Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Unterrichtung über registrierte Tarifverträge RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 27.1.1992 - I/LS 7222¹)

 

Historisch:

Unterrichtung über registrierte Tarifverträge RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 27.1.1992 - I/LS 7222¹)

240. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.) 27.1.92(1)

Unterrichtung  über registrierte Tarifverträge

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 27.1.1992 - I/LS 7222¹)

Für die Unterrichtung über die registrierten Tarifverträge gilt folgende Regelung: 

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Der Präsident des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln erhalten eine monatliche Zusammenstellung der beim Tarifregister des Landes Nordrhein-Westfalen registrierten Tarifverträge. Sie sind verpflichtet, die Vollständigkeit der Tarifverträge unter Berücksichtigung der nachstehenden Einschränkungen zu überprüfen.

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Der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein- ' Westfalen und die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln erhalten von allen Tarifverträgen, die nach dem vereinbarten räumlichen Qeltungs-bereich ihre örtliche Zuständigkeit betreffen, einen Abdruck. Ausgenommen sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und die Tarifverträge, die diese für entsprechend anwendbar erklären. Gleichfalls übersandt

i werden Abdrucke aller Veröffentlichungen der Bekannt-

| machungen über die Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen sowie von Bekanntmachungen über

. das Außerkrafttreten und die Änderung von AUgemein-

| Verbindlicherklärungen von Tarifverträgen.

Den Präsidenten der Gerichte wird die Aufgabe übertragen, die ihnen nachgeordneten Gerichte durch Über- • Sendung von Tarifabdrucken und Abdrucken über die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung und des Außerkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung zu unterrichten.

Tarifverträge mit gleichem Inhalt, die von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen sind, werden jeweils nur in einem Exemplar dem Präsidenten des Landes-Sozialgerichts Nordrhein-Westfalen und den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln übersandt, soweit jeweils der vereinbarte räumliche Geltungsbereich ihre örtliche Zuständigkeit betrifft.

Firmentarifverträge und Anerkennungstarifverträge werden auf der Grundlage bedarfsorientierter Sondervereinbarungen bzw. auf Anforderung übersandt.

Die Vervielfältigung, und Versendung der Tarif-| vertrage erfolgt im direkten Anschluß an die EDV-

unterstützte Registrierung der Tarifverträge. Die

Übersendung erfolgt mit durch die Datenverarbei-I tung erstelltem und ohne Unterschrift gültigem An-' schreiben.- . . •, • '

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Für fernmündliche und schriftliche Einzelauskünfte aus Tarifverträgen, Mitteilungen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und die Allgemeinver- . bindlicherklärung von Tarifverträgen steht das Tarifregister weiterhin ohne Einhaltung des Dienstweges zur Ver-fügung. Die Anschrift lautet: '

Ministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales '

des Landes Nordrhein-Westfalen . •

- Landesschlichter/Tarifregister - . • . • '

40190 Düsseldorf

Das Tarifregister ist während der Dienstzeit unter der

Rufnummer (0211)8 37-3133/34-.Fax-Nr. (0211)837-3706 ' erreichbar.

Wegen der gleitenden Arbeitszeit ist die Erreichbarkeit außerhalb der Kernzeit

- montags und dienstags 9.00 bis 15.30 Uhr

- mittwochs bis freitags 9.00 bis 15.00 Uhr teilweise eingeschränkt

') MBL NW. 1992 S. 382, geändert durch RdErl. v. 24.1.1995 (MBL NW. 1995 S. 297).