Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.10.2024


Durchführung der Überwachungsaufgaben in der Heimarbeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 19.7.2004 - 225/S – 8415 -

 

Durchführung der Überwachungsaufgaben in der Heimarbeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 19.7.2004 - 225/S – 8415 -

Durchführung der Überwachungsaufgaben in der Heimarbeit
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 19.7.2004
- 225/S – 8415 -

1
Zuständige Stellen

Die zuständigen Überwachungsstellen für die Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung sind die Stellen, die in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (SGV. NRW. 281) in der geltenden Fassung für die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus dem HAG ergeben, benannt sind.

2
Arbeits- und Entgeltschutz in der Heimarbeit

Verantwortlich für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeits- und Entgeltschutzes der in Heimarbeit Beschäftigten sind die Beschäftigten, denen die Befugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HAG i.V. mit § 139 b Gewerbeordnung übertragen worden sind.

3
Überwachung der Allgemeinen Schutzvorschriften

3.1
Die verantwortlichen Beschäftigten haben die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten sowie die Auftraggeber und Zwischenmeister aufzusuchen und festzustellen, ob die Schutzvorschriften des HAG beachtet werden. Werden Mängel festgestellt, so sind die Auftraggeber oder Zwischenmeister aufzufordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist die Mängel zu beseitigen.

Die verantwortlichen Beschäftigten sind dazu verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Aufforderungen befolgt werden.

3.2
Die Auftraggeber oder Zwischenmeister haben die nach § 6 HAG vorgeschriebenen Listen zu führen. Die Listen müssen mit den Angaben nach § 9 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom 27.01.1976 (BGBl. I S. 221) in der jeweils geltenden Fassung ausgefüllt werden.

Abschriften der Listen sind für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 31. Juli und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember eines laufenden Jahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der zuständigen Stelle einzusenden.

3.3
Die Nachforderung von Minderentgelten über längere Zeiträume infolge Nichtbeachtung oder fehlerhafte Handhabung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen soll dadurch vermieden werden, dass die verantwortlichen Beschäftigten möglichst zeitnah Beratungen durchführen.

4
Zusammenarbeit mit den für das Heimarbeitsgesetz zuständigen Stellen in anderen Ländern und den Heimarbeitsausschüssen

4.1
Die verantwortlichen Beschäftigten haben entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit mit den für den Heimarbeitsschutz zuständigen Stellen anderer Länder zusammenzuarbeiten.

4.2
Werden verantwortliche Beschäftigte als sachkundige Personen zu der Sitzung eines Heimarbeitsausschusses zugezogen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HAG), so sind sie in dieser Eigenschaft nicht weisungsgebunden.

MBl. NRW. 2004 S. 710