Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 23.3.2023
Richtlinien für die Bewilligung der Mitwirkung von Kindern nach § 6 JarbSchG im Medien- und Kulturbereich RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport - 215-8413.4.3- (am 1.1.2003 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit – 212 – 8413.4.3) v. 20.4.2000
Richtlinien für die Bewilligung der Mitwirkung von Kindern nach § 6 JarbSchG im Medien- und Kulturbereich RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport - 215-8413.4.3- (am 1.1.2003 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit – 212 – 8413.4.3) v. 20.4.2000
Richtlinien für
die Bewilligung
der Mitwirkung von Kindern nach § 6 JarbSchG
im Medien- und Kulturbereich
RdErl.
d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und
Stadtentwicklung, Kultur und Sport - 215-8413.4.3-
(am 1.1.2003 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit – 212 – 8413.4.3)
v. 20.4.2000
Rahmen für die Genehmigung
Der Zweck der Vorschrift des § 6 JArbSchG besteht darin, die Mitwirkung von
Kindern im Medien- und Kulturbereich zu ermöglichen, sofern sie dem
Schutzgedanken nicht zuwiderläuft und die geistige, seelische, sittliche und
körperliche Entwicklung sowie das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt
werden.
Nach den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen stärkt der Umgang mit
kreativen Anforderungen allgemein die kindliche Kompetenz.
Das
Bild von der „Kindheit“ hat sich gewandelt, was auch an den veränderten
Verhältnissen, in denen Kinder heute aufwachsen, liegt. Beispielsweise sind
Medien für sie selbstverständlicher Bestandteil ihrer Lebenswelt.
Die Prüfung muss dies einbeziehen und zwischen unzumutbaren physischen und
psychischen Belastungen des Kindes sowie möglichen Beeinträchtigungen seiner
Schulbildung und pädagogisch sinnvollen Herausforderungen für seine
Persönlichkeitsentwicklung abwägen.
Vor dem Hintergrund individueller Entwicklungsvoraussetzungen müssen Maßnahmen
zum Schutz des Kindes zur Vermeidung von psychischen und physischen Belastungen
und Überforderungen sowie Maßnahmen zur schulischen Förderung individuell
erfolgen.
Die
nachfolgenden Verfahrensrichtlinien für die Bewilligung von Ausnahmen
berücksichtigen neben einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Recht
des Kindes auf körperliche und seelisch-geistige Unversehrtheit und das Recht
auf schulische Bildung sowie für Arbeitgeber/Veranstalter tragbare
Rahmenbedingungen.
Verfahren
Anträge
für eine Mitwirkung von Kindern werden entsprechend Ziffer 5.1 der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes
(ZustVO
ArbtG) von dem jeweils zuständigen Staatlichen Amt für Arbeitsschutz (StAfA)
bewilligt. Pauschalbewilligungen sind möglich und mit Bedingungen und Auflagen
zu versehen gem. entsprechendem Formblatt. Dabei kann ggf. auf den Antrag Bezug
genommen werden.
Um
eine landeseinheitliche Verfahrenspraxis zu gewährleisten, gelten nachfolgende
Regelungen.
Regelbewilligungen
- Mitwirkung von Kindern an bis zu 30 Tagen im
Kalenderjahr -
Bei der Prüfung der Antragsunterlagen sind insbesondere folgende Aspekte zu
berücksichtigen:
-
Inhalt und Umsetzung der beabsichtigten Tätigkeit (Produkt) müssen geprüft
werden.
-
Die tägliche Beschäftigungszeit muss unter Berücksichtigung der
altersangemessenen Belastung festgelegt werden.
-
Erholungspausen sind keine Beschäftigungszeit.
-
Wegezeiten sind bei der Gesamtbelastung zu berücksichtigen.
-
Altersangemessene Betreuung, Einschaltung von Schule, Jugendamt, Arzt sind zu
gewährleisten.
Im begründeten Einzelfall, insbesondere bei psychisch belastenden Inhalten,
kann die Aufsichtsbehörde festlegen, dass das Verfahren entsprechend Ziff. 2.2
angewandt wird.
Besonderes Verfahren
- Mitwirkung von Kindern an mehr als 30 Tagen im Kalenderjahr -
Einbeziehung einer weisungsunabhängigen
medienpädagogisch qualifizierten, sozialpädagogischen oder psychologischen
Fachkraft durch den Antragsteller.
Bei der Gewinnung geeigneter Fachkräfte können u.a. folgende Einrichtungen
Hilfestellung leisten:
-
Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband NRW e.V.
-
Universitäten und Fachhochschulen mit medienpädagogischen Schwerpunkten im
Kontext von Erziehungswissenschaft, Entwicklungspsychologie, Pädagogische
Psychologie, Sozialarbeit/Sozialpädagogik
-
Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle NRW e.V.
Die Aufgabe der Fachkraft ist es, einen Mitwirkungsplan individuell für jedes
mitwirkende Kind zu erstellen, der folgende Aspekte berücksichtigen muss:
-
Beteiligung beim Casting;
-
Mitwirkung bei Gesprächen/Vertragsabsprachen mit den Erziehungsberechtigten;
-
familiäres/soziales Umfeld, schulische Leistungen, kindliche Kompetenz;
-
ggf. Einholung eines (kinder)psychologischen Gutachtens und/oder Hinzuziehung
eines Therapeuten;
-
Einholung der schriftlichen Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten;
-
ärztlichen Bescheinigung, die von einem Kinderarzt/einer Kinderärztin
ausgestellt sein muss,
-
Bescheinigung durch die Schule, dass das Fortkommen in der Schule nicht
beeinträchtigt wird;
-
Begleitung der Kinder bei der Produktionsvorbereitung;
-
Art und Umfang der pädagogischen, schulischen, medizinischen Betreuung;
Beispiel: Werden private Lehrkräfte eingesetzt, sollen die Kinder
möglichst in Kleingruppen und nicht einzeln unterrichtet werden. Der
Unterrichtsplan für das jeweilige Kind ist mit der Schule, die das Kind
besucht, abzustimmen, damit das Kind nach Beendigung der Mitwirkung über den
aktuellen Wissensstand der Klasse verfügt und problemlos in den Klassenverband
zurückkehren kann.
-
Begleitung der Kinder, vor allem bei der öffentlichen Vermarktung und
Aufführung der Produktion und nachgehende Betreuung.
Durch Auflagen in der Bewilligung ist dem Antragsteller aufzugeben, der
Fachkraft das Recht einzuräumen, die Arbeiten einzuschränken oder abzubrechen,
sofern sich Unzuträglichkeiten für das Kind bei der Mitwirkung ergeben.
Das
zuständige StAfA ist hiervon zu unterrichten.
Über den Antrag kann erst entschieden werden, wenn vom Antragsteller mit dem
Antrag ein entsprechender Mitwirkungsplan an das zuständige StAfA eingereicht
worden ist. Der Mitwirkungsplan, der ggf. vom StAfA ergänzt oder geändert
werden kann, ist Bestandteil der Bewilligung.
Bei der Mitwirkung von Kindern an weniger als 30 Tagen in Produktionen mit
psychisch belastenden Inhalten gelten die Ziffern 2.2.1 bis 2.2.5 entsprechend.
Vereinfachtes Verfahren
- Mitwirkung von Kindern an bis zu drei Tagen im
Kalenderjahr -
Dem StAfA ist eine Inhaltsangabe (z.B. Inhalt bzw. Gegenstand der Produktion,
Rolle des Kindes bei der künstlerischen Darstellung) seitens des
Antragsstellers einzureichen. Wenn keine Hinweise vorliegen, dass
das Fortkommen in der Schule beeinträchtigt wird, inhaltlich keine besondere
Belastung des Kindes zu befürchten ist und keine gesundheitlichen Bedenken
bestehen, kann auf eine Bescheinigung seitens der Schule und eines Arztes
verzichtet werden.
Die glaubhafte schriftliche Zusicherung des Antragsstellers, die erforderlichen
Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze des Kindes gegen Gefahren für Leben und
Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen sowie Betreuung und Beaufsichtigung
sicherzustellen (§ 6 Abs.2 Nrn.3 und 4 JArbSchG), kann als ausreichend
angesehen werden, wenn entsprechende Informationen vorliegen.
Eine Beaufsichtigung von Kindern über 14 Jahren ist nicht zwingend
erforderlich, kann jedoch in besonderen Einzelfällen geboten sein.
2.3.4
Das vereinfachte Verfahren schließt die Überprüfung im Einzelfall sowie
Kontrollen (Stichproben) nicht aus.
Sofern für das gleiche Kind weitere Kalendertage für die Mitwirkung beantragt
werden, gelten Ziff. 2.1bzw. 2.2 entsprechend.
Kosten
Eine
Erklärung der Kostenübernahme ist dem StAfA vorzulegen.
4
Information über Bewilligungen
Die Bewilligung einer Ausnahme sowie der Widerruf (§ 54 Abs.1 JArbSchG) sind
dem Antragssteller und dem Arbeitgeber, sofern dieser nicht gleichzeitig
Antragsteller ist, schriftlich bekannt zu geben.
Die
unabhängige Fachkraft erhält eine Durchschrift. Die beteiligten Stellen sind von der Entscheidung zu
unterrichten.
Bewilligt das StAfA Ausnahmen für die Beschäftigung von Kindern außerhalb
seines Aufsichtsbezirks, so leitet es dem jeweils örtlich zuständigen StAfA
unmittelbar eine Durchschrift der Bewilligung zu, sofern die Beschäftigungsorte
bekannt sind. Sind diese Orte nicht bekannt, ist die Bewilligung mit der Auflage
zu verbinden, das für den Beschäftigungsort zuständige StAfA vor Beginn der
Mitwirkung zu benachrichtigen.
Bei
Bewilligungen nach Nr. 2.2 ist das MWA zu unterrichten.
Bei
der Vorbereitung und Bewertung des Mitwirkungsplans unterstützen Jugendamt und
Schule die unabhängige Fachkraft und das StAfA.
Gleichzeitig
wird der Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.06.1987 (MBl. NRW. S. 818) aufgehoben.
MBl. NRW. 2000 S. 610