Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 18.6.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 667).

 


Historisch: Durchführung des Chemikaliengesetzes Informationen über die Anmeldung neuer Stoffe Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport - III A 4 - 8311, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 315 - 55 - 31 u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 5 - 328.08.06 v. 2.7.1998

 

Historisch:

Durchführung des Chemikaliengesetzes Informationen über die Anmeldung neuer Stoffe Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport - III A 4 - 8311, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 315 - 55 - 31 u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 5 - 328.08.06 v. 2.7.1998

Durchführung des Chemikaliengesetzes
Informationen über die Anmeldung neuer Stoffe
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport - III A 4 - 8311,
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 315 - 55 - 31
u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV C 5 - 328.08.06
v. 2.7.1998

1

Inverkehrbringen neuer Stoffe

1.1

Anmeldepflicht

Nach § 4 Chemikaliengesetz (ChemG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) in der jeweils geltenden Fassung, muss der Hersteller oder Einführer einen neuen Stoff, d.h. einen Stoff, der nicht im "Europäischen Inventar alter Stoffe" (EINECS) (§ 3 Nr. 2 ChemG) enthalten ist, zunächst bei der Anmeldestelle anmelden bevor er ihn in Verkehr bringt. Der Inhalt der Anmeldung und der beizufügenden Prüfnachweise ergibt sich aus den §§ 6, 7, 7a, 9 und 9a ChemG sowie aus der Verordnung über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach dem Chemikaliengesetz (Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV) vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1877) in der geltenden Fassung.

1.2

Mitteilungspflicht

Nach § 5 ChemG sind Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorgesehen. Hierbei sind jedoch bestimmte Mitteilungen an die Anmeldestelle entsprechend § 16a ChemG erforderlich. Weitere Mitteilungspflichten gegenüber der Anmeldestelle beziehen sich auf bereits angemeldete Stoffe (§ 16), bestimmte neue Stoffe (§ 16b), alte Stoffe (§ 16c) und auf Zubereitungen (§ 16d).

2

Zuständigkeiten

2.1

Anmeldestelle und Bewertungsstellen

Anmeldestelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als Rechtsnachfolgerin der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (§ 12 Abs. 1 ChemG). Diese nimmt die Anmeldeunterlagen entgegen, bestätigt dem Anmelder den Eingang, überprüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und offensichtliche Fehler, um sie im Einzelfall ändern und berichtigen zu lassen und sendet sie den Bewertungsstellen zu.

Bewertungsstellen sind die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, das Umweltbundesamt und das Bundesamt für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin. Als Bewertungsstellen können von der Anmeldestelle bei Bedarf auch die Bundesanstalt für Materialprüfung und die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft beteiligt werden (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewertung nach § 12 Abs. 2 ChemG vom 11.9. 1997 (GMBl. 1997, Nr. 28, S. 447).

Die Bewertungsstellen bewerten die Anmeldeunterlagen im Rahmen ihres Arbeitsgebietes und leiten die Bewertungsergebnisse der Anmeldestelle zu.

2.2

Leitstellen in den einzelnen Bundesländern

In den einzelnen Bundesländern koordinieren "Leitstellen" die Durchführung des Chemikaliengesetzes, soweit es um das Anmelde- und Mitteilungsverfahren geht, und betätigen sich als Kontaktstellen für die Anmeldestelle. In Nordrhein-Westfalen ist die Landesanstalt für Arbeitsschutz (LAfA) als Leitstelle bestimmt worden [s. lfd. Nr. 40.8 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)] vom 14. Juni 1994 in der jeweils geltenden Fassung.

2.3

Überwachungsbehörden

Zuständig für die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind in Einzelhandelsbetrieben die Kreisordnungsbehörden, bei Herstellern und Verwendern die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bzw. die Bergämter, im übrigen die Staatlichen Umweltämter bzw. die Bergämter (vgl. lfd. Nrn. 40.7ff. des Verzeichnisses der Anlage der ZustVOtU).

3

Informationsübermittlung

3.1

Daten der Anmeldestelle

Die Anmeldestelle unterrichtet die LAfA in geeigneter Form von der Anmeldung neuer Stoffe und übersendet gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ChemG Informationen aus dem Anmelde- bzw. Mitteilungsverfahren in geeigneter Form an die LAfA. Letzteres geschieht in Form eines Stoffdatenblattes im Austauschformat der EU-Anmeldestellen und der Übermittlung der Ergebnisse der Bewertung nach § 12 Abs. 2 ChemG für die neuen Stoffe. Die Anmeldestelle übersendet der LAfA auch Informationen aus Anmeldeverfahren aus dem gesamten EU-Bereich. Außerdem erhält die LAfA sonstige im Zusammenhang mit dem ChemG eingehende Informationen, Anzeigen und ähnliche Vorgänge, soweit Nordrhein-Westfalen betroffen ist.

3.2

Daten der Leitstelle

Sofern der Anmeldepflichtige seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat, informiert die LAfA die zuständige Überwachungsbehörde sofort über eine Anmeldung. Im Übrigen werden die Informationen (vgl. Lfd. Nr. 6) zentral bei der LAfA bereitgehalten und auf direkte Nachfrage den Überwachungsbehörden zur Verfügung gestellt. Der Versand der Dateien erfolgt, soweit die techn. Voraussetzungen beim Empfänger vorhanden sind, in maschinenlesbarer Form mit höchstmöglichem Sicherheitsstandard, z.B. mit einer Punkt-zu-Punkt-Dateiübertragung wie das System "FTAM". Enthalten die angeforderten Informationen vertrauliche Angaben, wählt die LAfA eine Versandform, die einen Verlust ausschließt sowie die unbefugte Öffnung erschwert und erkennen lässt. Soweit eine elektronische Datenübermittlung zu bestimmten Empfängern nicht bzw. noch nicht möglich ist, erfolgt der Versand der Daten in Papierform oder auf Diskette per Post.

4

Behandlung von Informationen

4.1

Elektronische Datenübermittlung

Die den Überwachungsbehörden übermittelten Dateien enthalten Betriebsgeheimnisse, die vertraulich behandelt werden müssen. Bei der Datenübermittlung muss gewährleistet sein, dass die zuständige Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter die eintreffenden Daten sofort sichert. Bei der Verarbeitung der Daten und Nutzung von IT-Techniken muss dem Datenschutz eine besondere Beachtung zukommen. Die Daten müssen verschlüsselt versendet werden. Diese Daten dürfen nicht in Netze gelangen, die außerhalb der Behörden zugänglich sind.

4.2

Umgang mit den Daten

Als vertraulich gekennzeichnete Informationen sind besonders sorgfältig aufzubewahren. Hierzu sind bei jeder Behörde bzw. Institution eine Bedienstete oder ein Bediensteter als besonders verantwortlich für die Geheimhaltung zu bestimmen. Sie erhalten eine Vertreterin oder einen Vertreter. Bei Abwesenheit der oder des mit der Bearbeitung Beschäftigten sind die Daten so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen, kopiert oder ausgedruckt werden können. Die Informationen dürfen nur von Hand zu Hand weitergegeben werden. Telefonische Auskünfte zu vertraulichen Angaben sind dabei auf dringende Einzelfälle zu beschränken und nur nach Rückversicherung der LAfA, dass die oder der Anfragende auskunftberechtigt ist, zulässig.

5

Überwachungstätigkeit

5.1

Information der Leitstelle

Stellt eine Überwachungsbehörde bei ihrer Tätigkeit Unstimmigkeiten mit den ihr vorliegenden Informationen fest, so ist die LAfA unmittelbar und kurzfristig zu informieren, damit sie für eine Benachrichtigung der Anmeldestelle sorgen kann. Auch Erkenntnisse über Verstöße gegen einschlägige Vorschriften des ChemG, die außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches liegen, sind an die LAfA weiterzuleiten.

Ein eventuell notwendig werdender Schriftverkehr der Überwachungsbehörden mit der Anmeldestelle ist in der Regel über die LAfA zu führen. Sofern wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit unmittelbar mit der Anmeldestelle Kontakt aufgenommen wird, ist die LAfA zu informieren.

5.2

Auskünfte zum ChemG

Zuständig für die Erteilung von Auskünften zum ChemG an Hersteller, Importeure und Sonstige sind die Überwachungsbehörden, soweit die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen des ChemG betroffen ist. Anfragen dieser Art, die bei der Anmeldestelle eingehen und von dort an die LAfA weitergeleitet werden oder die direkt bei der LAfA eingehen, werden daher an die zuständige Überwachungsbehörde zur Beantwortung weitergeleitet. Über die in diesen Fällen von den Überwachungsbehörden getroffene Entscheidung ist die LAfA zu informieren, sofern diese Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben könnte.

5.3

Sonstige Zusammenarbeit

Die LAfA steht als Leitstelle im Rahmen des ChemG allen Überwachungsbehörden und sonstigen Dienststellen für Auskünfte und Informationen zur Verfügung.

 

6

Verzeichnis der von der Leitstelle bereitgehaltenen Informationen über Anmeldungen und Mitteilungen nach dem ChemG

Bl. 1:

Allgemeine Namen, Einstufung, Kennzeichnung

Bl. 2:

Angaben zum Anmelder und zum Stoff

Bl. 3:

Zusammensetzung und Verwendung des Stoffes

Bl. 4:

Physikalisch-chemische Daten

Bl. 5:

Toxikologische Daten

Bl. 6:

Spez. toxikologische und ökotoxikologische Daten

Bl. 7:

Empfehlungen zur Behandlung und Beseitigung des Stoffes

Die Blätter 2 und 3 können vertrauliche Angaben im Sinne von § 22 Abs. 2 ChemG enthalten.

 

7

Außer-Kraft-Treten

Der Gem. RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 3 - 8200 (III Nr. 2/84) -, des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -Z/B 3 - 81 - 2.9 - 2/84 - und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III C 7 -1578/2 - 30153 - "Durchführung des Chemikaliengesetzes, Informationen über gefährliche Stoffe" vom 6.3.1984 (MBl. NW. S. 283) wird aufgehoben.

MBl. NRW 1998 S. 967.