Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 6 - 8330.4.8.1.1 – (am 1.1.2003 MWA), d. Innenministeriums - I A 6/96.10. -, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 535 - 8910.2 u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 4 - 20.01.02 - v. 18.2.1998
Durchführung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 6 - 8330.4.8.1.1 – (am 1.1.2003 MWA), d. Innenministeriums - I A 6/96.10. -, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 535 - 8910.2 u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 4 - 20.01.02 - v. 18.2.1998
Durchführung
der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- III A 6 - 8330.4.8.1.1 – (am
1.1.2003 MWA),
d. Innenministeriums - I A 6/96.10. -,
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr - 535 - 8910.2
u. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 4 - 20.01.02 -
v. 18.2.1998
1 Geltungsbereich und Zweck des Erlasses
2 Begriffsbestimmungen
3 Zuständigkeiten
3.1 Allgemeines
3.2 Zuständigkeiten des Bundes
3.3 Zuständigkeiten der Länder
3.4 Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung
4 Tätigkeit der Landesbehörden
4.1 Genehmigungsverfahren
4.1.1 Genehmigungsverfahren bei den Bezirksregierungen
4.1.2 Unterrichtung über erteilte Genehmigungen
4.2 Aufsichtsverfahren
4.2.1 Allgemeines
4.2.2 Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen
5 Durchführung bestimmter Schutzvorschriften
5.1 Ermittlung und Registrierung der Körperdosen
5.1.1 Amtliche Personendosismessstelle
5.1.2 Inkorporationsmessstellen
5.1.3 Strahlenschutzregister
5.2 Ärztliche Überwachung
5.3 Sachverständige nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung
5.4 Dichtheitsprüfstellen
6 Ablieferung radioaktiver Abfälle
7 Aufhebung von Runderlassen
Geltungsbereich und Zweck des Erlasses
Dieser Erlass gilt für den Vollzug
- der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) und der
- Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
(Röntgenverordnung - RöV)
in der jeweils geltenden Fassung durch die zuständigen
Landesbehörden. Er weist auf Zuständigkeiten und Aufgaben des Bundes- und
Länderbehörden hin und regelt ressortübergreifende Verfahrensweisen. Des
Weiteren informiert er über landesspezifische Regelungen für die Durchführung
bestimmter Schutzvorschriften und die Ablieferung radioaktiver Abfälle.
Dieser Erlass gilt nicht für
- den Vollzug der Strahlenschutzverordnung durch das MVEL in Anlagen, die einer
Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) bedürfen
oder in denen eine nach § 9 des Atomgesetzes genehmigungspflichtige Tätigkeit
stattfindet,
- die Überwachung der allgemeinen Umweltradioaktivität und Maßnahmen zum Schutz
der Bevölkerung bei radiologisch bedeutsamen Ereignissen nach dem
Strahlenschutzvorsorgegesetz,
- die Gefahrenabwehr bei Fund, Verlust oder Missbrauch radioaktiver Stoffe
außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs von Atomgesetz und
Strahlenschutzverordnung.
Im zuletzt genannten Fall gelten das
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1990 (GV. NW. S. 70, ber., S. 580), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452) - sowie das Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert am 20. 12. 1994 - SGV. NW.
2060 - in der jeweils geltenden Fassung. Näheres wird durch gesonderten Erlass
geregelt. Derzeit gilt der Erlass "Maßnahmen zur Abwehr von Störungen durch
den unbeabsichtigten und missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und
ionisierenden Strahlen in Nordrhein-Westfalen (nukleare Nachsorge)“ (Gem. RdErl. des MASQT, 213 – 8330.4.8.4, des IM, 12/96.11, des
MWMEV, IV B 4 – 8929 – NukNA, vom 15.4.2002 (MBl. NRW v. 11. Juli 2002, S. 752).
Begriffsbestimmungen
Ziel der in Nr. 1 zitierten Verordnungen ist der Schutz vor den schädlichen
Wirkungen "ionisierender Strahlen".
- Ionisierende Strahlen sind energiereiche Strahlen, die Materie direkt oder indirekt
ionisieren, z.B. Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen- oder Neutronenstrahlen. Solche
Strahlen verändern insbesondere biologische Substanz und sind geeignet,
Gesundheitsschäden hervorzurufen.
- Ionisation ist die Aufnahme oder Abgabe von Elektronen durch Atome oder
Moleküle, die dadurch in elektrisch geladene Teilchen (Ionen) umgewandelt
werden.
- Radioaktive Stoffe sind nach § 2 Abs. 1 AtG
besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) und Stoffe, die ohne
Kernbrennstoffe zu sein, ionisierende Strahlen spontan aussenden (sonstige
radioaktive Stoffe). Wenn im Folgenden von "radioaktiven Stoffen" die
Rede ist, sind auch Kernbrennstoffe gemeint.
- Strahlenschutz im Sinne dieses Erlasses ist begrenzt auf den Schutz vor den
schädlichen Wirkungen "ionisierender" Strahlen.
3
Zuständigkeiten
3.1
Allgemeines
Das Atomrecht wird sowohl von Bundes- als auch von
Länderbehörden vollzogen, wobei die Länderbehörden in Bundesauftragsverwaltung
(Artikel 87 c GG) tätig werden. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Bundes-
und Länderbehörden ist in den §§ 22 bis 24 AtG
geregelt.
3.2
Zuständigkeiten des Bundes
Bundesbehörden sind im Bereich der Strahlenschutzverordnung
und der Röntgenverordnung wie folgt originär zuständig:
Bundesausfuhramt für die Ein- und Ausfuhr radioaktiver
Stoffe.
Bundesamt für Strahlenschutz für die
- Errichtung und Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und
Endlagerung radioaktiver Abfälle,
- Genehmigung der Beförderung von Großquellen,
- Errichtung und Führung eines Registers über die Strahlenexposition beruflich
strahlenexponierter Personen.
- Genehmigung zur medizinischen Forschung
- Verfahren der Bauartzulassung.
Eisenbahnbundesamt für die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe im
Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen und im Magnetschwebebahnverkehr.
Luftfahrtbundesamt für die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe
mit Luftfahrzeugen und den Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen
durch kosmische Strahlung.
Vom Bundesministerium für Verteidigung bestimmte Stellen für den Strahlenschutz
im Dienstbereich der Bundeswehr.
3.3
Zuständigkeiten der Länder
Die nicht dem Bund zugewiesenen Verwaltungsaufgaben nach der
Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung werden im Auftrag des Bundes
durch die Länder ausgeführt. Ausnahmen gelten für die
Stationierungsstreitkräfte, soweit diese den Strahlenschutz im Rahmen des
Zusatzabkommens zum NATO Truppenstatut eigenverantwortlich durchführen.
3.4
Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung
Die Zuständigkeiten für den Vollzug der
Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in Nordrhein-Westfalen sind
in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-
und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 74) festgelegt.
Die Fachaufsicht obliegt
- dem MVEL und der Bezirksregierung Arnsberg im Bereich der Bergaufsicht,
- dem MWA und den Bezirksregierungen im Bereich der Staatlichen
Arbeitschutzverwaltung,
- dem IM und den Bezirksregierungen bei der atomrechtlichen Aufsicht durch die
Polizeibehörden über die Beförderung von radioaktiven Stoffen auf Straßen,
schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen.
4
Tätigkeit der Landesbehörden
Die Länder haben die Aufgabe, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 24 AtG darauf
hinzuwirken, dass die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und der
Röntgenverordnung von den Normadressaten, dies sind im Wesentlichen die
Strahlenschutzverantwortlichen und die Strahlenschutzbeauftragten, befolgt
werden.
Bei der Bergaufsicht werden die Aufgaben, die mit der Durchführung der StrlSchV und der RöV
zusammenhängen, von Personen wahrgenommen, die von sachverständigen Stellen in
Strahlenschutzfragen eingewiesen und fortgebildet werden. Häufigkeit und Umfang
der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden je nach Bedarf von der
Bezirksregierung Arnsberg und der sachverständigen Stelle festgelegt. Für ihre
Überwachungsaufgaben sind die Bergämter mit geeigneten schlagwettergeschützten
Strahlenmessgeräten auszustatten, die geeicht sein müssen. Bei schwierigen
Strahlenmessaufgaben kann das Bergamt eine sachverständige Stelle hinzuziehen.
Die erstinstanzliche Tätigkeit der zuständigen Landesbehörden gliedert sich in
zwei Bereiche, die vereinfacht als "Genehmigungsverfahren" und als
"Aufsichtsverfahren" bezeichnet werden können.
4.1
Genehmigungsverfahren
4.1.1
Genehmigungsverfahren bei den Bezirksregierungen
Die Bezirksregierungen erteilen, soweit nicht die Bezirksregierung Arnsberg für
den Bergbau zuständig ist, Genehmigungen für
- den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen,
- die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen, ausgenommen Großquellen,
- die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender und
- die Anwendung von Röntgenstrahlen in der medizinischen Forschung
Die Federführung für die Genehmigungs- und eventuelle
Widerspruchsverfahren obliegt dem Dezernat Arbeitsschutz. Sofern deren Belange
berührt sind, beteiligt das Dezernat Arbeitsschutz weitere Dezernate, z.B.
- Katastrophenschutz und Feuerschutz,
- Veterinärangelegenheiten,
- Gesundheit,
- Polizei,
- Staatshochbau,
- Bauaufsicht,
- Krankenhausförderung,
- Schulen,
- Abfallwirtschaft,
- Wasserwirtschaft,
- Immissionsschutz.
Bei Genehmigungen für die Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen
beteiligt das Dezernat Arbeitsschutz regelmäßig das Dezernat Gesundheit und,
soweit es sich um eine Tätigkeit in einem nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Betrieb handelt, das Dezernat
Krankenhausförderung.
4.1.2
Unterrichtung über erteilte Genehmigungen
Nach Erteilung einer Genehmigung nach § 7 oder § 11 StrlSchV
unterrichtet die Genehmigungsbehörde folgende Behörden durch Übersendung einer
Kopie des Genehmigungsbescheids:
- örtliche atomrechtliche Aufsichtsbehörde (vgl. Nummer 4.2.1).
- örtliche Ordnungsbehörde zur Mitwirkung bei der Vorbereitung der
Brandbekämpfung (u.a. wegen der Einstufung des Umgangs
mit radioaktiven Stoffen in die Gefahrengruppen I bis III); entfällt bei
Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
- örtliche Polizeibehörde zur Mitwirkung bei der Vorbereitung der
Schadensbekämpfung bei Unfällen oder Störfällen, soweit § 53 StrlSchV anzuwenden ist!
Nach Erteilung einer Genehmigung nach § 16 StrlSchV
unterrichtet die Bezirksregierung das für den Sitz des Genehmigungsinhabers
zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz.
4.2
Aufsichtsverfahren
Allgemeines
Auf der Grundlage ihrer Eingriffsbefugnisse nach § 19 AtG
kontrollieren die atomrechtlichen Aufsichtsbehörden die tatsächliche Qualität
des Strahlenschutzes und treffen nötigenfalls Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren
und verfolgen festgestellte Rechtsverstöße.
Atomrechtliche Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich dieses Erlasses sind die
- Bezirksregierungen (BezReg) im Hinblickauf
den Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen nach
den §§ 97 bis 102 Strahlenschutzverordnung (Nummer 8.1.5 .der ZustVO ArbtG)
- Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz (StÄfA),
- Bergämter (BÄ),
- Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 i. V.m.
Nummer 8.1.4.3 der Anlage ZustVO ArbtG
für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße, schiffbaren Wasserstraßen
und in Häfen (vgl. Nummer 3.4).
Im Bereich der Bergaufsicht soll die Aufsichtsbehörde (BA) in regelmäßigen
Abständen die Betriebe, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder
in denen Röntgeneinrichtungen betrieben werden, durch Besichtigung überprüfen
und feststellen, ob die Vorschriften der StrlSchV und
der RöV und die Bestimmungen der Genehmigungen
eingehalten werden. Sofern bei der Betriebsüberprüfung besonders schwierige
Fragen zu beurteilen oder schwierige Strahlenmessungen durchzuführen sind, kann
das BA einen Sachverständigen hinzuziehen.
Weitere Vorgaben für das Aufsichtsverfahren treffen die zuständigen
Fachaufsichtsbehörden durch gesonderte Erlasse oder Verfügungen.
4.2.2
Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen
In Schadens- oder Gefahrenfällen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach der
Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung ist der
Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte verpflichtet,
Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren und zur Begrenzung des
Schadensumfangs zu veranlassen. Falls erforderlich, kann die zuständige
atomrechtliche Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 3 AtG
Sofortmaßnahmen anordnen. § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NW
und § 6 Abs. 1 OBG bleiben unberührt.
Bei Vorkommnissen im öffentlich zugänglichen Bereich wird im Allgemeinen zuerst
die Polizei oder die Ordnungsbehörde am Gefahrenort
eintreffen und erste Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren und zur
Begrenzung des Schadensumfangs einleiten. Dabei ist die Umgebung der
Strahlenquelle bis zum Eintreffen von fachkundigen Stellen, die mit
Strahlenmessgeräten ausgestattet sind, z.B. Feuerwehr, Landesanstalt für
Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen (LAfA) oder StAfA, möglichst weiträumig abzusperren, um die äußere
Bestrahlung gering zu halten und das Verbreiten von Kontaminationen zu
verhindern. Der abgesperrte Bereich soll nur betreten werden, wenn dies zur
Rettung von Personen oder zur Begrenzung des Schadensumfangs erforderlich ist.
In jedem Fall ist die Aufenthaltszeit in der Nähe der Strahlenquelle so kurz
wie möglich zu halten.
5
Durchführung bestimmter Schutzvorschriften
Ermittlung und Registrierung der Körperdosen
5.1.1
Behördlich bestimmte Personendosismessstelle
An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind die Körperdosen zu
ermitteln. Bei äußerer Strahlenexposition wird die Körperdosis im Regelfall
durch Messung der Personendosis ermittelt. Die Personendosis ist mit Dosimetern
zu messen, die von der behördlich bestimmten Messstelle anzufordern sind.
5.1.2
Inkorporationsmessstellen
Bei innerer Strahlenexposition wird die Körperdosis durch Abschätzung der
Expositionsbedingungen sowie durch Messung der Körperaktivität oder der
Aktivität der Ausscheidungen ermittelt. Die Messung der Körperaktivität oder
der Aktivität der Ausscheidungen ist bei einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Messstelle durchführen zu lassen. Die Liste der behördlich
bestimmten Inkorporationsmessstellen wird vom MWA im Ministerialblatt des
Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
5.1.3
Strahlenschutzregister
Die von der behördlich bestimmten Personendosismessstelle oder den
Inkorporationsmessstellen getroffenen Feststellungen zur Ermittlung der
Körperdosen beruflich strahlenexponierter Personen und etwa vorliegende
Feststellungen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden hierzu werden zusammen mit
weiteren personen- und tätigkeitsbezogenen Daten in das Strahlenschutzregister
nach § 12 c AtG. eingetragen. Es handelt sich um ein
Zentralregister auf Bundesebene.
5.2
Ärztliche Überwachung
Beruflich oder aus besonderem Anlass strahlenexponierte Personen unterliegen
unter den in den §§ 60 und 63 StrlSchV bzw. in den §§
37 und 40 RöV genannten Voraussetzungen der
ärztlichen Überwachung.
Ärztliche Überwachungsmaßnahmen nach der Strahlenschutzverordnung oder der
Röntgenverordnung dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten vorgenommen werden, die
hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind. Die "Liste der
nach der Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung ermächtigten
Ärzte" wird vom MWA jährlich im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
5.3
Sachverständige nach Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung
Nach der StrlSchV und der RöV
ist der Strahlenschutzverantwortliche verpflichtet, bestimmte sicherheitstechnische
Prüfungen durch einen "behördlich bestimmten Sachverständigen"
durchführen zu lassen. Bei den Sachverständigen kann es sich um Einzelpersonen
oder Organisationen handeln. Die Bestimmung erfolgt allgemein, d.h. durch
Bescheid an die Adresse des Sachverständigen für eine unbestimmte Vielzahl von
Prüfungen. Die Liste der nach StrlSchV und RöV bestimmten Sachverständigen wird vom MWA im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
5.4
Dichtheitsprüfstellen
Nach § 66 StrlSchV ist der
Strahlenschutzverantwortliche unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet,
umschlossene radioaktive Stoffe durch eine von der zuständigen Behörde
bestimmte Stelle auf Dichtheit der Umhüllung prüfen zu lassen.
Die Bestimmung erfolgt wie bei den Sachverständigen nach Nummer 5.3 in
allgemeiner Form. Die Liste der behördlich bestimmten Dichtheitsprüfstellen
wird vom MWA im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt
gemacht.
6
Ablieferung radioaktiver Abfälle
Die Länder haben für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet anfallenden
radioaktiven Abfälle Landessammelstellen einzurichten (§ 9 a Abs. 3 AtG). Dorthin sind alle radioaktiven Abfälle abzuliefern,
die nicht an Anlagen des Bundes abzuliefern sind oder für die eine Ausnahme von
der Ablieferungspflicht gilt oder die Ablieferungspflicht ruht (§ 77 StrlSchV). In Nordrhein-Westfalen wird die
Landessammelstelle von der Landesanstalt für Arbeitsschutz (LAfA)
auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich betrieben. Die Anschrift lautet:
Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW - Landessammelstelle für radioaktive
Abfälle - Stetternicher Forst, 52428 Jülich.
Die Ablieferung von radioaktiven Abfällen an die Landessammelstelle ist
kostenpflichtig. Näheres regelt die vom MASQT im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen bekannt
gemachte „Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des
Landes Nordrhein-Westfalen" (Bek. d. MASQT v. 12. 12. 2001 - MBl. NRW. v. 12.3.2002, S. 245).
Aufhebung von Runderlassen
Die Gem. Runderlasse d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d.
Innenministers u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v.
3.5.1982 und d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Ministers
für Wirtschaft, Mitteltand und Verkehr v. 7.12.1982 (SMBl. NW. 8053) werden aufgehoben.
MBl.
NRW. 1998 S. 385.