kein wirtschaftliches Eigeninteresse verbunden ist.

Im Übrigen darf die Zuwendung nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die geförderten Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Landesbeschäftigte.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Bagatellgrenze: 2.000 Euro

5.3
Form und Höhe der Zuwendung:

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt mit den genannten Obergrenzen in Tabelle 3 des Anhangs IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17.12.1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (Abl. L 337/10 vom 30.12.1999) in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert nach Berücksichtigung der Berichtigungen der VO 2396/2002 vom 10.7.2004 sowie der VO 1421/2004 vom 19.7.2004.

Im Einzelnen:

5.3.1
Für Maßnahmen nach 2.1.1 (Aquatische Ressourcen mit Beteiligung privater Begünstigter; z.B. für den Fischschutz an Wasserkraftanlagen) kann ein Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Der Zuschuss aus EU-Mitteln beträgt hier im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3 bis zu 15 %, bei einem Zuschuss aus öffentlichen Mitteln des Landes von mindestens 5 % und einer Beteiligung des Investors von mindestens 60 %.

Für Maßnahmen nach 2.1.1 (Aquatische Ressourcen ohne Beteiligung privater Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 50 % aus EU-Mitteln. Dies geschieht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 1.

5.3.2
Für Maßnahmen nach 2.1.2 (Aquakultur, einschließlich Direktvermarktung) kann ein Zuschuss bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 15 % aus EU-Mitteln; sofern sie sich auf Investitionen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit beziehen, beträgt der Zuschuss bis zu 40 %.

Dies geschieht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3. Bei Anträgen mit Investitionen mit und ohne Umweltschutzbedeutung ist auf die unterschiedlichen Zuschuss-Sätze zu achten.

5.3.3
Für Maßnahmen nach 2.1.3 (Binnenfischerei) kann ein Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 15 % aus EU-Mitteln. Dies geschieht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3.

5.3.4
Für Maßnahmen nach 2.1.4 (Verarbeitung und Vermarktung, ohne Direktvermarktung) kann ein Zuschuss bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 15 % aus EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3.

5.3.5
Für Maßnahmen nach 2.1.5 (Verkaufsförderung mit Beteiligung privater Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 15 % aus EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3.

Für Maßnahmen nach 2.1.5 (Verkaufsförderung ohne Beteiligung privater Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden (vorrangiges öffentliches Interesse), davon bis zu 50 % aus EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 1.

5.3.6
Für Maßnahmen nach 2.1.6 (Innovative Maßnahmen mit Beteiligung privater Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 50 % aus EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 4.

Für Maßnahmen nach 2.1.6 (Innovative Maßnahmen ohne Beteiligung privater Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 50 % aus EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 1.

5.4
Bemessungsgrundlage

Soweit es sich um Hochbaumaßnahmen handelt, sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben folgende Kostengruppen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen:
300 Bauwerk – Baukonstruktion
400 Bauwerk – Technische Anlagen
540 Technische Anlagen in Außenanlagen
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Gruppen 750 und 760)

Bei den übrigen Maßnahmen gilt folgende Bemessungsgrundlage:
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.

6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung, technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder verpachtet werden oder die Gefahr besteht, dass der Förderzweck nicht weiter verfolgt wird.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle unter Zugrundelegung der nach § 44 LHO vorgeschriebenen Antragsunterlagen zu stellen. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus Nummer 3 der Richtlinien entsprechend dem Gegenstand der Förderung.

7.1.2
Soweit erforderlich, holt die Bewilligungsbehörde fachliche Stellungnahmen anderer Behörden ein.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

7.2.3
Für die Überprüfung des Programm-Erfolges wurden in der Programmplanung einige sog. Output-Indikatoren festgelegt. Die erforderlichen Angaben sind der Bewilligungsbehörde von den Begünstigten zur Verfügung zu stellen.

7.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen.

Der einfache Verwendungsnachweis wird nicht zugelassen.

Die Auszahlung des EU-Anteils an der Zuwendung bzw. an Zuwendungsteilbeträgen erfolgt - abweichend von Nr. 7 VV / VVG zu § 44 LHO - ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P vorzulegen.

Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO sowie entsprechend die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.

8
Schlussbestimmungen

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 8. Mai 2005 in Kraft, zugleich treten folgende Richtlinien außer Kraft:
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 1.4.2001 (SMBl. NRW. 793)
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Investitionen in der Binnenfischerei und Aquakultur, RdErl. d. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 16.9.2002 (SMBl. NRW. 793)

Dies gilt nicht für die Abwicklung danach bewilligter Maßnahmen.

Die Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.

MBl. NRW. 2005 S. 893, ber. 1.9.2005 (=SpellE>MBl. NRW. 2005 S. 1151), 5.12.2006 (MBl.NRW. 2006 S. 834).