Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61). Ersetzt durch Erlass vom 10.7.2003.

 


Historisch: Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren- Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIA 7 - 8428 -, d. Innenministeriums - I B 1/71.18 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, , Mittelstand und Technologie - 512 - 33-10 - v. 1.9. 1994¹)

 

Historisch:

Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren- Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIA 7 - 8428 -, d. Innenministeriums - I B 1/71.18 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, , Mittelstand und Technologie - 512 - 33-10 - v. 1.9. 1994¹)

1.9.94(1)

223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 - MB1. NW. Nr. 65 einschl.)


 Durchführung von ärztlichen Untersuchungen  nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

- Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren-

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIA 7 - 8428 -, d. Innenministeriums - I B 1/71.18 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, ,

Mittelstand und Technologie - 512 - 33-10 - v. 1.9. 1994¹)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGB1.1 S. 965) in der jeweils geltenden Fassung re- ' , • gelt in den §§32 ff die gesundheitliche Betreuung arbeitender Jugendlicher. Diese Vorschriften werden ergänzt durch die Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem JArbSchG (JArbSchUV) vom 16. Oktober 1990 (BGB1.1 S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung, der als Anlage Mustervordrucke-für die Erhebungsbogen, > die Untersu-chungsbögen, die Mitteilung an die Personensorgeberech-tigten und die Bescheinigung für den Arbeitgeber beige-

Aniagen fügt sind. Diese Vordrucke sind diesem RdErl. ebenfalls als

i bis 4a Anlagen l bis'4 a angefügt •

Zur einheitlichen Durchführung wird folgendes bestimmt: . .

l Untersuchungsberechtigungsschein'

Die Kosten einer Untersuchung sind dem untersuchenden Arzt zu erstatten, wenn er der. Kostenerstattungssteile mit der Kostenforderung einen Untersuchungsberechtigungsschein (UB-Schein) gem. § 2 Anlage s JArbSchUV (Anlage 5) vorlegt

1.1 Zuständig für die Ausgabe der UB-Scheine für alle Untersuchungen (§§ 32 bis 35,42 JArbSchG) sind nach Nummer 52.1 -des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf .dem Gebiet des Arbeite- und technischen Gefahrenschutzes - ZustVO ArbtG - vom 14. Juni 1994 (GV. NW. S. 360) in der jeweils geltenden Fassung T SGV. NW. 28 - die, örtlichen Ordnungsbehörden. Sie hän-. digeri die UB-Scheine an die Jugendlichen aus, die ihren. Wohnsitz im Gemeindegebiet haben. Wenn der Wohnsitz des Jugendlichen im Ausland liegt, ist die Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ort der Beschäftigung befindet.

1.2 Grundsätzlich werden die UB-Scheine an die Jugendlichen selbst oder die Personensorgeberechtigten ausgegeben. Zur Vereinfachung des Verfahrens - z. B. bei Sammelanforderungen - können sie auch Arbeitgebern ausgehändigt werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber darauf hinzuweisen, daß der UB-Schein dem Jugendlichen auszuhändigen ist und zwar so rechtzeitig, daß dieser eine eigene Arztwahl treffenkann. UB-Scheine sind nur auszuhändigen, wenn der Jugendliche am Tage des Beginns der Beschäftigung < das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

1.3 UB-Scheine werden ausgegeben für alle Unter-. . suchungen, für die nach der JArbSchVO die Verwendung der Untersuchungsbogen zwingend vorgeschrieben ist 7

Das sind: . a) die Untersuchungen innerhalb der letzten 14 Mo»

nate vor Arbeitsaufnahme - Erstuntersuchung -

(§ 32 Abs. l JArbSchG), ,

b) die Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres - Nachuntersuchung und weitere Nachuntersuchungen - (§33 Abs. l und § 34 JArbSchG), ,

c) die unabhängig von der regelmäßigen Nachunter-. suchung vom Arzt zusätzlich angeordneten Nach- . Untersuchungen - außerordentliche Nachuntersuchungen - (§ 35 Abs. l JArbSchG),

d) die Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Amter für Arbeitsschutz bzw. Bergämter (§42JArbSchÖ).

1.4. Die örtlichen Ordnüngsbehörden rufen die Stückzahlen, die sie benötigen, bei. den Bezirksregierungen , ab. Die kreisangehörigen Gemeinden leiten ihren Ab-ruf über die Oberkreisdirektoren. Die Bezirksregierungen fordern die UB-Scheine beim Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen an.

1.5 Der UB-Schein hat auf der Vorderseite folgende 'Angaben zu enthalten: -

- Name, Vorname, Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) des zur Inanspruchnahme der ärztlichen Leistung berechtigten Jugendlichen,

- die Art, der Untersuchung, .

- die ausgebende Behörde mit Unterschrift und ' Dienstsiegel und • __ - das Datum der Ausgabe.

1.6 Eine mehrfache Ausgabe von UB-Scheinen für die unter Nummer 1.3 genannten Untersuchungen 'u kommt in Betracht, wenn '

a) der Jugendliche sich zwar bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals 'eine Beschäftigung aufnimmt,

b) bei Wechsel des Arbeitgebers die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger 'als ein Jahr zurückliegt oder

c) der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wurde.

1.7 Um unberechtigte Mehrfachausgaben von UB-Schei-nen zu vermeiden, ist zu überprüfen, ob für den be-troffenen Jugendlichen bereits ein UB-Schein ausgestellt worden ist Deshalb und zur Erstellung der j ährlichen Übersicht ist jede Ausgabe eines ÜB-Scheines mit Datum und der Art der Untersuchung, für die er ausgegeben worden ist, zu vermerken. Die Speiche-Tung der Ausgabe im Melderegister (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 9 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen) ist ausreichend. ' ; '• '• , :

1.8 Wird glaubhaft gemacht, daß ein UB-Schein abhandengekommen ist so ist ein zweiter Schein auszu- • geben und als Ersatzschein zu kennzeichnen. Die Zweitausgabe eines UB-Scheines ist zu vermerken.

1.9 Die Ausgabe der UB-Scheine erfolgt gebührenfrei.

2 • Erhebungsbogen - '- ,

. Die Ausgabe der Erhebungsboger» erfolgt zusammen mit der Ausgabe der UB-Scheine durch die örtlichen Ordnungsbehörden (s. Nummer 522 des Verzeich-nisses der Anlage zur ZustVO ArbtG). Für das Ausgabeverfahren gelten die Nummern 1.2,1.4,1.7,1.8 und 1.9v entsprechend.' Für Untersuchungen (Erst-Untersuchung) nach § 32 Abs. l JArbSchG ist der Erhebungsbogen (Anlage 1) in weißer Farbe, für Untersuchungen nach § 33 Abs. l JArbSchG (erste Nachuntersuchung), § 34 JArbSchG (weitere Nachuntersu- . chung), § 35 Abs. l JArbSchG (außerordentliche Nachuntersuchung) und § 42 JArbSchG (Untersuchung auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde) der Erhebungsbogen (Anlage l a) in roter Farbe auszuhändigen.

3 Das Abrechnungsverfahren .

3.1 Die Abrechnung der Untersuchungen erfolgt mittels der UB-Scheine.

Um seine Vergütung anzufordern, füllt der Arzt die Rückseite des UB-Scheines aus und reicht ihn bei

-dem Kreis oder der kreisfreien Stadt ein, in deren Gebiet der UB-Schein ausgegeben worden ist

.3.2 Als Vergütung ist durch die Verordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschützgesetzes vom 12. Oktober 1976 (GV. NW. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1988 (GV: NW. S. 456), - SGV. NW. 805 - ein Pauschbetrag von 42.25.DM festgesetzt • . . •

3.3 Nicht abgerechnet werden Untersuchungen von Per-. sonen, die. am Tage .des Beginns der Untersuchung'

') MBLNW. 1994S. 1192.

223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MBk NW. Nr. 65 einschl.)

1. 9. 94 (2)

Anlage 6

bereits 18 Jahre alt, also nicht mehr Jugendliche im Sinne von § 2 Abs. 2 JArbSchG waren.

3.4 Ergänzungsuntersuchung

Der Arzt, Zahnarzt oder die Stelle, die die Ergänzungsuntersuchung nach § 38 JArbSchG vornimmt, reicht die Vergütungsanforderung unmittelbar der für die Auszahlung zuständigen Stelle (Nr. 3.1) ein. Ihnen wird empfohlen, sich für die Überweisungen und Vergütungsanforderungen des in Anlage 6 abgedruckten Formblattes zu bedienen, das bei den Kammern oder im Formularhandel zu erhalten ist.

Die Anforderungen der Vergütung muß u.a. enthalten:

1. Name und Anschrift des untersuchten Jugendlichen und

2. Name und Anschrift des Arztes, der die Ergänzungsuntersuchung veranlaßt hat.

Die für die Auszahlung zuständige Stelle hat zu prüfen, ob der Untersuchung, auf der die Ergänzungsuntersuchung beruht, ein UB-Schein zugrundegelegen hat. Zur Verfahrenserleichterung soll deshalb das Formblatt nach dem Muster der Anlagen 5 oder 6 verwandt werden.

3.5 Abgerechnet wird gem. § 5 Abs. l der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - in der Fassung der Bekannt-.machung vom 10. Juni 1988 (BGB1. I. S. 818) und der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGB1. I S. 2316), in der jeweils geltenden Fas-sung, nach den einfachen Sätzen. Werden höhere

• Sätze oder Zuschläge geltend gemacht, sind sie in jedem Fall um den Betrag, der den einfachen Gebührensatz übersteigt, zu kürzen. Soweit in der Vergütungsanforderung nach dem Ge.bührenverzeichnis für ärztliche Leistungen der GOÄ unberechtigte Leistungen aufgeführt werden, sind sie ersatzlos zu streichen. Sie können auch nicht von Amts wegen in eine andere Leistung abgeändert werden.

Zu den einzelnen Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ gilt folgendes:

3.5.1 Leistung l GOÄ - Beratung - auch mittels Fernsprecher - ggf. einschließlich einer das gewöhnliche Maß nicht übersteigenden Untersuchung

Leistung l GOÄ kann von einem Facharzt, der eine Ergänzungsuntersuchung vorgenommen hat, nicht in Rechnung gestellt werden. Bei der Ergänzungsuntersuchung handelt es sich um eine gezielte Untersuchung im Auftrage des Arztes, der die Untersuchung

• nach dem JArbSchG vorgenommen hat. Leistung l GOÄ ist dagegen in erster Linie als Beratungsgebühr anzusehen, auch wenn in der entsprechenden Lei-

• •stungsbeschreibung Untersuchungshandlungen mit angesprochen sind. Die Beratung des Jugendlichen ist aber Sache des untersuchenden Arztes, da er den ärztlichen Gesamtbefund vor Augen hat, während der Facharzt aufgrund seines beschränkten Auftrages nur von einem begrenzten ärztlichen Befund ausgehen kann.

3.5.2 Leistungen 5 bis 8 GOÄ - Besuch des Arztes

Da Jugendliche den Arzt zur Untersuchung aufsuchen müssen, können diese Positionen nicht in Rechnung gestellt werden.

3.5.3 Leistung 14 GOÄ - kurze Bescheinigung (z.B. Ar-beits- oder Dienstunfähigkeitsbescheinigung)

Leistung 14 GOÄ erfaßt die schriftliche Äußerung eines Arztes, in der ein Tatbestand für den Patienten selbst oder eine andere Stelle - aber nicht für einen anderen behandelnden Arzt - attestiert wird. Sie ist daher im Rahmen der Ergänzungsuntersuchungen nicht anwendbar.

3.5.4 Leistung 15 GOÄ - Befundbericht mit kritischer Stellungnahme, Brief ärztlichen Inhalts

Leistung 15 GOÄ ist in der Regel nicht anwendbar. Der Arzt, der eine Ergänzungsuntersuchung vornehmen soll, erhält vom untersuchenden Arzt einen bestimmten engeren oder weiteren Untersuchungsauftrag. Das Ergebnis seiner Untersuchung teilt er dem

untersuchenden Arzt mit. Hält er einen einfachen Be-fundbericht nach den Umständen des Einzelfalles für ausreichend, so ist dieser Befundbericht nach dem Nachsatz zu Leistung 15 GOÄ mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten. Es ist jedoch denkbar, daß nur ein Befundbericht mit kritischer Stellungnahme dem untersuchenden Arzt in genügendem Maße Einblick in die fachärztlichen Untersuchungsergebnisse gewähren kann. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, wenn der Arzt Leistung 15 GOÄ in Rechnung stellt. Er muß aber ggf. nachweisen können, daß der untersuchende Arzt aus einem einfachen Befundbericht die notwendigen Schlüsse für eine gesamte Beurteilung nicht hätte ziehen können. .

3.5.5 Leistungen 16 bis 22 GOÄ - Ausführlicher Befundoder Krankheitsbericht, schriftliche Gutachten etc.

Die Leistungen 16 bis 22 GOÄ sind grundsätzlich vom Untersuchungsauftrag her nicht gedeckt. Sollten sie geltend gemacht werden, sind in jedem Einzelfall strengste Anforderungen an den Nachweis der zwingenden Notwendigkeit zu stellen.' Sollte dieser Nachweis nicht zweifelsfrei erbracht werden, ist die betreffende Position bei der Erstattung nicht zu berücksichtigen.

3.5.6 Leistung 65 GOÄ - Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung

Ob Leistung 65 GOÄ erstattet werden kann, hängt vom Untersuchungsauftrag des untersuchenden Arztes an den Facharzt ab. Lautet dieser Auftrag z.B. „Röntgenaufnahmen der Lunge" oder „Erstellung eines EKG", ist für Leistung 65 kein Raum. Lautet der Auftrag aber beispielsweise an einen HNO-Arzt „Verdacht auf Eiterherd im Kopf", ist Leistung 65 GOÄ gerechtfertigt, weil der Arzt nunmehr Ohren, Stirnhöhle, Kiefernhöhle, Rachen, Nase usw. untersuchen muß.

3.5.7 Leistung 95 GOÄ - Untersuchungen nach §§ 32 bis 35 und 42 JArbSchG

Grundlage für die Landesregierung, den Pauschbetrag i. S. v. Nummer 3.2 festzusetzen, ist die Leistung 95 der GOÄ. Auf Ergänzungsuntersuchungen findet diese Leistung keine Anwendung.

3.6 Für persönliche und sachliche Leistungen, die die GOÄ und die Gebührenordnung für Zahnärzte nicht verzeichnet, sind im Rahmen des § 6 GOÄ und des § 6 der Gebührenordnung für Zahnärzte die Mindestgebührensätze folgender Tarife anzuerkennen:

a) Verzeichnis der Analogbewertungen, herausgegeben von der Bundesärztekammer,

b) Kostentarif für die klinischen Anstalten und Medizinisch-Theoretischen Institute der Wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.7.1970, Tarif-Nr. 90.000 bis 99.600 (Teil: Zahn^ und kieferärztliche Verrichtungen),

c) Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKE-NT), Tarif-Nr. 1-6.009, Spalten 6 und 7.

Gebühren nach anderen Tarifen können nur anerkannt werden, wenn die erbrachte Leistung weder in den Gebührenordnungen noch in den o.g. Verzeichnissen aufgeführt ist.

3.7 Es ist möglich, daß der untersuchende Arzt eine Ergänzungsuntersuchung, die er für notwendig erachtet, in Einzelfällen selbst vornimmt (z.B. eine Röntgenaufnahme). In diesen Fällen hat er dje Überweisung auf seinen Namen auszustellen. Besteht bei der Abrechnung von Selbstüberweisungen der Verdacht, daß Ergänzungsuntersuchungen als Routineuntersuchungen vorgenommen werden (z.B. weil Eigenüberweisungen in erheblichem Umfang vorliegen) oder gehen die Honorarforderungen eines Arztes nicht nur gelegentlich weit über den üblichen Rahmen hinaus, so ist eine Überprüfung zu veranlassen.

Als Anhaltspunkt dafür, wann im Einzelfall eine Überprüfung erforderlich ist, können folgende Zahlen dienen: Der Anteil der Ergänzungsuntersuchungen an allen abgerechneten Untersuchungen beträgt im Landesdurchschnitt jährlich ca. 1,5%, die Durch-

1. 9. 94 (2)

223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

8051

Schnittskosten für eine Ergänzungsuntersuchüng liegen z. Z. bei rd. 93,20 DM.

Kommt die auszahlende Stelle zum Ergebnis, daß eine Prüfung erforderlich ist, leitet sie den Vorgang mit sämtlichen maßgebenden Unterlagen der Bezirksregierung zu und stellt die Honorarzahlungen zunächst ein. Die Feststellung über die Berechtigung der Honorarforderungen trifft die Bezirksregierung. Sie teilt ihre Entscheidung der Kostenerstattungsstelle mit, die entsprechend verfährt.

3.8 Einen Rechtsanspruch auf Vergütung für die ärztlichen Untersuchungen hat nur der untersuchende Arzt. Daher können Arbeitgeber, deren hauptamtliche Werksärzte Untersuchungen nach dem JArbSchG vornehmen, nicht anstelle dieser Werksärzte Kostenerstattung verlangen.

3.9 Verjährte Honoraransprüche sind nicht mehr zu erfüllen. Die Forderungen der Ärzte verjähren gem. § 196 Abs. l Nr. 14 i.V.m. § 201 BGB in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluß, des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

4 Bereitstellung der Ausgabemittel

Buchung und kassenmäßige Abrechnung; Bereitstellung der Ausgabemittel

4.1 Die Ausgabemittel des Landes, die für die Auszahlung der Vergütungen erforderlich sind, werden den Bezirksregierungen mit Kassenanschlag zugeteilt. Die Ausgabemittel sind sodann betragsmäßig den Kreisen und kreisfreien Städten zur Bewirtschaftung gem. § 34 LHO zur Verfügung zu stellen.

4.2 Die Kreise und kreisfreien Städte haben die Ausgaben für die gezahlten Vergütungen unmittelbar im Landeshaushalt, und zwar bei Kapitel 07110 Titel 52620 mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzes", zu buchen und für das Land Rechnung zu legen. Auszahlungen dürfen, nur im Rahmen zugeteilter Ausgabemittel geleistet werden.

Für die Abrechnung, Buchführung und Rechnungslegung sind § 13 Nr. 2 GemHVO, der Gem. RdErl. d. Innen- und Finanzministers zur Kassenführung für die von den Regierungskassen übernommenen Kassenaufgaben des Landes v. 18. 2.1949 (SMB1. NW. 632) - wegen Nummer 3 Hinweis auf RdErl. d. Finanzmini-'sters v. 10.6.1981 (Aussetzung des Anforderungs- und Bereitstellungsverfahrens) (SMB1. NW. 631) - sowie Nr. 10.2 W zu § 34 LHO zu beachten.

4.3 Die Vorprüfung richtet sich nach § 100 Abs. 4 LHO in Verbindung mit dem 4. Unterabschnitt der Vorprüfungsordnung (VPO) und obliegt den Rechnungsprüfungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte.

4.4 Die Bezirksregierungen fordern die von den Kreisen und kreisfreien Städten benötigten Ausgabemittel an.

T. Zum 10. 10. eines jeden Jahres, erstmalig zum 10. 10.

1994, bitte ich mir zur Bedarfsermittlung für. das

laufende Haushaltsjahr den Mehr-/Minderbedarf

Anlage 7 nach beiliegendem Muster (Anlage 7) bei Kapitel

07 110, Titel 52620 mitzuteilen.

Der geschätzte Bedarf an Haushaltsmitteln bei Kapitel 07110, Titel 52620 für das jeweils kommende Haushaltsjahr ist mir bis zum

10. 1.

T. eines jeden Jahres, erstmalig zum 10.1.1995, zu melden (einfach), und zwar nach folgendem Muster:

_____ DM

4.5 Der bei den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte beim Tagesabschluß verbleibende Bestand an Landesmitteln ist stets gesondert von den eigenen Kassenmitteln auszuweisen. Es ist sicherzustellen, daß der Bestand an Landesmitteln so gering wie möglich gehalten wird. Nicht benötigte Beträge sind abzuliefern.

5 Jährliche Übersicht

Um einen Überblick über die Anzahl der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen nach dem Ju-gendarbeitsschutzgesetz zu erhalten, sind jährliche Angaben über die Anzahl der ausgegebenen und abgerechneten UB-Scheine, über die Anzahl der Ergänzungsuntersuchungen und deren Gesamtkosten erforderlich. Im einzelnen handelt es sich um folgende Angaben:

A. Anzahl der abgerechneten UB-Scheine für

1. Erstuntersuchungen (§ 32 Abs. l JArbSchG)

2. erste Nachuntersuchungen (§ 33 Abs. l JArbSchG)

3. weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG)

4. außerordentliche Nachuntersuchungen (§ 35 Abs. l JArbSchG)

5. Untersuchungen auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde (§ 42 JArbSchG)

B. Anzahl der ausgegebenen UB-Scheine für t

1. Erstuntersuchungen (§ 32 Abs. l JArbSchG) x 2. erste Nachuntersuchungen (§ 33 Abs. l * JArbSchG) \

3. weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG)

4. außerordentliche Nachuntersuchungen (§ 35 JArbSchG)

5. Untersuchungen auf .Veranlassung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz (§ 42 JArbSchG)

C. Ergänzungsuntersuchungen (§ 38 JArbSchG) 1. Anzahl

,2. Gesamtkosten -Stichtag ist der 31. Dezember.

Die Bezirksregierungen legen die Berichte jeweils bis zum 15. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr vor.

6 Vordrucke und Formblätter

Die gemäß Nummern 1.1 und 2 zu verwendenden Vor-^ drucke sind zu beziehen bei den Bezirksstellen der Ärztekammern. Die Bezirksstellen geben diese Vordrucke beim Deutschen Ärzte-Verlag (DÄV) GmbH, Postfach 400265, 50832 Köln, in Auftrag. Sie prüfen! sodann, ob die Bestellung sachgemäß und vollständig" ausgeführt worden ist, und reichen die Rechnung an die Bezirksregierung in Düsseldorf, Cecilienallee, mit dem Vermerk „Sachlich richtig" weiter. Die Bezirksregierung in Düsseldorf überweist die Rechnungsbeträge an den DÄV.

Die in Nummer 3.4 empfohlenen Formblätter (s. Anlage 6) können im Fachhandel bezogen werden.

7 Sonstiges " '

Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft.

Bisherige Zuteilung Istausgabe - Stand 31.12.19.......

voraussichtlicher Bedarf 19.......

. DM .DM


Anlagen: