Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Bek. v. 12.12.2001 - MBl.NRW. 2002 s. 245.

 


Historisch: Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 10.11.1994 - III A 6 - 8957 ¹)

 

Historisch:

Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 10.11.1994 - III A 6 - 8957 ¹)

10.11. 94 (1)

251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

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Benutzungsordnung

der Landessammelstelle

für radioaktive Abfälle

des Landes Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales v. 10.11.1994 -

III A 6 - 8957 ¹)

l Rechtliche Grundlagen ,

1.1 Einrichtung der Landessammelstelle

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat gemäß §9a Abs. 3 des Atomgesetzes (AtG) für die Zwischenlagerung der in NRW angefallenen und anfallenden radioaktiven Abfälle eine Landessammelstelle eingerichtet

12 Betrieb der Landessammelstelle

Die Landessammelstelle wird auf Grundlage des §9c AtG und § 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) betrieben von der

Landesanstalt für Arbeitsschutz - LAfA -

- Landessammelstelle für radioaktive Abfälle -

Stetternicher Forst

52428 Jülich

Telefon (02461) 4449,

Telefax (024 61) 5 67 08.

1.3 Ablieferungspflicht, Ablieferungspflichtige

Wer gemäß § 9 a Abs. 2 Satz l AtG radioaktive Abfälle besitzt, ist verpflichtet, diese an'die Landessammelstelle abzuliefern, soweit die radioaktiven Abfälle bei einer in NRW ausgeübten, nach der . StrlSchV genehmigungspflichtigen Tätigkeit angefallen sind.

1.4 Übernahme radioaktiver Abfälle

Die Landessammelstelle übernimmt

1.4.1 radioaktive Abfälle im Sinne des § 82 Abs. l StrlSchV,

1.4.2 radioaktive Abfälle, deren Ablieferung die zuständige Behörde nach § 82 Abs. 2 StrlSchV zugelassen hat ' .

1.5 Eigentumsübergang

Wer nach § 9 a Abs. 2 Satz l AtG oder nach § 82 Abs. 2 StrlSchV radioaktive Abfälle an die Landessammelstelle abliefert, hat die radioaktiven Abfälle einschließlich der Verpackungen und. ggf. der Abschirmungen in das Eigentum des Landes zu übertragen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Der Eigentumsübergang erfolgt mit der Übernahme der radioaktiven Abfälle einschließlich ihrer Verpackungen und ggf.. Abschirmungen durch die Landessammelstelle. Die Voraussetzungen für die Übernahme sind gegeben, wenn die unter Nummer 2 aufgeführten .Allgemeinen Bedingungen" und die unter Nummer 3 aufgeführten „Technischen Bedingungen" erfüllt sind. Die Feststellung, ob diese Bedingungen erfüllt sind, obliegt der Landessammelstelle.

1.6 , Möglichkeit der Pflichtenübertragung

Die Landessammelstelle kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten i. S. § 9 a Abs. 3 §atz 2 AtG Dritter bedienen. •.

1.7 Abführung radioaktiver Abfälle

Die Landessammelstelle 'führt die von ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle gemäß § 82 Abs. 3 StrlSchV grundsätzlich an eine Anlage des Bundes ab.

2 Allgemeine Bedingungen

2.1 Anmeldung zur Ablieferung radioaktiver Abfälle

2.1.1 Die Ablieferung radioaktiver Abfälle hat der Ablieferungspflichtige bei der Landessammelstelle

schriftlich anzumelden. Das für die Anmeldung zu verwendende Formular „Beförderungspapier und Begleitzettel" gemäß der Anlage l muß der Landes- AnU<e t sammelsteile mindestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Abholtermin in vollständig und dokumentenecht ausgefüllter und gut lesbarer Form vorliegen. Das Formularmuß vpm Strahlen-schutzbeauffragten des Ablieferungspflichtigen unterschrieben sein.

Der Ablieferungspflichtige hat für die Verpackung der radioaktiven Abfälle (Abfallprodukte) die von .der Landessammelstelle zur Verfügung gestellten Abfallbehälter zu verwenden. Die Einheit aus Abfallprodukt, Abfallbehälter und ggf. Abschirmung wird nachfolgend als Abfallgebinde bezeichnet. An jedem zur Abholung bereitzuhaltenden Abfallgebinde ist das Deckblatt des Formulars nach Anlage l gut sichtbar anzubringen.

2.12 Das unter Nummer 2.1.1 genannte Formular dient der Landesssammelstelle zur vorläufigen Feststellung der Voraussetzungen für die Übernahme der Abfallgebinde. Können die Abfallgebinde von der Landessammelstelle vorläufig übernommen werden, teilt die Landessammelstelle dem Ablieferungspflichtigen den Abholtermin sowie Einzelhei-/ ten der Abholung mit

Der Zeitpunkt für die formelle abschließende Übernahme im Sinne der Nummer 1.5 hängt von den Ergebnissen der Maßnahmen der Landessammelstelle gemäß Nummer 2.3 ab. ^^

2.1.3 Ist das Formular unter Nummer 2.1.1 unvollständig ^P oder nicht lesbar ausgefüllt,' oder sind die Voraus- ^^ Setzungen für die vorläufige Übernahme der Ab- ^^ fallgebinde nicht gegeben, fordert die Landessam- ^^ melstelle den Ablieferungspflichtigen mit Fristsetzung auf, die fehlenden Informationen zu ergänzen bzw. die Abfallgebinde in einen dieser Benutzungs- ' Ordnung entsprechenden Zustand zu bringen. Kommt der Ablieferungspflichtige dieser Aufforderung nicht nach, teilt die Landessammelstelle dies der für den Ablieferungspflichtigen zuständigen Aufsichtsbehörde mit Die Aufsichtsbehörde verfügt dann ggf. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen.

22 Beförderung der Abfallgebinde

2.2.1 Allgemeines

Für die Beförderung der Abfallgebinde zur Landessammelstelle steht den Ablieferungspflichtigen der kostenpflichtige Abholdienst der Landessammelstelle zur Verfügung (Preise vgl. Kostenord-nuhg in Anlage 2).

Sind Abholfahrten für mehrere Ablieferungspflichtige möglich (Sammelfahrten), wird die Vergütung anteilig nach Entfernung und Beförderungsvolumen berechnet

Verlangt ein Ablieferungspflichter die Abholung, seiner Abfallgebinde so kurzfristig, daß eine Sammelfahrt nicht organisiert werden kann, wird ihm der gesamte Aufwand für die Beförderung in Rechnung gestellt

222 'Beförderung durch den Abholdienst

2.2.2.1 Um eine reibungslose Abholung der Abfallgebinde sicherzustellen, hat der Ablieferungspflichtige der Landessammelstelle die genaue Anfahrtstelle und einen Ansprechpartner zu benennen. Die innerbetriebliche Beförderung der. Abfallgebinde bis' zum Fahrzeug des Abholdienstes obliegt dem Ablieferungspflichtigen.

2222 Entsprechen die bereitgestellten Abfallgebinde nicht den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) und der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung, werden die Abfallgebinde vom , Abholdienst nicht mitgenommen. Die Regelungen unter Nummer 2.1.3 gelten entsprechend.

2.2.3 Beförderung durch den Ablieferungspflichtigen

2.2.3.1 Sofern der Ablieferungspflichtige die Abfallgebinde selbst zur Landessammelstelle befördert, muß

') MBl. NRW. 1994 S. 1460, geändert durch RdErl. v. 10. 11. 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1384), 4. 10. 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1412).

247. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 2000 = MBl. NRW. Nr. 2 einschl.)

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eine. Beförderungsgenehmigung nach § 8 StrlSchV erteilt sein. Diese Genehmigung ist entbehrlich für die Beförderung radioaktiver Stoffe (Abfälle), die unter die Vorschriften in den Blättern l bis 4 der Randnummer 2704 der GGVS fallen;- gleichwohl sind die Vorschriften der GGVS zu beachten.

2.2.4 Beförderung durch Dritte

2.2.4.1 Eine Anlieferung von Abfallgebinden durch Dritte ist nur in Sonderfällen zulässig, z. B. wenn weder der Abholdienst noch der .Ablieferungspflichtige über die erforderlichen Transportmittel verfügen. Oje Anlieferung durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Landessammelstelle.

2.3 Übernahme der Abfallgebinde

2.3.1 Ob die gemäß Nummer 2.12 abgeholten und damit vorläufig übernommenen Abfallgebinde und insbesondere die Abfallprodukte den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung entsprechen; prüft die Landessammelstelle spätestens bei der Verarbeitung der Abfallprodukte in einen endlagerungsfä-higen Zustand.

2.3.2 Wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für die abschließende Übernahme im Sinne der Nummer 1.5 nicht gegeben sind, fordert die Landessammelstelle den Ablieferungspflichtigen mit Fristsetzung auf, die Abfallprodukte/-gebinde selbst in einen der Benutzungsordnung entsprechenden Zustand zu bringen oder sein Einverständnis zu erklären, daß die Landessammelstelle auf seine Kosten diesen Zustand herstellt oder - sofern dies der Lan-dessammelstelle nicht möglich ist - diesen Zustand herstellen läßt Kommt der Ablieferungspflichtige dieser Aufforderung nicht nach, gelten die Regelungen unter Nummer 2.1.3 entsprechend.

2.3.3 Können die zur Abholung.angemeldeten Abfallge-. binde aus Gründen, die der Ablieferungspflichtige zu vertreten hat, vom Abholdienst nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt werden, ist die Landessammelstelle berechtigt, dem Ablieferungspflichtigen die dadurch entstandenen .Kosten in Rechnung zu stellen..

2.3.4 Eine gesonderte Mitteilung der Landessammelstelle über die abschließende Übernahme der Abfallgebinde ins Eigentum des Landes gemäß Nummer 1.5 erhält der Ablieferungspflichtige nicht. Von der abschließenden Übernahme kann der Ablieferungspflichtige ausgehen, wenn ihm von der Landessammelstelle keine Aufforderungen nach Nummer 2.1.3 und 2.3.2 zugeleitet werden.

2.4 Kostenregelung x

Abholung, Beförderung, Verarbeitung und Beseitigung der radioaktiven Abfälle sind kostenpflichtig. Die Kosten werden gemäß § 21 a Abs. l AtG von dem Ablieferungspflichtigen erhoben. Die Höhe der Kosten ist aus der Kostenordnung (Anlage 2) ersichtlich. . .

2.5 Schadensersatz

Für Schäden, die dadurch entstehen, daß der Ablieferungspflichtige die Bedingungen dieser Benutzungsordnung oder getroffene Vereinbarungen -nicht einhält, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3 Technische Bedingungen .

3.1 Sammlung, Sortierung und Erfassung radioaktiver Abfälle

3.1.1 Die radioaktiven Abfälle sind vom Ablieferungs-.pflichtigen getrennt nach Abfallsorten gemäß Nummer 3.2 und Radionukliden zu sammeln und nach diesen Kriterien sortiert abzuliefern; Ausnahmen sind in Absprache mit der Landessammelstelle möglich.

Folgendes ist zu beachten:

3.1.1.1 Abfälle mit Radionukliden, deren Halbwertzeit kleiner als 100 Tage ist, dürfen mit Abfällen mit längerlebigen Radionukliden nicht vermischt werden;

3.1.15 jodhaltige Abfälle sind zusätzlich zu separieren;

3.1.1.3 Abfällen aus medizinischen Bereichen sind erforderlichenfalls Desinfektionsmittel in geeigneter Weise beizugeben;

3.1.1.4 faul- und gärfähige Abfälle müssen tiefgefroren sein.

3.12 Die radioaktiven Abfälle sind vom Ablieferungspflichtigen für die Ablieferung nach Maßgabe der Nummer 2.1.1 zu erfassen.

32 Abfallsorten

3.2.1 Sorte 1: Fest/nicht brennbar

Feste unbrennbare Abfälle^ eingedickte stichfeste Schlämme, Metalle, Keramik, Glaswaren, Bauschutt, Erde, nicht brennbares Filtermaterial*).

322 Sorte 2: Fest/brennbar

Feste, leicht brennbare Abfälle, z. B. Papier, Zellstoff, Holz, Textilien, Kunststoffe*) und ähnliches in trockenem Zustand.

32.3 Sorte 3: Sonderabfälle

Siehe Regelungen unter Nummer 3.4.

3.2.4 Sorte 4: Flüssig/nicht brennbar

3.2.4.1 Flüssige nicht brennbare Abfälle, z. B. Abwässer oder dünnflüssige Schlämme,

3.2.4.2 Emulsionen, organische Flüsssigkeiten, z. B. chlorierte Kohlenwasserstoffe und ähnliches.

3.2.5 Sorte 5: Flüssig/brennbar

Flüssige brennbare Abfälle, z.B. Kohlenwasserstoffe, organische Lösemittel, Lacke, öle und ähnliches. •

3.2.6 Sorte 6: Faul- und gärfähig

Faul- und gärfähige Stoffe, z. B. Kadaver, Exkremente, biologisches Material und ähnliches in tief-. gefrorenem Zustand.

3.2.7 Sorte 7: Szintillatorabfälle

Gefüllte Szintillationsfläschchen, aus Polyäthylen (PE).

3.3 Aktivität, Ortsdosisleistung und Oberflächenkontamination in und an Abfallbehältern

3.3.1 Aktivität der Abfallprodukte

3.3.1.1 Gesamtaktivität

Die Gesamtaktivität der Abfallprodukte darf unabhängig vom Typ der Abfallbehälter (Anlage 3) 3,7 x 10° Bq je Behälter nicht überschreiten.

3.3.12 Aktivität für Abfälle mit Alpha-Nukliden

5% (0,185 x 10' Bq) der Gesamtaktivität nach Nummer 3.3.1.1 darf auf die Aktivität von Alpha-Strahlern entfallen. Für Kernbrennstoffe gelten die Regelungen für Sonderabfälle unter Nummer 3.4.

3.3.1.3 Aktivität für Abfälle mit Tritium und Jod

Abweichend von den Regelungen in Nummern 3.3.1.1 und 3.3.1.2 darf die Aktivität für Abfälle mit Tritium und Jod jeweils 0,37 x 10' Bq je Behälter nicht überschreiten. Auf die Beachtung der Nummer 3.1.1 (jodhaltige Abfälle) wird verwiesen.

3.3.1.4 Aktivität für umschlossene radioaktive Stoffe (Ab-, fälle) .

Bei umschlossenen radioaktiven Stoffen (Abfällen), z. B. Strahlenquellen, dürfen die zulässigen Aktivitätsgrenzen nach Nummer 3.3.1 nur überschritten werden, wenn die zulässigen Ortsdosisleistungs^ werte nach Nummer 3.3.2 nicht überschritten werden.

3.3.1.5 Überschreitungen der Aktivitätswerte nach Nummer 3.3 können im Rahmen der Regelungen unter Nummer 3.4 vereinbart werden.

3.3.2 Ortsdosisleistung

Die Ortsdosisleistung darf an der Oberfläche -• der Abfallbehälter 2 mSv/h (200 mrem/h), in l m

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*) PVC-haltige Kunststoffe sind zu Sorte l zu rechnen, da sie wegen ihres Chlorgehaltes nicht verbrannt werden sollen.

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Anlage 3

Abstand von irgendeiner Stelle der Oberfläche 100 mSw/h (10 mrem/h) nicht überschreiten. Ggf. • . sind diese Werte durch Verwendung einer entspre-. chenden inneren Abschirmung zu gewährleisten.

3.3.3 Oberflächenkontamination

Die Kontamination der Oberfläche der Abfallbehälter darf bei der Ablieferung gemittelt über eine Fläche von 100 cm2 folgende Werte nicht überschreiten:

3.3.3.1 für Alphastrahler, für die eine Freigrenze*) von 5 x

103 Bq festgelegt ist: 0,05 Bq/cm2 3.3.35 für Betastrahler .und Elektroneneinfangstrahler,

für die eine Freigrenze*) von 5 x 108 Bq festgelegt

ist und für die Nuklide C 14, P 33, S 35, Ca 45, Fe 55,

Ni 63, V 48, Pm 147:5 Bq/cm2

3.3.3.3 für sonstige Radionuklide: 0,5 Bq/cm2.

Die Messung der Oberflächenkontamination hat durch Wischtest oder Direktmessung zu erfolgen. Das Ergebnis der Messung ist im Formular unter Nummer 2.1.1 zu vermerken.

, 3.4 Radioaktive Abfälle, die einer besonderen Behandlung bedürfen (Sonderabfälle)

Die Übernahme von Sonderabfällen durch die Landessammelstelle bedarf wegen der wesentlich aufwendigeren Behandlung dieser Abfälle einer besonderen Absprache., zwischen dem Ablieferungspflichtigen und der Landessammelstelle. Hierbei wird die Landessammelstelle dem Ablieferungspflichtigen auf Anfrage eine Kostenabschätzung mitteilen.

Sonderabfälle nach dieser Benutzungsordnung sind: ...

3.4.1 Radioaktive Abfälle, die nicht nach den Regelungen gemäß Nummer 3.1 gesammelt und sortiert werden können. •

3.45 Radioaktive Abfälle, die folgende Radionuklide enthalten: Tritium, Radium, Thorium und Kernbrenn-' Stoffe im Sinne von § 2 Abs. l Nr. l AtG. -

3.4.3 Radioaktive Abfälle, die gasförmig sind oder leicht sublimierende Radionuklide enthalten oder nachbilden. .. • • -

3.4.4 Radioaktive Abfälle bzw. Abfallgebinde, bei denen die in Nummer 3.3 festgelegten Werte der Aktivität, Ortsdosisleistung oder Oberflächenkontamination überschritten sind. .

3.4.5 Radioaktive Abfälle, deren -Verpackung nicht den Verpackungsvorschriften in Nummer 3.6 entspricht (z. B. Sperrgut, Kleinpackungen).

3.4.6 Radioaktive Abfälle, die vom Ablieferungspflichtigen selbst oder in dessen Auftrag konditioniert worden sind, z. B. durch Verpressen, Verfestigen, Vorbehandeln. . -

3.4.7 Selbstentzündliche oder expldsive radioaktive Stoffe oder radioaktive Gemische (Abfälle), die solche Stoffe enthalten, sowie Stoffe (Abfälle), die für sich allein oder bei Berühren mit anderen Stoffen heftige chemische Reaktionen verursachen.

3.4.8 Faul- oder gärfähige radioaktive Abfälle, sofern sie

- unzureichend oder auf eine die Weiterverarbeitung

dieser Abfälle beeinträchtigende Weise behandelt

worden sind sowie seuchenhygienisch bedenkliche

Abfälle: f • ' '

3.5 Verpackung der radioaktiven Abfälle

3.5.1 Radioaktive Abfälle werden nur abgeholt, wenn sie gemäß den Bestimmungen in Nummer 3.1 gesammelt und sortiert und in die in Anlage 3 aufgeführten Abfallbehälter (Großbehälter, Kunststoffbehälter usw.) verpackt sind.

3.55 .Beschaffung der Abfallbehälter

Die Abfallbehälter werden von der Landessammel- ' stelle gestellt Sie sind gekennzeichnet und bleiben Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen.

•) Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV l Spalte 4 StrlSchV).

, Beim Ablieferungspflichtigen beschädigte oder in Verlust geratene Abfallbehälter werden diesem zum vollen Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt Die Abholung der Abfallbehälter erfolgt durch den Abholdienst der Landessammelstelle unabhängig vom Befüllungsstand der Behälter spätestens 12' Monate nach der von der Landessammelstelle vorgenommenen Lieferung der leeren Abfallbehälter.

3.6 yerpackungsvorschriften

3.6.1 . In die Abfallbehälter ist vor dem Einfüllen von Abfällen grundsätzlich ein Polyäthylensack einzulegen. Beim Einfüllen des Abfalls darf dieser Sack nicht beschädigt werden. Nach der Befüllung ist der Polyäthylensack dicht zu verschließen oder zu verschweißen.

Durch fehlerhafte Verpackung hervorgerufene Beschädigungen an der Beschichtung der Abfallbehälter sowie zusätzlich notwendig werdende Dekontaminationsarbeiten an den Behältern stellt die Landessammelstelle dem Ablieferungspflichtigen ebenso in Rechnung wie Aufwendungen, welche die Landessammelstelle wegen fehlender Gebindekennzeichnung, Benutzung falscher Behälter oder wegen Verwendung beschädigter Verpackungen und Behälter vornehmen muß.

3.02 Feste Rohabfälle sind mit Innenverpackung in ei-

- , nen Abfallbehälter einzufüllen.

3.6.3 Lose Abfallteile müssen so verpackt werden, daß eine Beschädigung der Abfallbehälter, besonders bei Transport- und Handhabungsvorgängen, sicher verhindert wird.

3.6.4 Radioaktive Abfälle dürfen in die Großbehälter und in die Pappbehälter nur eingefüllt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in dichten, widerstandsfähigen Innenverpackungen, wie Polyäthylenbeuteln, Polyäthylenflaschen oder Metalldosen gemäß Nummer ,3.1 sortiert zu Teilpackungen zusammen-. gefaßt sind.

3.6:5 Die in einen Abfallbehälter eingefüllten Teilpak-kungen dürfen sich gegenseitig nicht beschädigen. Die Umhüllung der Teilpackungen muß so beschaffen sein, daß chemische Reaktionen zwischen Abfällen aus verschiedenen Teilpackungen' ausgeschlossen sind. .

3.6.6 Die. in einen Abfallbehälter eingefüllten Abfalle dürfen bei normalen Lager- und Transportbedingungen keine chemischen oder physikalischen Vorgänge auslösen, durch weiche die Festigkeit oder Dichtheit des Abfallbehälters öder der Innenverpackung oder die Handhabbarkeit der Abfallbehälter insgesamt beeinträchtigt werden.

3.6.7 Flüssige radioaktive Abfälle sind in unzerbrechlichen, dicht schließenden und ihrer stofflichen Ei-

- genschaft gegenüber beständigen Abfallbehältern gemäß Anlage 3 zur Abholung bereitzustellen. Nach. Absprache mit der Landessammelstelle kann radioaktives Abwasser ggf. auch in Spezialbehältern N , abgeholt werden. ' •>

Beim Befüllen der Abfallbehältnisse für flüssige ra-

- dioaktive Abfälle (Kanister und Flaschen) ist darauf zu achten, daß in den Behältnissen ein ausreichendes Ausdehnungsvolumen verbleibt und die Behältnisse dicht verschlossen werden. Durch unsachgemäßes Befüllen der Behältnisse verursachte Mehrkosten werden dem Abliefe- . -rungspflichtigen in Rechnung gestellt.

3.6.8 Sperrige Abfallteile können nach vorheriger Vereinbarung mit der Landessammelstelle in anderer als unter Nummer 3.6 vorgeschriebener Verpak-kung abgeholt werden. Bei der Verpackung solcher Abfallteile ist darauf zu achten, daß die Handhabbarkeit der Abfallteile mit den üblichen technischen Hilfsmitteln in der Landessammelstelle sowie des" Abholdienstes gewährleistet, bleibt Zur Vermeidung einer Verschleppung radioaktiver

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Stoffe sind solche Abfallteile zumindest in Polyäthylenfolie einzuschweißen. Es ist dafür zu sorgen, daß die. Folie nicht beschädigt werden kann.

3.6.9 Umschlossene radioaktive Stoffe (Strahlenquellen) dürfen nach vorheriger Rücksprache mit der Landessammelstelle in einer der Strahlenart entsprechenden Verpackung (Abschirmung) zur Abholung bereitgestellt werden, auch wenn ihre Umhüllung undicht ist Diese Stoffe (Abfälle) sind so zu yerpak-ken, daß ein Freiwerden radioaktiver Stoffe ausgeschlossen ist '.

3.6.10 Tierkadaver oder sonstige faul- und gärfähige Stof- , fe sind durch Tief gefrieren zu konservieren. Die konservierten Kadaver oder Kadaverteile sind in Zellstoff oder ähnliches Material einzuwickeln, zusätzlich in undurchsichtige Polyäthylenfolie luftdicht einzuschweißen und bis zur Abholung tiefgefroren zwischenzulagern. Zur Abholung sind die verpackten Kadaver (maximal' 15 kg) in einem geeigneten Abfallbehälter gemäß Anlage 3 zu verpak-ken. Die Bereitstellung der Abfälle in einer Tiefkühltruhe oder in einem Thermosbehälter ist nach

- Rücksprache mit der Landessammelstelle möglich. Die Abgabe von größeren Tierkadavern oder Tierkadaverteilen ist in jedem Fall mit der Landessammelstelle. abzustimmen. Biologischen und infektiösen Materialien müssen in geeigneter Weise Bakterizide beigegeben werden.

3.7 Kenzeichnung der Abfallbehälter

und Teilpackungen für die Ablieferung

3.7.1 Die Abfallbehälter für radioaktive Abfälle müssen mit

- einer Behälternummen (ausgenommen 15 l Pappbehälter)

- einem Aufkleber „Radioaktiv" (GGVS, Rn 3900-3902) und

- einem ausgefüllten Formular nach Nummer 2.1.1

in Klarsichthülle . : gekennzeichnet werden.

3.75 Enthalten die Abfallbehälter radioaktive Abfälle im Sinne der Nummer 3.4 (Sonderabfälle), sind.die Abfallbehälter üi Absprache mit der Landessammelstelle mit einer zusätzlichen Aufschrift zu kennzeichnen.

3.7.3 Jede Teilpackung ist

- mit dem Strahlenzeichen (Anlage VIII StrlSchV, DIN 25400) und

- mit ausgefülltem Formular nach Nummer 2.1.1 in

Klarsichthülle zu kennzeichnen.

4 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft1) und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

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') MEIN*, «ufefeben am 12. Dezember 1(04.


Anlagen: