Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor - Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-5 – 764.71.40 v. 14.6.2005
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor - Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-5 – 764.71.40 v. 14.6.2005
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor
- Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) -
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-5 – 764.71.40
v. 14.6.2005
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Strukturmaßnahmen im
Fischereisektor in Nordrhein-Westfalen in folgenden Maßnahmebereichen:
- Schutz und Entwicklung der aquatischen Ressourcen
- Aquakultur
- Binnenfischerei
- Verarbeitung und Vermarktung
- Verkaufsförderung
- Innovative Maßnahmen
Weitere Maßnahmen können im Wege
der Einzelfallprüfung gefördert werden, soweit sie den nachstehenden
Vorschriften entsprechen.
1.2
Grundlage der Förderung bilden die:
- Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen
Bestimmungen über die Strukturfonds einschl. des Finanzinstruments für die
Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L 161/1 ff. vom 26.6.1999),
- Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das
Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Amtsblatt Nr. L
161/54 ff. vom 26.6.1999),
- Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung
der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im
Fischereisektor (Amtsblatt Nr. L 337/10 ff. vom 30.12.1999). (Folgende
Änderungen sind eingearbeitet: 1451/2001 vom 28.6.2001, 179/2002 vom 28.1.2002,
2369/2002 vom 20.12.2002 sowie die Berichtigung der VO 2396/2002 vom 10.7.2004
und 1421/2004 vom 19.7.2004),
- Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30.5.2000 über die von den
Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die
Interventionen der Strukturfonds (Amtsblatt Nr. L 130/30ff vom 31.5.2000),
- Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10.3.2004 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der
Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierten
Operationen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 (Amtsblatt Nr. L 072/66ff
vom 11.3.2004).
1.3
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind die angemessenen Ausgaben für
2.1.1
den Schutz und die Entwicklung aquatischer Ressourcen
mit mindestens einer der folgenden Zielsetzungen:
- Verbesserung des Fischauf- und -abstiegs
- Verringerung von Fischverlusten an Wasserkraftwerken und
Wasserentnahmevorrichtungen
- Beseitigung von Hindernissen bei der Fischwanderung
- Wiederherstellung von Laich- und Aufwuchszonen
sowie obligatorisch:
- Wissenschaftliche Begleitung über mindestens fünf Jahre, die vor allem die
Abschätzung und Überwachung des Schutzes und der Entwicklung der aquatischen Ressourcen in den betreffenden Gewässern
umfasst, einschließlich der Erstellung von Jahresberichten.
2.1.2
eine verbesserte und umweltfreundliche Aquakulturproduktion
mit mindestens zwei der folgenden Zielsetzungen:
- Erhöhung der Aquakulturproduktion
- Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen
- Verbesserung der Produktionsverfahren
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit
- verbesserte Versorgung des Marktes mit heimischen Aquakulturprodukten,
- Verbesserung der Produktveredelung, Lagerung und Vermarktung
(Direktvermarktung)
2.1.3
die Erhaltung von Binnenfischereibetrieben mit mindestens einer der folgenden
Zielsetzungen:
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Bau oder Umbau von Schiffen
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Diversifizierung und andere
betriebswirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen
- verbesserte Versorgung des Marktes mit heimischen Fischprodukten,
- Verbesserung der Produktveredelung, Lagerung und Vermarktung
(Direktvermarktung)
2.1.4
die Verarbeitung und Vermarktung in der Fischwirtschaft mit mindestens zwei der
folgenden Zielsetzungen:
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Erhöhung der
Verarbeitungskapazitäten
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Verbesserung der Produktions- und
Produktqualität
- Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Erhöhung der
Vermarktungskapazitäten
- Sicherung von Arbeitsplätzen
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit
2.1.5
die Verkaufsförderung von Fischprodukten mit mindestens einer der folgenden
Zielsetzungen:
- Erhöhung des Verbraucherinteresses an Fischprodukten durch
Informationskampagnen
- Erhöhung des Verbraucherinteresses an Fischprodukten durch Beteiligung an
Messen
- Analyse des Verbraucherinteresses an Fischprodukten durch Marktstudien und
Umfragen
- Verbesserung der Kompetenz und Leistungsfähigkeit des Fischhandels z.B. durch
Verkaufsberatung und –unterstützung
- Erhöhung der Verbrauchersicherheit durch Maßnahmen zur Qualitätsbescheinigung
und Etikettierung
2.1.6
Innovative Maßnahmen im Fischerei- und Aquakultursektor
mit mindestens einer der folgenden Zielsetzungen:
- Pilotprojekte zur Erprobung neuer Technologien, insbesondere beim Fischschutz
an Wasserkraftanlagen, bei der Reduzierung von Emissionen und Immissionen in
der Aquakultur und der Fischverarbeitung, zur
Verbesserung strategischer Instrumente einer nachhaltigen Fischerei und des Schutzes
nutzbarer Fischarten einschließlich des Monitorings
- Demonstrationsvorhaben, insbesondere unter Einbeziehung verschiedener Partner
aus Produktion und Forschung im Fischerei- und Aquakultursektor
- Pilotprojekte und Aktionspläne zur Stützung und Wiederherstellung gefährdeter
Fischbestände (wie Aal und Lachs)
sowie obligatorisch:
- Wissenschaftliche Begleitung der innovativen Maßnahmen mindestens während der
Projektdauer, die vor allem die Abschätzung und Überwachung des Schutzes und
der Entwicklung der aquatischen Ressourcen in den
betreffenden Gewässern umfasst, einschließlich der Erstellung von
Jahresberichten.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.2.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau bestehender Anlagen oder dem Ankauf von
für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck
dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich
der Vorzug zu geben ist,
2.2.2
Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
2.2.3
Wohnbauten nebst Zubehör,
2.2.4
Ausgaben für die Anschaffung von PKW und Vertriebsfahrzeugen, Ausgaben für
Büroeinrichtungen,
2.2.5
Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und
Grunderwerbssteuer,
2.2.6
Ersatzbeschaffungen,
2.2.7
Ankäufe von Kapazitäten, deren Einrichtung mit öffentlichen Mitteln, die der
Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist,
2.2.8
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der
Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind,
2.2.9
Investitionen auf Einzelhandelsstufe,
2.2.10
Allgemeine Betriebskosten,
2.2.11
Die Mehrwertsteuer, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller
vorsteuerabzugsberechtigt sind.
3
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger; Bewilligungsbehörde
3.1
Für Maßnahmen nach 2.1.1 (Schutz und Entwicklung der aquatischen
Ressourcen):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
wissenschaftliche bzw. gemeinnützige Organisationen, private Unternehmen,
eingetragene Vereine mit entsprechender Zweckbindung, Fischereiberechtigte und
Wasserrechtsinhaber.
Bewilligungsbehörde ist der
Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter
oder als Landesbeauftragte.
Die fachliche Bearbeitung des
Antrags obliegt der Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem das Vorhaben
durchgeführt werden soll. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, ist die hauptbetroffene Bezirksregierung zuständig.
Der für fischereifachliche
Angelegenheiten zuständigen Abteilung der LÖBF (Abteilung 5 in Kirchhundem-Albaum) obliegt die wissenschaftliche
Begleitung der Vorhaben.
3.2
Für Maßnahmen nach 2.1.2 (Aquakultur):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, Körperschaften
des öffentlichen Rechts, Betriebe mit Be- und Verarbeitung eigener Erzeugnisse
(Direktvermarkter).
Bewilligungsbehörde ist der
Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als
Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte.
3.3
Für Maßnahmen nach 2.1.3 (Binnenfischerei):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, Betriebe der
Binnenfischerei.
Bewilligungsbehörde ist der Direktor
oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter oder
als Landesbeauftragte.
3.4
Für Maßnahmen nach 2.1.4 (Fischverarbeitung und –vermarktung,
ohne Direktvermarktung):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, bestehende oder
neu zu schaffende Absatzeinrichtungen, Unternehmen des Handels und der Be- und
Verarbeitung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Bewilligungsbehörde ist das
Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW.
3.5
Für Maßnahmen nach 2.1.5 (Verkaufsförderung):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, private
Unternehmen des Fischhandels und der Aquakultur mit
Direktvermarktung, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Fischereiverwaltung,
private Unternehmen aus Binnenfischerei, Aquakultur,
Fischverarbeitung und –vermarktung.
Bewilligungsbehörde ist der
Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als
Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte.
3.6
Für Maßnahmen nach 2.1.6 (Innovative Maßnahmen):
Zuwendungsempfängerinnen oder
Zuwendungsempfänger sind öffentliche Stellen oder wissenschaftliche bzw.
gemeinnützige Organisationen, private Unternehmen, eingetragene Vereine mit dem
entsprechenden Satzungszweck, jeweils mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Bewilligungsbehörde ist der
Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer NRW als
Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte.
Die fachliche Bearbeitung des
Antrags obliegt der Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem das Vorhaben
durchgeführt werden soll. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, ist die hauptbetroffene Bezirksregierung zuständig.
Die für fischereifachliche
Angelegenheiten zuständige Abteilung der LÖBF (Abteilung 5 in Kirchhundem-Albaum) übernimmt die wissenschaftliche
Begleitung der Vorhaben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Jede Förderung von Investitionen nach den Nrn. 2.1.2,
2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 setzt voraus, dass das Vorhaben betriebswirtschaftlich
gesichert erscheint. Bei größeren Investitionen sowie bei nicht eindeutigen
Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde die
Vorlage eines unabhängigen Wirtschaftsgutachtens verlangen.
4.2
Für Maßnahmen nach Nrn.
2.1.1 und 2.1.6 können anfallende Verwaltungsgemeinkosten der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers bis zu einem Anteil von 7 %
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben pauschal als förderfähig anerkannt werden,
soweit mit der Maßnahme kein wirtschaftliches Eigeninteresse verbunden ist.
Im Übrigen darf die Zuwendung nur mit der Auflage bewilligt werden,
dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die geförderten
Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Landesbeschäftigte.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 2.000 Euro
5.3
Form und Höhe der Zuwendung:
Die Zuwendung wird als Zuschuss
gewährt mit den genannten Obergrenzen in Tabelle 3 des Anhangs IV Nummer 2 der Verordnung
(EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17.12.1999 zur Festlegung der Modalitäten und
Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (Abl. L 337/10 vom 30.12.1999) in der jeweils gültigen
Fassung, zuletzt geändert nach Berücksichtigung der Berichtigungen der VO
2396/2002 vom 10.7.2004 sowie der VO 1421/2004 vom 19.7.2004.
Im Einzelnen:
5.3.1
Für Maßnahmen nach 2.1.1 (Aquatische Ressourcen
mit Beteiligung privater Begünstigter; z.B. für den Fischschutz an Wasserkraftanlagen) kann ein
Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Der
Zuschuss aus EU-Mitteln beträgt hier im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr.
2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3 bis zu 15 %, bei einem Zuschuss aus
öffentlichen Mitteln des Landes von mindestens 5 % und einer Beteiligung des
Investors von mindestens 60 %.
Für Maßnahmen nach 2.1.1 (Aquatische Ressourcen ohne Beteiligung privater
Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
gewährt werden, davon bis zu 50 % aus EU-Mitteln. Dies geschieht im Einklang
mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 1.
5.3.2
Für Maßnahmen nach 2.1.2 (Aquakultur,
einschließlich Direktvermarktung) kann ein Zuschuss bis zu 20 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 15 % aus EU-Mitteln;
sofern sie sich auf Investitionen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit
beziehen, beträgt der Zuschuss bis zu 40 %.
Dies geschieht im Einklang mit
der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3. Bei Anträgen mit
Investitionen mit und ohne Umweltschutzbedeutung ist auf die unterschiedlichen
Zuschuss-Sätze zu achten.
5.3.3
Für Maßnahmen nach 2.1.3 (Binnenfischerei) kann ein Zuschuss bis zu 40 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 15 % aus
EU-Mitteln. Dies geschieht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999
Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3.
5.3.4
Für Maßnahmen nach 2.1.4 (Verarbeitung und Vermarktung, ohne
Direktvermarktung) kann ein Zuschuss bis zu 20 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 15 % aus EU-Mitteln. Dies steht im
Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3.
5.3.5
Für Maßnahmen nach 2.1.5 (Verkaufsförderung mit Beteiligung privater
Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
gewährt werden, davon bis zu 15 % aus EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit
der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 3.
Für Maßnahmen nach 2.1.5 (Verkaufsförderung
ohne Beteiligung privater Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu 100 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden (vorrangiges öffentliches Interesse),
davon bis zu 50 % aus EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit der Verordnung
(EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 1.
5.3.6
Für Maßnahmen nach 2.1.6 (Innovative Maßnahmen mit Beteiligung privater
Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
gewährt werden, davon bis zu 50 % aus EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit
der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang IV Nummer 2 Gruppe 4.
Für Maßnahmen nach 2.1.6 (Innovative
Maßnahmen ohne Beteiligung privater Begünstigter) kann ein Zuschuss bis zu
100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, davon bis zu 50 % aus
EU-Mitteln. Dies steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Anhang
IV Nummer 2 Gruppe 1.
5.4
Bemessungsgrundlage
Soweit es sich um
Hochbaumaßnahmen handelt, sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen
Ausgaben folgende Kostengruppen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung
zugrunde zu legen:
300 Bauwerk – Baukonstruktion
400 Bauwerk – Technische Anlagen
540 Technische Anlagen in Außenanlagen
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Gruppen 750 und 760)
Bei den übrigen Maßnahmen gilt
folgende Bemessungsgrundlage:
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind diejenigen Maßnahmen zugrunde zu
legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand
erfüllen.
6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung von Investitionen
erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf
Jahren ab Fertigstellung, technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder verpachtet werden oder die Gefahr
besteht, dass der Förderzweck nicht weiter verfolgt wird.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der zuständigen
Bewilligungsstelle unter Zugrundelegung der nach § 44 LHO vorgeschriebenen
Antragsunterlagen zu stellen. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus Nummer 3 der
Richtlinien entsprechend dem Gegenstand der Förderung.
7.1.2
Soweit erforderlich, holt die Bewilligungsbehörde fachliche Stellungnahmen
anderer Behörden ein.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
7.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid, sobald die
Voraussetzungen dafür gegeben sind.
7.2.3
Für die Überprüfung des Programm-Erfolges wurden in der Programmplanung einige
sog. Output-Indikatoren festgelegt. Die erforderlichen Angaben sind der
Bewilligungsbehörde von den Begünstigten zur Verfügung zu stellen.
7.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der verwendeten
Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu
Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu
führen.
Der einfache Verwendungsnachweis
wird nicht zugelassen.
Die Auszahlung des EU-Anteils an
der Zuwendung bzw. an Zuwendungsteilbeträgen erfolgt - abweichend von Nr. 7 VV
/ VVG zu § 44 LHO - ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des
Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die
Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P
vorzulegen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung
und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO sowie
entsprechend die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in
diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.
8
Schlussbestimmungen
Die Richtlinien treten mit
Wirkung vom 8. Mai 2005 in Kraft, zugleich treten folgende Richtlinien außer
Kraft:
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung
der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 1.4.2001 (SMBl. NRW. 793)
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von
Investitionen in der Binnenfischerei und Aquakultur, RdErl. d. Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 16.9.2002 (SMBl. NRW. 793)
Dies gilt nicht für die Abwicklung
danach bewilligter Maßnahmen.