Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des Arbeitssicherheitsgesetzes in den Verwaltungen und Betrieben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 23. 11. .1979 - III A 3 - 8012.5 (III Nr. 18/79)¹)

 

Historisch:

Durchführung des Arbeitssicherheitsgesetzes in den Verwaltungen und Betrieben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 23. 11. .1979 - III A 3 - 8012.5 (III Nr. 18/79)¹)

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135. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 31.12.1979 - MBL NW. Nr. 118 einschi)

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Durchführung  des Arbeitssicherheitsgesetzes

in den Verwaltungen und Betrieben des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 23. 11. .1979 - III A 3 - 8012.5 (III Nr. 18/79)¹)

Zur Durchführung des § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG -) vom 12. Dezember 1973 (BGB1. IS. 1885), geändert durch Gesetz vom 12. April 1976 (BGB1. I S. 965) wird im Auftrag der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister die nachstehende Richtlinie erlassen. Die Durchführung dieser Richtlinie soll stufenweise entsprechend den Unfall- und Gesundheitsgefahren unter Beachtung der haushaltsmäßigen Notwendigkeiten in Abstimmung mit dem Finanzminister erfolgen.

Richtlinie

für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. 11. 1979

In den Verwaltungen und Betrieben (Behörden und Einrichtungen - auch soweit sie zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts sind -) des Landes Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 16 ASiG ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

' Ein den Anforderungen des § 16 entsprechender gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -tech-niker, -meister) bestellt werden. Diese sollen den Leiter der Verwaltung oder des Betriebes beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß

1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,

2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,

3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

§1

Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

(1) Die oberste Landesbehörde sorgt dafür, daß für die Verwaltungen und Betriebe ihres Bereichs Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 5 dieser Richtlinie bezeichneten Aufgaben schriftlich bestellt oder verpflichtet werden, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1. die Art der Verwaltung oder des Betriebes und die damit für die Beschäftigten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

2. die Zahl der Beschäftigten und die Zusammensetzung des Personals und

3. die Organisation der Verwaltung oder des Betriebes insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

Für die Bestellung oder Verpflichtung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind für den Regelfall die sich 'aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefäl-len in Verwaltungen und Betrieben, verglichen mit Verwaltungen und Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind, können nach Anhörung des örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes geringere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden. Im Bereich der ßergverwaltung • entscheidet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Verwaltungen und Betrieben, verglichen mit Verwaltungen und Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, sind nach Anhörung des örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes höhere Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Im Bereich der Bergverwaltung entscheidet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

Soweit die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit in' der Verwaltung oder im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert, ist ein Sicherheitsingenieur zu bestellen.

(2) Die Einsatzzeiten der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle. Maßgebend für die Einordnung der Verwaltungen und Betriebe in die Gruppen l bis 4 dieser Tabelle ist das Betriebsartenverzeichnis des Anhangs. Bei Verwaltungen und Betrieben mit unterschiedli-eher Tätigkeit ist von der überwiegend von den Beschäf-tigten ausgeübten Tätigkeit auszugehen.

Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis aufgeführte Ver-waltungen und Betriebe werden von der obersten Dienst-behörde sinngemäß zugeordnet. Sie hört vor ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt an. Für den Bereich der Bergverwaltung entfällt eine Anhörung der Staatlichen Gewerbeaufsicht.

'). MBL NW. 1971 S. MM.

135. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 31. 12. 1979 = MBl. NW. Nr. 118 einschl.)

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(3) Einsatzzeiten der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

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Erforderl.

   

Einsatzzeit

   

(Std./Jahr u.

   

Bedienste-

   

ten)

 

Art der Verwaltung oder des

 

der

(D

Betriebes

 

Fach-

£-

 

der

kräfte

C.

 

Be-

für

X£ O

 

triebs-

Ar-

   

ärzte

beits-

     

sicher,-

     

heit

1

Medizinische Bereiche;

   
 

Technische Bereiche, in denen

   
 

Bedienstete beschäftigt sind, die

   
 

einer besonderen arbeitsnejäisi-

   
 

nischen Betreuung und Untersu-

   
 

chung in jährlichen oder kürze-

   
 

ren Abständen bedürfen

1,2

1,5

2

Technische Bereiche,1 in denen

   
 

Bedienstete beschäftigt sind, die

   
 

einer besonderen arpeitsmedizi-

   
 

nischen Betreuung bedürfen,

   
 

v/eil 'eine erhöhte Gesundheits-

   
 

gefährdunp; durch besondere Ar-

   
 

beitserscrwernisse besteht oder

   
 

weil aufgrund ihrer Tätigkeit

   
 

eine besondere Unfallgefahr für

   
 

sie oder Dritte vorliegt oder

   
 

weil einer Berufskrankheit vor-

   
 

zubeugen ist

p,ß

1,5

3

Technische Bereiche, die nicht

   
 

von den Gruppen 1 und 2 er-

 

"'

 

faßt werden

o,25

1,5 '

H

Bürobereiche ( Verv:al fangen )-

o,2

o,3

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Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten anderen Ärzten vorgenommen, so sind die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeiten nach Absatz l anzurechnen, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes den Aufgaben nach § 3 Abs. l Nr. 2 zuzurechnen ist.

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann auf folgende Weise erfüllt werden:

1. Einstellung eines eigenen Betriebsarztes und einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Verwaltung oder den Betrieb;

2. Abschluß eines Vertrages mit einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit als freie Mitarbeiter;

3. Anschluß an einen überbetrieblichen' betriebsärztlichen' und sicherheitstechnischen Dienst.

§2

Pflichten des Leiters der Verwaltung oder des Betriebes

(1) Der Leiter der Verwaltung oder des Betriebes sorgt dafür, daß die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; insbesondere stellt er ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung.

(2) Der Leiter der Verwaltung oder des Betriebes ermöglicht den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange. Stehen die Betriebsärzte oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in einem Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn/Arbeitgeber, so sind sie während der Zeit der Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freizustellen; die Kosten der Fortbildung trägt der Dienstherr/Arbeitgeber. Stehen die Betriebsärzte oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in einem Beschäfti-güngsverhältnis zum Dienstherrn/Arbeitgeber, so sind sie während der Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben freizustellen.

§3 Aufgaben der Betriebsärzte

"(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Leiter der Verwaltung oder des Betriebes beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Verwaltungs- und Betriebsanlagen~und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

. c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmit-• teln,

d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere

des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,

der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

e) der Organisation der „Ersten Hilfe" in der Verwaltung oder im Betrieb,

f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,

2. die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungs-1 ergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Leiter der Verwaltung oder des Betriebes oder dem sonst für den Arbeitsschütz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b) auf. die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Leiter der Verwaltung oder des Betriebes Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, daß sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie be\ der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu

. belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in .„Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Beschäftigten diesem das Ergebnis ihn betreffender arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 7 Abs. l Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

§4 Anforderungen an Betriebsärzte

(1) Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen angesehen werden, wenn der Arzt den in Absatz 2 oder 3 festgelegten Anforderungen genügt.

In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der besonderen Verhältnisse in der Verwaltung oder im Betrieb zu prüfen, ob der Arzt den speziellen Anforderungen genügt und eingesetzt werden kann.

(2) Ärzte erfüllen die Anforderungen des Absatzes l, wenn sie

1. berechtigt sind, die Bezeichnung „Arzt für Arbeitsmedizin" oder „Arbeitsmediziner" zu führen, oder

2. berechtigt sind, die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" oder „Arbeitsmedizin" zu führen, oder

3. bereits betriebsärztlich tätig waren und über die erforderliche Fachkunde eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer beibringen.

(3) Ärzte erfüllen ferner die Anforderungen des Absatzes l, wenn sie

1. in geeigneter Weise ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind,

2. an einem arbeitsmedizinischen Eiriführungslehrgang teilgenommen haben, dessen Inhalt und Durchführung im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer, einem Träger der Unfallversicherung und der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Behörde des Landes, in dem der Ausbildungsträger seinen Sitz hat oder von einer obersten Bundesbehörde festgelegt wurde, und

3. über die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern l und 2 eine von der Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

§5

Aufgaben der Fachkräfte . für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Leiter der Verwaltung oder des Betriebes beim Ar-

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beitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Verwaltungs- und Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von. Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

2. die Verwaltungs- und Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Leiter der Verwaltung oder des Betriebes oder dem sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszu-wertenrund dem Leiter der Verwaltung oder des Betriebes Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, daß sich alle in der Verwaltung oder im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

§6

Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Fachkräfte den in Absatz 2, 3 oder 4 festgelegten Anforderungen genügen. Hierbei ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse in der Ver-waltu/ig oder im Betrieb zu prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Abs. 2, 3 oder 4 wahrgenommen werden können.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen des Absatzes l Satz l, wenn sie

1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und •

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen des

Absatzes l Satz l, wenn sie

1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker min- QACyl destens zwei Jahre lang ausgeübt haben und OU34

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgahg oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als. • staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen des Absatzes l Satz l, wenn sie

1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3. einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern 'veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang in der Funktion eines Meisters oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen des Absatzes l Satz l auch, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.

§7

Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde

(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für eine Verwaltung oder für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstehen unmittelbar dem Leiter der Verwaltung oder des Betriebes!

(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für'Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter der Verwaltung oder des Betriebes nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar der vorgesetzten Dienststelle unterbreiten. Ist für eine Verwaltung oder für einen Betrieb ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz l zu. Lehnt die vorgesetzte Dienststelle öder (wenn eine solche nicht besteht) der Leiter der Verwaltung oder des Betriebes den Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Personalrat erhält eine Abschrift.

§8 Zusammenarbeit mit dem Personalrat

(1) Der Leiter der Verwaltung oder des Betriebes und der Personalrat arbeiten bei der Durchführung dieser Richtlinien vertrauensvoll zusammen (§ 2 Abs. l Landes-personalvertretungsgesetz). Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Personalrat zusammen.

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(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Personalrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 7 Abs. 3 der vorgesetzten Stelle machen. Sie haben den Personalrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

(3) Bei der Bestellung der Betriebsärzte hat der Personalrat nach § 72 Abs. 3 Nr. 11 des Landespersonalvertre-tungsgesetzes mitzubestimmen; bei der Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Anschluß an einen überbetrieblichen Dienst ist der Personalrat zu hören.

§9

Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben-bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Begehungen der Arbeitsstätten vorzunehmen.

§10 Arbeitsschutzausschuß

In Verwaltungen und Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, bildet der Leiter der Verwaltung oder des Betriebes einen Arbeitsschutzausschuß. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:

dem Leiter der Verwaltung oder des Betriebes oder seinem Beauftragten,

zwei vom Personalrat bestimmten Personalratsmitgliedern,

Betriebsärzten,

Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß soll mindestens einmal vierteljährlichzusammentreten.

§11 Mitteilungen

Der Leiter der Verwaltung oder des Betriebes läßt binnen sechs Wochen nach Ablauf jedes Kalenderjahres die nachstehenden Angaben ermitteln und stellt diese dem örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw., soweit es sich um Unternehmen der Bergverwaltung handelt, dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr auf dem von diesen herausgegebenen Formblatt zur Verfügung:

1. die Zahl der am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres in der Verwaltung oder im Betrieb tätigen Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure, -techriiker, -meister und

2. die Zeit, während der die Betriebsärzte und die Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Verwaltung oder im Betrieb beschäftigt sind; die Zeiten sind getrennt für Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister anzugeben.

Ist ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in mehr als einer Verwaltung oder einem Betrieb tätig, so soll der Leiter auch die Zahl der Verwaltungen und der Betriebe angeben.

§12

Regelung der Organisation durch die obersten Landesbehörden

Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde regelt die Organisation des arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes für ihren Bereich. Sie bestimmt, wer Leiter der Verwaltung oder des Betriebes im Sinne der vorstehenden Vorschrift ist.


Anlagen: