Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Lehrtätigkeit von Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung an Universitäten und Fachhochschulen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 11.03.1996 –I.B 4 – 2044/III A 1 – 2082 (am 01.01.2003 MWA)

 

Lehrtätigkeit von Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung an Universitäten und Fachhochschulen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 11.03.1996 –I.B 4 – 2044/III A 1 – 2082 (am 01.01.2003 MWA)

Lehrtätigkeit von Bediensteten
der Arbeitsschutzverwaltung an Universitäten
und Fachhochschulen
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 11.03.1996
–I.B 4 – 2044/III A 1 – 2082 (am 01.01.2003 MWA)

Bei der Genehmigung der Lehrtätigkeit von Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung an Universitäten und Fachhochschulen ist wie folgt zu verfahren:

1.
Die Annahme eines Lehr- oder Beschäftigungsauftrages bedarf der Genehmigung. Über den Antrag entscheidet nach § 4 Abs. l der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 638) in der jeweils geltenden Fassung die Bezirksregierung. Die Nebentätigkeit muss mit den dienstlichen Interessen der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung vereinbar sein.
2.
Eine Lehrtätigkeit ist maximal

a) zwei Bediensteten eines jeden Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz
b) zehn Bediensteten der Landesanstalt für Arbeitsschutz
mit jeweils höchstens zwei Wochenstunden zu genehmigen.

Ausnahmen bedürfen meiner Zustimmung. Zur Ausübung der Lehrtätigkeit kann wöchentlich bis zu zwei Stunden Dienstbefreiung gewährt werden. Die Genehmigung der Lehrtätigkeit sowie die der damit verbundenen Dienstreisen ist im Hinblick darauf, dass die Lehranstalt mindestens die Fahrtkosten erstattet, nur dann zu erteilen, wenn ein Anspruch auf Reisekostenvergütung gegen die Dienststelle der Bediensteten nicht geltend gemacht wird.
3.
Die Bezirksregierung berichtet mir jeweils zum Jahresende über die genehmigten Lehrtätigkeiten. Hierbei sind die Namen der Lehrbeauftragten und der Universitäten und Fachhochschulen und Art und Dauer des Lehrauftrages sowie die im Berichtsjahr erfolgte zeitliche Inanspruchnahme der Beauftragten durch die Lehrtätigkeit anzugeben.
4.
Bereits erteilte Genehmigungen behalten personenbezogen bis zum Wegfall des Genehmigungsgrundes ihre Gültigkeit, sind jedoch auf das zulässige Kontingent gemäß Nummer 2 anzurechnen.

Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18.09.1975 (SMBl. NRW. 8054) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1996 S. 545.