Historische SMBl. NRW.
Historisch: Durchführung des Chemikaliengesetzes Informationen über die Anmeldung neuer Stoffe Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport - III A 4 - 8311, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 315 - 55 - 31 u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 5 - 328.08.06 v. 2.7.1998
Historisch:
Durchführung des Chemikaliengesetzes Informationen über die Anmeldung neuer Stoffe Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport - III A 4 - 8311, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 315 - 55 - 31 u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 5 - 328.08.06 v. 2.7.1998
Durchführung des Chemikaliengesetzes
Informationen über die
Anmeldung neuer Stoffe
Gem. RdErl. d.
Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport - III
A 4 - 8311,
d. Ministeriums für
Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 315 - 55 - 31
u. d. Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 5 - 328.08.06
v. 2.7.1998
Inverkehrbringen
neuer Stoffe
Anmeldepflicht
Nach § 4 Chemikaliengesetz
(ChemG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) in der jeweils geltenden Fassung,
muss der Hersteller oder Einführer einen neuen Stoff, d.h. einen Stoff, der
nicht im "Europäischen Inventar alter Stoffe" (EINECS) (§ 3 Nr. 2
ChemG) enthalten ist, zunächst bei der Anmeldestelle anmelden bevor er ihn in
Verkehr bringt. Der Inhalt der Anmeldung und der beizufügenden Prüfnachweise
ergibt sich aus den §§ 6, 7, 7a, 9 und 9a ChemG sowie aus der Verordnung über
Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach dem
Chemikaliengesetz (Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV) vom 1. August 1994
(BGBl. I S. 1877) in der geltenden Fassung.
Mitteilungspflicht
Nach § 5
ChemG sind Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorgesehen. Hierbei sind jedoch
bestimmte Mitteilungen an die Anmeldestelle entsprechend § 16a ChemG
erforderlich. Weitere Mitteilungspflichten gegenüber der Anmeldestelle beziehen
sich auf bereits angemeldete Stoffe (§ 16), bestimmte neue Stoffe (§ 16b), alte
Stoffe (§ 16c) und auf Zubereitungen (§ 16d).
Zuständigkeiten
Anmeldestelle
und Bewertungsstellen
Anmeldestelle
ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als
Rechtsnachfolgerin der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (§ 12 Abs. 1 ChemG).
Diese nimmt die Anmeldeunterlagen entgegen, bestätigt dem Anmelder den Eingang,
überprüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und offensichtliche Fehler, um sie
im Einzelfall ändern und berichtigen zu lassen und sendet sie den
Bewertungsstellen zu.
Bewertungsstellen
sind die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, das
Umweltbundesamt und das Bundesamt für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin. Als Bewertungsstellen können von der Anmeldestelle bei Bedarf
auch die Bundesanstalt für Materialprüfung und die Biologische Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft beteiligt werden (vgl. Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewertung nach § 12 Abs. 2 ChemG vom
11.9. 1997 (GMBl. 1997, Nr. 28, S. 447).
Die
Bewertungsstellen bewerten die Anmeldeunterlagen im Rahmen ihres
Arbeitsgebietes und leiten die Bewertungsergebnisse der Anmeldestelle zu.
2.2
Leitstellen
in den einzelnen Bundesländern
In den
einzelnen Bundesländern koordinieren "Leitstellen" die Durchführung
des Chemikaliengesetzes, soweit es um das Anmelde- und Mitteilungsverfahren
geht, und betätigen sich als Kontaktstellen für die Anmeldestelle. In
Nordrhein-Westfalen ist die Landesanstalt für Arbeitsschutz (LAfA) als
Leitstelle bestimmt worden [s. lfd. Nr. 40.8 des Verzeichnisses der Anlage zur
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen
Umweltschutzes (ZustVOtU)] vom 14. Juni 1994 in der jeweils geltenden Fassung.
2.3
Überwachungsbehörden
Zuständig
für die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten sind in Einzelhandelsbetrieben die Kreisordnungsbehörden,
bei Herstellern und Verwendern die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. die
Bergämter, im übrigen die Staatlichen Umweltämter bzw. die Bergämter (vgl. lfd.
Nrn. 40.7ff. des Verzeichnisses der Anlage der ZustVOtU).
Informationsübermittlung
3.1
Daten der
Anmeldestelle
Die
Anmeldestelle unterrichtet die LAfA in geeigneter Form von der Anmeldung neuer
Stoffe und übersendet gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ChemG Informationen aus dem
Anmelde- bzw. Mitteilungsverfahren in geeigneter Form an die LAfA. Letzteres
geschieht in Form eines Stoffdatenblattes im Austauschformat der EU-Anmeldestellen
und der Übermittlung der Ergebnisse der Bewertung nach § 12 Abs. 2 ChemG für
die neuen Stoffe. Die Anmeldestelle übersendet der LAfA auch Informationen aus
Anmeldeverfahren aus dem gesamten EU-Bereich. Außerdem erhält die LAfA sonstige
im Zusammenhang mit dem ChemG eingehende Informationen, Anzeigen und ähnliche
Vorgänge, soweit Nordrhein-Westfalen betroffen ist.
Daten der
Leitstelle
Sofern der Anmeldepflichtige seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen
hat, informiert die LAfA die zuständige Überwachungsbehörde sofort über eine
Anmeldung. Im Übrigen werden die Informationen (vgl. Lfd. Nr. 6) zentral bei
der LAfA bereitgehalten und auf direkte Nachfrage den Überwachungsbehörden zur
Verfügung gestellt. Der Versand der Dateien erfolgt, soweit die techn.
Voraussetzungen beim Empfänger vorhanden sind, in maschinenlesbarer Form mit
höchstmöglichem Sicherheitsstandard, z.B. mit einer
Punkt-zu-Punkt-Dateiübertragung wie das System "FTAM". Enthalten die
angeforderten Informationen vertrauliche Angaben, wählt die LAfA eine
Versandform, die einen Verlust ausschließt sowie die unbefugte Öffnung
erschwert und erkennen lässt. Soweit eine elektronische Datenübermittlung zu
bestimmten Empfängern nicht bzw. noch nicht möglich ist, erfolgt der Versand
der Daten in Papierform oder auf Diskette per Post.
Behandlung
von Informationen
4.1
Elektronische
Datenübermittlung
Die den
Überwachungsbehörden übermittelten Dateien enthalten Betriebsgeheimnisse, die vertraulich
behandelt werden müssen. Bei der Datenübermittlung muss gewährleistet sein,
dass die zuständige Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter die eintreffenden
Daten sofort sichert. Bei der Verarbeitung der Daten und Nutzung von
IT-Techniken muss dem Datenschutz eine besondere Beachtung zukommen. Die Daten
müssen verschlüsselt versendet werden. Diese Daten dürfen nicht in Netze
gelangen, die außerhalb der Behörden zugänglich sind.
4.2
Umgang mit
den Daten
Als vertraulich gekennzeichnete Informationen sind besonders
sorgfältig aufzubewahren. Hierzu sind bei jeder Behörde bzw. Institution eine
Bedienstete oder ein Bediensteter als besonders verantwortlich für die
Geheimhaltung zu bestimmen. Sie erhalten eine Vertreterin oder einen Vertreter.
Bei Abwesenheit der oder des mit der Bearbeitung Beschäftigten sind die Daten
so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen, kopiert oder
ausgedruckt werden können. Die Informationen dürfen nur von Hand zu Hand
weitergegeben werden. Telefonische Auskünfte zu vertraulichen Angaben sind
dabei auf dringende Einzelfälle zu beschränken und nur nach Rückversicherung
der LAfA, dass die oder der Anfragende auskunftberechtigt ist, zulässig.
Überwachungstätigkeit
5.1
Information
der Leitstelle
Stellt
eine Überwachungsbehörde bei ihrer Tätigkeit Unstimmigkeiten mit den ihr
vorliegenden Informationen fest, so ist die LAfA unmittelbar und kurzfristig zu
informieren, damit sie für eine Benachrichtigung der Anmeldestelle sorgen kann.
Auch Erkenntnisse über Verstöße gegen einschlägige Vorschriften des ChemG, die
außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches liegen, sind an die LAfA
weiterzuleiten.
Ein
eventuell notwendig werdender Schriftverkehr der Überwachungsbehörden mit der
Anmeldestelle ist in der Regel über die LAfA zu führen. Sofern wegen der
Dringlichkeit der Angelegenheit unmittelbar mit der Anmeldestelle Kontakt
aufgenommen wird, ist die LAfA zu informieren.
5.2
Auskünfte
zum ChemG
Zuständig für
die Erteilung von Auskünften zum ChemG an Hersteller, Importeure und Sonstige
sind die Überwachungsbehörden, soweit die Überwachung der Durchführung der
Bestimmungen des ChemG betroffen ist. Anfragen dieser Art, die bei der
Anmeldestelle eingehen und von dort an die LAfA weitergeleitet werden oder die
direkt bei der LAfA eingehen, werden daher an die zuständige
Überwachungsbehörde zur Beantwortung weitergeleitet. Über die in diesen Fällen
von den Überwachungsbehörden getroffene Entscheidung ist die LAfA zu
informieren, sofern diese Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung haben könnte.
Sonstige
Zusammenarbeit
Die LAfA
steht als Leitstelle im Rahmen des ChemG allen Überwachungsbehörden und
sonstigen Dienststellen für Auskünfte und Informationen zur Verfügung.
6
Verzeichnis
der von der Leitstelle bereitgehaltenen Informationen über Anmeldungen und
Mitteilungen nach dem ChemG
Bl. 1:
Allgemeine
Namen, Einstufung, Kennzeichnung
Bl. 2:
Angaben
zum Anmelder und zum Stoff
Bl. 3:
Zusammensetzung
und Verwendung des Stoffes
Bl. 4:
Physikalisch-chemische
Daten
Bl. 5:
Toxikologische
Daten
Bl. 6:
Spez.
toxikologische und ökotoxikologische Daten
Bl. 7:
Empfehlungen
zur Behandlung und Beseitigung des Stoffes
Die
Blätter 2 und 3 können vertrauliche Angaben im Sinne von § 22 Abs. 2 ChemG
enthalten.
7
Außer-Kraft-Treten
Der Gem.
RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 3 - 8200 (III
Nr. 2/84) -, des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -Z/B 3 - 81
- 2.9 - 2/84 - und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -
III C 7 -1578/2 - 30153 - "Durchführung des Chemikaliengesetzes,
Informationen über gefährliche Stoffe" vom 6.3.1984 (MBl. NW. S. 283) wird
aufgehoben.
MBl. NRW 1998 S. 967.