Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.3.2023
Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 212 - 8413.5.1 und 231 – 00-19-, d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III B 3 - 0826.01.12 u. d. Innenministeriums - I A 6/71.18 v. 10.7.2003
Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 212 - 8413.5.1 und 231 – 00-19-, d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III B 3 - 0826.01.12 u. d. Innenministeriums - I A 6/71.18 v. 10.7.2003
Durchführung
von ärztlichen Untersuchungen
Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen,
- 212 - 8413.5.1 und 231 – 00-19-,
d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
- III B 3 - 0826.01.12
u. d. Innenministeriums - I A 6/71.18
v. 10.7.2003
Zur einheitlichen Durchführung wird
Folgendes bestimmt:
Untersuchungsberechtigungsschein
Die Kosten einer Untersuchung sind
dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin zu erstatten, wenn er/sie der
Kostenerstattungsstelle mit der Kostenforderung einen
Untersuchungsberechtigungsschein (UB-Schein) gem. § 2 JArbSchUV (Anlage 5)
vorlegt.
Das sind:
a)
die Untersuchungen innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme -
Erstuntersuchung - (§ 32 Abs. 1 JArbSchG),
b)
die Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres - Nachuntersuchung
und weitere Nachuntersuchungen - (§ 33 Abs. 1 und § 34 JArbSchG),
c)
die unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich
angeordneten Nachuntersuchungen - außerordentliche Nachuntersuchungen - (§ 35
Abs. 1 JArbSchG),
d)
die Untersuchungen auf Veranlassung der Bezirksregierungen (§ 42 JArbSchG).
- die Art der Untersuchung,
- die ausgebende Behörde mit Unterschrift und Dienstsiegel
und
- das Datum der Ausgabe.
b) bei Wechsel des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die letzte
Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt oder
c) der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gewechselt und deshalb eine
Nachuntersuchung erforderlich wurde.
2
Erhebungsbogen
Die Ausgabe der Erhebungsbogen erfolgt zusammen mit der
Ausgabe der UB-Scheine durch die örtlichen Ordnungsbehörden (s. Nummer 5.2.1
der Anlage 2 zur ZustVO ArbtG). Für Untersuchungen (Erstuntersuchung) nach § 32
Abs. 1 JArbSchG ist der Erhebungsbogen (Anlage 1) in weißer Farbe, für
Untersuchungen nach § 33 Abs. 1 JArbSchG (erste Nachuntersuchung), § 34
JArbSchG (weitere Nachuntersuchung), § 35 Abs. 1 JArbSchG (außerordentliche
Nachuntersuchung) und § 42 JArbSchG (Untersuchung auf Veranlassung der
Aufsichtsbehörde) der Erhebungsbogen (Anlage 1a) in roter Farbe auszuhändigen.
3.1
Die Abrechnung der Untersuchungen erfolgt mittels der
UB-Scheine.
3.2
Als Vergütung ist durch die Verordnung zur Ausführung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. Oktober 1976 (GV. NRW. S. 359), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1996 (GV. NRW. S. 183) - SGV. NW. 805 -
ein Pauschbetrag von 23,50 € festgesetzt.
Nicht abgerechnet werden Untersuchungen von Personen, die am
Tage des Beginns der Untersuchung bereits 18 Jahre alt, also nicht mehr
Jugendliche im Sinne von § 2 Abs. 2 JArbSchG waren.
Ergänzungsuntersuchung
Abgerechnet wird gem. § 5 Abs. 1, 3 und 4 der Gebührenordnung für Ärzte
- GOÄ - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210)
und § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2316), in der jeweils geltenden Fassung, nach den einfachen Sätzen.
Werden höhere Sätze oder Zuschläge geltend gemacht, sind sie in jedem Fall um
den Betrag, der den einfachen Gebührensatz übersteigt, zu kürzen. Soweit in der
Vergütungsanforderung nach dem Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen der
GOÄ unberechtigte Leistungen aufgeführt werden, sind sie ersatzlos zu
streichen. Sie können auch nicht von Amts wegen in eine andere Leistung
abgeändert werden.
Leistung 32 GOÄ gilt alle Beratungs- und
Untersuchungsleistungen ab, die gem. §§ 32 bis 35 und 42 JArbSchG erbracht
werden. Leistung 32 GOÄ kann gem. § 11 GOÄ nur mit dem einfachen Gebührensatz
(vgl. vorstehende Nr. 3.5) berechnet werden. Die Leistung ist auf
Ergänzungsuntersuchungen nicht anwendbar.
Leistungen 50, 52 GOÄ - Besuch des Arztes/der Ärztin oder
nichtärztlichen Personals
3.5.3
Leistung 70 GOÄ - kurze Bescheinigung (z.B. Arbeits- oder
Dienstunfähigkeitsbescheingung)
Leistungen 75 bis 85 GOÄ - Ausführlicher Befund- oder
Krankheitsbericht, schriftliche Gutachten etc.
3.5.5
3.6
Für persönliche und sachliche Leistungen, die die GOÄ und die GOZ nicht
verzeichnen, sind die Mindestgebührensätze folgender Tarife anzuerkennen:
a) Verzeichnis der
Analogbewertungen, herausgegeben von der Bundesärztekammer,
b) Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG-NT Band I), Tarif-Nr. 1-6.018, Spalten 6 und 7.
Soweit
§ 6 der GOZ auf die GOÄ verweist, ist die geltende Fassung der GOÄ anzuwenden.
Gebühren nach anderen Tarifen können nur anerkannt werden,
wenn die erbrachte Leistung weder in den Gebührenordnungen noch in den o.g.
Verzeichnissen aufgeführt ist.
3.7
Es ist möglich, dass der untersuchende Arzt/die untersuchende Ärztin eine
Ergänzungsuntersuchung, die er/sie für notwendig erachtet, in Einzelfällen
selbst vornimmt (z.B. eine Röntgenaufnahme). In diesen Fällen hat er/sie die
Überweisung auf seinen/ihren Namen auszustellen. Besteht bei der Abrechnung von
Selbstüberweisungen der Verdacht, dass Ergänzungsuntersuchungen als
Routineuntersuchungen vorgenommen werden (z.B. weil Eigenüberweisungen in
erheblichem Umfang vorliegen) oder gehen die Honorarforderungen eines
Arztes/einer Ärztin nicht nur gelegentlich weit über den üblichen Rahmen
hinaus, so ist eine Überprüfung zu veranlassen.
3.8
Einen Rechtsanspruch auf Vergütung für die ärztlichen
Untersuchungen hat nur der/die untersuchende Arzt/Ärztin. Daher können
Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, deren hauptamtliche Werksärzte Untersuchungen
nach dem JArbSchG vornehmen, nicht an Stelle dieser Werksärzte Kostenerstattung
verlangen.
3.9
Der Pauschbetrag nach Nummer 3.2 ist zuzüglich einer ggfs.
in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. Auf die
Umsatzsteuerpflicht der Leistungen und die Möglichkeit zur Erteilung von
Kontrollmitteilungen an die Finanzverwaltung ist hinzuweisen.
3.10
Verjährte Honoraransprüche sind nicht mehr zu erfüllen. Die Forderungen der
Ärzte/Ärztinnen verjähren gem. § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren,
beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind und der
Arzt/die Ärztin von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat.
Buchung und kassenmäßige Abrechnung; Bereitstellung der
Ausgabemittel
4.1
Die Ausgabemittel des Landes, die für die Auszahlung der Vergütungen
erforderlich sind, werden den Bezirksregierungen mit Kassenanschlag zugeteilt.
Die Ausgabemittel sind sodann betragsmäßig den Kreisen und kreisfreien Städten
zur Bewirtschaftung gem. § 34 LHO zur Verfügung zu stellen.
4.2
Die Kreise und kreisfreien Städte haben die Ausgaben für die gezahlten
Vergütungen unmittelbar im Landeshaushalt, und zwar bei der Haushaltsstelle,
bei der ihnen entsprechende Mittel zugewiesen wurden mit der Zweckbestimmung
„Maßnahmen zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzes“, zu buchen und für das
Land Rechnung zu legen. Auszahlungen dürfen nur im Rahmen zugeteilter
Ausgabemittel geleistet werden.
Die Bezirksregierungen fordern die von den Kreisen und kreisfreien
Städten benötigten Ausgabemittel an.
Zum 10.10. eines jeden Jahres bitte ich mir zur Bedarfsermittlung für
das laufende
Der geschätzte Bedarf an Haushaltsmitteln für das jeweils
kommende Haushaltsjahr ist mir bis zum
eines jeden Jahres zu melden (einfach), und zwar nach
folgendem Muster:
Istausgabe - Stand 31.12.20....___________ _€
Voraussichtlicher Bedarf
20....____________€
4.4
Der bei den Kassen der Kreise und
kreisfreien Städte beim Tagesabschluss verbleibende Bestand an Landesmitteln
ist stets gesondert von den eigenen Kassenmitteln auszuweisen. Es ist sicherzustellen,
dass der Bestand an Landesmitteln so gering wie möglich gehalten wird. Nicht
benötigte Beträge sind abzuliefern.
Jährliche Übersicht
Um einen Überblick über die Anzahl
der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
zu erhalten, sind jährliche Angaben über die Anzahl der ausgegebenen und
abgerechneten UB-Scheine, über die Anzahl der Ergänzungsuntersuchungen und
deren Gesamtkosten erforderlich. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Angaben:
1. Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1
JArbSchG)
2. erste Nachuntersuchungen (§ 33
Abs. 1 JArbSchG)
3. weitere Nachuntersuchungen (§ 34
JArbSchG)
4. außerordentliche
Nachuntersuchungen (§ 35 Abs. 1 JArbSchG)
5. Untersuchungen auf Veranlassung
der Aufsichtsbehörde (§ 42 JArbSchG)
1. Erstuntersuchungen (§ 32 Abs. 1
JArbSchG)
2. erste Nachuntersuchungen (§ 33
Abs. 1 JArbSchG)
3. weitere Nachuntersuchungen (§ 34
JArbSchG)
4. außerordentliche Nachuntersuchungen
(§ 35 JArbSchG)
5. Untersuchungen auf Veranlassung
der Bezirksregierungen (§ 42 JArbSchG)
1. Anzahl
2. Gesamtkosten
Vordrucke und Formblätter
Die gemäß Nummern 1 und 2 zu
verwendenden Vordrucke sind zu beziehen bei den Bezirksstellen der
Ärztekammern. Die Bezirksstellen geben diese Vordrucke beim Deutschen
Ärzte-Verlag (DÄV) GmbH, Postfach 40 02 65, 50832 Köln, in Auftrag. Sie prüfen
sodann, ob die Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, und
reichen die Rechnung an die Bezirksregierung in Düsseldorf mit dem Vermerk
„Sachlich richtig“ weiter. Die Bezirksregierung in Düsseldorf überweist die
Rechnungsbeträge an den DÄV.
7
Sonstiges
Der Runderlass vom 1. September 1994 (MBl. NRW. S. 1092) wird aufgehoben. Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am 30. Juni 2023 außer Kraft.
Überarbeitet im Rahmen der
Erlassbereinigung 2003, geändert durch Runderlass vom 18. Januar 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 60), 24. Juli 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 420), 9. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 759), 30. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 813), 9. Dezember 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 1076).
Anlagen: