Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 783 - Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Mitwirkung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bei Ausbildungslehrgängen der Berufsgenossenschaften für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und für Sicherheitsbeauftragte RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 9. 5. 1995 - III A 1-8031.7¹)

 

Historisch:

Mitwirkung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bei Ausbildungslehrgängen der Berufsgenossenschaften für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und für Sicherheitsbeauftragte RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 9. 5. 1995 - III A 1-8031.7¹)

l 9. 5. 95 (I) 227. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)

8054


Mitwirkung

der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz

bei Ausbildungslehrgängen

der Berufsgenossenschaften

für Fachkräfte für Arbeitssicherheit

und für Sicherheitsbeauftragte

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales v. 9. 5. 1995 -

III A 1-8031.7¹)

Nach § 720 der Reichsversicherungsordnung haben die Berufsgenossenschaften für die erforderliche Ausbildung der Personen zu sorgen, die mit der Buchführung des Arbeitsschutzes in den Unternehmungen betraut sind. Sie haben bei der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und von Sicherheitsbeauftragten die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde - im Lande Nordrhein-Westfalen die Staatlichen Amter für Arbeitsschutz - zu beteiligen.

9. 5. 95 (I)

232. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1996 = MBl. NW. Nr. 31 einschl.)

8054

Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind ihrerseits gehalten, dem Ersuchen der Berufsgenossenschaften um1 Mitwirkung von Bediensteten der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bei der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und von Sicherheitsbeauftragten möglichst weitgehend zu entsprechen. Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz, in dessen Bezirk die Ausbildungsveranstaltung stattfindet, stellt qualifizierte Beamtinnen und Beamte mit Lehrerfahrung zur Verfügung, die in der Lage sind, den vorgesehenen Lehrstoff anschaulich darzustellen. Sofern sich das für die Ausbildungsveranstaltung zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz aus dienstlichen Gründen außerstande sieht, den Umfang der von den Berufsgenossenschaften erbetenen Vortragsstunden zu leisten, sind die der berufsgenossenschaftlichen Ausbildungsstätte nächstgelegenen Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz von der zuständigen Dienststelle um Unterstützung zu bitten. Wird dem Unterstützungsersuchen nicht stattgegeben oder soll die Vortragstätigkeit nur eingeschränkt bzw. gar nicht geleistet werden, so ist dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hierüber durch die für die Ausbildungsveranstaltung zuständige Dienststelle unter Angabe aller Gründe zu berichten.

Reisen von Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit bei berufsgenossenschaftlichen Veranstaltungen zur Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und für Sicherheitsbeauftragte sind Dienstreisen bzw. Dienstgänge. Die Reisekosten sind bei Kapitel 07 110 Titel 527 10 zu buchen, soweit sie nicht von den Berufsgenossenschaften getragen werden.

Die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragten soll zukünftig nach einem neuen Fachkonzept erfolgen, welches vom Fachausschuß „Aus- und Fortbildung" des Beirates der BAU und von Ausbildungsleitern der Berufsgenossenschaften erarbeitet wird: Bis zum Inkrafttreten des Fachkonzeptes ist der bisherige Lehrstoff zu vermitteln.

') MBL NW. 1996 S. 545.